Immobiliensteuer ENFIA
Ab 1.1.2014 gilt die neue einheitliche Immobiliensteuer „ENFIA“, welche von allen Personen mit Immobilienrechten (Eigentum, Nießbrauch, Besitzrechte) jährlich zu entrichten ist. Die Steuer ENFIA wird getrennt pro Immobilie auf der Grundlage diverser Faktoren wie Basiswert der Region, Alter des Gebäudes, Stockwerk, Fassade/Front zur Straße, Stockwerk, usw. bestimmt.
In den Jahren 2008 und 2009 wurde die Steuer für großen Immobilienbesitz – Immobilien Vermögensteuer gemäß der griechischen Gesetzgebung durch die einheitliche Immobiliensteuer (E.T.A.K.) ersetzt, die für alle Immobilien galt. In diesen Fällen erfolgte eine Befreiung lediglich hinsichtlich der wertvollsten Immobilie eines Eigentümers bis zu 300.000 €.
Im Jahre 2010 wurde die einheitliche Immobiliensteuer abgeschafft und die Immobilien-Vermögensteuer für Immobilienbesitz von hohem Wert wieder eingeführt, welche erstmals wieder für das Geschäftsjahr 2010 Anwendung fand und Vermögenswerte von mehr als 400.000 € betraf. Im Jahr 2011 wurde der Mindestvermögenswert auf 200.000 € gesenkt und betraf nur die Jahre 2011 und 2012.
Ab 1.1.2014 gilt die neue einheitliche Immobiliensteuer „ENFIA“.
Einkommenssteuer
Gemäß Artikel 39 und 40 des Gesetzes 4172/2013 (Einkommenssteuergesetz) handelt es sich bei den laufenden Einkünften aus Immobilienbesitz, um Einkommen, welches sich entweder aus Vermietung, aus Beschlagnahme, indirekt aus Eigengebrauch oder Eigennutzung, aus unentgeltlicher Nutzungsüberlassung an Dritte, eines oder mehrerer Gebäude oder aus Vermietung von Land ergibt. Dieses Einkommen bezieht jede Person, auf die das Volleigentumsrecht, das Besitzrecht, das Nießbrauchrecht oder Wohnrecht rechtmäßig durch wirksamen Vertrag, gerichtlicher Entscheidung oder Ersitzung rechtmäßig übertragen wurde sowie Personen, auf die durch wirksamen Vertrag die Ausübung des Nießbrauchrechts übertragen wurde. Darüber hinaus gilt als Immobilieneinkommen auch das Recht, das vom Grundbesitzer für Gebäude erworben wird, die auf dem Grundeigentum eines Dritten errichtet wurden.
In der Praxis wird das zu besteuernde Einkommen meist aus Vermietung bezogen. Dieses Einkommen wird entweder nach der für Immobilieneinkommen selbständigen Progressionstabelle für die Besteuerung natürlicher Personen besteuert, die sich
Ab 1.1.2026 gelten folgende Steuersätze:
- auf 15% für Einkommen bis 12.000 €,
- 25% für Einkommen ab 12.001€ bis 24.000€
- 35% für Einkommen ab 24001 bis 36.000 €, und
- 45% für Einkommen ab 36.001 €
beläuft. Oder sie richtet sich nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Gesellschaften, soweit es sich dabei um Einkünfte des Unternehmens aus Vermietung und Verpachtung handelt.
Die Miete für Gewerbeobjekte unterliegt in Griechenland einer besonderen Gebühr (Stempelsteuer) in Höhe von 3,6 % der Miete. Alle schriftlich abgeschlossenen Mietverträge müssen unter Einreichung einer Kopie des Mietvertrages bis zum Ende des folgenden Monats nach Abschluss des Mietvertrags beim Finanzamt angemeldet werden.
Immobiliengebühr – Müllbeseitigungsgebühr – Straßenbeleuchtungsgebühr
Die Immobiliengebühr sowie die Müllbeseitigungs- und Straßenbeleuchtungsgebühr werden in Griechenland zusammen mit den Stromrechnungen der DEI oder anderer Stromversorger abgerechnet und betreffen Einnahmen zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung. Die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Größe der Immobilie.
Den Notaren ist es untersagt, einen Kaufvertrag zu beurkunden, falls keine Bestätigung der Gemeinde über die Entrichtung dieser Gebühren vorgelegt wird.
(Stand: März 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

