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Bei der Gründung griechischer Tochterunternehmen wird häufig die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), griechisch EPE, gewählt, wobei die ausländische Muttergesellschaft meist als Gesellschafterin auftritt. Die Gründung erfolgt heute regelmäßig vollständig online über die e-ΥΜΣ; bei individuell abweichender Satzung bleibt die notarielle Beurkundung erforderlich.

1. Entwurf der Satzung

Die minimal erforderlichen Angaben der Satzung einer griechischen EPE sind in Art. 6 des Gesetzes 3190/1955 festgelegt: Name, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter; Firmenname; Sitz und Zweck der Gesellschaft; die Eigenschaft als GmbH; Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteile samt Einzahlungsbestätigung; Gegenstand und Wert etwaiger Sacheinlagen; sowie die Bestandsdauer der Gesellschaft.

Wichtige Korrektur: Ein Mindestkapital besteht für die EPE nicht mehr. Die noch bis 2013 geltende Grenze von 2.400 Euro (eingeführt zum 12.12.2012) wurde durch das Gesetz 4156/2013 vollständig abgeschafft: Das Gesellschaftskapital wird seither frei von den Gesellschaftern bestimmt; einzige gesetzliche Vorgabe ist ein Mindestnennwert von einem Euro je Gesellschaftsanteil.

2. Vorläufige Genehmigung des Firmennamens

Nach Wahl von Name, Zweck und Form der Gesellschaft wird bei der zuständigen Handelskammer geprüft, ob Name und Bezeichnung bereits vergeben sind oder den gesetzlichen Anforderungen (Art. 2 Gesetz 3190/1955) widersprechen; im e-ΥΜΣ-Verfahren erfolgt diese Prüfung automatisiert im System.

3. Gründung und Veröffentlichung

Anders als früher fällt bei der Gründung keine Kapitalakkumulationssteuer mehr an (diese wurde zum 7.4.2014 für Gründungsvorgänge abgeschafft und gilt seither nur noch – mit einem auf 0,5 % reduzierten Satz – für spätere Kapitalerhöhungen). Zu entrichten sind weiterhin die Veröffentlichungsgebühren für das Handelsregister sowie ggf. eine Vorauszahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Geschäftsführer und Gesellschafter, sofern keine Befreiung (z. B. wegen bestehender Versicherung in einem anderen EU-Staat) greift. Mit der Veröffentlichung erhält die Gesellschaft automatisch Handelsregister- und Steuernummer.

4. Finanzbehörde

Innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Gründung ist der Geschäftsbeginn der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und das Verfahren zur Genehmigung der Bücher und steuerrelevanten Unterlagen einzuleiten – im e-ΥΜΣ-Verfahren ist die Steuernummer regelmäßig bereits mit Gründung automatisiert erteilt.

5. Industrie- und Handelskammer

Innerhalb von zwei Monaten ab Gründung ist die Gesellschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer anzumelden; im e-ΥΜΣ-Verfahren erfolgt auch dies regelmäßig automatisiert.

FAQ

Antwort: Häufig wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), griechisch EPE, gewählt. Die ausländische Stammfirma tritt meist als Gesellschafter auf. Die Gründung erfolgt heute elektronisch, überwiegend über das e-ΥΜΣ-Portal, wahlweise mit Unterstützung eines in Griechenland ansässigen Notars.

Antwort: Die Hauptschritte sind:

  • Entwurf der Satzung;

  • vorläufige Prüfung/Genehmigung des Firmennamens;

  • elektronische Gründung und Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.;

  • Anzeige bei der Finanzbehörde;

  • Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer.

Antwort: Nach Art. 6 des GmbH-Gesetzes (Gesetz 3190/1955, in der durch das Gesetz 4541/2018 geänderten Fassung) sind erforderlich:

  • Name, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter;

  • Firmenname/Firmierung (mit dem Zusatz „Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης” bzw. „Ε.Π.Ε.”);

  • Sitz und Zweck der Gesellschaft;

  • Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

  • Gesellschaftskapital, Anteile und Bestätigung der Einzahlung;

  • Gegenstand und Wert von Sacheinlagen sowie Namen der Einbringenden;

  • Bestandsdauer der Gesellschaft.

Antwort: Wichtige Aktualisierung: Ein gesetzliches Mindestkapital besteht seit dem Gesetz 4541/2018 nicht mehr – die Gesellschafter bestimmen die Kapitalhöhe frei, sofern das eingebrachte Kapital einen geldwerten Vermögensgegenstand darstellt. Die frühere, seit 12.12.2012 geltende Mindestkapitalgrenze von 2.400 € ist damit überholt.

Antwort: Nachdem Name, Bezeichnung, Zweck und Form der neuen Gesellschaft feststehen, wird bei der zuständigen Handelskammer bzw. elektronisch über das Unternehmensregister geprüft, ob der Name nicht bereits an eine andere Gesellschaft vergeben wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Antwort: Vom Notar bzw. im elektronischen Verfahren wird die Kapitalakkumulationssteuer in Höhe von 1 % des Gesellschaftskapitals entrichtet. Hinzu kommen Eintragungsgebühren im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. sowie eine Vorauszahlung für die Sozialversicherung von Geschäftsführer und Gesellschaftern beim e-ΕΦΚΑ (dem seit 2017 zuständigen einheitlichen Sozialversicherungsträger; ggf. Befreiung bei bestehender EU-Versicherung).

Antwort: Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ab Eintragung der Gründung muss der Geschäftsbeginn der zuständigen Finanzbehörde angezeigt werden; die entsprechende Steuernummer (AFM) wird im Gründungsverfahren regelmäßig automatisch mitvergeben.

Antwort: Die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfolgt heute in der Regel automatisch im Zuge der elektronischen Gründung über das e-ΥΜΣ-Portal bzw. das Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.

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