Die griechische Aktiengesellschaft (AE) ist im AktGG (Gesetz 2190/1920) geregelt. Die Gründung der griechischen Aktiengesellschaft (AE) kann entweder durch einen oder mehrere Gesellschafter – natürlicher oder juristischer Personen – erfolgen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Aktionäre oder der Geschäftsführer bestehen keine Beschränkungen. Handelt es sich um ausländische Gründungsaktionäre, müssen diese vor der notariellen Beurkundung jeweils für sich selbst eine griechische Steuernummer beantragen. Diese kann laut dem Gesetz auch direkt vom Notar bei der Gründung beantragt werden, da dies aber mehr Zeit in Anspruch nimmt wird immer empfohlen, diese vor der Gründung zu beantragen.
Für die Gründung ist ferner die Aufbringung des Grundkapitals erforderlich. Das Mindestkapital für die Gründung einer griechischen A.E. beträgt 24.000,– EURO und ist in voller Höhe einzubezahlen. Bei einem höheren Gesellschaftskapital kann das über das Mindestkapital hinausgehende Aktienkapital entweder vollständig oder teilweise einbezahlt werden. Die Möglichkeiten der Teileinbringung sind gesetzlich geregelt. Üblicherweise erbringen die Gründungsaktionäre ihre Einlage als Geldeinlage. Sacheinlagen, wie z.B. Grundstücke und Forderungen, können ebenfalls eingebracht werden, nicht jedoch Dienstleistungen. Im Falle der Sacheinlage erfolgt eine Bewertung durch eine dreiköpfige Gutachterkommission des Handelsministeriums. Ausnahmen von der Bewertungspflicht sind unter bestimmten Voraussetzungen für Mobiliar und Geldmarktprodukte vorgesehen.
Seit April 2011 ist ein neues Gründungssystem eingeführt worden, nach dem eine AG online durch einen in Griechenland ansässigen Notar gegründet wird. Alle erforderlichen Unterlagen werden dem Notar vorgelegt, der diese dem Online-System herauflädt, Alle weiteren erforderlichen Schritte, die nachstehend detailliert beschrieben werden, werden ebenfalls beim Notar durchgeführt, der z.B. bei allen betroffenen Behörden die Ausstellung bzw. die Zusendung von erforderlichen Bescheinigungen vornimmt.
Vor der notariellen Beurkundung der Satzung muss zunächst der Notar bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (Emporiko kai Viomichaniko Epimelitirio) die sog. Vorabgenehmigung der Firmierung der AE online beantragen. Die Vorabprüfung dient der Vermeidung von der Zulassung von Doppelfirmierungen bzw. zur Verhinderung der Verwechslungsgefahr usw.
In der Regel haben die Aktionäre die Satzung mit ihrem Rechtsanwalt entworfen. Der Satzungsentwurf muss notariell beurkundet und von jedem Gründungsaktionär unterzeichnet werden, bevor er ins System hochgeladen wird.
Nach den Bestimmungen des vorliegend anwendbaren Gesetzes 2190/1920 in seiner heutigen Fassung (Art.2 Abs. 1 AktG) ist beim Entwurf der Satzung ein Mindestinhalt vorgeschrieben. Danach müssen in der Satzung folgende Mindestangaben enthalten sein:
Jede weitere Änderung des Satzungstextes unterliegt ebenfalls der notariellen Form.
Im Anschluss an die notarielle Beurkundung der Satzung werden zunächst vom Notar die sog. Kapitalakkumulationssteuer (FSEK) beim zuständigen Finanzamt und die Gebühren für die Publizierung der Gesellschaft beim Handelsregister entrichtet. Hiernach erfolgt online die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Dieses hat bis zu einer Gründung in Höhe von 3 Mio. Euro keine materielle Prüfungskompetenz, sondern prüft lediglich die Einhaltung der formellen Gründungsvoraussetzungen.
Bei größeren Gesellschaften mit einem Aktienkapital von über 3 Mio. erfolgt eine Prüfung der Satzung auf Rechtmäßigkeit und Gesetzeskonformität. Ferner ist die Gründung der Gesellschaft durch Entscheidung zu genehmigen, soweit die Errichtung durch öffentliche Urkunde erfolgt ist und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden.
Durch die Ausstellung der Bestätigung vom Online System, dass der Gründungsakt gemeinsam mit der Gründungssatzung und – soweit erforderlich – der Entscheidung nebst Genehmigung der Satzung angenommen wurden, erwirbt die Aktiengesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit. Gleichzeitig wird der Gesellschaft eine Handelsregisternummer sowie eine Steuernummer erteilt.
Der letzte Schritt des Gründungsverfahrens liegt in dem Publizitsätsakt, also in der Veröffentlichung der Gesellschaft beim Regierungsanzeiger für AGs und GmbHs, dem sog. “Filo Efimeridas Kivernisis“. Mit der Veröffentlichung tritt nach 15 Tagen die Außenwirkung gegenüber Dritten ein. Dieser Schritt wird ebenfalls automatisch durch das Online System durchgeführt.
Nach der Veröffentlichung müssen an AGs die beurkundeten Geschäftsbücher erteilt. Für diese Tätigkeiten wird üblicherweise ein Steuerberater beauftragt, der seinerseits an bestimmte Fristen gebunden ist. Bei Verletzung dieser Fristen fallen Bußgelder an.
In der Gründungsphase haften die Gründungsaktionäre, welche für die sich in Gründung befindende Gesellschaft gehandelt haben, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Soweit die Gesellschaft binnen drei Monaten nach Erlangung ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit diese Handlungen jedoch genehmigt, haftet sie nur für die in der Gründungsphase ausdrücklich in ihrem Namen vorgenommenen Handlungen.
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Griechenland entstehen folgende Kosten (unverbindliche Näherungswerte):
(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)