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    Gründung einer Aktiengesellschaft in Griechenland

Aktualisierungshinweis: Die griechische Aktiengesellschaft (AE) war ursprünglich im Gesetz 2190/1920 geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 durch das Gesetz 4548/2018 („Reform des Aktienrechts“) vollständig ersetzt. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die aktuell geltende Rechtslage.

Die Gründung einer AE kann durch einen oder mehrere Gesellschafter – natürliche oder juristische Personen – erfolgen; Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von Aktionären oder Geschäftsführern bestehen nicht. Ausländische Gründungsaktionäre müssen vor der notariellen Beurkundung eine griechische Steuernummer beantragen.

Grundkapital

Das Mindestkapital für die Gründung einer AE beträgt seit dem Gesetz 4548/2018 25.000 Euro (zuvor 24.000 Euro) und ist in voller Höhe einzuzahlen; darüber hinausgehendes Kapital kann vollständig oder teilweise eingezahlt werden. Der Nennwert einer Aktie darf 0,04 Euro nicht unterschreiten (zuvor 0,30 Euro) und 100 Euro nicht überschreiten. Eine weitere zentrale Neuerung des Gesetzes 4548/2018: Inhaberaktien wurden abgeschafft – sämtliche Aktien müssen seit dem 1. Januar 2020 Namensaktien sein. Einlagen können als Bar- oder Sacheinlage (z. B. Grundstücke, Forderungen) erbracht werden, nicht jedoch als Dienstleistung; Sacheinlagen werden durch eine Gutachterkommission bewertet, mit begrenzten Ausnahmen für Mobiliar und Geldmarktprodukte.

Gründungsverfahren

Die Gründung erfolgt regelmäßig online über die e-ΥΜΣ bzw. – bei individuell abweichender Satzung – über einen in Griechenland ansässigen Notar, der die erforderlichen Unterlagen in das elektronische System einstellt und sämtliche Behördenschritte online abwickelt. Vor der notariellen Beurkundung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Vorabgenehmigung der Firmierung zu beantragen, um Doppelfirmierungen und Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Mindestangaben der Satzung (Art. 2 Gesetz 4548/2018)

  • Firmierung, Gesellschaftszweck und Gesellschaftssitz,

  • eine zeitlich befristete Dauer der Gesellschaft,

  • Höhe und Zahlungsweise des Kapitals,

  • Art, Anzahl und Nennwert der (seit 2020 ausschließlich als Namensaktien ausgestalteten) Aktien,

  • Regelungen zu Einberufung, Zusammensetzung und Zuständigkeiten von Verwaltungsrat und Hauptversammlung,

  • Angaben zu Aktionärsrechten, Bilanzierung, Gewinnverteilung sowie Auflösung und Liquidation.

Eintragung, Kontrolle und Publizität

Nach notarieller Beurkundung erfolgt die Eintragung im Handelsregister; bis zu einem Gründungskapital von 3 Mio. Euro prüft das Handelsregister lediglich die formellen Gründungsvoraussetzungen, bei höherem Kapital erfolgt zusätzlich eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Satzung. Mit Bestätigung der Eintragung erwirbt die AE eigene Rechtspersönlichkeit sowie Handelsregister- und Steuernummer; die Veröffentlichung im Regierungsanzeiger erfolgt automatisiert über das Online-System, wobei die Außenwirkung gegenüber Dritten 15 Tage nach Veröffentlichung eintritt. In der Gründungsphase haften die handelnden Gründungsaktionäre unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, sofern die Gesellschaft die Handlungen nicht binnen drei Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit genehmigt.

Kosten der Gründung

  • Notarkosten: ca. 1–2 % je nach Umfang der notariellen Urkunde und Zahl der Ausfertigungen.

  • Gebühr für die Vorabgenehmigung der Firmierung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

  • Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren beim Handelsregister (Größenordnung: einige hundert Euro).

Wichtig: Eine „Kapitalakkumulationssteuer“ auf das Gründungskapital fällt seit dem 7. April 2014 (Gesetz 4254/2014) bei der Gesellschaftsgründung nicht mehr an. Sie wird seither ausschließlich bei späteren Kapitalerhöhungen erhoben – und dann nur noch zu einem auf 0,5 % reduzierten Satz (vormals 1 %).

FAQ

Antwort: Die griechische Aktiengesellschaft (AE) ist heute im Gesetz 4548/2018 geregelt (statt des früheren Gesetzes 2190/1920).

Antwort: Die Gründung kann durch einen oder mehrere Gesellschafter erfolgen, die natürliche oder juristische Personen sein können. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Aktionäre oder Geschäftsführer bestehen keine Beschränkungen. Ausländische Gründungsaktionäre müssen vor der notariellen Beurkundung eine griechische Steuernummer beantragen.

Antwort: Das Mindestkapital beträgt aktuell 25.000 € und ist in voller Höhe einzuzahlen. Bei höherem Kapital kann der über das Mindestmaß hinausgehende Anteil ganz oder teilweise einbezahlt werden. Sacheinlagen wie Grundstücke und Forderungen sind möglich, reine Dienstleistungen jedoch nicht. Sacheinlagen werden durch eine Gutachterkommission bewertet.

Antwort: Vor der notariellen Beurkundung der Satzung wird elektronisch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. über das Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. die Vorabgenehmigung der Firmierung beantragt. Diese dient der Vermeidung von Doppelfirmierungen und Verwechslungsgefahr.

Antwort: Nach dem Gesetz 4548/2018 sind erforderlich:

  • Firmierung der Gesellschaft (mit dem Zusatz „Ανώνυμη Εταιρεία” bzw. „Α.Ε.”);

  • Gesellschaftszweck;

  • Gesellschaftssitz;

  • Dauer der Gesellschaft (befristet oder unbefristet zulässig);

  • Höhe und Zahlungsweise des Kapitals;

  • Art, Anzahl, Nennwert und Emission der Aktien;

  • Regelungen zu Verwaltungsrat bzw. dem nach neuem Recht möglichen Einzelorgan „Sozius-Geschäftsführer” und zur Hauptversammlung;

  • Aktionärsrechte, Bilanz, Gewinnverteilung, Auflösung und Liquidation;

  • Personalien der Aktionäre.

Antwort: Nach der notariellen Beurkundung wird die Kapitalakkumulationssteuer entrichtet. Anschließend erfolgt die elektronische Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. Mit der Eintragung erwirbt die AE ihre eigene Rechtspersönlichkeit und erhält Register- und Steuernummer.

Antwort: Nach heutigem Recht tritt die Außenwirkung gegenüber Dritten grundsätzlich bereits mit der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. ein; eine zusätzliche, die Wirksamkeit hinausschiebende Veröffentlichung im Regierungsanzeiger, wie sie das frühere Recht vorsah, ist für die meisten Vorgänge nicht mehr erforderlich.

Antwort: In der Gründungsphase haften Gründungsaktionäre, die für die in Gründung befindliche Gesellschaft gehandelt haben, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Genehmigt die Gesellschaft binnen einer im Gesetz bestimmten Frist nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit diese Handlungen, haftet sie nur für ausdrücklich in ihrem Namen vorgenommene Handlungen.

Antwort: Unverbindliche Näherungswerte:

  • Notarkosten ca. 1–2 %;

  • Kapitalakkumulationssteuer: 1 % des Gründungskapitals;

  • Eintragungsgebühren im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.;

  • Kammergebühr für die Vorabgenehmigung der Firmierung.

Die konkreten aktuellen Gebührensätze sollten für den Einzelfall geprüft werden, da sie regelmäßig angepasst werden.

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