Bei der Gründung griechischer Tochterunternehmen ausländischer Investoren stellt neben der EPE auch die IKE (eingeführt 2012 durch das Gesetz 4072/2012) eine attraktive, schlanke Gesellschaftsform dar. Die Gründung erfolgt heute nahezu ausschließlich über die e-ΥΜΣ, entweder unmittelbar durch die Gesellschafter selbst online oder – bei notarieller Satzung – über einen in Griechenland ansässigen Notar; die frühere alternative Einreichung über die Bürgerservicestelle „KEP“ spielt praktisch keine Rolle mehr.
1. Entwurf der Satzung
Die Satzung einer IKE kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Ihre gesetzlich erforderlichen Mindestangaben (Art. 50 Gesetz 4072/2012) umfassen: Name, Anschrift und ggf. E-Mail-Adresse der Gesellschafter; Firmenname; Sitz und Zweck der Gesellschaft; die Eigenschaft als IKE; das Gesellschaftskapital sowie die Einlagen und Gesellschaftsanteile; Gegenstand und Wert etwaiger Sacheinlagen; Geschäftsführung und Vertretung; sowie die Bestandsdauer.
Mindestkapital: weiterhin lediglich ein Euro (1 €); die Gesellschafter können Kapitaleinlagen, kapitalexterne Einlagen oder Garantieeinlagen erbringen.
2. Vorläufige Genehmigung des Firmennamens
Die Prüfung von Name und Bezeichnung auf Verfügbarkeit und gesetzliche Zulässigkeit erfolgt bei der zuständigen Handelskammer, im e-ΥΜΣ-Verfahren automatisiert im System.
3. Gründung und Veröffentlichung
Auch bei der IKE fällt seit dem 7. April 2014 keine Kapitalakkumulationssteuer mehr auf das Gründungskapital an. Zu entrichten bleiben die Veröffentlichungsgebühren für das Handelsregister sowie ggf. die Vorauszahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Geschäftsführer und Gesellschafter (vorbehaltlich einer Befreiung bei anderweitiger Versicherung in einem EU-Staat). Mit der Veröffentlichung erhält die Gesellschaft automatisch Handelsregister- und Steuernummer sowie – im e-ΥΜΣ-Verfahren automatisiert – die Meldung der Geschäftsführer beim EFKA.
4. Finanzbehörde
Innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Gründung ist der Geschäftsbeginn der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und das Verfahren zur Genehmigung der Bücher und steuerrelevanten Unterlagen einzuleiten.
5. Industrie- und Handelskammer
Innerhalb von zwei Monaten ab Gründung ist die Gesellschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer anzumelden; die konkret beizubringenden Unterlagen können von Kammer zu Kammer variieren.
FAQ
Antwort: Die IKE (Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρεία, private Kapitalgesellschaft) wurde 2012 durch das Gesetz 4072/2012 in das griechische Recht eingeführt. Sie zählt heute zu den beliebtesten Gesellschaftsformen für Existenzgründer, u. a. weil sie – anders als die AG – kein festes Mindestkapital voraussetzt.
Antwort: Die Gründung erfolgt heute in der Regel elektronisch über das Portal e-ΥΜΣ, wahlweise mit Unterstützung eines Notars, sofern die Satzung notariell beurkundet werden soll oder muss.
Antwort: Nach Art. 50 des Gesetzes 4072/2012 sind erforderlich:
Name, Anschrift und ggf. E-Mail-Adresse der Gesellschafter;
Firmenname/Firmierung (mit dem Zusatz „Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρεία” bzw. „Ι.Κ.Ε.”, bei Ein-Personen-Gründung mit dem Zusatz „Μονοπρόσωπη”);
Sitz und Zweck der Gesellschaft;
Eigenschaft als private Kapitalgesellschaft (IKE);
Gesellschaftskapital, Einlagen und Anzahl der Gesellschafteranteile;
Gegenstand und Wert von Sacheinlagen sowie Namen der Einbringenden;
Geschäftsführung und Vertretung;
Bestandsdauer.
Antwort: Bei der zuständigen Handelskammer bzw. elektronisch über das Unternehmensregister wird geprüft, ob Name und Bezeichnung nicht bereits an eine andere Gesellschaft vergeben wurden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Andernfalls ist unter Anpassung der Satzung ein neuer Name zu wählen.
Antwort: Wird die IKE mit einem Kapital von mehr als 1 € gegründet, fällt die Kapitalakkumulationssteuer in Höhe von 1 % des Gesellschaftskapitals an. Hinzu kommen Eintragungsgebühren im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. sowie Vorauszahlungen für die Sozialversicherung der Geschäftsführer/Gesellschafter beim e-ΕΦΚΑ (ggf. Befreiung bei bestehender EU-Versicherung).
Antwort: Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ab Eintragung der Gründung muss der Geschäftsbeginn der Finanzbehörde am Firmensitz angezeigt werden; die Steuernummer wird im elektronischen Gründungsverfahren regelmäßig automatisch zugewiesen.
Antwort: Die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfolgt heute in der Regel automatisch im Zuge der elektronischen Gründung.
Das Gericht erklärt den Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar (Formblatt G) und übersendet dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung.
Nein. Der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl wird in allen übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt – ein zusätzliches Exequaturverfahren ist nicht erforderlich.
Ja, in eng begrenzten Ausnahmefällen. Nach Art. 22 und 23 der Verordnung kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung aussetzen oder auf eine Sicherheitsleistung beschränken. Nach Art. 20 kann der Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. fehlerhafte Zustellung, höhere Gewalt) eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beim Ursprungsgericht beantragen.
Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens zuzüglich eines eventuell anschließenden ordentlichen Verfahrens dürfen insgesamt die Kosten eines von vornherein ordentlich geführten Zivilprozesses in diesem Mitgliedstaat nicht übersteigen (Art. 25 der Verordnung).
Wo finde ich die benötigten Formulare? Alle Formblätter (A bis G) stehen mehrsprachig und kostenfrei auf dem Europäischen Justizportal zur Verfügung.

