Gesellschaften werden in Griechenland heute über die elektronische Ein-Stopp-Dienststelle (e-ΥΜΣ) gegründet, die als zentrale Anlaufstelle die Einreichung und Prüfung der Gründungsunterlagen bündelt. Bei Personengesellschaften (OE, KG) und der IKE kann die Satzung grundsätzlich privatschriftlich errichtet werden; bei der GmbH (EPE) und der Aktiengesellschaft (AE) ist weiterhin regelmäßig die notarielle Beurkundung erforderlich, soweit nicht ein zugelassener Mustergesellschaftsvertrag über die e-ΥΜΣ verwendet wird. Die für die Gründung benötigten Unterlagen sind im Kern unverändert:
Bei natürlichen Personen als Gründungsgesellschafter
Personalausweis bzw. Reisepass für Angehörige anderer Staaten,
bei Staatsangehörigen von Nicht-EU-Staaten: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere für Gesellschafter einer OE/KG bzw. Geschäftsführer einer GmbH/IKE oder Vertreter einer AE,
eine Steuernummer bzw. bei deren Fehlen ein ausgefülltes Formular zur Erteilung einer Steuernummer.
Bei inländischen juristischen Personen als Gründer
eine Kopie der Satzung der Gesellschaft,
bei notarieller Gründung eine notarielle Spezialvollmacht für den Vertreter; bei privatschriftlicher Gründung (OE, KG, IKE) genügt eine beglaubigte Vollmacht,
für GmbH und IKE ein Gesellschafterbeschluss über die Beteiligung an der neu zu gründenden Gesellschaft,
für die AE die Vertretungsnachweise sowie den Vorstandsbeschluss über die Beteiligung.
Bei ausländischen juristischen Personen als Gründer
eine mit Apostille oder konsularischer Beglaubigung versehene Übersetzung der Satzung,
eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über den rechtlichen Bestand der Gesellschaft,
eine beglaubigte Vollmacht zur Bestellung des Vertreters in Griechenland,
ein ausgefülltes Formular zur Erteilung einer Steuernummer.
Erfolgt die Gründung durch einen Bevollmächtigten, ist zusätzlich eine Vollmacht mit beglaubigten Unterschriften der Gründer vorzulegen; ferner ist ein Mietvertrag, eine unentgeltliche Nutzungserklärung oder eine eidesstattliche Erklärung zum Sitz der Gesellschaft beizubringen. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgt seit der Zusammenlegung der früheren Träger (u. a. IKA-ETAM, OAEE) zum 1. Januar 2017 einheitlich und im Regelfall automatisiert beim EFKA. Die Gründung selbst kann – bei vollständigen Unterlagen – regelmäßig binnen weniger Werktage abgeschlossen werden; auch die Gründung durch einen bevollmächtigten Vertreter bleibt möglich.
FAQ
Antwort: Griechenland hat das Gründungsverfahren durch die Einführung eines zentralen, ursprünglich 2011 physisch angesiedelten One-Stop-Shop-Systems erheblich vereinfacht. Dieses System ist inzwischen weitgehend elektronisch: Über das Portal e-ΥΜΣ können Gründer die meisten Formalitäten in einem einzigen digitalen Vorgang erledigen, ohne persönlich bei einer Behörde erscheinen zu müssen. Für bestimmte Konstellationen (z. B. notariell zu beurkundende Satzungen) bleibt die Mitwirkung eines Notars erforderlich.
Antwort: Erforderlich sind:
Personalausweis bzw. Reisepass für Angehörige anderer Staaten;
für Drittstaatsangehörige: eine Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit gestattet;
eine Steuernummer (AFM) oder, falls nicht vorhanden, das entsprechende Antragsformular.
Antwort: Erforderlich sind:
Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.;
bei OHG, KG, GmbH oder IKE eine Sondervollmacht bzw. eine beglaubigte Vollmacht des Rechtsvertreters;
Beschluss der Gesellschafterversammlung (GmbH, IKE) bzw. des Verwaltungsrats (AE) zur Beteiligung.
Antwort: Erforderlich sind:
Übersetzung der Satzung mit Apostille oder konsularischer Beglaubigung;
Existenzbestätigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes;
beglaubigte Vollmacht für den in Griechenland zu ernennenden Rechtsvertreter;
Antrag auf Erteilung einer Steuernummer (AFM).
Antwort: Im Gründungsverfahren sind insbesondere folgende Schritte zu durchlaufen:
Prüfung des Firmennamens und Eintrag bei der Handelskammer;
Eintrag im zentralen Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.;
Zuteilung der Steuernummer für Gründer und Gesellschaft;
Nachweis der Schuldenfreiheit gegenüber Staat und dem Sozialversicherungsträger e-ΕΦΚΑ;
Anmeldung der Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder mit maßgeblicher Beteiligung beim e-ΕΦΚΑ.
Antwort: Dank der weitgehenden Digitalisierung kann die Gründung häufig innerhalb weniger Werktage abgeschlossen werden; die genaue Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung der beteiligten Stellen ab. Die Gründung ist auch durch einen bevollmächtigten Vertreter möglich.
Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung form- und fristgerecht Einspruch ein (Formblatt F), wird das Verfahren automatisch als ordentliches Zivilverfahren nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats fortgeführt – es sei denn, der Antragsteller beantragt ausdrücklich die Beendigung des Verfahrens. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich.
Das Gericht erklärt den Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar (Formblatt G) und übersendet dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung.
Nein. Der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl wird in allen übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt – ein zusätzliches Exequaturverfahren ist nicht erforderlich.
Ja, in eng begrenzten Ausnahmefällen. Nach Art. 22 und 23 der Verordnung kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung aussetzen oder auf eine Sicherheitsleistung beschränken. Nach Art. 20 kann der Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. fehlerhafte Zustellung, höhere Gewalt) eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beim Ursprungsgericht beantragen.
Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens zuzüglich eines eventuell anschließenden ordentlichen Verfahrens dürfen insgesamt die Kosten eines von vornherein ordentlich geführten Zivilprozesses in diesem Mitgliedstaat nicht übersteigen (Art. 25 der Verordnung).
Wo finde ich die benötigten Formulare? Alle Formblätter (A bis G) stehen mehrsprachig und kostenfrei auf dem Europäischen Justizportal zur Verfügung.

