Investitionen im Tourismusbereich in Griechenland – Förderung von 40% auf der Grundlage des Programms „Alternativer Tourismus“
Aktualisierungshinweis: Das ursprünglich hier beschriebene Förderprogramm „Alternativer Tourismus“ (Unternehmensprogramm „Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmertätigkeit 2007–2013“, Einreichungsfrist 15.2.2012) ist längst abgelaufen. Investitionen im Bereich des alternativen Tourismus – etwa Sport-, Meeres-, Freiland-, Gastronomie- sowie Gesundheits- und Wellnesstourismus – werden heute im Wesentlichen über zwei aktuelle Instrumente gefördert.
1. Tourismusinvestitionen im Rahmen des Aufbaugesetzes 4887/2022
Das Aufbaugesetz 4887/2022 sieht ein eigenes Förderregime für Tourismusinvestitionen sowie ein gesondertes Regime für alternative Tourismusformen vor. Gefördert werden u. a. die Errichtung, Erweiterung und Modernisierung touristischer Unterkünfte sowie Investitionen zur Diversifizierung des touristischen Angebots (Sport-, Wellness-, Agro-, Gastronomietourismus u. Ä.). Förderarten sind Zuschüsse, Steuerbefreiungen, Leasingförderungen sowie Zuschüsse zu den Lohnkosten neu geschaffener Arbeitsplätze; die maximale Förderintensität richtet sich nach der Region und der Unternehmensgröße (siehe Übersichtsartikel „Fördermittel – Subventionsrecht“).
2. ESPA-Tourismusförderungen
Ergänzend fördern die regionalen operationellen Programme von ESPA 2021–2027 touristische Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen, etwa im Rahmen regionaler Aktionslinien für Tourismus, Kultur und die Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. entsprechende Aktionen im Programm „Nordägäis 2021–2027“ mit Förderquoten von bis zu 70 % für kleinere Investitionsvorhaben).
Da sich die konkret förderfähigen Tätigkeiten (KAD-Codes), Budgets und Einreichungsfristen bei beiden Instrumenten mit jeder neuen Ausschreibungsrunde ändern, empfehlen wir, das aktuell offene Programm gezielt für das jeweilige Vorhaben zu prüfen.
FAQ
Um den griechischen Tourismus nachhaltiger zu gestalten und die Abhängigkeit von der klassischen Sommersaison („Sonne und Strand“) zu verringern, setzen der griechische Staat und die EU massiv auf die Förderung des alternativen Tourismus.
Über aktuelle Förderrahmen wie das ESPA-Programm 2021–2027 und das griechische Entwicklungsgesetz 4887/2022 werden Investitionen in diesem Sektor mit besonders attraktiven Konditionen unterstützt. Ziel ist es, das touristische Angebot zu differenzieren, ländliche Regionen zu stärken und ein qualitätsbewusstes Publikum anzusprechen.
Der alternative Tourismus richtet sich nach den speziellen Bedürfnissen und Vorlieben der Besucher, befolgt die Prinzipien der Nachhaltigkeit und trägt zur Entschärfung der saisonalen Nachfrage bei. Gefördert werden schwerpunktmäßig Investitionsvorhaben in folgenden Kategorien:
- Sport- und Aktivtourismus: Angebote, die Besucher zur aktiven Erholung und sportlichen Betätigung (z. B. Wandern, Klettern, Radfahren) animieren.
- Meerestourismus (Nautischer Tourismus): Erlebnisse im maritimen und Küstenumfeld, wie Tauchzentren, Segelangebote oder Yachthäfen.
- Natur- und Freilandtourismus (Ökotourismus): Naturerlebnisse abseits der urbanen Zentren, oft in Verbindung mit dem Schutz der lokalen Flora und Fauna.
- Agrotourismus: Urlaub auf dem Bauernhof oder in ländlichen Betrieben, oft kombiniert mit der Herstellung traditioneller Produkte.
- Gastronomie-Tourismus: Erlebnisse, die die lokale Küche, Weinverkostungen (Weintourismus) und die besondere kulinarische Identität einer Region hervorheben.
- Gesundheits- und Wellness-Tourismus: Die Kombination von Urlaub mit präventiven Gesundheitsdienstleistungen, Thermalbädern oder Spa-Angeboten.
Grundsätzlich bestehen keine strengen Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform. Anträge können sowohl von natürlichen Personen (Einzelunternehmer) als auch von juristischen Personen (GmbHs, AGs, etc.) gestellt werden.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Förderung sind:
- Zulässige Aktivität (K.A.D.): Das Unternehmen muss über die passenden steuerlichen Tätigkeitsnummern (K.A.D. / NACE-Codes) verfügen, die im jeweiligen Förderaufruf explizit als „förderfähig“ gelistet sind.
- Projektreife: Das Grundstück oder die Immobilie für die Investition muss gesichert sein, und notwendige Lizenzen sollten (je nach Programm) zumindest beantragt sein.
- Eigenkapitalnachweis: Der Investor muss in der Lage sein, seinen Eigenanteil an der Investition finanziell nachzuweisen.
Die genauen Zahlen hängen davon ab, über welches Programm der Antrag gestellt wird:
- ESPA-Programme (für kleine und mittlere Budgets): Diese Programme richten sich oft an bestehende oder neu gegründete KMU. Die förderfähigen Budgets liegen hier typischerweise zwischen 000 € und 400.000 €. Die Zuschüsse betragen oft zwischen 40 % und 50 %, wobei Aufschläge für Investitionen auf kleinen Inseln oder in abgelegenen Bergregionen gewährt werden. Viele dieser Hilfen fallen unter die aktuelle EU-De-Minimis-Verordnung.
- Entwicklungsgesetz 4887/2022 (für größere Vorhaben): Für umfassendere Projekte (z. B. ab 100.000 € für kleine Unternehmen) greift das Entwicklungsgesetz. Hier können die Fördersätze (je nach EU-Regionalförderkarte) in strukturschwachen Gebieten wie Epirus oder der Nördlichen Ägäis bis zu 70 % Gefördert wird durch direkte Zuschüsse, Steuerbefreiungen oder Leasing-Subventionen.
Anträge werden nicht mehr in Papierform eingereicht. Die gesamte Abwicklung – von der Einreichung des Businessplans bis zur Auszahlung – erfolgt heute transparent und vollständig digital über das zentrale staatliche Informationssystem (OPSKE / e-ependyseis). Das zuständige Ministerium veröffentlicht hierfür in regelmäßigen Abständen zeitlich befristete Aufrufe (Calls).

