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Beitrag zur geänderten Gesetzeslage des griechischen Subventionsgesetzes (nach dem Gesetz 3299/2004)

Hinweis: Folgende Ausführungen beziehen sich lediglich auf Subventionen, die nach dem Gesetz 3299/04 beantragt und über die entschieden wurden. Für neue Anträge sind die Regelungen des Gesetzes 3908/2011 zu beachten.

Unternehmen, deren Investitionspläne unter die Bestimmungen des griechischen Fördergesetzes N.3299/04 gestellt wurden, war es bislang untersagt, von dem Zeitpunkt der Eingliederung bis hin zum Verstreichen von fünf Jahren ab der Veröffentlichung der Entscheidung über die Vollendung und Aufnahme des Produktionsbetriebes der Investition auf irgendeine Weise die gesellschaftliche Zusammensetzung hinsichtlich der Gesellschafter oder der Gesellschaftsanteile zu verändern. Dies ergab sich unmissverständlich aus der Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 des Gesetzes N.3299/2004.

Hinweis: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Beitrag zur geänderten Gesetzeslage des Subventionsgesetzes bereit.

Die bisherige Regelung des Art. 10 Absatz 1 wurde jedoch in Art. 37 Absatz 9 des Gesetzes 3522/2006 explizit aufgehoben, und in einer weiteren erst kürzlich erfolgten Gesetzesänderung von 2008, genauer gesagt in Art. 7 Absatz 5 des Gesetzes N.3631/2008, weiter modifiziert. Nach den aktuell geltenden Vorschriften des Gesetzes N.3299/2004 (in seiner geänderten Fassung) kann demnach die gesellschaftliche Zusammensetzung des Unternehmens verändert werden. Jede Veränderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung des Trägers der Investition muss hierzu bei den zuständigen Behörden lediglich angezeigt werden. Einer Zustimmung durch die Behörden bedarf es nicht.

Es ist allerdings zu beachten, dass bei Vornahme der Veränderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung nicht auch die Größe des Unternehmens verändert wird. Sollte sich bei Vollendung der Investition herausstellen, dass der Träger der Investition aufgrund der Veränderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung nicht mehr ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschriften des Gesetzes N.3299/04 ist, wird der Förderungsbetrag um den entsprechenden Anteil gekürzt.

Folglich wird den Unternehmen auf der Grundlage dieser Gesetzesänderungen die Möglichkeit gegeben, Ihre Gesellschaftsanteile oder sogar das gesamte Unternehmen jederzeit übertragen zu können – also auch, nachdem die Anträge für die Fördermittel bei den zuständigen Behörden bereits gestellt und eingereicht worden sind.

(Stand: August 2008. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

FAQ

Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich auf das aktuell gültige griechische Investitionsgesetz (Entwicklungsgesetz 4887/2022). Ältere Förderanträge unterliegen teilweise noch den historischen Bestimmungen der Gesetze 3299/2004 oder 3908/2011.

Für Investoren und Unternehmer, die in Griechenland staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen, stellt sich oft eine wichtige strategische Frage: Darf ich nach der Beantragung oder Bewilligung von Subventionen noch neue Partner ins Unternehmen holen, Gesellschaftsanteile verkaufen oder die Rechtsform ändern?

 

Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist möglich – aber es gelten strenge Spielregeln.

Während ganz frühe Gesetzesfassungen (vor 2006) solche Änderungen noch strikt untersagten, bietet das aktuelle Entwicklungsgesetz 4887/2022 die nötige unternehmerische Flexibilität. Dennoch schaut der griechische Staat bei Eigentümerwechseln genau hin. Folgendes müssen Sie heute beachten:

Jede wesentliche Änderung in der Gesellschafterstruktur des geförderten Unternehmens muss der zuständigen Behörde (dem Entwicklungsministerium bzw. der zuständigen regionalen Direktion) zwingend und zeitnah gemeldet werden. Heimliche Übertragungen von Anteilen können zum vollständigen Widerruf der Förderung und zu Rückzahlungsforderungen führen.

Dies ist der wichtigste Punkt in der Praxis: Die Höhe der staatlichen Förderung in Griechenland richtet sich maßgeblich nach der Größe des Unternehmens. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten oft erhebliche prozentuale Aufschläge (Boni) auf die Grundförderung.

  • Das Risiko: Wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert – zum Beispiel, weil ein Großkonzern Anteile an Ihrem kleinen Unternehmen kauft –, kann Ihr Unternehmen den KMU-Status verlieren.
  • Die Folge: Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass das Unternehmen durch den Gesellschafterwechsel rechtlich als "Großunternehmen" gilt, wird der Förderbetrag rückwirkend auf den (niedrigeren) Satz für Großunternehmen gekürzt.

Der Staat gewährt Fördermittel unter der Voraussetzung, dass der Investor seinen eigenen Teil der Kosten (das Eigenkapital) aufbringen kann. Wenn die ursprünglichen Gesellschafter das Unternehmen verlassen, prüfen die Behörden, ob die neuen Gesellschafter finanziell in der Lage sind, das Investitionsvorhaben vertragsgemäß abzuschließen. Die Bonität und der Nachweis der Eigenmittel müssen also auch bei der neuen Gesellschafterstruktur zweifelsfrei gegeben sein.

Je nachdem, in welcher Phase sich Ihr Investitionsplan befindet (noch in der Prüfung, bereits in der Umsetzung oder schon im laufenden Betrieb nach Abschluss), reicht eine reine Anzeige der Änderung oft nicht aus. Gerade während der Umsetzungsphase bedürfen wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur in der Regel der formellen Zustimmung der Behörden, um sicherzustellen, dass die ursprünglichen Förderkriterien weiterhin erfüllt sind.

Das aktuelle griechische Förderrecht blockiert unternehmerische Entscheidungen wie Fusionen, Anteilsverkäufe oder die Aufnahme neuer Investoren nicht. Sie sollten solche Schritte jedoch niemals ohne vorherige rechtliche Prüfung vollziehen. Bevor Anteile übertragen werden, sollte exakt berechnet werden, ob sich dies auf den KMU-Status und somit auf die Höhe der bewilligten Subventionen auswirkt.

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