Gesellschaftsformen in Griechenland
Vor der Gründung eines Unternehmens in Griechenland ist zunächst die passende Rechtsform zu wählen. Mit Blick auf internationale Unternehmensstrukturen scheidet das klassische Einzelunternehmen dabei in der Regel aus.
Die nachstehenden Angaben zu den in Griechenland gebräuchlichen Gesellschaftsformen dienen der ersten Orientierung und vermitteln einen Überblick über die Voraussetzungen für Gründung und Betrieb einer griechischen Gesellschaft. Im Folgenden werden die wichtigsten Kapital- und Personengesellschaften vorgestellt:
- Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft AG / AE (Anonymi Etairia), Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH / EPE (Etairia Periorismenis Efthynis), private Kapitalgesellschaft IKE (Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia)
- Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft OHG / OE (Omorrythmi Etairia), Kommanditgesellschaft KG / EE (Eterorrythmi Etairia), GmbH & Co. KG / EPE & SIA EE
Hinweis: Die nachfolgenden Angaben können eine individuelle anwaltliche Beratung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht ersetzen. Ergänzende Informationen zu den Verpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden bietet der Beitrag Geschäftstätigkeit und Steuernummer in Griechenland. Einer unter praktischen Gesichtspunkten besonders interessanten Mischform widmet sich der separate Beitrag Die GmbH & Co KG in Griechenland. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.
Aktiengesellschaft (AG / griechisch: AE)
Die griechische Aktiengesellschaft ist heute im Gesetz 4548/2018 geregelt, das das frühere Aktiengesetz 2190/1920 grundlegend reformiert hat und seit dem 1.1.2019 in Kraft ist. Die AE kann bereits durch einen einzigen Gesellschafter gegründet werden, der das gesamte Grundkapital übernimmt; üblich ist die Gründung jedoch weiterhin durch zwei oder mehrere Gesellschafter. Ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis schreibt das Gesetz nicht vor.
Gründer können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen volljährig sein; die Beteiligung Minderjähriger bedarf einer gerichtlichen Genehmigung.
Das Mindestgrundkapital beträgt seit dem 1.1.2019 einheitlich 25.000 Euro und ist vollständig einzuzahlen (Art. 15 Abs. 2 G. 4548/2018). Bar- und Sacheinlagen sind zulässig; Sacheinlagen sind durch unabhängige Sachverständige oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bewerten. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0,04 Euro betragen und darf 100 Euro nicht übersteigen (Art. 35 Abs. 1 G. 4548/2018).
Die Satzung bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; entspricht sie zu 100 % der behördlichen Mustersatzung, ist eine notarielle Beurkundung entbehrlich. Die Gründung selbst erfolgt heute in aller Regel digital über die elektronische Ein-Stop-Anlaufstelle e-ΥΜΣ (dazu näher im Beitrag Gründung einer Gesellschaft).
Wesentliche Merkmale der Aktiengesellschaft:
- Vergleichsweise hohes Gründungskapital (25.000 Euro)
- Stückelung des Kapitals in Aktien
- Strenge Publizitätspflichten während Gründung und Bestand der Gesellschaft
- Beschränkte Haftung der Aktionäre auf ihre Einlage
- Mehrheitliche Beschlussfassung
- Zwei Organe: Verwaltungsrat und Hauptversammlung; eine Pflicht zur Bestellung von Abschlussprüfern besteht abhängig von der Unternehmensgröße
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / in Griechenland: EPE)
Rechtsgrundlage der griechischen GmbH ist weiterhin das Gesetz 3190/1955, das zuletzt durch das Gesetz 4541/2018 umfassend modernisiert wurde. Die EPE ist stets Handelsgesellschaft, auch wenn ihr Zweck kein Handelsgeschäft ist; einzelne Tätigkeiten (u. a. Bank-, Versicherungs- und Investmentgeschäfte) bleiben ihr jedoch verschlossen.
Seit der Reform 2018 ist für die Gründung einer EPE kein Mindestkapital mehr vorgeschrieben – die Gesellschafter bestimmen die Höhe des Stammkapitals frei (Art. 4 Abs. 1 G. 3190/1955 n.F.). Das Kapital ist bei Unterzeichnung der Satzung vollständig einzuzahlen; Bar- und Sacheinlagen sind möglich.
Eine Ein-Personen-EPE ist zulässig; ihr Alleingesellschafter darf jedoch nicht gleichzeitig Alleingesellschafter einer weiteren Ein-Personen-EPE sein (Art. 43a G. 3190/1955).
Wesentliche Merkmale:
- Kein gesetzliches Mindestkapital
- Kapital in Geschäftsanteilen, deren Nennwert die Gesellschafter frei festlegen
- Publizitätspflichten während Gründung und Bestand der Gesellschaft
- Beschränkte Haftung der Gesellschafter
- Beschlussfassung grundsätzlich mit der Mehrheit des vertretenen Kapitals
- Zwei Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung
- Gründung durch notarielle Beurkundung oder, bei Verwendung der gesetzlichen Mustersatzung, formfrei über die Plattform e-ΥΜΣ
Private Kapitalgesellschaft (IKE)
Die IKE wurde durch das Gesetz 4072/2012 als moderne, flexible Kapitalgesellschaftsform mit beschränkter Haftung eingeführt und ist inzwischen die in Griechenland am häufigsten gewählte Gesellschaftsform.
Ein Mindestkapital ist praktisch nicht vorgeschrieben; die Gründung ist bereits mit einem (1) Euro möglich (Art. 43 G. 4072/2012). Auch die Ein-Personen-IKE ist zulässig (Art. 49 Abs. 1 G. 4072/2012); eine bereits bestehende Gesellschaft jeder anderen Rechtsform kann zudem in eine IKE umgewandelt werden (Art. 107 G. 4072/2012).
Wesentliche Merkmale:
- Praktisch kein Kapitalbedarf; neben Bar- und Sacheinlagen sind auch sogenannte Garantie-/Bürgschaftseinlagen möglich
- Publizitätspflichten beim Handelsregister (ΓΕΜΗ)
- Bestimmte Bestandsdauer; fehlt eine Regelung, gilt eine Dauer von 12 Jahren
- Beschränkte Haftung der Gesellschafter
- Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Geschäftsanteile
- Zwei Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung
- Gründung grundsätzlich formfrei möglich, in der Praxis heute nahezu ausschließlich über die elektronische Plattform e-ΥΜΣ mit gesetzlicher Mustersatzung, oder notariell bei individueller Satzungsgestaltung bzw. Sacheinlage von Grundstücken
Kommanditgesellschaft (KG / in Griechenland: EE)
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (Art. 741 ZGB i.V.m. Art. 270 G. 4072/2012). Gründer können natürliche oder juristische Personen sein; für minderjährige Gründer ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Wesentliche Merkmale:
- Kein gesetzliches Mindestkapital
- Unterscheidung zwischen Komplementären (unbeschränkte, solidarische Haftung) und Kommanditisten (Haftung beschränkt auf die Einlage)
- Gründung formfrei durch privatschriftliche Vereinbarung möglich, keine notarielle Beurkundung erforderlich
Offene Handelsgesellschaft (OHG / in Griechenland: OE)
Auch hier müssen sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (Art. 741 ZGB i.V.m. Art. 249 G. 4072/2012).
Wesentliche Merkmale:
- Kein gesetzliches Mindestkapital
- Sämtliche Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen; die Haftung besteht auch nach Auflösung der Gesellschaft für bestehende Verbindlichkeiten fort
- Gründung formfrei durch privatschriftliche Vereinbarung, keine notarielle Beurkundung erforderlich
(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
FAQ
Vor der Gründung eines Unternehmens in Griechenland ist zunächst die geeignete Rechtsform zu wählen. Für international tätige Unternehmen bzw. ausländische Investoren scheidet das klassische Einzelunternehmen in aller Regel aus, da es keine Haftungsbeschränkung bietet und gesellschaftsrechtlich nicht strukturierbar ist.
Die nachstehenden Angaben zu den in Griechenland gebräuchlichen Gesellschaftsformen dienen der ersten Orientierung und vermitteln einen Überblick über die Voraussetzungen für Gründung und Betrieb einer griechischen Gesellschaft. Im Folgenden werden die wichtigsten Kapital- und Personengesellschaften dargestellt:
Kapitalgesellschaften:
- Aktiengesellschaft – AG / AE (Anonymi Etairia)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH / EPE (Etairia Periorismenis Efthinis)
- Private Kapitalgesellschaft – IKE (Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia)
Personengesellschaften:
- Offene Handelsgesellschaft – OHG / O.E. (Omorrythmi Etairia)
- Kommanditgesellschaft – KG / E.E. (Eterorrythmi Etairia)
- GmbH & Co. KG – EPE & SIA E.E.
Hinweis 1: Die nachfolgenden Angaben können eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedürfnisse des Einzelfalls nicht ersetzen. Ergänzende Informationen zu obligatorischen Erklärungen und Verpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden bietet unser Beitrag „Steuernummer und Geschäftstätigkeit in Griechenland". Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.
Die griechische Aktiengesellschaft unterliegt seit dem 1. Januar 2019 dem neuen Gesetz 4548/2018, welches das frühere Aktiengesetz K.N. 2190/1920 vollständig ersetzt hat.
Eine Aktiengesellschaft kann auch von nur einem einzigen Gesellschafter gegründet werden, der in diesem Fall das gesamte Grundkapital einbringen muss. Üblicherweise erfolgt die Gründung jedoch durch zwei oder mehrere Gesellschafter. Hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses besteht keine gesetzliche Vorgabe.
Gründer einer Aktiengesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben; die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung ist nur mit gerichtlicher Genehmigung zulässig.
Das nach dem Gesetz 4548/2018 erforderliche Mindestkapital beträgt 25.000 Euro. In bestimmten Fällen – etwa bei aus Fusion oder Umstrukturierung hervorgehenden Gesellschaften – können abweichende, teils höhere Kapitalanforderungen gelten. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit weiterhin regelmäßig der notariellen Beurkundung; zudem ist in der Praxis die Beteiligung eines griechischen Rechtsanwalts bei der Gründung üblich.
Wesentliche Merkmale der Aktiengesellschaft in Griechenland
- Vergleichsweise hohes Mindestkapital (25.000 Euro)
- Stückelung des Kapitals in gleiche, die Aktien darstellende Anteile
- Strenge Publizitätsvorschriften bei Gründung und während des gesamten Bestehens der Gesellschaft
- Grundsätzlich unbeschränkte Bestandsdauer möglich (in der Praxis oft langfristig angelegt)
- Beschränkte Haftung der Aktionäre auf ihre Einlage
- Mehrheitliche Beschlussfassung in der Hauptversammlung
- Zwei zentrale Organe: Hauptversammlung und Verwaltungsrat
- Gründung erfordert notarielle Beurkundung sowie fallbezogen behördliche Genehmigungen und die Eintragung im Handelsregister (G.E.MI.)
Die griechische GmbH (EPE) ist eine Handelsgesellschaft, selbst wenn ihr Unternehmenszweck kein Handelsgewerbe darstellt. Die Rechtsgrundlage bildet weiterhin das Gesetz N. 3190/1955, das jedoch durch das Gesetz 4541/2018 grundlegend reformiert wurde.
Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bleibt der EPE nach wie vor untersagt, etwa im Bank-, Versicherungs- und Finanzwesen, bei der Verwaltung von Wertpapierdepots und Investmentfonds, im Leasinggeschäft sowie bei bestimmten Aktivitäten im Bereich gewerblicher Forderungen und Venture-Capital-Investitionen.
Wesentliche Neuerung: Durch die Reform 2018 wurde das frühere Mindestkapitalerfordernis von 2.400 Euro vollständig abgeschafft. Eine griechische EPE kann seither grundsätzlich auch mit einem Kapital von nur 1 Euro gegründet werden; die Höhe des Kapitals bestimmen die Gesellschafter frei nach den Bedürfnissen des Unternehmens.
Eine EPE kann auch von einer einzigen Person gegründet werden; ebenso kann eine bestehende Mehrpersonen-EPE nachträglich in eine Ein-Personen-Gesellschaft umgewandelt werden. Eine Ein-Personen-EPE ist jedoch unwirksam, wenn der Gründungsgesellschafter zugleich einziger Gesellschafter einer anderen Ein-Personen-EPE ist, oder wenn die zu gründende Gesellschaft ihrerseits von einer anderen Ein-Personen-EPE errichtet werden soll.
- Kein gesetzliches Mindestkapital mehr erforderlich; freie Kapitalausstattung je nach Geschäftsbedarf
- Möglichkeit der Einbringung von Sacheinlagen
- Stückelung des Kapitals in Gesellschaftsanteile
- Konkrete Publizitätspflichten bei Gründung und während des Bestehens der Gesellschaft (Eintragung im G.E.MI.)
- Grundsätzlich zeitlich unbegrenzte oder befristete Bestandsdauer möglich; das Fehlen einer Befristung führt nicht zur Nichtigkeit der Gesellschaft
- Beschränkte Haftung der Gesellschafter auf die eingebrachte Einlage
- Beschlussfassung durch Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten
- Zwei zentrale Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung
- Gründung erfordert notarielle Beurkundung der Satzung
Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung; auch hier ist die Mitwirkung eines griechischen Rechtsanwalts in der Praxis üblich.
Mit dem Gesetz 4072/2012 wurde die IKE als neue, moderne Gesellschaftsform in das griechische Recht eingeführt. Ziel war es, eine vereinfachte und flexible Gesellschaftsform zu schaffen, die zugleich eine beschränkte Haftung der Gesellschafter gewährleistet.
Für die Gründung einer IKE ist praktisch kein Mindestkapital erforderlich – die Gesellschaft kann bereits mit einem symbolischen Kapital von einem (1) Euro gegründet werden (Art. 43 G. 4072/2012). Gemäß Art. 49 Abs. 1 G. 4072/2012 kann eine IKE auch durch eine einzige Person gegründet werden. Nach Art. 107 G. 4072/2012 kann zudem eine bereits bestehende Gesellschaft jeder anderen Rechtsform in eine IKE umgewandelt werden.
Wesentliche Merkmale der Privaten Kapitalgesellschaft in Griechenland
- Praktisch kein Kapitalbedarf für die Gründung; neben Bar- und Sacheinlagen sind auch sogenannte „Außenkapitaleinlagen" (Garantieeinlagen ohne Kapitalcharakter, verbunden mit einer persönlichen Haftungsübernahme) zulässig.
- Konkrete Publizitätspflichten bei Gründung und während des gesamten Bestehens der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister (G.E.MI.).
- Grundsätzlich vorbestimmte Bestandsdauer laut Satzung. Bei fehlender Festlegung beträgt die gesetzliche Regeldauer 12 Jahre (Art. 45 G. 4072/2012).
- Beschränkte Haftung der Gesellschafter (mit Ausnahme der Gesellschafter, die eine Außenkapitaleinlage mit persönlicher Haftungsübernahme erbringen).
- Beschlussfassung durch eine Mehrheit von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile.
- Zwei zentrale Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung.
- Die Gründung kann auf Grundlage einer privatschriftlichen Vereinbarung erfolgen – eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In der Praxis erfolgt die Gründung heute regelmäßig über das elektronische „Ein-Tages-Gründungsverfahren" (e-ΥΜΣ) beim Handelsregister G.E.MI., wodurch Zeit- und Kostenaufwand erheblich reduziert werden.
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen sich mindestens zwei Parteien zusammenschließen und sich – dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend – solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (Art. 741 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 270 G. 4072/2012).
Gründungsmitglieder einer Kommanditgesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 127 ZGB in der durch Art. 3 des Gesetzes N. 1329/1983 geänderten Fassung). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung ist nur mit
Wesentliche Merkmale der Kommanditgesellschaft in Griechenland
- Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital erforderlich.
- Differenzierung zwischen Komplementären und Kommanditisten: Komplementäre haften solidarisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; Kommanditisten haften nur beschränkt bis zur Höhe ihrer Einlage.
- Die Gründung kann auf Grundlage einer privatschriftlichen Vereinbarung erfolgen – eine notarielle Beurkundung sowie eine anwaltliche Mitwirkungspflicht sind nicht erforderlich. Die entsprechenden Kosten für Notar und Rechtsanwalt entfallen bei dieser Gesellschaftsform somit weitgehend. Auch hier erfolgt die Registrierung praktisch über das elektronische Ein-Tages-Verfahren beim G.E.MI.
gerichtlicher Genehmigung zulässig.
Zur Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft müssen sich ebenfalls mindestens zwei Parteien zusammenschließen und sich solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (Art. 741 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 249 G. 4072/2012).
Gründungsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 127 ZGB in der durch Art. 3 des Gesetzes N. 1329/1983 geänderten Fassung). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung ist nur mit gerichtlicher Genehmigung zulässig.
Wesentliche Merkmale der Offenen Handelsgesellschaft in Griechenland
- Sämtliche Gesellschafter haften solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Die Auflösung der Gesellschaft lässt die Haftung der Gesellschafter für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verbindlichkeiten nicht entfallen.
- Die Gründung kann auf Grundlage einer privatschriftlichen Vereinbarung erfolgen – eine notarielle Beurkundung sowie eine anwaltliche Mitwirkungspflicht bestehen nicht.
- Die entsprechenden Kosten für Notar und Rechtsanwalt entfallen bei dieser Gesellschaftsform daher weitgehend.

