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    Die GmbH & Co KG in Griechenland (EPE & SIA EE)

Neben den bereits im Beitrag Gesellschaftsformen in Griechenland angesprochenen Gesellschaftsformen existiert in Griechenland als Mischform ferner die aus Deutschland bekannte GmbH & Co. KG (in Griechenland „EPE & SIA EE“). Der nachstehende Beitrag zeigt die wesentlichen Merkmale sowie einschlägige Szenarien für Gründung und Gestaltung der GmbH & Co. KG in Griechenland auf. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.

Rechtsform der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG / EPE & SIA EE ist eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft. Sie besitzt in Griechenland eigene juristische Persönlichkeit. Die KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die Komplementäre haften für die Schulden der KG unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen, während die Kommanditisten nur beschränkt bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Geschäftseinlage haften. Eine weitergehende Haftung des Kommanditisten ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, in der Firmierung der Gesellschaft wurde der Name des Kommanditisten aufgenommen und der Dritte kannte dessen Eigenschaft als Kommanditist nicht. In diesem Fall entsteht eine unbeschränkte Haftung auch für den Kommanditisten (Art. 272 Abs. 2 G. 4072/2012).

Die Besonderheit der GmbH & Co. KG liegt darin, dass der Komplementär – also der eigentlich unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG – seinerseits eine GmbH (Kapitalgesellschaft) ist. Dadurch haftet der Komplementär im wirtschaftlichen Ergebnis nur beschränkt auf sein Stammkapital. Die Vorteile dieses Gesellschaftsmodells liegen zum einen in den erleichterten handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten für Gesellschafter und Kaufleute – etwa bei den Bilanzierungspflichten –, zum anderen in flexibleren organschaftlichen Beschlussfassungsprozessen, die im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften nicht an strengere formale Voraussetzungen geknüpft sind. Auch die Haftungsbeschränkung der GmbH auf das einbezahlte Stammkapital bietet einen zusätzlichen rechtlichen Vorteil. Als Nachteil ist der mit dem parallelen Betrieb von GmbH und KG verbundene doppelte Verwaltungsaufwand zu nennen.

Gründungsszenarien

Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sind verschiedene Szenarien denkbar:

  • GmbH und KG werden gemeinsam zum Zweck der GmbH & Co. KG neu gegründet.
  • Eine bereits bestehende GmbH beteiligt sich an einer bereits bestehenden oder neu zu gründenden KG und bringt ihr Handelsgeschäft ein.
  • Eine Komplementärs-GmbH wird neu gegründet und übernimmt die bisher von einer natürlichen Person eingenommene Komplementärstellung.

In den meisten Fällen stehen die Kommanditisten als Geldgeber der künftigen KG bereits fest, sodass zunächst die Gründung der Komplementärs-GmbH erforderlich ist, damit diese anschließend als juristische Person an der zu gründenden KG beteiligt werden kann.

Gründungsformalien der GmbH

Die Gründungsformalien der GmbH sind im griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955 geregelt, das zuletzt durch das Gesetz 4541/2018 umfassend geändert wurde. Der Gesellschaftszweck der Komplementärs-GmbH besteht üblicherweise in der Geschäftsführung der jeweiligen KG als Komplementärin. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu Gründung, Betrieb, Haftung und Publizität der GmbH sei auf den Beitrag Gründung einer GmbH in Griechenland verwiesen.

Die Gründung der KG

Ist die Komplementärs-GmbH gegründet, fahren die Gesellschafter mit der Gründung der KG fort. Die wesentlichen Vorschriften für die KG ergeben sich aus dem Gesetz 4072/2012: Gemäß Art. 271 G. 4072/2012 müssen bei der KG mindestens zwei Gesellschafter – ein Komplementär und ein Kommanditist – beteiligt sein. Üblicherweise wird die Komplementärs-GmbH nur mit einem geringen Geschäftsanteil an der KG beteiligt, während die Kommanditisten in der Regel fast den gesamten Geschäftsanteil der KG halten. Die GmbH übernimmt dabei die Rolle der alleinig haftenden Komplementärin. Der Gesellschaftsvertrag der KG kann privatschriftlich oder notariell abgeschlossen werden, da das Gesetz insoweit keine besondere Form vorschreibt. Gemäß Art. 273 G. 4072/2012 muss der beim Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ) einzutragende Gesellschaftsvertrag mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vorname, gesellschaftliche Eigenschaft und Anschrift der Gesellschafter
  • Den Handelsnamen (Firma) der Gesellschaft
  • Die mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschafter (bei der GmbH & Co. KG also die Komplementäre)
  • Die Höhe der Kommanditeinlage und die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten
  • Die Dauer der Gesellschaft

Im Namen der KG muss gemäß Art. 272 G. 4072/2012 zwingend entweder der Name eines oder mehrerer Gesellschafter (vorliegend die Firmierung der GmbH) oder der Gegenstand des Unternehmens enthalten sein. Die Aufnahme des Namens des Kommanditisten kann, wie vorstehend beschrieben, eine unbeschränkte Haftung auslösen. Bezüglich weiterer Einzelheiten zur griechischen Kommanditgesellschaft sei auf den Beitrag Gesellschaftsformen in Griechenland verwiesen.

Kosten und Publizitätspflichten

Die Gründung unterliegt gemäß Art. 273 G. 4072/2012 zu ihrer Wirksamkeit der Pflicht zur Eintragung des Gesellschaftsvertrags mit dem oben dargestellten Mindestinhalt beim Allgemeinen Handelsregister. Im Übrigen gelten für Gründung, Buchführung und Publizitätspflichten der GmbH & Co. KG die Ausführungen zur KG und zur GmbH entsprechend; die Kosten für die Gründung von GmbH und KG fallen dabei kumulativ an.

Geschäftsführung

Sind beide Gesellschaften – GmbH und KG – gegründet, übernimmt die GmbH als Komplementärin die alleinige Geschäftsführung der KG. Die KG wird insoweit von ihrer Komplementärs-GmbH vertreten, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer, der häufig zugleich für die KG tätig wird.

Prüfungs- und Publizitätspflichten

Die griechischen Personengesellschaften, so auch die Kommanditgesellschaft (EE), müssen gemäß dem Gesetz 4308/2014 (griechische Rechnungslegungsstandards) Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Kleine Unternehmen sind nicht verpflichtet, ihre Bilanzen zu veröffentlichen, während große Unternehmen ihre Bilanz im Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ) veröffentlichen und von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen müssen. Ein Unternehmen gilt als groß, wenn mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sind: das gesamte Aktivvermögen liegt über 20.000.000 Euro, der Umsatz liegt über 40.000.000 Euro und/oder die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten liegt über 250.

Die griechische GmbH & Co. KG unterliegt hinsichtlich der Erstellung von Jahresabschlüssen den Vorschriften der Art. 271–284 des Gesetzes 4072/2012 in der zuletzt durch das Gesetz 5039/2023 geänderten Fassung. Der Geschäftsführer (Komplementär) ist verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen; der Kommanditist hat das Recht, die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft zu prüfen.

Hat die griechische GmbH & Co. KG als einzigen Komplementär eine juristische Person (i.S.d. Gesetzes 4308/2014), ist sie zur doppelten Buchführung (Kategorie C) sowie zur Veröffentlichung ihrer Bilanz im Allgemeinen Handelsregister verpflichtet. Ist der Komplementär eine natürliche Person, wird die Gesellschaft als Personengesellschaft eingestuft und ist bei einem Umsatz unter 1,5 Mio. Euro lediglich zur einfachen Buchführung verpflichtet; in diesem Fall muss sie ihre Bilanz nicht veröffentlichen. Übersteigt der Umsatz 1,5 Mio. Euro, ist die Gesellschaft nach vorheriger Prüfung ihrer Vermögensaktiva durch einen Wirtschaftsprüfer zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Steuern

Die Besteuerung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Unternehmensbesteuerung. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 22 % des zu versteuernden Gewinns. Darüber hinaus ist eine Steuervorauszahlung für das folgende Geschäftsjahr zu leisten, die in den ersten Geschäftsjahren nach Gründung ermäßigt ist.

(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

FAQ

Bei „EPE & SIA EE“ handelt es sich um eine in Griechenland gebräuchliche Mischrechtsform:

  • EPE (ΕΠΕ) = griechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergleichbar mit einer GmbH)
  • SIA EE (ΕΕ) = Kommanditgesellschaft (vergleichbar mit einer KG)

 

Das Besondere liegt in der Haftungskonstruktion: In der Kommanditgesellschaft gibt es typischerweise

  • eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementär/in) und
  • Kommanditisten mit Haftung bis zur Höhe ihrer Einlage.

Wenn als Komplementärin eine EPE eingesetzt wird, wird das unternehmerische Risiko praktisch auf das Gesellschaftsvermögen der EPE begrenzt, da die Gesellschafter der EPE nicht persönlich haften. Die Kommanditisten haften grundsätzlich nur bis zu ihrer vereinbarten Einlage.

Wichtig: Rechtlich greift diese „Begrenzung“ über die Struktur (Haftungssystematik) – entscheidend ist das Zusammenspiel der Haftung von EPE als juristische Person und der Kommanditisten. Eine starre Haftungsobergrenze wie bei einem einzelnen „Stammkapital“-Betrag in der reinen deutschen Betrachtung sollte man so nicht 1:1 übernehmen; maßgeblich ist, welche Vermögenswerte der EPE zur Verfügung stehen.

In der Praxis werden häufig drei Varianten genutzt:

  1. Neugründung (Projektaufbau)
    EPE und Kommanditgesellschaft (EE) werden gemeinsam für ein neues Vorhaben gegründet.
  2. Beteiligung / Einstieg einer bestehenden EPE
    Eine bereits bestehende EPE tritt als Komplementärin in eine bereits aktive Kommanditgesellschaft (EE) ein bzw. wird deren Komplementärin.
  3. Wechsel der Komplementärstellung
    Eine bestehende Komplementärin (z. B. eine natürliche Person) wird ersetzt; künftig übernimmt eine EPE die Rolle der Komplementärin.

Ziel ist oftmals die Haftungs- und Strukturoptimierung, insbesondere zum Schutz privaten Vermögens.

Der Ablauf wird typischerweise zweistufig organisiert:

1) Gründung der EPE (Komplementärin)

Die EPE unterliegt dem griechischen EPE-Gesetz 3190/1955 (bzw. den einschlägigen Vorschriften für EPE). Zweck der EPE ist vor allem die Geschäftsführung bzw. die Rolle als Komplementärin in der EE.

2) Gründung bzw. Ausgestaltung der SIA EE (Kommanditgesellschaft)

Für die EE gelten die Vorschriften aus dem Gesellschafts- und Handelsrecht, u. a. mit Bezug auf das Gesetz 4072/2012 (je nach konkretem Regelungsbereich). In der Praxis gilt:

  • Die Gesellschaft muss mindestens zwei Gesellschafter haben (typischerweise Komplementär (EPE) und Kommanditist(en)).
  • Der Gesellschaftsvertrag kann privatschriftlich oder notariell ausgestaltet werden (je nach Einzelfall und Anforderungen).
  • Die Gesellschaft bzw. der Vertrag muss im Handelsregister (GEMI) ordnungsgemäß eingetragen und veröffentlicht werden.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft (EE) liegt im Regelfall bei der Komplementärin, also bei der EPE.
Die EPE wird wiederum durch ihre satzungsmäßigen Organe/Geschäftsführer vertreten.

So entsteht eine indirekte Steuerung der EE über das Management der EPE – häufig ein Vorteil, wenn Kapitalgeber und operative Verantwortliche klarer getrennt werden sollen.

Die Anforderungen hängen u. a. davon ab, welche Rolle die EPE als juristische Person und ggf. deren Größenkriterien spielen. Typischerweise zu beachten:

  • Doppelte Buchführung / Bilanzierung: Häufig verpflichtend, wenn eine juristische Person (EPE) beteiligt ist und die einschlägigen Regeln greifen.
  • Veröffentlichung im GEMI: Bilanzen und bestimmte Unterlagen sind je nach Konstellation im GEMI zu veröffentlichen.
  • Prüfungs-/Abschlussprüfungspflichten: Eine gesetzliche Abschlussprüfung ist typischerweise an Größenkriterien gekoppelt (z. B. Umsatz-/Mitarbeiter-Schwellen). Diese Schwellen und die Anwendung im konkreten Fall sollten anwaltlich/steuerlich geprüft werden.
  • Kontrollrechte der Kommanditisten: Kommanditisten haben grundsätzlich das Recht, Auskünfte/Unterlagen in einem zulässigen Rahmen zu prüfen (Details im Einzelfall und nach Vertrag/gesetzlicher Systematik).

Grundsätzlich unterliegt die Gesellschaft der regulären griechischen Körperschaftsteuer.

  • Steuersatz (aktuell): 22 %
  • Zusätzlich sind Steuervorauszahlungen für das folgende Geschäftsjahr üblich. Für neu gegründete Unternehmen können zeitweise Erleichterungen gelten, je nach Status/Anwendbarkeit.

Da sich die steuerliche Behandlung im Detail (z. B. bei Gewinnausschüttungen, Gesellschafterstruktur, Verrechnungspreisen, Mitunternehmersachverhalten) stark nach den Umständen richtet, sollte die Gestaltung vorab steuerlich modelliert werden.

1) Haftung

  • Kombination aus Haftungsbegrenzung auf Ebene der EPE (als juristische Person) und
  • Haftungsbegrenzung der Kommanditisten bis zur Höhe der Einlage.

2) Struktur & Steuerung

  • Klare Zuordnung: Management läuft über die EPE als Komplementärin.
  • Für Investoren kann das die Rollenverteilung transparenter machen.

3) Effizienz

  • In der Praxis ist diese Konstruktion häufig flexibler und weniger formal/aufwendig als rein kapitalmarktorientierte Varianten (im Vergleich zu anderen großen Kapitalgesellschaftsformen).

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