Die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht
Die Frage, ob jemand als Erbe berufen ist, hängt auch nach griechischem Recht zunächst davon ab, ob der Erblasser eine gültige letztwillige Verfügung (Testament) über die Aufteilung seines Nachlasses hinterlassen hat. Existiert eine solche Verfügung nicht oder deckt sie nicht den gesamten Nachlass ab, so greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge sieht als mögliche Erben entweder die Verwandten des Erblassers (Ordnungen I-IV), den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (V. Ordnung) oder den griechischen Staat / Fiskus (VI. Ordnung) vor:
A. Gesetzliche Erbfolge – Verwandte Das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB / AK) klassifiziert die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten nach dem Vorbild des deutschen BGB in verschiedene Erbordnungen:
· Erste Ordnung: Als Erben erster Ordnung werden gem. Art. 1813 ZGB die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Sie erhalten grundsätzlich die gesamte Erbschaft, es sei denn, es existiert ein überlebender Ehegatte/Lebenspartner, der daneben zu ¼ erbt. Innerhalb dieser Ordnung wird nach Stämmen differenziert. Kinder erben zu gleichen Teilen. Fällt ein Kind weg (z.B. durch Tod oder Ausschlagung), treten dessen Nachfahren an seine Stelle (Stammfolge).
· Zweite Ordnung: Art. 1814 ZGB beruft die Eltern des Erblassers, dessen Geschwister sowie die Kinder und Enkelkinder der vorverstorbenen Geschwister. Eltern und Geschwister erben zu gleichen Teilen. Die Berufung endet im vierten Grad der Verwandtschaft in der Nebenlinie (bei den Enkeln der Geschwister).
· Dritte Ordnung: Gemäß Art. 1816 ZGB werden die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder und Enkelkinder berufen. Leben alle Großeltern noch, erben sie zu gleichen Teilen. Sind Großelternteile vorverstorben, treten deren Kinder und Enkel an ihre Stelle. Auch hier endet die Erbfolge im vierten Grad der Nebenlinie.
· Vierte Ordnung: In der vierten Ordnung sind gemäß Art. 1817 ZGB die Urgroßeltern des Erblassers berufen, die zu gleichen Teilen erben. Leben diese nicht mehr, greift die fünfte Ordnung.
B. Gesetzliche Erbfolge – Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Wichtiger Hinweis (Stand 2026): Aufgrund aktuellerer Gesetzgebung (Gesetz 4356/2015 zur eingetragenen Partnerschaft und Gesetz 5089/2024 zur Ehe für alle) haben eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehegatten exakt dieselben gesetzlichen Erbrechte wie Ehegatten in einer traditionellen Ehe.
1. Höhe des Erbteils: Der überlebende Ehegatte/Partner erbt gemäß Art. 1820 ZGB neben Verwandten der ersten Ordnung stets ¼ des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten, dritten und vierten Ordnung erbt er zur Hälfte (½). Zusätzlich erhält er den sogenannten „Voraus” (Möbel, Hausrat etc.), wobei dies bei Bedarf der Kinder eingeschränkt werden kann.
2. Fünfte Ordnung: Sind keine Verwandten der ersten bis vierten Ordnung vorhanden, wird der Ehegatte/Partner gem. Art. 1821 ZGB zum Alleinerben (100 %).
3. Ausschluss des Erbrechts: Das Erbrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehe/Partnerschaft beim Tod nicht mehr rechtsgültig bestand oder der Erblasser bereits aus berechtigten Gründen eine Scheidungsklage (bzw. Klage auf Auflösung der Partnerschaft) eingereicht hatte (Art. 1822 ZGB).
4. Zugewinn: Unterliegt der Güterstand griechischem Recht, hat der Überlebende einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Zugewinn (Art. 1400 ZGB). Das Gesetz vermutet widerlegbar, dass der Beitrag des Überlebenden 1/3 der Vermögensmehrung beträgt.
C. Gesetzliche Erbfolge – Staat (Fiskus)
· Sechste Ordnung: Existieren weder gesetzliche Erben der Ordnungen I bis IV noch ein Ehegatte/Lebenspartner, wird der griechische Staat (Fiskus) gem. Art. 1824 ZGB zum Alleinerben berufen.
D. Steuerliche Aspekte (Erbschaftsteuer 2026) Erben der ersten Ordnung sowie Ehegatten/Lebenspartner fallen in die Steuerkategorie A (Gesetz 2961/2001). Hier gilt ein hoher persönlicher Freibetrag von 150.000 Euro pro Erbe. Für den überlebenden Ehegatten/Partner (nach mind. 5 Jahren Ehe/Partnerschaft) und minderjährige Kinder greift unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Freibetrag von bis zu 400.000 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden sehr moderat (1 % bis 10 %) besteuert.

