Ob jemand als Erbe berufen ist, hängt auch nach griechischem Recht zunächst davon ab, ob der Erblasser eine gültige letztwillige Verfügung hinterlassen hat.
Seit der Erbrechtsreform kommen dafür neben dem Testament auch Erbverträge in Betracht. Fehlt eine solche Verfügung oder erfasst sie nicht den gesamten Nachlass, greift die gesetzliche Erbfolge (εξ αδιαθέτου διαδοχή) ein (Art. 1710 ΑΚ).
Neue Rechtslage seit 16. September 2026
Mit dem Gesetz 5303/2026 (ΦΕΚ Α΄ 81/22.05.2026) wurde das gesamte Fünfte Buch des griechischen Zivilgesetzbuchs (ΑΚ) neu gefasst. Es handelt sich um die umfassendste Reform des griechischen Erbrechts seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs im Jahr 1946. Die gesetzliche Erbfolge wurde dabei grundlegend umgestaltet; zugleich haben sich die Artikelnummern geändert.
Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt: Die neuen Vorschriften gelten nach Art. 41 des Gesetzes für Erbfälle, in denen der Erblasser am 16. September 2026 oder später verstorben ist. Für frühere Todesfälle bleibt es grundsätzlich beim bisherigen Recht (Art. 1813 ff. ΑΚ a. F.); für einzelne Fragen, etwa die Erbauseinandersetzung, enthält Art. 33 des Gesetzes besondere Übergangsregelungen. Ein Überblick über die Unterschiede folgt am Ende dieser Seite.
Die Erbordnungen im Überblick
Das neue Recht kennt sechs Erbordnungen. Jede vorrangige Ordnung schließt die nachfolgenden vollständig aus (Art. 1815 ΑΚ). Neu ist vor allem, dass der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner bereits in der dritten Ordnung Alleinerbe wird und dass erstmals auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesetzliches Erbrecht erhält.
Ordnung | Gesetzliche Erben | Vorschrift |
I. | Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – neben dem Ehegatten/Partner | Art. 1808, 1810 ΑΚ |
II. | Eltern, Geschwister sowie Kinder und Enkel vorverstorbener Geschwister – neben dem Ehegatten/Partner | Art. 1809, 1810 ΑΚ |
III. | Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner als Alleinerbe | Art. 1811 ΑΚ |
IV. | Großeltern sowie deren Kinder und Enkel (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) | Art. 1813 ΑΚ |
V. | Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (mind. 3 Jahre oder gemeinsame Kinder) | Art. 1817 ΑΚ |
VI. | Griechischer Staat | Art. 1818 ΑΚ |
A. Verwandtenerbrecht
Erste Ordnung – Abkömmlinge (Art. 1808 ΑΚ)
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein näherer Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten entfernteren Abkömmlinge aus. An die Stelle eines Abkömmlings, der vor oder nach dem Erbfall weggefallen ist, treten dessen Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Zweite Ordnung – Eltern und Geschwister (Art. 1809 ΑΚ)
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erben gemeinsam seine Eltern, seine Geschwister sowie die Kinder und Enkel vorverstorbener Geschwister. Eltern und Geschwister erben nach Köpfen zu gleichen Teilen; Kinder und Enkel weggefallener Geschwister erben nach Stämmen.
- Der Anteil eines vorverstorbenen Elternteils wächst den Geschwistern bzw. deren Kindern und Enkeln an. Sind solche nicht vorhanden, erhöht er den Erbteil des überlebenden Ehegatten.
- Halbbürtige Geschwister erhalten neben Eltern, vollbürtigen Geschwistern oder deren Abkömmlingen nur die Hälfte des Anteils, der auf einen vollbürtigen Geschwisterteil entfällt.
Vierte Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge (Art. 1813 ΑΚ)
Großeltern sowie deren Kinder und Enkel – also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers – erben nur noch dann, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden sind. Leben die Großeltern beider Linien, erben ausschließlich sie zu gleichen Teilen; an die Stelle eines weggefallenen Großelternteils treten dessen Kinder und Enkel.
Wichtig: Urgroßeltern, die nach bisherigem Recht die vierte Ordnung bildeten, sind keine gesetzlichen Erben mehr.
Rückfallrecht bei Zuwendungen aus einer Familienlinie (Art. 1816 ΑΚ)
Erben weder Abkömmlinge noch Geschwister (bzw. deren Kinder und Enkel) noch ein Ehegatte, können die gesetzlichen Erben einer Familienlinie innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von den Erben der anderen Linie die Herausgabe noch vorhandener Nachlassgegenstände verlangen, die der Erblasser durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis aus ihrer Linie erhalten hatte.
B. Ehegatten- und Lebenspartnererbrecht
Eingetragene Lebenspartner (σύμφωνο συμβίωσης, Gesetz 4356/2015) und – seit dem Gesetz 5089/2024 – gleichgeschlechtliche Ehegatten haben dieselben gesetzlichen Erbrechte wie Ehegatten. Die folgenden Ausführungen gelten daher für alle gleichermaßen.
Höhe des Erbteils (Art. 1810, 1811 ΑΚ)
Die Reform hat die Stellung des überlebenden Ehegatten deutlich verbessert. Der bisher pauschale Erbteil von ¼ neben Kindern gilt nur noch, wenn zwei oder mehr Kinder vorhanden sind.
Der Ehegatte/Partner erbt neben … | Erbteil Ehegatte | Bisheriges Recht |
einem Kind (bzw. dessen Stamm) | 1/3 | 1/4 |
zwei oder mehr Kindern | 1/4 | 1/4 |
Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) | 1/2 | 1/2 |
Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousins | Alleinerbe | 1/2 |
niemandem aus den Ordnungen I–IV | Alleinerbe | Alleinerbe |
Beispiele: Hinterlässt der Erblasser seine Ehefrau und ein Kind, erhält die Ehefrau 1/3 und das Kind 2/3. Bei Ehefrau und zwei Kindern erhält die Ehefrau 1/4, jedes Kind 3/8. Ist der Erblasser kinderlos und leben noch beide Eltern, erhält die Ehefrau 1/2, Vater und Mutter je 1/4. Leben nur noch Cousins oder Cousinen, wird die Ehefrau Alleinerbin – nach altem Recht hätte sie den Nachlass mit diesen teilen müssen.
Voraus, Wohnrecht und Wahlrecht auf Nießbrauch
- Voraus (εξαίρετο): Unabhängig von der Erbordnung erhält der Ehegatte zusätzlich Möbel, Hausrat, Kleidung und ähnliche Haushaltsgegenstände, die er allein oder gemeinsam mit dem Erblasser genutzt hat. Sind Kinder des Erblassers vorhanden, werden deren Bedürfnisse berücksichtigt, wenn besondere Umstände dies aus Billigkeitsgründen gebieten (Art. 1810 Abs. 1 ΑΚ).
- Neu – einjähriges Wohnrecht: Gehört zum Nachlass die Immobilie, die den Eheleuten als Hauptwohnsitz diente, darf der Ehegatte sie für ein Jahr ab dem Tod des Erblassers unentgeltlich und allein nutzen (Art. 1810 Abs. 2 ΑΚ).
- Neu – Nießbrauch statt Erbteil: Anstelle seines Erbteils kann der Ehegatte beim Nachlassgericht beantragen, den Nießbrauch (επικαρπία) an Nachlassgegenständen zu erhalten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Ausschlagungsfrist (Art. 1845 ΑΚ: vier Monate, bei Auslandsbezug ein Jahr) zu stellen. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Ehegatten und ist nicht übertragbar (Art. 1810 Abs. 3 ΑΚ).
- Familienheim bei der Erbteilung: Das Gericht kann dem Ehegatten auf Antrag im Rahmen der Teilung das Alleineigentum an der Familienwohnung zuweisen; übersteigt deren Wert seinen Erbteil, hat er den Unterschied auszugleichen (Art. 1885 ΑΚ).
Ausschluss des Ehegattenerbrechts (Art. 1812 ΑΚ)
Erbrecht und Voraus des Ehegatten sind ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Verfahren zur Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft anhängig ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, dass die Scheidungsvereinbarung bereits geschlossen oder die gemeinsame digitale Erklärung eingereicht worden ist. Hatte der Erblasser selbst die Scheidungsklage erhoben, verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteil nur, wenn die Klage auf einem begründeten Scheidungsgrund beruhte.
Selbstverständlich setzt das Ehegattenerbrecht weiterhin voraus, dass die Ehe im Todeszeitpunkt wirksam bestand. Wird die Ehe nach dem Tod des Erblassers für nichtig erklärt, gilt die Erbschaft als nicht angefallen (Art. 1381 ΑΚ).
Zugewinnausgleich (Art. 1400 ΑΚ)
Von der Erbrechtsreform unberührt bleibt der familienrechtliche Zugewinnausgleich. Unterliegt der Güterstand griechischem Recht, steht dem überlebenden Ehegatten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Beteiligung an der während der Ehe erzielten Vermögensmehrung zu. Das Gesetz vermutet widerleglich einen Beitrag von 1/3 der Vermögensmehrung; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Beitrags ist möglich.
C. Neu: Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten
Erstmals erkennt das griechische Recht Rechte des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ελεύθερη ένωση) an, also einer Person, die mit dem Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod dauerhaft zusammengelebt hat – bei gemeinsamen Kindern ohne zeitliche Mindestdauer (Art. 1817 ΑΚ):
- Wird kein Ehegatte bzw. eingetragener Partner berufen, erhält der Lebensgefährte den Voraus (Hausrat usw.) sowie das einjährige unentgeltliche Nutzungsrecht an der gemeinsam bewohnten Immobilie.
- Sind weder ein Ehegatte noch Verwandte der Ordnungen I–IV vorhanden, wird der Lebensgefährte als Erbe der fünften Ordnung Alleinerbe und geht damit dem Staat vor.
- Der Erwerb setzt voraus, dass das Nachlassgericht die Voraussetzungen auf Antrag bestätigt. Der Antrag muss innerhalb der Ausschlagungsfrist des Art. 1845 ΑΚ gestellt werden (Verfahren nach Art. 812A ΚΠολΔ).
Wer ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft zusammenlebt, ist damit nur sehr nachrangig geschützt. Soll der Partner neben Kindern, Eltern oder Geschwistern bedacht werden, bleibt ein Testament oder Erbvertrag unverzichtbar.
D. Neu: Gesetzliches Vermächtnis für pflegende Personen
Wer den Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang unentgeltlich und ohne gesetzliche Verpflichtung wesentlich versorgt hat, erhält kraft Gesetzes ein Vermächtnis in Geld (Art. 1819 ΑΚ). Die Höhe richtet sich insbesondere nach Art, Dauer und Umfang der Pflege; das Gericht kann statt Geld auch einen Nachlassgegenstand entsprechenden Werts zusprechen. Begünstigt sein können auch Erben und Pflichtteilsberechtigte. Der Erblasser kann dieses Vermächtnis durch Testament ausschließen; es ist vor allen anderen Vermächtnissen zu erfüllen.
E. Erbrecht des Staates
Ist weder ein Verwandter der Ordnungen I, II oder IV noch ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner noch ein berechtigter Lebensgefährte vorhanden, ist der griechische Staat gesetzlicher Erbe der sechsten Ordnung (Art. 1818 ΑΚ). Er kann die Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 1846 Abs. 2 ΑΚ); seine Rechte kann er erst geltend machen, nachdem das Nachlassgericht festgestellt hat, dass kein anderer Erbe vorhanden ist (Art. 1865, 1866 ΑΚ).
F. Zusammenhang mit Pflichtteil und Nachlasshaftung
Die gesetzliche Erbquote bleibt auch dann bedeutsam, wenn ein Testament vorliegt: Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte haben einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Nach neuem Recht ist der Pflichtteil kein dingliches Miterbenrecht mehr, sondern ein reiner Geldanspruch gegen den Erben (Art. 1820 ΑΚ). Er verjährt in zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt hat, spätestens 20 Jahre nach dem Erbfall. Einzelheiten erläutern wir auf unserer Seite zum Pflichtteil im griechischen Erbrecht.
Ebenfalls neu: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, den Nachlass frei verwalten und darüber verfügen zu wollen, oder verfügt pflichtwidrig über Nachlassgegenstände (Art. 1892, 1895 ΑΚ).
G. Steuerliche Aspekte (Stand 2026)
Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner fallen in die Steuerkategorie A. Es gilt ein Freibetrag von 150.000 Euro je Erbe; für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nach mindestens fünf Jahren Ehe/Partnerschaft bzw. bei gemeinsamen Kindern) und für minderjährige Kinder erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden in der Kategorie A progressiv mit 1 % bis 10 % besteuert. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zur Erbschaftsteuer in Griechenland.
H. Altes und neues Recht im Vergleich
Thema | Tod bis 15.09.2026 | Tod ab 16.09.2026 |
Ehegatte neben einem Kind | 1/4 | 1/3 |
Ehegatte neben zwei oder mehr Kindern | 1/4 | 1/4 |
Ehegatte neben Großeltern/deren Abkömmlingen | 1/2 | Alleinerbe |
Urgroßeltern | Erben 4. Ordnung | keine gesetzlichen Erben |
Nichtehelicher Lebensgefährte | kein Erbrecht | Voraus, Wohnrecht 1 Jahr, Erbe 5. Ordnung |
Wohnrecht des Ehegatten | nicht geregelt | 1 Jahr unentgeltlich |
Pflegende Person | kein gesetzlicher Anspruch | gesetzliches Geldvermächtnis |
Pflichtteil | dingliche Miterbenstellung | Geldanspruch |
Erbteil des Staates | 6. Ordnung | 6. Ordnung |
FAQ
Dann bestimmt das griechische Zivilgesetzbuch die Erben nach sechs Ordnungen: Abkömmlinge (I), Eltern und Geschwister (II), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner als Alleinerbe (III), Großeltern und deren Abkömmlinge (IV), der nichteheliche Lebensgefährte (V) und schließlich der Staat (VI). Der Ehegatte erbt in den ersten beiden Ordnungen neben den Verwandten. Jede vorrangige Ordnung schließt die nachfolgenden aus. Für Todesfälle vor dem 16. September 2026 gilt noch das alte Recht.
Bei Todesfällen ab dem 16. September 2026 erhält der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner neben einem Kind 1/3 des Nachlasses, neben zwei oder mehr Kindern 1/4 (Art. 1810 ΑΚ). Hinzu kommen der Voraus und ein einjähriges unentgeltliches Wohnrecht in der Familienwohnung. Nach altem Recht betrug der Erbteil unabhängig von der Kinderzahl stets 1/4.
Nicht zwingend. Leben Eltern oder Geschwister des Erblassers (bzw. Kinder oder Enkel vorverstorbener Geschwister), erbt der Ehegatte die Hälfte. Sind auch solche Verwandten nicht vorhanden, wird er Alleinerbe und schließt Großeltern, Onkel, Tanten und Cousins aus (Art. 1811 ΑΚ).
Seit der Reform in begrenztem Umfang: Hat der Partner mindestens drei Jahre vor dem Tod dauerhaft mit dem Erblasser zusammengelebt oder hat er gemeinsame Kinder mit ihm, erhält er den Voraus und ein einjähriges Wohnrecht, sofern kein Ehegatte erbt. Alleinerbe wird er nur, wenn weder ein Ehegatte noch Verwandte der Ordnungen I bis IV vorhanden sind; dies muss das Nachlassgericht auf fristgerechten Antrag bestätigen.
Entscheidend ist der Todestag. Ist der Erblasser vor dem 16. September 2026 verstorben, gelten grundsätzlich die bisherigen Vorschriften (Art. 1813 ff. ΑΚ a. F.), insbesondere der Ehegattenerbteil von 1/4 neben Kindern. Für einzelne Fragen, etwa die noch nicht gerichtlich eingeleitete Erbauseinandersetzung, sieht das Gesetz besondere Übergangsregelungen vor, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU) 650/2012 richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern er nicht ein anderes Heimatrecht gewählt hat. Ein in Griechenland lebender Deutscher wird daher regelmäßig nach griechischem Recht beerbt, ein in Deutschland lebender Grieche nach deutschem Recht. Eine Rechtswahl ist nach neuem griechischem Recht auch im Erbvertrag möglich.
Stand: Oktober 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

