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    Die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht

Die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht

Ob jemand als Erbe berufen ist, hängt auch nach griechischem Recht zunächst davon ab, ob der Erblasser eine gültige letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Existiert eine solche nicht oder deckt sie nicht den gesamten Nachlass ab, greift die gesetzliche Erbfolge ein – entweder zugunsten der Verwandten des Erblassers (Ordnungen I–IV), des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners (Ordnung V) oder des griechischen Staates (Ordnung VI).

A. Verwandtenerbrecht

  • Erste Ordnung (Art. 1813 ZGB): die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Sie erhalten grundsätzlich die gesamte Erbschaft, sofern kein Ehegatte/Lebenspartner vorhanden ist, der daneben zu ¼ erbt. Innerhalb der Ordnung gilt die Stammfolge; Kinder erben zu gleichen Teilen.
  • Zweite Ordnung (Art. 1814 ZGB): die Eltern des Erblassers, dessen Geschwister sowie die Kinder und Enkel vorverstorbener Geschwister; die Berufung endet im vierten Grad der Nebenlinie.
  • Dritte Ordnung (Art. 1816 ZGB): die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder und Enkel, ebenfalls begrenzt auf den vierten Grad der Nebenlinie.
  • Vierte Ordnung (Art. 1817 ZGB): die Urgroßeltern des Erblassers, die zu gleichen Teilen erben.

B. Ehegatten- und Lebenspartnererbrecht

Seit dem Gesetz 4356/2015 (eingetragene Lebenspartnerschaft) und dem Gesetz 5089/2024 (Ehe für alle) haben eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehegatten dieselben gesetzlichen Erbrechte wie Ehegatten einer traditionellen Ehe.

  • Erbteil: Der überlebende Ehegatte/Partner erbt gemäß Art. 1820 ZGB neben Verwandten der ersten Ordnung stets ¼, neben Verwandten der zweiten bis vierten Ordnung ½ des Nachlasses; hinzu kommt der sogenannte „Voraus“ (Hausrat u. Ä.), der bei Bedarf der Kinder eingeschränkt werden kann.
  • Fünfte Ordnung (Art. 1821 ZGB): Fehlen Verwandte der Ordnungen I–IV, wird der Ehegatte/Partner Alleinerbe.
  • Ausschluss (Art. 1822 ZGB): Das Erbrecht entfällt, wenn die Ehe/Partnerschaft beim Tod nicht mehr bestand oder der Erblasser bereits berechtigt Scheidungs- bzw. Auflösungsklage erhoben hatte.
  • Zugewinn (Art. 1400 ZGB): Unterliegt der Güterstand griechischem Recht, besteht ein schuldrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch; das Gesetz vermutet widerlegbar einen Beitrag von ⅓ der Vermögensmehrung.

C. Erbrecht des Staates

Fehlen sowohl Verwandte der Ordnungen I–IV als auch ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, wird gemäß Art. 1824 ZGB der griechische Staat (Fiskus) zum Alleinerben berufen.

D. Steuerliche Aspekte (Stand 2026)

Erben der ersten Ordnung sowie Ehegatten/Lebenspartner fallen in die Steuerkategorie A. Es gilt ein Freibetrag von 150.000 Euro pro Erbe; für den überlebenden Ehegatten/Partner (nach mindestens fünf Jahren Ehe/Partnerschaft bzw. bei gemeinsamen Kindern) und für minderjährige Kinder erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden progressiv mit 1 % bis 10 % besteuert.

FAQ

Grundsätzlich wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  1. Innerhalb des Bebauungsplans: Diese befinden sich im beplanten Innenbereich oder innerhalb der Grenzen eines Ortsteils und werden als Baugrundstücke (ikopeda) bezeichnet.
  2. Außerhalb des Bebauungsplans: Hierbei handelt es sich um Flächen im Außenbereich. Dies sind entweder gewöhnliche landwirtschaftliche Flurstücke (agrotemachia) oder sie stammen aus der staatlichen Landverteilung (klirotemachia).

Das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB) klassifiziert die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten – nach dem Vorbild des deutschen BGB – in verschiedene Erbordnungen, die nachfolgend dargestellt werden.

 

Erste Ordnung

Als Erben erster Ordnung werden gemäß Art. 1813 ΑΚ die Abkömmlinge des Erblassers (Nachfahren) zu Erben berufen (d. h. sämtliche von ihm abstammenden Personen, z. B. Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder etc.). Sie erhalten grundsätzlich die gesamte Erbschaft, es sei denn, es existiert ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner des Erblassers, der daneben zu ¼ erbt.

Auch innerhalb dieser Ordnung wird die Erbfolge weiter nach Graden (Stämmen) differenziert. Dabei bildet jeder Abkömmling mit seinen Kindern einen Stamm innerhalb der Ordnung. Nähere Nachfahren desselben Stammes schließen dabei entferntere desselben Stammes aus (Art. 1813 § 1 S. 2 ΑΚ).

Fällt hingegen der anführende Verwandte innerhalb eines Stammes weg (z. B. wegen Todes, Enterbung, Ausschlagung etc.), so treten dessen Nachfahren im Wege der Stammfolge in dessen Erbenstellung ein.

Kinder erben gemäß Art. 1813 § 3 ΑΚ zu gleichen Teilen.

 

Zweite Ordnung

Als Erben zweiter Ordnung beruft Art. 1814 ΑΚ die Eltern des Erblassers, dessen Geschwister sowie die Kinder und Enkelkinder vorverstorbener Geschwister. Die Eltern und die Geschwister erben zu gleichen Teilen. Die Kinder und Enkelkinder vorverstorbener Geschwister des Erblassers erben nach (den hier ebenfalls geltenden) Stämmen (Art. 1814 S. 3 ΑΚ).

Es ist zu beachten, dass die Berufung der Verwandten in der Nebenlinie im vierten Grad der Verwandtschaft endet, also bei den Enkeln der Geschwister des Erblassers. Bei Vorliegen von Halbgeschwistern greift die Regelung des Art. 1815 ΑΚ ein.

 

Dritte Ordnung

In der dritten Erbordnung werden gemäß Art. 1816 ΑΚ die Großmütter und Großväter des Erblassers sowie deren Kinder und Enkelkinder zu Erben berufen. Auch hier endet die Erbfolge in der Nebenlinie im vierten Grad der Verwandtschaft, namentlich bei den Enkelkindern der Großeltern des Erblassers.

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls die Großeltern beider Linien – sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits –, so erben diese zu gleichen Teilen.

Im Falle des Vorversterbens eines Großelternteils zum Zeitpunkt des Erbfalls treten an dessen Stelle dessen Kinder und Enkelkinder; existieren solche nicht, tritt der andere, noch lebende Großelternteil derselben Linie ein, und falls auch dieser nicht existiert, dessen Kinder und Enkelkinder.

Sind beim Erbfall sowohl Großvater als auch Großmutter entweder der väterlichen oder der mütterlichen Linie bereits verstorben und existieren auch keine Kinder und Enkel dieser Verstorbenen, so erben nur der Großvater oder die Großmutter bzw. deren Kinder und Enkel aus der anderen Linie (Art. 1816 § 2 ΑΚ).

Gemäß Art. 1816 § 3 ΑΚ erben die Kinder zu gleichen Teilen und schließen die Enkel desselben Stammes aus. Die Enkel erben nach Stämmen.

 

Vierte Ordnung

In der vierten Ordnung sind gemäß Art. 1817 ΑΚ die Urgroßväter und Urgroßmütter des Erblassers berufen, die nebeneinander zu gleichen Teilen erben. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls alle Urgroßeltern des Erblassers verstorben bzw. weggefallen, so greift die Erbfolge nach Ordnungen ein, womit dann unmittelbar die fünfte Ordnung eingreift (siehe weiter unten).

Da der Ehegatte (bzw. der eingetragene Lebenspartner) nicht mit dem Erblasser verwandt ist, wird sein Erbrecht nicht durch die vorgenannten Erbordnungen bestimmt, sondern eigenständig geregelt.

Hinweis zur Rechtsaktualität: Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4356/2015 über das eingetragene Lebenspartnerschaft (σύμφωνο συμβίωσης) wird der eingetragene Lebenspartner dem Ehegatten im Erbrecht weitgehend gleichgestellt. Die nachfolgenden Regelungen zum Ehegattenerbrecht gelten daher grundsätzlich entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner.

 

Höhe des Erbteils

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gemäß Art. 1820 S. 1 ΑΚ als gesetzlicher Erbe berufen und erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung zu ¼, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Neben den Verwandten der zweiten, dritten und vierten Ordnung ist der Ehegatte mit einem konstanten Anteil von ½ der Erbschaft als (Mit-)Erbe berufen.

Daneben erhält der Ehegatte grundsätzlich den sogenannten „Voraus" gemäß Art. 1820 S. 2 ΑΚ (die zum Haushalt gehörenden Gegenstände etc.), wobei dieser unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder des Erblassers eingeschränkt werden kann.

Im Übrigen kann der Ehegatte als Erbe fünfter Ordnung berufen sein.

 

Fünfte Ordnung

Sind keine Erben der ersten bis vierten Ordnung vorhanden, so wird der Ehegatte gemäß Art. 1821 ΑΚ zum Alleinerben fünfter Ordnung berufen.

 

Ausschluss des Erbrechts des Ehegatten

Der Ehegatte ist nur dann erbberechtigt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtsgültig bestanden hat und nicht durch Gerichtsurteil aufgehoben wurde. Wird die Ehe nach dem Tod des Erblassers annulliert, gilt die Erbschaft entsprechend Art. 1381 ΑΚ als von Anfang an nicht angefallen.

Aber auch bei bestehender Ehe kann das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen sein, sofern der Erblasser aus berechtigten Gründen bereits eine Scheidungsklage eingereicht hatte (Art. 1822 ΑΚ).

 

 

 

Zugewinnausgleich

Unterliegt die Eheschließung griechischem Recht, so steht dem überlebenden Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen ein schuldrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch gemäß Art. 1400 § 1 S. 1 ΑΚ zu. Art. 1400 § 1 S. 2 ΑΚ stellt dabei die widerlegbare Vermutung auf, dass der Beitrag des anspruchsberechtigten Ehegatten ⅓ der Vermögensmehrung beträgt. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags ist möglich.

 

Sechste Ordnung

Besteht zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein gesetzlich zum Erben berufener Verwandter gemäß den vorgenannten Ordnungen (I–IV) noch ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, so wird der Fiskus zum Alleinerben berufen.

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