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    Testamentsarten nach griechischem Erbrecht und aktuelle Behördengänge

Testamentsarten nach griechischem Erbrecht und aktuelle Behördengänge

Das griechische Erbrecht unterscheidet zwischen vier Testamentsarten:

1.    eigenhändiges Testament,

2.    öffentliches Testament,

3.    geheimes Testament und

4.    außerordentliches Testament.

 

Alle Testamentsarten sind untereinander gleichrangig.

Das eigenhändiges Testament Das eigenhändige Testament ist in Art. 1721 ZGB geregelt. Dieses muss vollständig eigenhändig vom Verfügenden geschrieben sein. Grund dafür ist mitunter die Möglichkeit des Gerichts, die Echtheit des Testaments durch Vergleich mit anderen handschriftlich verfassten Schreiben des Verfügenden zu überprüfen. Des Weiteren muss das Testament eigenhändig mit Tages-, Monats- und Jahresangabe datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Gemäß Art. 1722 ZGB kann das Testament bei einem Notar hinterlegt werden, wobei der Erblasser jedoch jederzeit berechtigt ist, die Herausgabe des Testaments zu verlangen, ohne dass dies als Widerruf des Testaments anzusehen ist.

Jeder, der im Besitz eines eigenhändigen Testaments ist, muss dieses gemäß Art. 1774 ZGB unverzüglich, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht (Protodikio – die ehemaligen Amtsgerichte wurden im Zuge der Justizreform in die Landgerichte eingegliedert) zur Eröffnung vorlegen. Hinsichtlich der Testamentseröffnung ist gemäß Art. 1771 S. 1 ZGB ein Eröffnungsprotokoll zu erstellen, welches eine Abschrift des Testamentsinhalts sowie die Feststellung über das Vorliegen etwaiger Mängel im Sinne des Art. 1721 § 4 ZGB enthalten muss. Die Publikation des Testaments wird heute im elektronischen Justizportal (solon.gov.gr) registriert.

 

Das öffentliche Testament Das öffentliche Testament wird gemäß Art. 1724 ZGB durch den Erblasser vor einem Notar und drei Zeugen oder zwei Notaren und einem Zeugen nach den Bestimmungen der Art. 1725 bis 1737 ZGB errichtet. Dabei gibt der Verfügende seine Erklärung mündlich ab, die vom Notar niedergeschrieben und von den Zeugen vernommen wird. Gemäß Art. 1730 ZGB endet die Errichtung des öffentlichen Testaments mit der Unterzeichnung der Urkunde durch den Verfügenden. Dem Notar müssen die mitwirkenden Zeugen und der Verfügende gemäß Art. 1729 § 1 ZGB bekannt sein. Darüber hinaus wird die ständige Anwesenheit der mitwirkenden Personen während der Errichtung des öffentlichen Testaments vorausgesetzt. Die mündliche Erklärung des Verfügenden muss klar und unmissverständlich vorgetragen werden. Für den Fall, dass der Verfügende der griechischen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

 

Das geheime Testament Das geheime Testament ist in Art. 1738 ZGB geregelt. Der Verfügende hat bei Anwesenheit von drei Zeugen oder einem zweiten Notar und einem Zeugen dem Notar ein Dokument zu übergeben und ihm mündlich zu erklären, dass dies seinen letzten Willen enthalte. Das Testament gilt gemäß Art. 1743 § 2 Abs. 1, 1733 § 2 ZGB im Augenblick der Unterzeichnung der notariellen Urkunde als vollzogen. Ein Widerruf des geheimen Testaments durch den Verfügenden ist gemäß Art. 1766 § 2 Abs. 1 ZGB jederzeit möglich.

 

Das außerordentliche Testament Das außerordentliche Testament unterscheidet sich insofern von allen anderen Testamentsarten, als dass dieses nur unter besonderen Umständen errichtet werden kann und nur zeitlich beschränkte Gültigkeit hat. Dabei wird unterschieden zwischen außerordentlichen Testamenten auf See, im Feldzug und in Isolation. Gemäß Art. 1749 ZGB kann derjenige, der sich während einer Seereise an Bord eines griechischen Schiffes befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung errichten. Das See-Testament ist gemäß Art. 1751 ZGB vor zwei Zeugen schriftlich aufzusetzen und erfordert zumindest die Unterschrift eines Zeugen. Angehörige des Militärs können gemäß Art. 1753 ZGB im Fall des Feldzugs, der Belagerung oder der Gefangenschaft ihren letzten Willen mündlich vor einem Offizier im Beisein eines weiteren Offiziers oder von zwei Zeugen erklären.

Zur Testamentserrichtung in Isolation ist gemäß Art. 1757 ZGB berechtigt, wer sich an einem Ort aufhält, der wegen des Ausbruchs einer Krankheit oder anderer Ausnahmezustände so isoliert ist, dass die Errichtung anderer Testamentsarten unmöglich bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Das Testament kann vor einem Notar, einem Richter des erstinstanzlichen Gerichts, Bürgermeister, Gemeinderat, Gemeindevorsteher, Polizisten, Krankenhausleiter oder Sanitäter errichtet werden. Das außerordentliche Testament gilt gemäß Art. 1758 § 1 ZGB als nicht errichtet, wenn drei Monate seit dem Ende der besonderen Umstände vergangen sind und der Verfügende noch lebt.

Behördengänge und steuerliche Abwicklung nach Testamentseröffnung Nachdem das Testament gerichtlich eröffnet wurde, beginnt für die testamentarischen Erben die steuerliche Frist. Die Erbschaftsteuererklärung muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Testamentseröffnung (bzw. 12 Monaten bei Wohnsitz des Erben im Ausland) obligatorisch digital über die staatliche Plattform myPROPERTY (AADE) eingereicht werden. Erst nach der elektronischen Freigabe durch das Finanzamt und der Begleichung einer eventuell anfallenden Erbschaftsteuer können Immobilien auf den Erben umgeschrieben oder Bankkonten des Erblassers freigegeben werden.

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