Testamentsarten nach griechischem Erbrecht und aktuelle Behördengänge
Das griechische Erbrecht unterscheidet vier gleichrangige Testamentsarten: das eigenhändige, das öffentliche, das geheime und das außerordentliche Testament.
Das eigenhändige Testament (Art. 1721 ZGB)
Es muss vollständig eigenhändig geschrieben, mit Tag, Monat und Jahr datiert und eigenhändig unterschrieben sein – dies ermöglicht dem Gericht einen Schriftvergleich zur Echtheitsprüfung. Eine notarielle Hinterlegung ist möglich (Art. 1722 ZGB), aber nicht zwingend; der Erblasser kann die Herausgabe jederzeit verlangen, ohne dass dies als Widerruf gilt. Wer im Besitz eines solchen Testaments ist, muss es gemäß Art. 1774 ZGB unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht (Protodikio) zur Eröffnung vorlegen; über die Eröffnung ist ein Protokoll zu erstellen (Art. 1771 ZGB). Die Publikation wird heute im elektronischen Justizportal solon.gov.gr registriert.
Das öffentliche Testament (Art. 1724 ff. ZGB)
Der Erblasser gibt seine Erklärung mündlich vor einem Notar und drei Zeugen (oder zwei Notaren und einem Zeugen) ab; der Notar hält sie schriftlich fest. Die Errichtung ist mit Unterzeichnung der Urkunde durch den Erblasser abgeschlossen (Art. 1730 ZGB); Notar, Zeugen und Erblasser müssen einander bekannt sein, und alle Beteiligten müssen durchgehend anwesend sein. Ist der Erblasser der griechischen Sprache nicht mächtig, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Das geheime Testament (Art. 1738 ZGB)
Der Erblasser übergibt dem Notar in Anwesenheit von drei Zeugen (oder eines zweiten Notars und eines Zeugen) ein Dokument und erklärt mündlich, dass es seinen letzten Willen enthält. Es gilt mit Unterzeichnung der notariellen Urkunde als vollzogen (Art. 1743, 1733 ZGB) und kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden.
Das außerordentliche Testament
Es kann nur unter besonderen Umständen errichtet werden und hat nur zeitlich beschränkte Gültigkeit: als Testament auf See (Art. 1749, 1751 ZGB, mündliche Erklärung, schriftliche Fixierung vor zwei Zeugen), als Testament im Feldzug (Art. 1753 ZGB, mündliche Erklärung vor einem Offizier und einem weiteren Offizier oder zwei Zeugen) oder als Testament in Isolation (Art. 1757 ZGB, bei Ausbruch einer Krankheit oder anderen Ausnahmezuständen, u. a. vor Notar, Richter, Bürgermeister, Polizeibeamten oder Krankenhausleiter). Es erlischt gemäß Art. 1758 § 1 ZGB, wenn seit dem Ende der besonderen Umstände drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt.
Behördengänge und steuerliche Abwicklung nach Testamentseröffnung
Nach der gerichtlichen Testamentseröffnung beginnt für die testamentarischen Erben die steuerliche Frist: Die Erbschaftsteuererklärung ist binnen sechs Monaten ab Testamentseröffnung (zwölf Monate bei Wohnsitz des Erben im Ausland) zwingend digital über die Plattform myPROPERTY der AADE einzureichen. Erst nach elektronischer Freigabe durch das Finanzamt und Begleichung einer etwaigen Erbschaftsteuer können Immobilien umgeschrieben oder Bankkonten des Erblassers freigegeben werden.
FAQ
Das griechische Erbrecht unterscheidet zwischen vier Testamentsarten:
- das eigenhändige Testament,
- das öffentliche Testament,
- das geheime Testament und
- das außerordentliche Testament.
Alle Testamentsarten sind untereinander gleichrangig.
Das eigenhändige Testament ist in Art. 1721 ΑΚ geregelt. Es muss vollständig eigenhändig vom Verfügenden geschrieben sein. Grund hierfür ist unter anderem die Möglichkeit des Gerichts, die Echtheit des Testaments durch Vergleich mit anderen handschriftlich verfassten Schreiben des Verfügenden zu überprüfen. Des Weiteren muss das Testament eigenhändig mit Tages-, Monats- und Jahresangabe datiert und eigenhändig unterschrieben sein.
Gemäß Art. 1722 ΑΚ kann das Testament bei einem Notar hinterlegt werden, wobei der Erblasser jedoch jederzeit berechtigt ist, die Herausgabe des Testaments zu verlangen, ohne dass dies als Widerruf des Testaments anzusehen ist.
Jeder, der im Besitz eines eigenhändigen Testaments ist, muss dieses gemäß Art. 1774 ΑΚ unverzüglich, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Erblassers oder seines eigenen Aufenthalts zur Eröffnung vorlegen.
Hinsichtlich der Testamentseröffnung ist gemäß Art. 1771 S. 1 ΑΚ ein Eröffnungsprotokoll zu erstellen, welches eine Abschrift des Testamentsinhalts sowie die Feststellung über das Vorliegen etwaiger Mängel im Sinne des Art. 1721 § 4 ΑΚ enthalten muss.
Das öffentliche Testament wird gemäß Art. 1724 ΑΚ durch den Erblasser vor einem Notar und drei Zeugen oder vor zwei Notaren und einem Zeugen nach den Bestimmungen der Art. 1725 bis 1737 ΑΚ errichtet. Dabei gibt der Verfügende seine Erklärung mündlich ab, die vom Notar niedergeschrieben und von den Zeugen vernommen wird.
Gemäß Art. 1730 ΑΚ ist die Errichtung des öffentlichen Testaments mit der Unterzeichnung der Urkunde durch den Verfügenden abgeschlossen. Dem Notar müssen die mitwirkenden Zeugen und der Verfügende gemäß Art. 1729 § 1 ΑΚ bekannt sein. Darüber hinaus wird die ständige Anwesenheit sämtlicher mitwirkender Personen während der Errichtung des öffentlichen Testaments vorausgesetzt.
Die mündliche Erklärung des Verfügenden muss klar und unmissverständlich vorgetragen werden. Ist der Verfügende der griechischen Sprache nicht kundig, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Das geheime Testament ist in Art. 1738 ΑΚ geregelt. Der Verfügende hat in Anwesenheit von drei Zeugen oder eines zweiten Notars und eines Zeugen dem Notar ein Dokument zu übergeben und ihm mündlich zu erklären, dass dieses seinen letzten Willen enthalte.
Das Testament gilt gemäß Art. 1743 § 2 i. V. m. Art. 1733 § 2 ΑΚ im Augenblick der Unterzeichnung der notariellen Urkunde als vollzogen. Ein Widerruf des geheimen Testaments durch den Verfügenden ist gemäß Art. 1746 ΑΚ jederzeit möglich.
Hinweis zur Fundstelle: Der Widerruf des geheimen Testaments richtet sich nach den allgemeinen Widerrufsvorschriften. Bei Anwendung im Einzelfall empfiehlt sich die Überprüfung der exakten Norm, da hier je nach Fallkonstellation auch die allgemeinen Widerrufsvorschriften der Art. 1763 ff. ΑΚ einschlägig sein können.
Das außerordentliche Testament unterscheidet sich von den übrigen Testamentsarten dadurch, dass es nur unter besonderen Umständen errichtet werden kann und lediglich zeitlich beschränkte Gültigkeit besitzt. Dabei wird unterschieden zwischen außerordentlichen Testamenten auf See, im Feldzug und in Isolation.
Testament auf See: Gemäß Art. 1749 ΑΚ kann, wer sich während einer Seereise an Bord eines griechischen Schiffes befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung errichten. Das See-Testament ist gemäß Art. 1751 ΑΚ vor zwei Zeugen schriftlich aufzusetzen und erfordert zumindest die Unterschrift eines Zeugen.
Testament im Feldzug: Angehörige des Militärs können gemäß Art. 1753 ΑΚ im Falle des Feldzugs, der Belagerung oder der Gefangenschaft ihren letzten Willen mündlich vor einem Offizier im Beisein eines weiteren Offiziers oder von zwei Zeugen erklären. Hierüber wird ein Dokument aufgesetzt, das vom Verfügenden vorgelesen und anschließend vom Verfügenden, der das Testament aufsetzenden Person sowie den übrigen mitwirkenden Personen unterschrieben wird. Erforderlich ist zudem die Unterzeichnung durch mindestens einen Zeugen.
Testament in Isolation: Zur Errichtung eines Testaments in Isolation ist gemäß Art. 1757 ΑΚ berechtigt, wer sich an einem Ort aufhält, der infolge des Ausbruchs einer Krankheit oder anderer Ausnahmezustände derart isoliert ist, dass die Errichtung anderer Testamentsarten unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Das Testament kann vor einem Notar, Amtsrichter, Bürgermeister, Gemeinderat, Gemeindevorsteher, Polizeibeamten, Krankenhausleiter oder Sanitäter errichtet werden.
Erlöschen des außerordentlichen Testaments: Das außerordentliche Testament gilt gemäß Art. 1758 § 1 ΑΚ als nicht errichtet, wenn seit dem Ende der besonderen Umstände drei Monate vergangen sind und der Verfügende noch lebt.

