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    Internationales Erbrecht

Ihr Anwalt für Internationales Erbrecht Kosmidis & Partner berät Sie im Erbfall mit Auslandsbezug

In Zeiten der Globalisierung und europäischer Freizügigkeit leben immer mehr Menschen in einem anderen als ihrem Heimatstaat. Ein Erbfall gilt als international, sobald ein grenzüberschreitender Aspekt vorliegt – etwa weil der Erblasser oder die Vermögenswerte einen Auslandsbezug haben, der Erblasser eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt oder ein Ehepaar unterschiedlicher Nationalität ein gemeinsames Testament errichten möchte.

Welches Recht gilt?

Innerhalb der EU regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 seit dem 17. August 2015 die Klärung grenzüberschreitender Erbfälle. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, hilfsweise das Recht eines Staates, zu dem eine offensichtlich engere Bindung bestand; die Verordnung gilt universell, also auch für Drittstaatenrecht. Zusätzlich ist eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts in einer formwirksamen Verfügung von Todes wegen möglich. Da einzelne EU-Staaten (Dänemark, Irland) die Verordnung nicht anwenden, sollte bei jedem grenzüberschreitenden Erbfall fachkundiger Rat eingeholt werden.

Praktische Fragen bei Erbfällen mit Auslandsbezug

  • Form der Verfügung von Todes wegen: Anforderungen variieren je nach Land. In Griechenland gibt es kein zentrales Testamentsregister wie in Deutschland; Testamente werden beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht bzw. Friedensgericht eröffnet und elektronisch über solon.gov.gr registriert.
  • Erbschafts- und Schenkungsteuer: Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine Steuerfragen; diese richten sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. In Griechenland gilt für Schenkungen und Elternzuwendungen an nahe Angehörige der Kategorie A seit dem 1. Oktober 2021 ein Freibetrag von 800.000 Euro; für die eigentliche Erbschaftsteuer gelten die Freibeträge von 150.000 bzw. 400.000 Euro.
  • Benötigte Dokumente: Ausweisdokumente, Sterbeurkunde, Personalien des Erblassers sowie ein Erbnachweis; das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) erleichtert die Anerkennung in anderen EU-Staaten erheblich.
  • Fristen: In Deutschland beträgt die Ausschlagungsfrist regelmäßig sechs Wochen (sechs Monate bei Auslandsbezug), in Griechenland vier Monate (ein Jahr bei Auslandsbezug des Erblassers oder Erben). Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen.
  • Doppelbesteuerung: Zwischen Deutschland und Griechenland besteht ein noch aus dem Jahr 1910 stammendes, im Anwendungsbereich begrenztes Abkommen über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens, das in bestimmten Konstellationen weiterhin zur Anwendung kommt; in Griechenland belegene Immobilien werden davon nicht erfasst und dort regulär besteuert, wobei die griechische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann.

FAQ

Ein Erbfall kann insbesondere dann einen Auslandsbezug haben, wenn z. B.

  • der Erblasser (oder Teile seiner Familie) im Ausland lebt(e),
  • der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland lag,
  • Vermögen oder Immobilien in einem anderen Staat belegen sind,
  • mehrere Staatsangehörigkeiten im Spiel sind,
  • oder wenn ein Testament/Erbvertrag ein internationales Element

Ob und wie sich der Auslandsbezug konkret auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Daher ist eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich.

Seit 17.08.2015 ist in der EU grundsätzlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 anwendbar. Danach wird das anzuwendende Erbrecht in der Regel an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes angeknüpft – sofern nicht besondere Voraussetzungen eingreifen.

Zusätzlich kann im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtswahl möglich sein. Form und Wirksamkeit der entsprechenden Verfügung richten sich dabei nach den anwendbaren Regeln und müssen sorgfältig geprüft werden.

Wichtig: Die Verordnung betrifft das zivilrechtliche Erbrecht, nicht aber automatisch jedes Detail der Abwicklung in jedem Staat. Deshalb kann es je nach Land zu Unterschieden bei Nachweisen und Verfahren kommen.

Ob ein Testament Vorrang hat, hängt davon ab, ob es wirksam errichtet wurde. Bei Auslandsbezug kann es darüber hinaus erforderlich sein, Nachweise zu beschaffen bzw. die Wirksamkeit und die deutsche/ausländische Einbindung des Dokuments sauber darzustellen.

Ziel ist stets, die Erbfolge rechtssicher nachzuweisen und die Abwicklung möglichst reibungslos zu gestalten.

Welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden, hängt insbesondere davon ab,

  • in welchen Ländern Vermögen belegen ist,
  • ob ein Testament vorliegt,
  • und welches Verfahren in den jeweiligen Staaten erforderlich ist.

Typischerweise spielen jedoch Dokumente wie z. B.

  • Sterbeurkunde,
  • Angaben zur Identität/den Familienverhältnissen,
  • sowie ein geeigneter Erbnachweis (je nach Rechtsordnung)
    eine zentrale Rolle.

Im internationalen Kontext kann das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eine wichtige Vereinfachung darstellen, wenn es für die Anerkennung/Verwendung in anderen Staaten benötigt wird. (Voraussetzungen, Reichweite und praktische Handhabung sind einzelfallabhängig.)

 

Ja. In vielen Konstellationen müssen Erben kurzfristig entscheiden, ob sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Fristen können – je nach Staat und Konstellation – unterschiedlich sein.

Da Fristversäumnisse erhebliche Folgen haben können, sollte die rechtliche Prüfung möglichst frühzeitig erfolgen.

Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt nicht unmittelbar die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Steuerfragen richten sich grundsätzlich nach den nationalen Steuerrechten der betroffenen Staaten und ggf. weiteren Umständen (z. B. Wohnsitz/Ansässigkeit, Vermögensort, persönliche Voraussetzungen).

Daher ist es sinnvoll, steuerliche Aspekte frühzeitig mit zu prüfen – insbesondere bei mehrstaatigen Vermögenslagen.

 

 

Lassen Sie sich beraten, wenn ein Todesfall einen Bezug zum Ausland hat – mit Schwerpunkt Deutschland und Erfahrung in EU/internationalen Konstellationen. Wir unterstützen Sie bei der richtigen Rechtsanwendung, der Nachweisführung und der geordneten Abwicklung.

Die Anwaltsgesellschaft KPAG Kosmidis & Partner steht Ihnen kompetent und verantwortungsbewusst bei der Regelung des eigenen Nachlasses zur Verfügung und unterstützt Sie im Erbfall bei der Abwicklung aller erbrechtlicher Formalien.

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Planung und bei der Abwicklung internationaler Erbfälle – mit besonderem Fokus auf Deutschland sowie auf Konstellationen innerhalb der EU und darüber hinaus.

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