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    Besteuerung des Nachlassvermögens und Schenkungen in Griechenland

Besteuerung des Nachlassvermögens und Schenkungen in Griechenland

Die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland richtet sich nach dem Gesetz N. 2961/2001 in seiner heute (Stand 2026) gültigen, vielfach reformierten Fassung. Eine wesentliche Modernisierung der letzten Jahre betrifft die vollständige Digitalisierung der Behördengänge: Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen müssen zwingend elektronisch über die Plattform myPROPERTY der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE) eingereicht werden. Die Frist für die Erbschaftsteuererklärung beträgt 6 Monate ab dem Todesfall bzw. der Testamentseröffnung (12 Monate bei Wohnsitz im Ausland).

 

Gemäß Artikel 29 des Gesetzes N. 2961/2001 werden die Erben und Beschenkten in drei Kategorien unterteilt:

 

Kategorie A: a) der Ehepartner (seit 2024 inkl. gleichgeschlechtlicher Ehepartner) oder eingetragene Lebenspartner, b) Abkömmlinge erster Ordnung (Kinder), c) Blutsabkömmlinge zweiter Ordnung (Enkelkinder) sowie d) Blutsvorfahren erster Ordnung (Eltern). Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellt.

Für diese Kategorie gilt bei Erbschaften folgende Steuertabelle (Tabelle A):

 

Steuerskala in €

 

Steuerkoeffizient (%)

 

Steuer gemäß Skala in €

 

Zu versteuerndes Vermögen in €

 

Steuerbelastung kumuliert in €

150.000

0

0

150.000

0

150.000

1

1.500

300.000

1.500

300.000

5

15.000

600.000

16.500

darüber hinaus

10

   

Sonderregelung: Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner (nach mind. 5 Jahren Ehe) oder minderjährige Kinder, erhöht sich der steuerfreie Betrag bei der Erbschaft für diese Personen auf 400.000 € (je Erbe).

 

Kategorie B: a) Urenkel, b) Großeltern, c) Geschwister (inkl. Halbgeschwister), d) Neffen/Nichten, e) Stiefeltern, f) Stiefkinder, g) Schwiegereltern.

Steuertabelle für Kategorie B:

 

Steuerskala in €

 

Steuerkoeffizient (%)

 

Steuer gemäß Skala in €

 

Zu versteuerndes Vermögen in €

 

Steuerbelastung kumuliert in €

30.000

0

0

30.000

0

70.000

5

3.500

100.000

3.500

200.000

10

20.000

300.000

23.500

darüber hinaus

20

   

 

Kategorie C: Alle weiteren Personen und Dritte (nicht verwandte Personen).

Steuertabelle für Kategorie C:

 

Steuerskala in €

 

Steuerkoeffizient (%)

 

Steuer gemäß Skala in €

 

Zu versteuerndes Vermögen in €

 

Steuerbelastung kumuliert in €

6.000

0

0

6.000

0

66.000

20

13.200

72.000

13.200

195.000

30

58.500

267.000

71.700

darüber hinaus

40

   

Zur Berechnung der Steuer für Immobilien wird der sogenannte „objektive Wert” (Antikimeniki Axia) herangezogen, welcher vom Finanzministerium landesweit in Zonen festgelegt und regelmäßig aktualisiert wird.

Beispiele für die Berechnung der Erbschaftsteuer:

 

1.    Erblasser A vererbt seiner erwachsenen Tochter B eine Wohnung im objektiven Wert von 200.000 € und seiner Schwester C eine Wohnung im Wert von 80.000 €.

o    Für Tochter B (Kategorie A): Von 200.000 € sind 150.000 € steuerfrei. Die restlichen 50.000 € werden mit 1 % besteuert. B zahlt 500 € Erbschaftsteuer.

o    Für Schwester C (Kategorie B): Von 80.000 € sind 30.000 € steuerfrei. Die restlichen 50.000 € fallen in die 5%-Stufe. C zahlt somit 2.500 € Erbschaftsteuer.

 

2.    Erblasser A hinterlässt seiner Freundin B (Dritte, Kategorie C) eine Immobilie im Wert von 200.000 €.

o    Die ersten 6.000 € sind steuerfrei. Die nächsten 66.000 € werden mit 20 % besteuert (13.200 €). Die verbleibenden 128.000 € fallen in die 30%-Stufe (38.400 €). B zahlt insgesamt 51.600 € Erbschaftsteuer.

 

Besteuerung von Wertpapieren, Geldbeträgen und Schenkungen Frühere Sonderregelungen zur pauschalen Besteuerung von Aktien wurden abgeschafft. Vererbte Aktien, Anleihen und Unternehmensanteile werden heute mit ihrem Wert dem Nachlass zugerechnet und nach den regulären Tabellen (A, B, C) besteuert. Auch vererbte Bankguthaben unterliegen der regulären Erbschaftsteuerskala.

 

Wichtige Neuerung bei Schenkungen (seit 2021): Für Schenkungen und elterliche Zuwendungen an Personen der Kategorie A (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern) gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro pro Schenker und Beschenktem. Dies gilt für Immobilien, Aktien und auch für Geldschenkungen, sofern der Geldbetrag nachweislich über Bankkonten transferiert wird. Beträge über 800.000 € werden pauschal mit 10 % besteuert. Geldschenkungen an Personen der Kategorie B werden ab dem ersten Euro pauschal mit 20 % besteuert, an Personen der Kategorie C pauschal mit 40 %.

 

FAQ

? Grundsätzlich wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  1. Innerhalb des Bebauungsplans: Diese befinden sich im beplanten Innenbereich oder innerhalb der Grenzen eines Ortsteils und werden als Baugrundstücke (ikopeda) bezeichnet.
  2. Außerhalb des Bebauungsplans: Hierbei handelt es sich um Flächen im Außenbereich. Dies sind entweder gewöhnliche landwirtschaftliche Flurstücke (agrotemachia) oder sie stammen aus der staatlichen Landverteilung (klirotemachia).

Ja. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern ist das Bauen im Außenbereich (ektos schediou) in Griechenland unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die baurechtlichen Verordnungen legen hierfür den Baufaktor und die maximal zulässige Wohnfläche fest, basierend auf der Gesamtgröße des Grundstücks.

Damit ein Flurstück im Außenbereich bebaut werden darf, muss es nach aktueller Rechtslage strenge Mindestkriterien erfüllen:

  • Eine Mindestgröße von 4.000 qm (frühere Ausnahmeregelungen für kleinere Grundstücke sind weitestgehend ausgelaufen).
  • Eine Front von mindestens 25 Metern zu einer rechtlich anerkannten, öffentlichen Straße. Hinweis: Da viele ländliche Wege (noch) nicht offiziell als öffentliche Straßen kartographiert sind, ist dies aktuell die größte Hürde beim Bauen im Außenbereich.
  • Beispiel: Bei einem 4.000 qm großen Flurstück, das alle Kriterien erfüllt, ist aktuell meist eine reine Wohnfläche von bis zu 186 qm zulässig.

Diese Begriffe sind rechtlich entscheidend für jedes Bauprojekt:

  • Artio (geeignet/maßgerecht): Das Grundstück erfüllt die Mindestanforderungen an Größe und Zuschnitt.
  • Ikodomisimo (bebaubar): Es liegen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse (wie z. B. Waldrecht, Archäologie oder fehlende Straßenanbindung) vor, die eine Bebauung untersagen. Nur wenn ein Grundstück beide Eigenschaften gleichzeitig erfüllt, darf darauf rechtssicher gebaut werden.

Die Prüfung erfolgt zwingend durch einen qualifizierten Topographen (Landvermesser) oder Bauingenieur. Dieser bestätigt die Bebaubarkeit durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Prüfvermerk) und seinen Stempel auf dem aktuellen topographischen Plan.

Diese Flächen wurden ursprünglich vom Staat an besitzlose Landwirte oder Heimatvertriebene vergeben. Eine Besonderheit dieser Flächen ist, dass sie in der Regel großflächig sind und eine Aufteilung in kleinere Parzellen (Zerstückelung) gesetzlich meist unzulässig ist.

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