Besteuerung des Nachlassvermögens und Schenkungen in Griechenland
Die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Elternzuwendungen richtet sich nach dem Gesetz 2961/2001 in seiner heute geltenden, mehrfach reformierten Fassung. Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen sind zwingend elektronisch über die Plattform myPROPERTY der AADE einzureichen; die Frist beträgt sechs Monate ab dem Erbfall bzw. der Testamentseröffnung (zwölf Monate bei Wohnsitz im Ausland).
Die drei Steuerkategorien
- Kategorie A: Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, Abkömmlinge erster Ordnung (Kinder), Blutsabkömmlinge zweiter Ordnung (Enkel), Blutsvorfahren erster Ordnung (Eltern). Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Kategorie B: Urenkel, Großeltern, Geschwister (auch Halbgeschwister), Nichten/Neffen, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern.
- Kategorie C: alle übrigen, nicht verwandten Personen.
Steuersätze bei Erbschaften
- Kategorie A: 0 % bis 150.000 €; 1 % von 150.000 bis 300.000 € (kumulierte Steuer bei 300.000 €: 1.500 €); 5 % von 300.000 bis 600.000 € (kumuliert 16.500 €); 10 % darüber hinaus. Sonderregelung: Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten (nach mind. 5 Ehejahren bzw. mit gemeinsamen Kindern) oder minderjährige Kinder, erhöht sich deren Freibetrag auf 400.000 €.
- Kategorie B: 0 % bis 30.000 €; 5 % von 30.000 bis 100.000 € (kumuliert 3.500 €); 10 % von 100.000 bis 300.000 € (kumuliert 23.500 €); 20 % darüber hinaus.
- Kategorie C: 0 % bis 6.000 €; 20 % von 6.000 bis 72.000 € (kumuliert 13.200 €); 30 % von 72.000 bis 267.000 € (kumuliert 71.700 €); 40 % darüber hinaus.
Zur Berechnung der Steuer bei Immobilien wird der „objektive Wert“ (antikimeniki axia) herangezogen, der landesweit in Zonen vom Finanzministerium festgelegt und regelmäßig aktualisiert wird.
Berechnungsbeispiele
- Beispiel 1: Erblasser A vererbt seiner erwachsenen Tochter B eine Wohnung im objektiven Wert von 200.000 € und seiner Schwester C eine Wohnung im Wert von 80.000 €. Tochter B (Kategorie A) zahlt auf die 150.000 € übersteigenden 50.000 € einen Steuersatz von 1 %, also 500 €. Schwester C (Kategorie B) zahlt auf die 30.000 € übersteigenden 50.000 € einen Steuersatz von 5 %, also 2.500 €.
- Beispiel 2: Erblasser A hinterlässt seiner Lebensgefährtin B ohne eingetragene Partnerschaft (Kategorie C) eine Immobilie im Wert von 200.000 €. Die ersten 6.000 € sind steuerfrei, die nächsten 66.000 € werden mit 20 % (13.200 €) und die verbleibenden 128.000 € mit 30 % (38.400 €) besteuert; B zahlt insgesamt 51.600 € Erbschaftsteuer.
Frühere Sonderregelungen zur pauschalen Besteuerung von Aktien wurden abgeschafft: Vererbte Aktien, Anleihen, Unternehmensanteile und Bankguthaben werden heute mit ihrem Wert dem Nachlass zugerechnet und nach den regulären Tabellen (A, B, C) besteuert.
Schenkungen und Elternzuwendungen (Neuerung seit 2021)
Für Schenkungen und Elternzuwendungen an Personen der Kategorie A gilt seit dem 1. Oktober 2021 ein Freibetrag von 800.000 Euro pro Schenker und Beschenktem – dies gilt für Immobilien, Aktien und auch für Geldschenkungen, sofern der Betrag nachweislich über Bankkonten transferiert wird. Beträge darüber werden pauschal mit 10 % besteuert. Geldschenkungen an Personen der Kategorie B werden ab dem ersten Euro pauschal mit 20 %, an Personen der Kategorie C mit 40 % besteuert.
FAQ
? Grundsätzlich wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:
- Innerhalb des Bebauungsplans: Diese befinden sich im beplanten Innenbereich oder innerhalb der Grenzen eines Ortsteils und werden als Baugrundstücke (ikopeda) bezeichnet.
- Außerhalb des Bebauungsplans: Hierbei handelt es sich um Flächen im Außenbereich. Dies sind entweder gewöhnliche landwirtschaftliche Flurstücke (agrotemachia) oder sie stammen aus der staatlichen Landverteilung (klirotemachia).
Ja. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern ist das Bauen im Außenbereich (ektos schediou) in Griechenland unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die baurechtlichen Verordnungen legen hierfür den Baufaktor und die maximal zulässige Wohnfläche fest, basierend auf der Gesamtgröße des Grundstücks.
Damit ein Flurstück im Außenbereich bebaut werden darf, muss es nach aktueller Rechtslage strenge Mindestkriterien erfüllen:
- Eine Mindestgröße von 4.000 qm (frühere Ausnahmeregelungen für kleinere Grundstücke sind weitestgehend ausgelaufen).
- Eine Front von mindestens 25 Metern zu einer rechtlich anerkannten, öffentlichen Straße. Hinweis: Da viele ländliche Wege (noch) nicht offiziell als öffentliche Straßen kartographiert sind, ist dies aktuell die größte Hürde beim Bauen im Außenbereich.
- Beispiel: Bei einem 4.000 qm großen Flurstück, das alle Kriterien erfüllt, ist aktuell meist eine reine Wohnfläche von bis zu 186 qm zulässig.
Diese Begriffe sind rechtlich entscheidend für jedes Bauprojekt:
- Artio (geeignet/maßgerecht): Das Grundstück erfüllt die Mindestanforderungen an Größe und Zuschnitt.
- Ikodomisimo (bebaubar): Es liegen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse (wie z. B. Waldrecht, Archäologie oder fehlende Straßenanbindung) vor, die eine Bebauung untersagen. Nur wenn ein Grundstück beide Eigenschaften gleichzeitig erfüllt, darf darauf rechtssicher gebaut werden.
Die Prüfung erfolgt zwingend durch einen qualifizierten Topographen (Landvermesser) oder Bauingenieur. Dieser bestätigt die Bebaubarkeit durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Prüfvermerk) und seinen Stempel auf dem aktuellen topographischen Plan.
Diese Flächen wurden ursprünglich vom Staat an besitzlose Landwirte oder Heimatvertriebene vergeben. Eine Besonderheit dieser Flächen ist, dass sie in der Regel großflächig sind und eine Aufteilung in kleinere Parzellen (Zerstückelung) gesetzlich meist unzulässig ist.

