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Die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht

Die Frage ob jemand als Erbe berufen ist hängt auch nach griechischem Recht zunächst davon ab, ob der Erblasser eine gültige letztwillige Verfügung (Testament) über die Aufteilung seines Nachlasses hinterlassen hat. Existiert eine solche Verfügung nicht, oder deckt sie etwa nicht den gesamten Nachlass ab, so greift die gesetzliche Erbfolge ein.

Die gesetzliche Erbfolge sieht als mögliche Erben entweder die Verwandten des Erblassers (Ordnungen I-IV), dessen überlebenden Ehegatten (V. Ordnung), oder den Fiskus (VI: Ordnung) vor:

A. Gesetzliche Erbfolge – Verwandte

Das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB) klassifiziert die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten nach dem Vorbild des deutschen BGB in verschiedene Erbordnungen, die nachfolgend dargestellt werden:

Erste Ordnung

Als Erben erster Ordnung werden gem. Art. 1813 ZGB die Abkömmlinge des Erblassers (Nachfahren) zu Erben berufen. (d.h. sämtliche von ihm abstammende Personen Z.B. Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder etc.). Sie erhalten grundsätzlich die gesamte Erbschaft, es sei denn es existiert der Ehegatte des Erblassers, der daneben zu ¼ erbt.

Auch innerhalb dieser Ordnung wird die Erbfolge weiter nach Graden (Stämmen) differenziert. Dabei bildet jeder Abkömmling mit seinen Kindern einen Stamm innerhalb der Ordnung. Nähere Nachfahren desselben Stammes schließen dabei entferntere desselben Stammes aus. (Art. 1813 §1 S.2 ZGB)

Fällt hingegen der anführende Verwandte innerhalb eines Stammes weg, (z.B. wegen Todes, Enterbung, Ausschlagung etc.) so treten dessen Nachfahren im Wege der Stammfolge in dessen Erbenstellung ein.

Kinder erben gem. 1813 § 3 ZGB zu gleichen Teilen.

Zweite Ordnung

Als Erben zweiter Ordnung beruft Art. 1814 ZGB die Eltern des Erblassers, dessen Geschwister sowie die Kinder und Enkelkinder der vorverstorbenen Geschwister. Die Eltern und die Geschwister erben zu gleichen Teilen. Die Kinder und die Enkelkinder der vorverstorbenen Geschwister des Erblassers erben nach (den hier ebenfalls geltenden) Stämmen (Art. 1814 S.3 ZGB)

Es ist zu beachten, dass die Berufung der Verwandten im vierten Grad der Verwandtschaft in Nebenlinie, also bei den Enkeln der Geschwister des Erblassers endet. Bei Vorliegen von Halbgeschwistern greift die Regelung des Art. 1815 ZGB ein.

Dritte Ordnung

In der dritten Erbordnung werden gemäß Art. 1816 ZGB die Großmütter und Großväter des Erblassers sowie deren Kinder sowie Enkelkinder zu Erben berufen. Auch hier endet die Erbfolge im vierten Grad der Verwandtschaft in der Nebenlinie, namentlich bei den Enkelkindern der Großeltern des Erblassers.

Leben im Zeitpunkt des Erbfalles die Großeltern beider Linien, sowohl väterlicher als auch mütterlicherseits, so erben diese zu gleichen Teilen.

Im Falle des Vorversterbens eines Großelternteils zum Zeitpunkt des Erbfalles treten an Stelle des Verstorbenen dessen Kinder und Enkelkinder und falls solche nicht existieren, der andere noch lebende Großelternteil derselben Linie, und falls dieser auch nicht existiert, dann dessen Kinder und Enkelkinder.

Sind beim Erbanfall der Großvater und die Großmutter entweder aus der väterlichen oder aus der mütterlichen Linie bereits verstorben und existieren auch keine Kinder und Enkel des Verstorbenen, so erben nur der Großvater oder die Großmutter, oder ihre Kinder und Enkel aus der anderen Linie, Art. 1816 § 2 ZGB.

Gemäß Art. 1816 § 3 ZGB erben die Kinder zu gleichen Teilen und schließen die Enkel desselben Stammes aus. Die Enkel erben nach Stämmen.

Vierte Ordnung:

In der vierten Ordnung sind gemäß Art. 1817 ZGB die Urgroßväter und Urgroßmütter des Erblassers berufen die nebeneinander zu gleichen Teilen erben. Fallen zum Zeitpunkt des Erbfalles alle Urgroßeltern des Erblassers so greift die Erbfolge nach Ordnungen ein, womit dann gleich die fünfte Ordnung eingreift (siehe weiter unten).

B. Gesetzliche Erbfolge – Ehegattenerbrecht

Da der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt ist, wird sein Erbrecht nicht durch vorgenannte Erbordnungen bestimmt.

1) Höhe des Erbteils

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist vielmehr gemäß Art. 1820 S.1 ZGB als gesetzlicher Erbe berufen und erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Neben den Verwandten der zweiten, dritten und vierten Ordnung ist der Ehegatte mit einem konstanten Abteil von ½ der Erbschaft als (Mit-) Erbe berufen.

Daneben erhält der Ehegatte grundsätzlich den sog. „Voraus“ gem. Art. 1820 S.2 ZGB, (die zum Haushalt gehörenden Gegenstände etc.), wobei dieses unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder des Erblassers eingeschränkt werden kann.

Im Übrigen kann der Ehegatte als Erbe fünfter Ordnung berufen sein:

Fünfte Ordnung

Sind keine Erben der ersten bis vierten Ordnung vorhanden, so wird der Ehegatte gem. Art. 1821 ZGB zum Alleinerben fünfter Ordnung berufen.

2) Ausschluss des Erbrechts des Ehegatten

Der Ehegatte ist nur dann erbberechtigt, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtsgültig bestanden hat und nicht durch Gerichtsurteil aufgehoben wurde. Wird die Ehe nach dem Tod des Erblassers annulliert gilt die Erbschaft entsprechend Art. 1381 ZGB als von Anfang an nicht angefallen.

Aber auch bei bestehender Ehe kann das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen sein, sofern der Erblasser aus berechtigten Gründen eine Scheidungsklage eingereicht hatte (Art. 1822 ZGB).

3) Zugewinn

Unterliegt die Eheschließung griechischem Recht, so steht dem überlebenden Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen ein schuldrechtlicher Zugewinnanspruch gemäß Art. 1400 § 1 S.1 ZGB zu. Art. 1400 §1 S.2 ZGB stellt dabei die widerlegbare Vermutung auf, dass der zurückzuerstattende Beitrag des anspruchsberechtigten Ehegatten 1/3 der Vermögensmehrung beträgt. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags ist dabei möglich.

C. Gesetzliche Erbfolge – Fiskus

Sechste Ordnung

Besteht zum Zeitpunkt des Erbfalles weder ein gesetzlich zum Erben berufener Verwandter gemäß den vorgenannten Ordnungen (I-IV) noch ein Ehegatte so wird der Fiskus zum Alleinerben berufen.

(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)