Der Pflichtteil im griechischen Erbrecht sowie steuerliche Aspekte
Die Regelungen zum Pflichtteil finden sich in den Art. 1825 bis 1845 des griechischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Anders als im deutschen Recht, das dem Pflichtteilsberechtigten nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gewährt, kennt das griechische Recht ein echtes Noterbenrecht: Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt gemäß Art. 1846 ZGB unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls die Stellung eines (Mit-)Erben in Höhe seiner Pflichtteilsquote (Art. 1825 § 2 ZGB); das Recht ist vererblich und kann angenommen oder ausgeschlagen werden.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nach Art. 1825 § 1 ZGB sind pflichtteilsberechtigt, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären: die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner (Gesetz 4356/2015) sowie die Eltern des Erblassers – letztere jedoch nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 1819 ZGB).
Die Höhe des Pflichtteils entspricht gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ZGB stets der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Würde ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge z. B. 100 % erben, beträgt sein Pflichtteil 50 %.
Berechnung und Ergänzung
Zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils (Art. 1830 ZGB) werden alle Erben mitgezählt, auch testamentarisch Enterbte oder Ausschlagende. Für die Wertberechnung (Art. 1831 ZGB) wird der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt nach Abzug von Schulden, Beerdigungs- und Inventarisierungskosten zugrunde gelegt; hinzugerechnet werden anrechenbare lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte sowie Schenkungen an Dritte der letzten zehn Jahre vor dem Tod, sofern sie keiner sittlichen Pflicht entsprachen.
Deckt ein Vermächtnis den Pflichtteil nicht, kann der Berechtigte es nach Art. 1828 ZGB entweder annehmen und die Differenz verlangen oder ausschlagen und den vollen Pflichtteil fordern. Beschränkungen wie Bedingungen, Befristungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gelten nach Art. 1829 ZGB als nicht geschrieben, soweit sie den Pflichtteil beeinträchtigen; auch die Zuwendung eines bloßen Nießbrauchs oder Wohnrechts ist unzulässig.
Gerichtliche Durchsetzung
Die Durchsetzung erfolgt regelmäßig über die Erbschaftsklage (Art. 1871 ff. ZGB) zur Anerkennung des Erbrechts und Herausgabe der Erbschaft. Reicht der Nachlass nicht aus, kommt die Klage wegen einer die Fürsorgepflicht verletzenden Schenkung (Art. 1835–1838 ZGB) in Betracht, mit der lebzeitige Schenkungen rückgängig gemacht werden sollen; die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (Art. 1836 § 2 ZGB). Der Beschenkte kann die Klage durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden.
Steuerliche Behandlung und Behördengänge
Auch der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Erklärung ist zwingend elektronisch über die Plattform myPROPERTY der AADE einzureichen, binnen sechs Monaten ab dem Erbfall bzw. der Testamentseröffnung (zwölf Monate bei Wohnsitz des Erben im Ausland). Die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad:
- Kategorie A (Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern): Freibetrag 150.000 € (bzw. 400.000 € für den Ehegatten nach mind. 5 Ehejahren und für minderjährige Kinder); darüber 1 % bis 10 %.
- Kategorie B (Urenkel, Großeltern, Geschwister, Nichten/Neffen u. a.): Freibetrag 30.000 €; 5 % bis 20 %.
- Kategorie C (sonstige Personen): Freibetrag 6.000 €; 15 % bis 40 %.
FAQ
Im Gegensatz zum deutschen Recht, das lediglich einen Geldanspruch (Schuldrecht) vorsieht, gewährt das griechische Recht ein echtes Noterbenrecht. Das bedeutet:
- Der Pflichtteilsberechtigte wird mit dem Erbfall unmittelbar (Mit-)Erbe an der gesamten Erbschaft ( 1846 ΑΚ).
- Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Pflichtteilsquote als „echtes" Erbrecht ( 1825 § 2 ΑΚ).
- Das Recht ist vererblich und kann wahlweise angenommen oder ausgeschlagen werden.
Nach Art. 1825 § 1 S. 1 ΑΚ sind folgende Personen geschützt, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären:
- Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel.
- Der überlebende Ehegatte (sowie der eingetragene Lebenspartner, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 4356/2015 erfüllt sind – siehe Hinweis unten).
- Die Eltern des Erblassers: Diese sind jedoch nur dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge vorhanden sind ( 1819 ΑΚ).
Hinweis zur Rechtsaktualität: Mit dem Gesetz Nr. 4356/2015 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft (σύμφωνο συμβίωσης) für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare in Griechenland eingeführt. Der eingetragene Lebenspartner wird dem Ehegatten im Pflichtteilsrecht grundsätzlich gleichgestellt. Dieser Aspekt fehlte im ursprünglichen Text und wurde daher ergänzt.
Die Höhe des Pflichtteils entspricht gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ΑΚ genau der Hälfte (1/2) des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Würde ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge 100 % erben, beträgt sein Pflichtteil 50 %.
Zur Ermittlung des Pflichtteils wird zunächst der gesetzliche Erbteil bestimmt. Dabei werden alle Erben mitgerechnet – auch solche, die enterbt wurden, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder erbunwürdig sind (Art. 1830 ΑΚ).
Für die wertmäßige Berechnung (Art. 1831 ΑΚ) gilt:
- Aktiver Nachlass: Wert zum Todeszeitpunkt.
- Abzüge: Schulden, Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassinventarisierung.
- Hinzurechnungen: Unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte sowie Schenkungen an Dritte innerhalb der letzten zehn (10) Jahre vor dem Tod (sofern diese nicht einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprachen).
Sollte der Wert eines Vermächtnisses den Pflichtteil nicht decken, haben Sie gemäß Art. 1828 ΑΚ zwei Möglichkeiten:
- Annahme: Sie nehmen das Vermächtnis an und fordern den Restbetrag vom Erben ein.
- Ausschlagung: Sie schlagen das Vermächtnis aus und machen Ihr volles Pflichtteilsrecht geltend.
Nein, Beschränkungen des Pflichtteilsrechts sind weitgehend unzulässig. Gemäß Art. 1829 ΑΚ gelten Bedingungen, Befristungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers als „nicht geschrieben", sofern sie den Pflichtteil beeinträchtigen. Auch die Zuweisung eines bloßen Nießbrauchs oder Wohnrechts stellt eine unzulässige Beschränkung dar; der Berechtigte bleibt in diesem Fall in Höhe seiner Quote unbeschränkter Miterbe.
Es gibt zwei wesentliche Klagearten:
- Erbschaftsklage (petitio hereditatis) (Art. 1871 ff. ΑΚ): Zur Anerkennung des Erbrechts und Herausgabe der Erbschaftsgegenstände. Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaft (bzw. des Pflichtteils).
- Pflichtteilsergänzungsklage (Art. 1835–1838 ΑΚ): Diese richtet sich gegen Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, falls der vorhandene Nachlass nicht zur Deckung des Pflichtteils ausreicht.
Verjährung: Diese Klage verjährt gemäß Art. 1836 § 2 ΑΚ in zwei (2) Jahren.
Wichtig: Der Beschenkte kann die Klage abwenden, indem er den fehlenden Betrag in Geld entrichtet.

