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    Besteuerung von Erbschaften und elterlichen Schenkungen in Griechenland

Bei der Besteuerung von Erbschaften in Griechenland wurde eine wichtige Änderung vorgenommen, die insbesondere die Steuerbelastung von Erbschaften der nächsten Verwandten hoher Vermögenswerte betrifft. Diese Änderung wurde mit dem Gesetz N. 3842/2010 eingeführt, wonach Artikel 29 des Gesetzbuches zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlicher Schenkungen und Losgewinnen abgeändert wurde (Gesetz N. 2961/2001).Gemäß Artikel 29, § 1 des Gesetzes N. 2961/2001 werden die Erbschaftsberechtigten (Erben, Vermächtnisnehmer, Anteilseigner sowie alle anderen Personen, die infolge Erbschaft Vermögen erlangen) in drei Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie gehören a) der Ehepartner des Erblassers, b) Abkömmlinge erster Ordnung, c) Blutsabkömmlinge zweiter Ordnung (Enkelkinder) sowie d) Blutsvorfahren erster Ordnung (die Eltern). Insbesondere im Hinblick auf adoptierte Kinder wird im Gesetz klargestellt, dass diese bezüglich der Erbschaftssteuer genau wie blutsverwandte Abkömmlinge behandelt werden. Liegen Verdachtsmomente aufgrund bestimmter Umstände vor, wonach das gesamte Adoptionsverfahren ausschließlich zum Zwecke der Umgehung der Vorschriften des Gesetzes N. 2961/2001 erfolgte, so liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten den erlangten Verwandtschaftsgrad nicht anzuerkennen.Gemäß § 2 des Artikels 29 des Gesetzes N. 2961/2001 wird der infolge Erbschaft erworbene Vermögenswert in der ersten Kategorie gemäß folgender Tabelle (A) besteuert:
Steuerskala in €Steuerkoeffizient (%)Steuer gemäß Skala in €Zu versteuerndes Vermögen in €Steuerbelastung in €
150.000– –– –150.000 €– –
150.00011.500300.0001.500
300.000515.000600.00016.500
darüber hinaus10
Sollte der Erblasser ausschließlich Ehepartner und minderjährige Kinder hinterlassen, so gilt für die Erben der Steuerfreibetrag von 400.000 € (je Erbe). Bezüglich des Ehepartners gilt diese Steuerbefreiung jedoch erst dann, wenn bis Ableben des Erblassers eine rechtmäßige Ehe von mindestens fünf Jahre bestand. Für minderjährige Kinder und Ehepartner gelten dabei auch niedrigere Steuersätze als in der Tabelle dargestellt.Der zweiten Kategorie sind zugeteilt: a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b) Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (auch Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie g) Stiefväter und Stiefmütter, h) Kinder des Ehepartners aus vorherigen Ehen i) Vorfahren aus Schwägerschaft (Schwiegervater, Schwiegermutter).Die Steuersatztabelle für die zweite Kategorie:
Steuerskala in €Steuerkoeffizient (%)Steuer gemäß Skala in €Zu versteuerndes Vermögen in €Steuerbelastung in €
30.000– –– –30.000 €– –
70.00053.500100.0003.500
200.0001020.000300.00023.500
darüber hinaus20
Der dritten und letzten Erbfolge unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend).Steuertabelle für die dritte Kategorie:
Steuerskala in €Steuerkoeffizient (%)Steuer gemäß Skala in €Zu versteuerndes Vermögen in €Steuerbelastung in €
6.000– –– –6.000– –
66.0002013.200 €72.00013.200
195.0003058.500 €267.00071.700
darüber hinaus40
Zur Berechnung des anfallenden Steuerbetrages wird der objektive Wert der Immobilie herangezogen. Zur Bestimmung des objektiven Wertes müssen u.a. Faktoren wie Lage, Größe und Alter berücksichtigt werden. Es gelten die von den Finanzämtern regelmäßig aktualisierten Wertermittlungssätze.(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

FAQ

Im Gegensatz zum deutschen Recht, das lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (Geldanspruch) vorsieht, begründet das griechische Recht ein echtes Noterbenrecht (αναγκαστική κληρονομική διαδοχή). Das bedeutet:

  • Der Pflichtteilsberechtigte wird mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar (Mit-)Erbe am gesamten Nachlass ( 1846 ΑΚ).
  • Seine Beteiligung erfolgt in Höhe der Pflichtteilsquote als „echtes" Erbrecht ( 1825 § 2 ΑΚ).
  • Dieses Recht ist vererblich und kann nach Wahl des Berechtigten entweder angenommen oder ausgeschlagen werden.

Gemäß Art. 1825 § 1 S. 1 ΑΚ sind folgende Personen geschützt, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären:

  • Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel.
  • Der überlebende Ehegatte (sowie der eingetragene Lebenspartner, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 4356/2015 erfüllt sind).
  • Die Eltern des Erblassers: Diese sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge vorhanden sind ( 1819 ΑΚ).

Die Höhe des Pflichtteils entspricht gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ΑΚ genau der Hälfte (1/2) des gesetzlichen Erbteils.

Zur Bestimmung des Pflichtteils wird zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt. Dabei werden alle Erben berücksichtigt – selbst diejenigen, die enterbt wurden, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder erbunwürdig sind (Art. 1830 ΑΚ).

Für die Wertberechnung (Art. 1831 ΑΚ) gilt Folgendes:

  1. Aktivnachlass: Der Wert zum Zeitpunkt des Todes, nach Abzug der Schulden, Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassinventarisierung.
  2. Hinzurechnungen (Anrechnung von Schenkungen): Lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen an die Pflichtteilsberechtigten sowie Schenkungen an Dritte, die innerhalb der letzten zehn (10) Jahre vor dem Tod erfolgt sind (sofern sie nicht einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprachen).

Wenn der Wert eines Vermächtnisses den Pflichtteil nicht abdeckt (Art. 1828 ΑΚ), haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Annahme: Sie nehmen das Vermächtnis an und fordern den Differenzbetrag vom Erben.
  • Ausschlagung: Sie schlagen das Vermächtnis aus und machen Ihr vollständiges Pflichtteilsrecht geltend.

Nein. Beschränkungen wie Bedingungen, Befristungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gelten gemäß Art. 1829 ΑΚ als „nicht geschrieben". Auch die Zuwendung eines bloßen Nießbrauchs oder Wohnrechts stellt eine unzulässige Beschränkung dar; der Berechtigte bleibt unbeschränkter Miterbe in Höhe seiner Quote.

  • Erbschaftsklage (petitio hereditatis) (Art. 1871 ff. ΑΚ): Zur Feststellung des Erbrechts und zur Herausgabe der Nachlassgegenstände.
  • Pflichtteilsergänzungsklage (Art. 1835–1838 ΑΚ): Richtet sich gegen lebzeitige Schenkungen, sofern der Nachlass nicht ausreicht. Die Verjährungsfrist beträgt zwei (2) Jahre.

Die Besteuerung basiert auf dem Gesetz Nr. 2961/2001 (Kodex zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, Schenkungen unter Lebenden und Gewinnen aus Glücksspielen), in seiner geänderten und aktuell gültigen Fassung, unter anderem durch das Gesetz Nr. 3842/2010 und spätere Bestimmungen.

  • Kategorie A: Ehegatte (und eingetragener Lebenspartner), Kinder (einschließlich adoptierter Kinder), Enkel, Eltern.
  • Kategorie B: Weitere Abkömmlinge in gerader Linie über die vorgenannten hinaus, Vorfahren über die Eltern hinaus (z. B. Großeltern), Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Kinder des Ehegatten aus einer früheren Ehe.
  • Kategorie C: Alle übrigen Personen.

Tabelle A (Kategorie A):

Vermögenswert (€)

Steuersatz

Gesamtsteuer (€)

bis 150.000

0%

0

von 150.001 bis 300.000

1%

bis 1.500

von 300.001 bis 600.000

5%

bis 16.500

über 600.000

10%

Tabelle B (Kategorie B):

Vermögenswert (€)

Steuersatz

Gesamtsteuer (€)

bis 30.000

0%

0

von 30.001 bis 100.000

5%

bis 3.500

von 100.001 bis 300.000

10%

bis 23.500

über 300.000

20%

Tabelle C (Kategorie C):

Vermögenswert (€)

Steuersatz

Gesamtsteuer (€)

bis 6.000

0%

0

von 6.001 bis 40.000

20%

bis 6.800

von 40.001 bis 160.000

30%

bis 42.800

über 160.000

40%

(Diese Staffelungen gelten vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Anpassungen; es wird stets empfohlen, die zum Anwendungszeitpunkt aktuell geltende Gesetzeslage zu überprüfen.)

  • Steuerfreibetrag von 400.000 €: Dieser gilt pro Erbe, wenn der Erblasser ausschließlich den Ehegatten und minderjährige Kinder hinterlässt.
  • Voraussetzung der Ehedauer: Der Ehegatte muss mit dem Erblasser mindestens fünf (5) Jahre verheiratet gewesen sein, außer wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind – in diesem Fall entfällt diese Voraussetzung.

Maßgeblich ist der objektive Wert (αντικειμενική αξία), der anhand von Faktoren wie Lage (Zonenpreis), Fläche und Alter der Immobilie bestimmt und regelmäßig von den zuständigen Steuerbehörden (ΑΑΔΕ – Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen) aktualisiert wird.

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