Bei der Besteuerung von Erbschaften in Griechenland wurde eine wichtige Änderung vorgenommen, die insbesondere die Steuerbelastung von Erbschaften der nächsten Verwandten hoher Vermögenswerte betrifft. Diese Änderung wurde mit dem Gesetz N. 3842/2010 eingeführt, wonach Artikel 29 des Gesetzbuches zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlicher Schenkungen und Losgewinnen abgeändert wurde (Gesetz N. 2961/2001).
Gemäß Artikel 29, § 1 des Gesetzes N. 2961/2001 werden die Erbschaftsberechtigten (Erben, Vermächtnisnehmer, Anteilseigner sowie alle anderen Personen, die infolge Erbschaft Vermögen erlangen) in drei Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie gehören a) der Ehepartner des Erblassers, b) Abkömmlinge erster Ordnung, c) Blutsabkömmlinge zweiter Ordnung (Enkelkinder) sowie d) Blutsvorfahren erster Ordnung (die Eltern). Insbesondere im Hinblick auf adoptierte Kinder wird im Gesetz klargestellt, dass diese bezüglich der Erbschaftssteuer genau wie blutsverwandte Abkömmlinge behandelt werden. Liegen Verdachtsmomente aufgrund bestimmter Umstände vor, wonach das gesamte Adoptionsverfahren ausschließlich zum Zwecke der Umgehung der Vorschriften des Gesetzes N. 2961/2001 erfolgte, so liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten den erlangten Verwandtschaftsgrad nicht anzuerkennen.
Gemäß § 2 des Artikels 29 des Gesetzes N. 2961/2001 wird der infolge Erbschaft erworbene Vermögenswert in der ersten Kategorie gemäß folgender Tabelle (A) besteuert:
Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
150.000 | – – | – – | 150.000 € | – – |
150.000 | 1 | 1.500 | 300.000 | 1.500 |
300.000 | 5 | 15.000 | 600.000 | 16.500 |
darüber hinaus | 10 |
Sollte der Erblasser ausschließlich Ehepartner und minderjährige Kinder hinterlassen, so gilt für die Erben der Steuerfreibetrag von 400.000 € (je Erbe). Bezüglich des Ehepartners gilt diese Steuerbefreiung jedoch erst dann, wenn bis Ableben des Erblassers eine rechtmäßige Ehe von mindestens fünf Jahre bestand. Für minderjährige Kinder und Ehepartner gelten dabei auch niedrigere Steuersätze als in der Tabelle dargestellt.
Der zweiten Kategorie sind zugeteilt: a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b) Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (auch Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie g) Stiefväter und Stiefmütter, h) Kinder des Ehepartners aus vorherigen Ehen i) Vorfahren aus Schwägerschaft (Schwiegervater, Schwiegermutter).
Die Steuersatztabelle für die zweite Kategorie:
Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
30.000 | – – | – – | 30.000 € | – – |
70.000 | 5 | 3.500 | 100.000 | 3.500 |
200.000 | 10 | 20.000 | 300.000 | 23.500 |
darüber hinaus | 20 |
Der dritten und letzten Erbfolge unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend).
Steuertabelle für die dritte Kategorie:
Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
6.000 | – – | – – | 6.000 | – – |
66.000 | 20 | 13.200 € | 72.000 | 13.200 |
195.000 | 30 | 58.500 € | 267.000 | 71.700 |
darüber hinaus | 40 |
Zur Berechnung des anfallenden Steuerbetrages wird der objektive Wert der Immobilie herangezogen. Zur Bestimmung des objektiven Wertes müssen u.a. Faktoren wie Lage, Größe und Alter berücksichtigt werden. Es gelten die von den Finanzämtern regelmäßig aktualisierten Wertermittlungssätze.
(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)