| Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
| 150.000 | – – | – – | 150.000 € | – – |
| 150.000 | 1 | 1.500 | 300.000 | 1.500 |
| 300.000 | 5 | 15.000 | 600.000 | 16.500 |
| darüber hinaus | 10 |
| Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
| 30.000 | – – | – – | 30.000 € | – – |
| 70.000 | 5 | 3.500 | 100.000 | 3.500 |
| 200.000 | 10 | 20.000 | 300.000 | 23.500 |
| darüber hinaus | 20 |
| Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
| 6.000 | – – | – – | 6.000 | – – |
| 66.000 | 20 | 13.200 € | 72.000 | 13.200 |
| 195.000 | 30 | 58.500 € | 267.000 | 71.700 |
| darüber hinaus | 40 |
FAQ
Im Gegensatz zum deutschen Recht, das lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (Geldanspruch) vorsieht, begründet das griechische Recht ein echtes Noterbenrecht (αναγκαστική κληρονομική διαδοχή). Das bedeutet:
- Der Pflichtteilsberechtigte wird mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar (Mit-)Erbe am gesamten Nachlass ( 1846 ΑΚ).
- Seine Beteiligung erfolgt in Höhe der Pflichtteilsquote als „echtes" Erbrecht ( 1825 § 2 ΑΚ).
- Dieses Recht ist vererblich und kann nach Wahl des Berechtigten entweder angenommen oder ausgeschlagen werden.
Gemäß Art. 1825 § 1 S. 1 ΑΚ sind folgende Personen geschützt, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären:
- Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel.
- Der überlebende Ehegatte (sowie der eingetragene Lebenspartner, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 4356/2015 erfüllt sind).
- Die Eltern des Erblassers: Diese sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge vorhanden sind ( 1819 ΑΚ).
Die Höhe des Pflichtteils entspricht gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ΑΚ genau der Hälfte (1/2) des gesetzlichen Erbteils.
Zur Bestimmung des Pflichtteils wird zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt. Dabei werden alle Erben berücksichtigt – selbst diejenigen, die enterbt wurden, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder erbunwürdig sind (Art. 1830 ΑΚ).
Für die Wertberechnung (Art. 1831 ΑΚ) gilt Folgendes:
- Aktivnachlass: Der Wert zum Zeitpunkt des Todes, nach Abzug der Schulden, Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassinventarisierung.
- Hinzurechnungen (Anrechnung von Schenkungen): Lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen an die Pflichtteilsberechtigten sowie Schenkungen an Dritte, die innerhalb der letzten zehn (10) Jahre vor dem Tod erfolgt sind (sofern sie nicht einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprachen).
Wenn der Wert eines Vermächtnisses den Pflichtteil nicht abdeckt (Art. 1828 ΑΚ), haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Annahme: Sie nehmen das Vermächtnis an und fordern den Differenzbetrag vom Erben.
- Ausschlagung: Sie schlagen das Vermächtnis aus und machen Ihr vollständiges Pflichtteilsrecht geltend.
Nein. Beschränkungen wie Bedingungen, Befristungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gelten gemäß Art. 1829 ΑΚ als „nicht geschrieben". Auch die Zuwendung eines bloßen Nießbrauchs oder Wohnrechts stellt eine unzulässige Beschränkung dar; der Berechtigte bleibt unbeschränkter Miterbe in Höhe seiner Quote.
- Erbschaftsklage (petitio hereditatis) (Art. 1871 ff. ΑΚ): Zur Feststellung des Erbrechts und zur Herausgabe der Nachlassgegenstände.
- Pflichtteilsergänzungsklage (Art. 1835–1838 ΑΚ): Richtet sich gegen lebzeitige Schenkungen, sofern der Nachlass nicht ausreicht. Die Verjährungsfrist beträgt zwei (2) Jahre.
Die Besteuerung basiert auf dem Gesetz Nr. 2961/2001 (Kodex zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, Schenkungen unter Lebenden und Gewinnen aus Glücksspielen), in seiner geänderten und aktuell gültigen Fassung, unter anderem durch das Gesetz Nr. 3842/2010 und spätere Bestimmungen.
- Kategorie A: Ehegatte (und eingetragener Lebenspartner), Kinder (einschließlich adoptierter Kinder), Enkel, Eltern.
- Kategorie B: Weitere Abkömmlinge in gerader Linie über die vorgenannten hinaus, Vorfahren über die Eltern hinaus (z. B. Großeltern), Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Kinder des Ehegatten aus einer früheren Ehe.
- Kategorie C: Alle übrigen Personen.
Tabelle A (Kategorie A):
Vermögenswert (€) | Steuersatz | Gesamtsteuer (€) |
bis 150.000 | 0% | 0 |
von 150.001 bis 300.000 | 1% | bis 1.500 |
von 300.001 bis 600.000 | 5% | bis 16.500 |
über 600.000 | 10% | — |
Tabelle B (Kategorie B):
Vermögenswert (€) | Steuersatz | Gesamtsteuer (€) |
bis 30.000 | 0% | 0 |
von 30.001 bis 100.000 | 5% | bis 3.500 |
von 100.001 bis 300.000 | 10% | bis 23.500 |
über 300.000 | 20% | — |
Tabelle C (Kategorie C):
Vermögenswert (€) | Steuersatz | Gesamtsteuer (€) |
bis 6.000 | 0% | 0 |
von 6.001 bis 40.000 | 20% | bis 6.800 |
von 40.001 bis 160.000 | 30% | bis 42.800 |
über 160.000 | 40% | — |
(Diese Staffelungen gelten vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Anpassungen; es wird stets empfohlen, die zum Anwendungszeitpunkt aktuell geltende Gesetzeslage zu überprüfen.)
- Steuerfreibetrag von 400.000 €: Dieser gilt pro Erbe, wenn der Erblasser ausschließlich den Ehegatten und minderjährige Kinder hinterlässt.
- Voraussetzung der Ehedauer: Der Ehegatte muss mit dem Erblasser mindestens fünf (5) Jahre verheiratet gewesen sein, außer wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind – in diesem Fall entfällt diese Voraussetzung.
Maßgeblich ist der objektive Wert (αντικειμενική αξία), der anhand von Faktoren wie Lage (Zonenpreis), Fläche und Alter der Immobilie bestimmt und regelmäßig von den zuständigen Steuerbehörden (ΑΑΔΕ – Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen) aktualisiert wird.

