Überblick über die Anforderungen des Genehmigungsverfahrens
Hinweis zur Aktualität:
Der ursprüngliche Text hier bezog sich auf den Rechtsstand Januar 2013. Das geltende Rahmenwerk wird hauptsächlich durch das Gesetz 4685/2020, das Gesetz 4951/2022 und das Gesetz 5037/2023 geregelt. Die Zuständigkeiten, die früher von DEI und ΔΕΣΜΗΕ wahrgenommen wurden, liegen nun beim ΔΕΔΔΗΕ / ADMIE bzw. beim ΔΑΠΕΕΚ. Die frühere Produktionslizenz wurde durch die Erzeuger-Bescheinigung für erneuerbare Energien (Βεβαίωση Παραγωγού ΑΠΕ) für Anlagen über 1 MW ersetzt.
Photovoltaikanlagen bis 500 kW
Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 500 kW sind folgende Schritte erforderlich:
a) Umweltgenehmigung
Gemäß Gesetz 4685/2020 und der Gemeinsamen Ministerialentscheidung YPEN/ΔΙΠΑ/11936/836/2021 werden Photovoltaikprojekte in Umweltgenehmigungskategorien eingeteilt:
- Anlagen bis 1 MW fallen in der Regel in Kategorie B (Standardisierte Umweltauflagen – ΠΠΔ), sofern sie sich nicht in sensiblen Gebieten befinden. Es ist keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP/ΑΕΠΟ) erforderlich, sondern lediglich eine elektronische Einordnung unter die Standardauflagen.
- Anlagen in sensiblen Gebieten (z.B. Natura 2000, Waldflächen) fallen in Kategorie A2 oder A1 und erfordern ein vollständiges UVP-Verfahren mit ΑΕΠΟ.
b) Installations- und Betriebsgenehmigung
- Für Anlagen bis 1 MW: Eine Produktionslizenz oder Installations-genehmigung von der Peripherie ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist je nach Projektkategorie und Standort eine Sonderbescheinigung oder eine einfache Anzeige
- Für Eigenversorgungsanlagen (Net Metering / Energy Offset) bis 1 MW gilt ein vereinfachtes Verfahren gemäß Gesetz 4513/2018 und Gesetz 5037/2023.
c) Baugenehmigung
- Für die meisten Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist eine Genehmigung für kleinmaßstäbliche Bauarbeiten (ΕΕΜΚ) bei der zuständigen Baubehörde (ΥΔΟΜ) gemäß Artikel 29 des Gesetzes 4495/2017
- Ausnahmsweise ist eine vollständige Baugenehmigung erforderlich, wenn die verwendeten Komponenten (z.B. bestimmte Tracker-Systeme) nicht mehr unter die Regelungen für kleinmaßstäbliche Bauarbeiten fallen.
d) Netzanschluss
- Einreichung des Antrags auf ein Netzanschlussangebot beim ΔΕΔΔΗΕ (Betreiber des griechischen Stromverteilungsnetzes), der die frühere DEI in dieser Funktion ersetzt hat.
- Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags mit dem ΔΕΔΔΗΕ.
- Bei Anschluss an das Übertragungsnetz: Zuständig ist der ADMIE.
e) Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie / Betriebsbeihilfe
- Unterzeichnung eines Betriebsbeihilfevertrags (ΣΛΕ) mit dem ΔΑΠΕΕΚ (Betreiber für erneuerbare Energien und Herkunftsnachweise), der den früheren ΔΕΣΜΗΕ ersetzt hat.
- Alternativ für Eigenerzeuger: Verrechnungsvertrag im Rahmen des Net Metering / Energy Offset-Regimes.
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 500 kWp bis 1.000 kWp
Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 500 kWp bis 1.000 kWp gilt Folgendes:
a) Erzeuger-Bescheinigung für erneuerbare Energien (früher: Produktionslizenz)
- Gemäß Gesetz 4951/2022 wurde die frühere Produktionslizenz für Anlagen bis 1 MW abgeschafft. Für den Bereich 500 kWp–1 MWp ist weder eine Produktionslizenz noch eine Erzeuger-Bescheinigung erforderlich (letztere gilt nur für Anlagen über 1 MW).
- Erforderlich ist jedoch die Eintragung in das Register für erneuerbare Energien der RAE.
b) Umweltgenehmigung
- Anlagen 500 kWp–1 MWp fallen in der Regel in Kategorie B (Standardisierte Umweltauflagen), es sei denn, sie befinden sich in sensiblen Gebieten, in denen eine ΑΕΠΟ erforderlich ist (Kategorie A2).
- Das Verfahren wird elektronisch über das Elektronische Umweltregister (ΗΠΜ)
- Soweit eine ΑΕΠΟ erforderlich ist, ist je nach Kategorie die zuständige Dezentralisierte Verwaltung oder das ΥΠΕΝ zuständig.
c) Installationsgenehmigung
- Für Anlagen 500 kWp–1 MWp: Gemäß Gesetz 4951/2022 ist bei Anlagen, die nicht unter die ΑΕΠΟ-Pflicht fallen, keine gesonderte Installationsgenehmigung der Peripherie mehr erforderlich. Die Umweltgenehmigung (ΠΠΔ oder ΑΕΠΟ) integriert bereits die relevanten Umweltbetriebsauflagen.
- Soweit eine ΑΕΠΟ erforderlich ist, umfasst das Verfahren die Stellungnahmen der mitwirkenden Behörden (Forstamt, Direktion für ländliche Entwicklung, Ephorie für Altertümer usw.).
d) Baugenehmigung
- Wie bei Anlagen bis 500 kW: in der Regel Genehmigung für kleinmaßstäbliche Bauarbeiten (ΕΕΜΚ) gemäß Gesetz 4495/2017, ausnahmsweise vollständige Baugenehmigung.
e) Netzanschluss
- Einreichung des Antrags auf ein Netzanschlussangebot beim ΔΕΔΔΗΕ oder ADMIE, je nach Spannungsebene des Anschlusses.
- Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags.
f) Betriebsbeihilfevertrag / Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie
- Unterzeichnung eines Betriebsbeihilfevertrags (ΣΛΕ) mit dem ΔΑΠΕΕΚ nach erfolgreicher Teilnahme an einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren (Auction) der RAE gemäß Gesetz 4414/2016.
g) Betriebsgenehmigung
- Gemäß Gesetz 4951/2022 wurde die Betriebsgenehmigung für Anlagen bis 1 MW erheblich vereinfacht und durch eine Betriebsanzeige an die zuständige Behörde ersetzt, anstelle des früheren Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung durch die Peripherie.
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 1.000 kWp (1 MWp)
(Neue Kategorie, die im ursprünglichen Text von 2013 nicht vorhanden war – wird der Vollständigkeit halber hinzugefügt)
Für Anlagen über 1 MWp:
- Erforderlich ist eine Erzeuger-Bescheinigung für erneuerbare Energien von der RAE (ersetzt die frühere Produktionslizenz).
- Erforderlich ist eine ΑΕΠΟ (Kategorie A1 oder A2, je nach Leistung und Standort).
- Erforderlich ist eine Installationsgenehmigung der zuständigen Peripherie.
- Erforderlich ist die Teilnahme an einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren (Auction) zum Erhalt eines Betriebsbeihilfevertrags.
- Erforderlich ist eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Peripherie.
📌 Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Der griechische Rechtsrahmen für erneuerbare Energien ändert sich häufig. Für jedes konkrete Projekt wird empfohlen, den aktuell geltenden Rechtsrahmen zu überprüfen und einen spezialisierten Rechts- oder Fachberater hinzuzuziehen.
(Juni 2026 – Alle Angaben ohne Gewähr)
FAQ
Photovoltaik hat sich zu einer der attraktivsten Investitionsmöglichkeiten in Griechenland entwickelt, grundsätzlich zugänglich unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Investors. Sie bietet Zugang zu stabilen Erträgen und einem inzwischen gut etablierten rechtlichen Rahmen auf dem griechischen Markt.
- Langfristige Erträge: Nach der einmaligen Investition sichert ein Projekt in der Regel über viele Jahre laufende Erträge – bei Anlagen mit Einspeisevergütung/-prämie regelmäßig über eine Vertragslaufzeit von rund 20 Jahren.
- Geringer Aufwand: verhältnismäßig geringe Instandhaltungskosten; weder eigene Arbeitskraft noch die Einstellung von Personal ist zwingend erforderlich.
- Ortsunabhängigkeit: Der Betrieb erfordert keine dauerhafte Anwesenheit des Unternehmers oder eine Geschäftsführung vor Ort.
Der Hauptfaktor ist die starke Sonneneinstrahlung, die als wesentlicher Erfolgsfaktor der Investition gilt. Der erzeugte Strom wird je nach Fördermodell entweder direkt vermarktet oder über ein Differenzverträge-System (Feed-in-Premium) vergütet, das die früheren festen Einspeisetarife für neue Projekte weitgehend abgelöst hat.
Das Verfahren wurde durch die Gesetze 4685/2020 (Phase A) und 4951/2022 (Phase B) grundlegend neu geordnet und soll typische Projektrisiken vermeiden. Eine zentrale Rolle spielt weiterhin das verbindliche Netzanschlussangebot:
- Es muss vor der Installationsgenehmigung eingeholt werden.
- Dadurch wird vorab verbindlich geprüft, ob ein Netzanschluss an der gewünschten Stelle technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Dies verhindert „Bauruinen”, bei denen Anlagen zwar installiert, aber nie angeschlossen werden können.
Zuständige Regulierungsbehörde ist seit 2023 die ΡΑΑΕΥ (vormals RAE); Netzanschluss und Marktabwicklung erfolgen über ΔΕΔΔΗΕ (Verteilnetz) bzw. ΔΑΠΕΕΠ (vormals LAGIE).
Ja. Besonders attraktiv sind weiterhin Kleinprojekte wie kleinere Dachanlagen, insbesondere im Rahmen der Net-Metering-Regelungen für Eigenverbrauch. Diese unterliegen häufig vereinfachten Genehmigungsverfahren, was das administrative Risiko für den Investor deutlich reduziert. Die genauen Schwellenwerte und Voraussetzungen sollten für das konkrete Projekt aktuell geprüft werden, da sie regelmäßig angepasst werden.
Je nach Projektstruktur (privater Eigenverbrauch, gewerbliche Anlage, Net-Metering) können unterschiedliche mehrwertsteuer- und einkommensteuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Pauschale MwSt.-Befreiungen für Modul- und Materialkosten bestehen nicht generell, sondern richten sich nach der konkreten Fallgestaltung; wir empfehlen, dies vor Projektbeginn mit einem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt zu klären.
- Beschleunigung: Die Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens wurde gegenüber früher (36–60 Monate) deutlich reduziert.
- Digitalisierung: elektronische Antragsplattformen und ein zentrales Warteschlangensystem für Netzanschlüsse.
- Fast-Track für Großprojekte: weiterhin Möglichkeit eines beschleunigten strategischen Investitionsverfahrens für besonders bedeutsame Projekte.

