Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung in Deutschland und Griechenland stellen ein umfassendes Tätigkeitsfeld dar.
Ob eine Zahlungsklage im Ausland oder ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren zu wählen ist, entscheidet sich anhand einer fallbezogenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Dauer, Kosten, nationale Besonderheiten, prozess- und materiellrechtliche Kriterien).
Anerkennung und Vollstreckung: die Abschaffung des Exequaturverfahrens
Die Vollstreckung deutscher Urteile und Titel in Zivil- und Handelssachen in Griechenland richtet sich heute in erster Linie nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die seit dem 10. Januar 2015 die frühere Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ersetzt. Die zentrale Neuerung: Das frühere Exequaturverfahren – die gesonderte Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels durch ein griechisches Gericht vor dessen Vollstreckung – wurde vollständig abgeschafft. Nach Art. 39 Brüssel-Ia-VO ist eine in Deutschland ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung unmittelbar in Griechenland vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf – ein ausländischer Titel wird unter denselben Bedingungen vollstreckt wie ein inländischer griechischer Titel. Gleiches gilt grundsätzlich für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche.
Der Schuldner kann sich hiergegen nicht mehr präventiv, sondern nur noch nachträglich zur Wehr setzen: Er kann beim zuständigen griechischen Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellen (Art. 46 Brüssel-Ia-VO), gestützt auf im Wesentlichen dieselben engen Gründe, die früher der Vollstreckbarerklärung entgegenstanden – insbesondere einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung Griechenlands, eine nicht ordnungsgemäße bzw. nicht rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei einem nicht erschienenen Beklagten, die Unvereinbarkeit mit einer bereits in Griechenland ergangenen Entscheidung, oder eine Verletzung der Zuständigkeitsregeln in Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssachen. Der Gläubiger muss hierfür lediglich eine Ausfertigung der Entscheidung sowie die nach Art. 53 Brüssel-Ia-VO vorgesehene Bescheinigung des Ursprungsgerichts vorlegen; auch hierfür gilt in Griechenland Anwaltszwang. Da griechische Gerichte in der Praxis regelmäßig Übersetzungen der Unterlagen verlangen, empfiehlt es sich, diese von vornherein beizufügen.
Für den – durch die Brüssel-Ia-VO nicht erfassten – Bereich des Personenstands-, Familien- und Erbrechts bleibt das deutsch-griechische Abkommen vom 4. November 1961 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen weiterhin von Bedeutung.
Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
Für unbestrittene Forderungen (u. a. Anerkenntnis-, Vollstreckungs- und Versäumnisurteile sowie notarielle Schuldanerkenntnisse) besteht daneben weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel, der eine unmittelbare Vollstreckung ohne jedes Zwischenverfahren ermöglicht. Seit der Abschaffung des Exequaturverfahrens für sämtliche Titel durch die Brüssel-Ia-VO hat dieses gesonderte Instrument allerdings einen Großteil seiner praktischen Bedeutung verloren, da nunmehr auch „normale“ Titel ohne Zwischenverfahren vollstreckbar sind; es bleibt aber insbesondere für den Direktverkehr mit Dänemark relevant, das an der Brüssel-Ia-VO nicht teilnimmt.
Die Zwangsvollstreckung in der Praxis
Auch nach Wegfall des Exequaturverfahrens bleiben in der Praxis Hürden bestehen: Schuldner erheben nicht selten Einwände zur Zustellung oder zu Formfehlern und nutzen sämtliche Rechtsmittel zur Verzögerung. Löhne, Renten und Sozialversicherungsleistungen sind nach Art. 982 der griechischen Zivilprozessordnung (ΚΠολΔ) grundsätzlich von der Pfändung durch gewöhnliche Privatgläubiger ausgenommen, mit engen Ausnahmen u. a. für Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder des Ehegatten sowie für bestimmte Forderungen des Staates und der Sozialversicherungsträger; die Bezüge Selbstständiger sind zudem oft nur schwer feststellbar. Ebenso werden Vermögenswerte in Erwartung einer drohenden Vollstreckung mitunter auf Dritte übertragen, wogegen der Gläubiger dann nur im ordentlichen Klageweg vorgehen kann.
Praxishinweis: Vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Griechenland sollte stets ein im Forderungswesen versierter griechischer Rechtsanwalt mit der Prüfung der tatsächlichen Vermögenslage des Schuldners beauftragt werden, um sicherzustellen, dass überhaupt realistisch vollstreckbares Vermögen vorhanden ist.
FAQ
Damit ein rechtlicher Titel – etwa ein gerichtliches Urteil – in Griechenland zwangsweise durchgesetzt werden kann, muss zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen. Gemäß Art. 918 der griechischen Zivilprozessordnung (ZPO) wird die sogenannte Vollstreckungsklausel („Απόγραφο") am Ende der Urteilsausfertigung vermerkt. Sie ist die formale Voraussetzung dafür, dass aus einem Titel überhaupt vollstreckt werden darf.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art des zugrundeliegenden Titels:
- Gerichtliche Entscheidungen: Zuständig ist die Geschäftsstelle (Kanzlei) des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat; die Erteilung erfolgt in der Praxis durch den zuständigen Urkundsbeamten bzw. Gerichtsvorsteher.
- Notarielle Urkunden: Bei notariell errichteten vollstreckbaren Titeln erteilt der Notar, der das Original der Urkunde verwahrt, die Vollstreckungsklausel.
- Andere Vollstreckungstitel (z. B. gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche): Auch hier richtet sich die Zuständigkeit nach der Stelle, bei der der jeweilige Titel verwahrt bzw. registriert ist.
Sobald die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, beginnt das förmliche Vollstreckungsverfahren:
- Zustellung der Zahlungsaufforderung („Epitagi") Dem Schuldner muss eine Kopie des vollstreckbaren Titels zusammen mit einer förmlichen Zahlungsaufforderung zugestellt werden (Art. 924 ZPO). Diese Zustellung markiert den formalen Beginn der Zwangsvollstreckung.
- Wartefrist Nach Zustellung der Zahlungsaufforderung muss grundsätzlich eine Frist von drei Werktagen verstreichen, bevor der Gerichtsvollzieher tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändungen) einleiten darf. In bestimmten dringlichen Fällen kann das zuständige Gericht diese Frist auf Antrag verkürzen.
- Vollstreckungsauftrag Der Gläubiger erteilt dem Gerichtsvollzieher einen schriftlichen Auftrag zur Durchführung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme (z. B. Kontopfändung, Pfändung beweglicher oder unbeweglicher Sachen).
Dem Schuldner steht das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung („Anakopi", Art. 933 ff. ZPO) zur Verfügung. Dieser kann sich richten gegen:
- Formfehler im Vollstreckungsverfahren (z. B. fehlerhafte Zustellung, unzulässige Vollstreckungsmaßnahme),
- materielle Einwendungen gegen die Forderung selbst, etwa Verjährung, bereits erfolgte Zahlung oder sonstiges Erlöschen der Forderung.
Der Einspruch allein hemmt die laufende Vollstreckung nicht automatisch. Um die Zwangsvollstreckung während des laufenden Einspruchsverfahrens vorläufig zu unterbrechen, ist regelmäßig ein zusätzlicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Gericht erforderlich. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht in der Regel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

