Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung unbestrittener Forderungen mittels Europäischen Zahlungsbefehls.
Ziel ist die Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren bei minimierten Kosten sowie der freie Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks).
Aktualisierung: Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2421 reformiert, die seit dem 14. Juli 2017 gilt und zugleich die Streitwertgrenze des parallelen Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Bagatellverfahren, Verordnung (EG) Nr. 861/2007) von 2.000 auf 5.000 Euro angehoben hat. Die gerichtliche Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren richtet sich seit dem 10. Januar 2015 nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 statt der zuvor geltenden Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
1. Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit; eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Nicht erfasst werden Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die Staatshaftung für hoheitliches Handeln, eheliche Güterstände und Erbrecht, Insolvenzverfahren, soziale Sicherheit sowie – mit engen Ausnahmen – außervertragliche Schuldverhältnisse.
2. Durchführung
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des amtlichen Formblatts A beim zuständigen Gericht einzureichen und muss u. a. Angaben zu den Parteien, zur Forderungshöhe (einschließlich Zinsen), zum Streitgegenstand, zu den Beweismitteln sowie zur Zuständigkeitsbegründung enthalten. Das Gericht prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags und erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl.
Der Antragsgegner kann binnen 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen; in diesem Fall wird das ordentliche Verfahren vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats eröffnet, sofern der Antragsteller nicht die Beendigung des Verfahrens beantragt. Wird kein Einspruch eingelegt, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar; dieser wird sodann in allen übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines Zwischenverfahrens bedarf – in bestimmten Ausnahmefällen (u. a. bei mangelhafter Zustellung) kann jedoch eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragt bzw. die Vollstreckung ausgesetzt oder versagt werden.
3. Kosten
Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines sich an einen Einspruch anschließenden ordentlichen Zivilprozesses dürfen zusammen die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat nicht übersteigen.
FAQ
Das Europäische Mahnverfahren ist ein vereinheitlichtes, EU-weites gerichtliches Verfahren zur schnellen und kostengünstigen Durchsetzung unbestrittener grenzüberschreitender Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen. Es beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark anwendbar.
Immer dann, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem des angerufenen Gerichts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Für fällige, bezifferte Geldforderungen aus Zivil- und Handelssachen. Nicht anwendbar ist es u. a. auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Insolvenzverfahren, das Erbrecht, eheliche Güterstände sowie die soziale Sicherheit.
Mittels des standardisierten Formblatts A, das über das Europäische Justizportal (e-Justice) abrufbar und in vielen Mitgliedstaaten auch elektronisch einreichbar ist. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 international zuständig ist.
Nein, eine anwaltliche Vertretung ist für das Europäische Mahnverfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Aufgrund der rechtlichen Komplexität – insbesondere bei der Zuständigkeitsprüfung und der Vorbereitung eines etwaigen Einspruchsverfahrens – ist eine rechtliche Beratung dennoch empfehlenswert.
Das Gericht prüft den Antrag und erlässt den Europäischen Zahlungsbefehl in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Antragseinreichung, sofern keine Nachbesserung erforderlich ist. Zeiten für eine etwaige Antragsberichtigung werden nicht mitgerechnet.
Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung form- und fristgerecht Einspruch ein (Formblatt F), wird das Verfahren automatisch als ordentliches Zivilverfahren nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats fortgeführt – es sei denn, der Antragsteller beantragt ausdrücklich die Beendigung des Verfahrens. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich.
Das Gericht erklärt den Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar (Formblatt G) und übersendet dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung.
Nein. Der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl wird in allen übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt – ein zusätzliches Exequaturverfahren ist nicht erforderlich.
Ja, in eng begrenzten Ausnahmefällen. Nach Art. 22 und 23 der Verordnung kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung aussetzen oder auf eine Sicherheitsleistung beschränken. Nach Art. 20 kann der Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. fehlerhafte Zustellung, höhere Gewalt) eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beim Ursprungsgericht beantragen.
Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens zuzüglich eines eventuell anschließenden ordentlichen Verfahrens dürfen insgesamt die Kosten eines von vornherein ordentlich geführten Zivilprozesses in diesem Mitgliedstaat nicht übersteigen (Art. 25 der Verordnung).
Wo finde ich die benötigten Formulare? Alle Formblätter (A bis G) stehen mehrsprachig und kostenfrei auf dem Europäischen Justizportal zur Verfügung.
Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

