Die länderübergreifende Geltendmachung unbestrittener Forderungen wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 erleichtert, mit der ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt wurde.
Ziel ist die Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren bei minimierten Kosten sowie der freie Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks).
Aktualisierung: Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2421 reformiert, die seit dem 14. Juli 2017 gilt und zugleich die Streitwertgrenze des parallelen Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Bagatellverfahren, Verordnung (EG) Nr. 861/2007) von 2.000 auf 5.000 Euro angehoben hat. Die gerichtliche Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren richtet sich seit dem 10. Januar 2015 nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 statt der zuvor geltenden Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
1. Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit; eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Nicht erfasst werden Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die Staatshaftung für hoheitliches Handeln, eheliche Güterstände und Erbrecht, Insolvenzverfahren, soziale Sicherheit sowie – mit engen Ausnahmen – außervertragliche Schuldverhältnisse.
2. Durchführung
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des amtlichen Formblatts A beim zuständigen Gericht einzureichen und muss u. a. Angaben zu den Parteien, zur Forderungshöhe (einschließlich Zinsen), zum Streitgegenstand, zu den Beweismitteln sowie zur Zuständigkeitsbegründung enthalten. Das Gericht prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags und erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl.
Der Antragsgegner kann binnen 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen; in diesem Fall wird das ordentliche Verfahren vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats eröffnet, sofern der Antragsteller nicht die Beendigung des Verfahrens beantragt. Wird kein Einspruch eingelegt, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar; dieser wird sodann in allen übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines Zwischenverfahrens bedarf – in bestimmten Ausnahmefällen (u. a. bei mangelhafter Zustellung) kann jedoch eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragt bzw. die Vollstreckung ausgesetzt oder versagt werden.
3. Kosten
Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines sich an einen Einspruch anschließenden ordentlichen Zivilprozesses dürfen zusammen die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat nicht übersteigen.
FAQ
Das griechische Recht unterscheidet grundlegend zwei Kategorien:
Innerhalb des Bebauungsplans (Entos Schediou): Flächen im beplanten Innenbereich von Städten oder Ortschaften.
Außerhalb des Bebauungsplans (Ektos Schediou): Flächen im Außenbereich, unterteilt in:
Gewöhnliche Agrarflächen: Allgemeine Flurstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Agrarflächen aus staatlicher Landverteilung (Klirotemachia): Historisch vom Staat vergebene Flächen (z. B. an Heimatvertriebene nach 1922).
Eine Immobilie im beplanten Innenbereich oder innerhalb eines Ortsteils wird als Baugrundstück (Ikopedo) bezeichnet und ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar. Flächen im Außenbereich sind hingegen Flurstücke. Eine Besonderheit der historischen Klirotemachia ist, dass sie meist großflächig sind und gesetzlich nicht in kleinere Parzellen aufgeteilt werden dürfen.
Anders als in vielen Ländern ist das Bauen im Außenbereich grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Regeln für Baufaktor und zulässige Baufläche (z. B. bis zu 186 m² Wohnfläche bei einer Basisgröße von 4.000 m²) hängen von der Nutzungsart ab.
Folgende Sonderregeln und Fristen sind zu beachten:
Grundstücke unter 4.000 m²: Die Mindestgröße von 4.000 m² wurde im Dezember 2022 grundsätzlich als Voraussetzung eingeführt. Kleinere Grundstücke dürfen seither nur noch im Rahmen von Übergangsregelungen bebaut werden. Anträge auf Baugenehmigung, Vorbescheid oder Bebaubarkeitsbescheinigung können hierfür aktuell noch bis zum 30. Juni 2027 gestellt werden.
Ausnahmetatbestände unter 4.000 m²:
Grundstücke mit Straßenfront zu einer nationalen, regionalen oder kommunalen Straße vor 1978 (Mindestgröße 2.000 m² bei 25 m Front und 40 m Tiefe).
Grundstücke innerhalb von Ortszonen vor 1977 (Mindestgröße 2.000 m²).
Durch Enteignung oder Straßenbau verkleinerte Grundstücke.
Grundstücke über 4.000 m²: Die Rechtslage ist seit März 2023 faktisch unverändert ("eingefroren"), da das erforderliche Präsidialdekret zur Neuregelung der Bebauungsbedingungen im Außenbereich noch aussteht. Grundstücke aus Flurbereinigungen und für touristische Anlagen benötigen weiterhin mindestens 4.000 m².
Straßenzugang: Nach der Rechtsprechung des Staatsrats (Symvoulio tis Epikrateias) ist zusätzlich ein rechtmäßig anerkanntes Wegerecht bzw. Zugang zu einer öffentlichen Straße erforderlich. Da keine einheitliche Verwaltungspraxis besteht, handhaben die Bauämter (Ypiresies Domisis) dies unterschiedlich.
Damit ein Bauvorhaben umgesetzt werden kann, muss eine Immobilie zwei Kriterien kumulativ erfüllen:
Geeignet (Artio): Bezieht sich auf Zuschnitt, Maße und Größe des Grundstücks, die eine wirtschaftliche und bauliche Nutzung ermöglichen.
Bebaubar (Ikodomisimo): Bedeutet, dass auch nach allen öffentlich-rechtlichen, baurechtlichen und sonstigen Sonderregelungen (z. B. Forst- oder Denkmalschutz) tatsächlich gebaut werden darf.

