Die länderübergreifende Geltendmachung von Forderungen gestaltete sich bislang insbesondere beim Vorliegen unbestrittener Forderungen, wo hauptsächlich die schnelle Erwirkung eines Vollstreckungstitels vom Gläubiger angestrebt wird, in der Regel äußerst kosten- und zeitintensiv.
Durch die ab dem Jahre 2008 geltende Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 wurde nunmehr ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt, mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung grenzüberschreitender Verfahren bei Minimierung der anfallenden Verfahrenskosten.
Zugleich wird der freie Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) durch die Festlegung von Mindestvorschriften ermöglicht. Bei Einhaltung dieser Mindestvorschriften entfallen die Kosten für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedsstaat.
1. Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens
a) von der VO erfasst
Anzuwenden ist die Verordnung in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es dabei auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nach dieser Verordnung auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.
b) von der VO nicht erfasst
Nicht von der EG VO 1896/2006 erfasst werden hingegen Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind im Übrigen auch:
- die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
- Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
- die soziale Sicherheit,
- Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind oder diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.
2. Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens
Die gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens bestimmt sich nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach der EG-VO 44/2001.
a) Antragsstellung
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des im Anhang der Verordnung hierfür vorgesehenen Formblattes A (Download des Formulars: Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls) beim zuständigen Gericht einzureichen. Er hat gem. Art. 7 der VO 1896/2006 folgende Mindestangaben zu beinhalten:
- die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
- die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten;
- bei Geltendmachung von Zinsen der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet;
- den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt;
- eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;
- die Gründe für die Zuständigkeit,
- den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3.
Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft die Vollständigkeit der Angaben und prüft, ob die Forderung begründet erscheint, sie also nicht offensichtlich unbegründet ist. Es räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, sofern die in Artikel vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet bzw. der Antrag unzulässig ist. Die Berichtigung bzw. Vervollständigung hat dabei binnen einer vom Gericht gesetzten Frist zu erfolgen.
b) Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen nach der Antragseinreichung den Europäischen Zahlungsbefehl welcher dann dem Antragsgegner zugestellt wird. Etwaige Zeiten, die dem Antragsteller zur Berichtigung seines Antrags gewährt wurden, werden bei der Berechnung der 30-Tage-Frist nicht mitgerechnet. Der Antragsgegner wird dabei über die Möglichkeit, die geltend gemachte Forderung nicht zu bezahlen und gegen den Befehl das Rechtsmittel des Einspruches einzulegen informiert.
c) Einspruch
Der Antragsgegner kann gemäß Art. 16 der EG-VO 1896/2006 innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Einspruch einlegen. Legt er fristgerecht Einspruch ein, so wird das ordentliche Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats eröffnet, es sei denn, der Antragsteller beantragt die Beendigung des Verfahrens.
d) Vollstreckung
Wird kein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt, so erklärt das Gericht diesen unverzüglich für vollstreckbar und übersendet dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Vollstreckung. Grundsätzlich wird der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es der Durchführung eines Exequaturverfahrens zur Vollstreckbarerklärung bedarf.
Es gilt allerdings zu beachten, dass in einigen konkret aufgeführten Ausnahmefällen (Art. 20, 22,23 EG VO 1896/2006) eine Neuüberprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgen, bzw. eine Vollstreckung hieraus ausgesetzt, oder sogar verweigert werden kann. Die Vollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl erfolgt im Übrigen unter den gleichen Bedingungen wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung. (Art. 21 der VO).
3. Kosten des Europäischen Mahnverfahrens
Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat ( Art. 25 der VO).
(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

