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Unternehmensgründung – Gründung einer GmbH in Griechenland

Die Unternehmensgründung in Griechenland unterliegt spezifischen Regelungen, die auch bei der Gründung eines Tochterunternehmens deutscher oder österreichischer Unternehmen zu beachten sind. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Schritte zur Gründung einer griechischen GmbH (EPE) auf, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Bei der Gründung griechischer Tochterunternehmen wird heute meist die private Kapitalgesellschaft (IKE) oder die Aktiengesellschaft (AE) gewählt; die EPE hat aufgrund der Erfolge der IKE praktisch an Bedeutung verloren, bleibt aber weiterhin eine zulässige und in bestimmten Konstellationen sinnvolle Rechtsform.

1. Entwurf der Satzung

Das Gründungsverfahren beginnt mit dem – häufig durch den Rechtsanwalt vorbereiteten – Entwurf der Satzung. Die Mindestangaben der Satzung sind in Art. 6 des Gesetzes 3190/1955 festgelegt:

  • Name, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter
  • Firmenname der Gesellschaft
  • Sitz und Zweck der Gesellschaft
  • Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Gesellschaftskapital sowie Geschäftsanteile der Gründer und Nachweis der Kapitaleinzahlung
  • Gegenstand und Wert etwaiger Sacheinlagen
  • Bestandsdauer der Gesellschaft

Wichtiger Hinweis: Seit der Reform durch das Gesetz 4541/2018 ist für die Gründung einer EPE kein Mindestkapital mehr vorgeschrieben; die Gesellschafter legen die Höhe des Stammkapitals frei fest.

2. Prüfung des Firmennamens

Vor der Gründung wird bei der zuständigen Handelskammer geprüft, ob der gewählte Name bereits vergeben ist oder den gesetzlichen Anforderungen (Art. 2 G. 3190/1955) widerspricht. Ist dies der Fall, muss ein neuer Name gewählt und die Satzung entsprechend angepasst werden. Seit der Reform 2018 kann der Firmenname freier gewählt werden und auch teilweise aus lateinischen Schriftzeichen bestehen.

3. Gründung und Eintragung

Die Gründung erfolgt entweder notariell oder – bei Verwendung der gesetzlichen Mustersatzung – formfrei über die elektronische Anlaufstelle e-ΥΜΣ. Bei individuell gestalteter Satzung fällt die Kapitalansammlungssteuer in Höhe von derzeit 0,5 % des Gesellschaftskapitals an; hinzu kommen die Eintragungsgebühren beim Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ) sowie ggf. die Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Geschäftsführer und Gesellschafter, soweit diese nicht bereits anderweitig – etwa in einem anderen EU-Staat – sozialversichert sind.

Mit der Eintragung im Handelsregister erhält die Gesellschaft automatisch eine Handelsregisternummer sowie eine Steuernummer (ΑΦΜ); eine gesonderte Veröffentlichung im Regierungsanzeiger ist nicht mehr erforderlich.

4. Anzeige bei der Finanzverwaltung

Innerhalb eines Monats ab Eintragung der Gesellschaft ist der Beginn der Geschäftstätigkeit gegenüber der zuständigen Finanzverwaltung anzuzeigen (siehe hierzu den Beitrag Geschäftstätigkeit und Steuernummer in Griechenland); anschließend erfolgt die Freischaltung der steuerrelevanten Unterlagen und Bücher über das Online-Portal myAADE.

5. Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer

Innerhalb von zwei Monaten nach Gründung ist die Gesellschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer anzumelden. Die im Einzelnen erforderlichen Unterlagen können je nach Kammer variieren und sollten direkt bei der zuständigen Kammer erfragt werden.

(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

FAQ

Antwort: Häufig wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), griechisch EPE, gewählt. Die ausländische Stammfirma tritt meist als Gesellschafter auf. Die Gründung erfolgt heute elektronisch, überwiegend über das e-ΥΜΣ-Portal, wahlweise mit Unterstützung eines in Griechenland ansässigen Notars.

Antwort: Die Hauptschritte sind:

  • Entwurf der Satzung;

  • vorläufige Prüfung/Genehmigung des Firmennamens;

  • elektronische Gründung und Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.;

  • Anzeige bei der Finanzbehörde;

  • Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer.

Antwort: Nach Art. 6 des GmbH-Gesetzes (Gesetz 3190/1955, in der durch das Gesetz 4541/2018 geänderten Fassung) sind erforderlich:

  • Name, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter;

  • Firmenname/Firmierung (mit dem Zusatz „Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης” bzw. „Ε.Π.Ε.”);

  • Sitz und Zweck der Gesellschaft;

  • Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

  • Gesellschaftskapital, Anteile und Bestätigung der Einzahlung;

  • Gegenstand und Wert von Sacheinlagen sowie Namen der Einbringenden;

  • Bestandsdauer der Gesellschaft.

Antwort: Wichtige Aktualisierung: Ein gesetzliches Mindestkapital besteht seit dem Gesetz 4541/2018 nicht mehr – die Gesellschafter bestimmen die Kapitalhöhe frei, sofern das eingebrachte Kapital einen geldwerten Vermögensgegenstand darstellt. Die frühere, seit 12.12.2012 geltende Mindestkapitalgrenze von 2.400 € ist damit überholt.

Antwort: Nachdem Name, Bezeichnung, Zweck und Form der neuen Gesellschaft feststehen, wird bei der zuständigen Handelskammer bzw. elektronisch über das Unternehmensregister geprüft, ob der Name nicht bereits an eine andere Gesellschaft vergeben wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Antwort: Vom Notar bzw. im elektronischen Verfahren wird die Kapitalakkumulationssteuer in Höhe von 1 % des Gesellschaftskapitals entrichtet. Hinzu kommen Eintragungsgebühren im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. sowie eine Vorauszahlung für die Sozialversicherung von Geschäftsführer und Gesellschaftern beim e-ΕΦΚΑ (dem seit 2017 zuständigen einheitlichen Sozialversicherungsträger; ggf. Befreiung bei bestehender EU-Versicherung).

Antwort: Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ab Eintragung der Gründung muss der Geschäftsbeginn der zuständigen Finanzbehörde angezeigt werden; die entsprechende Steuernummer (AFM) wird im Gründungsverfahren regelmäßig automatisch mitvergeben.

Antwort: Die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfolgt heute in der Regel automatisch im Zuge der elektronischen Gründung über das e-ΥΜΣ-Portal bzw. das Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ.

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