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    Die private Kapitalgesellschaft in Griechenland (IKE)

Die private Kapitalgesellschaft in Griechenland (IKE)



Mit dem Gesetz 4072/2012 wurde in Griechenland eine neue Gesellschaftsform eingeführt: die private Kapitalgesellschaft (Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia – IKE), international auch als „Private Company” (P.C.) bezeichnet. Sinn und Zweck dieser Rechtsform ist es, eine gewerbliche Betätigung mit beschränkter Haftung der Gesellschafter bei gleichzeitig einfachem und flexiblem Gründungsverfahren zu ermöglichen. Die IKE ist inzwischen die in Griechenland mit Abstand am häufigsten gewählte Unternehmensform.

Die Grundmerkmale der IKE entsprechen im Wesentlichen denen der übrigen griechischen Kapitalgesellschaften GmbH (EPE) und AG (AE), sind jedoch deutlich flexibler ausgestaltet. Zur Gründung genügt ein Mindestkapital von lediglich einem (1) Euro. Möglich sind neben Bar- und Sacheinlagen auch sogenannte Garantie-Einlagen (Bürgschaftseinlagen).

Das Gesetz sieht ausdrücklich auch die Gründung einer Ein-Personen-IKE vor; zum Geschäftsführer kann sowohl einer der Gesellschafter als auch ein Dritter bestellt werden.

Einlageformen bei der privaten Kapitalgesellschaft IKE

Neben Bar- und Sacheinlagen kennt die IKE sogenannte kapitalexterne Einlagen – Leistungen, die sich nicht unmittelbar in Geld bewerten lassen, wie etwa die Übernahme von Verpflichtungen, die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen. Solche Einlagen sind eher aus dem Personengesellschaftsrecht bekannt, ändern jedoch den kapitalgesellschaftlichen Charakter der IKE nicht, selbst wenn das Stammkapital ausschließlich hieraus besteht.

Eine weitere Besonderheit ist die Garantie-Einlage: Der einbringende Gesellschafter übernimmt dabei bis zu einem in der Satzung festgelegten Höchstbetrag eine bürgschaftsähnliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten. Der Gesellschafter erklärt hierbei verbindlich, jederzeit zur Begleichung der Verbindlichkeiten bis zur festgelegten Höhe in der Lage zu sein. Auf diese Weise kann eine Gesellschaft gegründet werden, ohne dass tatsächlich Kapital eingebracht werden muss – die Werthaltigkeit beruht insoweit auf der übernommenen Haftung.

Gründung und steuerliche Behandlung

Für die Gründung der IKE ist grundsätzlich keine notarielle Form erforderlich, es sei denn, die Gesellschafter wünschen dies oder es werden Vermögensgegenstände eingebracht, für deren Übertragung gesetzlich eine notarielle Form vorgeschrieben ist (z. B. Grundstücke).

Die Gründung erfolgt heute nahezu ausschließlich über die elektronische Ein-Stop-Anlaufstelle e-ΥΜΣ unter Verwendung der gesetzlichen Mustersatzung; eine notarielle Beurkundung bleibt daneben bei individuell gestalteten Satzungen oder entsprechenden Sacheinlagen möglich. In der Praxis ist mit einer Gründungsdauer von wenigen Werktagen zu rechnen.

Bei Einbringung von Gesellschaftskapital fällt regelmäßig die Kapitalansammlungssteuer (Φόρος Συγκέντρωσης Κεφαλαίου) in Höhe von derzeit 0,5 % des eingebrachten Kapitals an (zuvor 1 %).

Im Hinblick auf die Jahresabschlüsse gelten grundsätzlich die Rechnungslegungsvorschriften des Gesetzes 4308/2014. Die Jahresabschlüsse umfassen im Wesentlichen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang und sind innerhalb der gesetzlichen Fristen beim Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ) offenzulegen.

Steuerlich wird die IKE wie eine griechische GmbH (EPE) behandelt; die für die EPE geltenden Vorschriften finden entsprechend auch auf die IKE Anwendung. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 22 % des zu versteuernden Gewinns.

(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

FAQ

Mit dem Gesetz 4072/2012 wurde in die griechische Gesetzgebung eine neue Gesellschaftsform eingeführt: die private Kapitalgesellschaft (griechisch: Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia – I.K.E.). Ziel dieser Gesellschaftsform ist es, eine gewerbliche Betätigung in einer Rechtsform zu ermöglichen, die sowohl eine beschränkte Haftung der Gesellschafter als auch ein vereinfachtes, flexibles Gründungsverfahren bietet.

Die Grundmerkmale dieser Gesellschaftsform, die in anderen Ländern als „Private Company" (P.C.) bekannt ist, entsprechen im Wesentlichen denen der griechischen Kapitalgesellschaften GmbH (EPE) und AG (AE). Zur Gründung der IKE genügt ein Mindestkapital von nur einem Euro (1 €), da die Gesellschafter neben klassischen Kapitaleinlagen auch kapitalexterne Einlagen oder Einlagen in Form von Garantien bzw. Bürgschaften einbringen können. Kapitaleinlagen im herkömmlichen Sinn – wie sie auch bei der GmbH und AG üblich sind – erfolgen in Form von Geld- oder Sacheinlagen, die dem Stammkapital der Gesellschaft unmittelbar wertmäßig zugerechnet werden.

Das Gesetz sieht zudem die Gründung einer Ein-Personen-IKE vor, wobei zum Geschäftsführer entweder der Alleingesellschafter oder ein Dritter bestellt werden kann.

Kapitalexterne Einlagen sind Leistungen, die nicht unmittelbar wertmäßig bezifferbar sind, wie etwa die Übernahme einer Verpflichtung, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen. Solche Einlagen sind in der Praxis überwiegend bei Personengesellschaften anzutreffen, ändern jedoch den kapitalgesellschaftlichen Charakter der IKE nicht – selbst wenn das Stammkapital ausschließlich aus solchen Einlagen bestehen sollte.

Eine besondere, für die IKE typische Einlageform ist die Einbringung von Garantien bzw. Bürgschaften. Dabei übernimmt ein Gesellschafter gegenüber Dritten eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zu einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe. Der so haftende Gesellschafter erklärt verbindlich, dass er in der Lage ist – und auch künftig alles daransetzen wird –, um jederzeit die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur festgelegten Höhe begleichen zu können. Auf diese Weise kann eine Gesellschaft gegründet werden, ohne dass tatsächlich Kapital eingebracht wird; stattdessen tritt die Bewertung künftiger Erträge an dessen Stelle.

Für die Gründung der IKE ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich – es sei denn, die Gesellschafter wünschen dies ausdrücklich, oder es werden Vermögensgegenstände eingebracht, deren Übertragung gesetzlich der notariellen Form bedarf (z. B. Grundstücke als Sacheinlage).

Die Gründung erfolgt über das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren bei den zuständigen Handelskammern bzw. bei einem Notar (je nach Fallkonstellation) und kann inzwischen auch elektronisch über das staatliche Gründungsportal e-ΥΜΣ (elektronische Gründung von Gesellschaften) abgewickelt werden. In der Praxis ist – bei vollständigen Unterlagen – mit einer Gründungsdauer von wenigen Tagen zu rechnen.

Hinsichtlich der Jahresabschlüsse gelten für die IKE grundsätzlich die Bestimmungen des griechischen Gesetzes 4308/2014 (Griechische Rechnungslegungsstandards, ELP) sowie ergänzend die Vorschriften des Gesetzes 4548/2018 über griechische Aktiengesellschaften, soweit auf die IKE anwendbar. Die Jahresabschlüsse umfassen im Wesentlichen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang. Die Offenlegung erfolgt elektronisch beim Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ / GEMI) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.

Steuerlich wird die IKE wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterliegt der griechischen Körperschaftsteuer (aktuell 22 % auf den steuerpflichtigen Gewinn, Stand 2024/2025). Ausgeschüttete Gewinne unterliegen zusätzlich einer Quellensteuer auf Dividenden (aktuell 5 %). Die konkreten Steuersätze werden regelmäßig durch den griechischen Gesetzgeber angepasst, sodass eine aktuelle Prüfung vor Gründung empfehlenswert ist.

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