Neben der bereits im Beitrag „Die GmbH & Co. KG in Griechenland (EPE & SIA EE)“ vorgestellten Mischform kennt das griechische Gesellschaftsrecht eine weitere Variante der haftungsbeschränkten Kommanditgesellschaft: die IKE & Co. KG (griechisch „ΙΚΕ & ΣΙΑ Ε.Ε.“). Bei ihr übernimmt anstelle einer GmbH (EPE) die private Kapitalgesellschaft (Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia – IKE) die Stellung des allein haftenden Komplementärs. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Merkmale sowie Gründung und Gestaltung der IKE & Co. KG dar und grenzt sie von der klassischen GmbH & Co. KG ab. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.
Rechtsform der IKE & Co. KG
Wie die GmbH & Co. KG ist auch die IKE & Co. KG eine Kommanditgesellschaft (Ετερόρρυθμη Εταιρεία – Ε.Ε.) und damit eine Personengesellschaft mit eigener juristischer Persönlichkeit in Griechenland. An ihr sind mindestens zwei Gesellschafter beteiligt, ein Komplementär und ein Kommanditist (Art. 271 G. 4072/2012). Gesellschafter einer KG können nach dieser Vorschrift sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, sodass die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als Komplementär gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.
Auch bei der IKE & Co. KG gilt der Grundsatz: Die Komplementäre haften für die Schulden der KG unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen, während die Kommanditisten nur beschränkt bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Geschäftseinlage haften. Eine weitergehende Haftung des Kommanditisten tritt nur dann ein, wenn dessen Name in die Firmierung der Gesellschaft aufgenommen wurde und der Dritte dessen Eigenschaft als Kommanditist nicht kannte (Art. 272 Abs. 2 G. 4072/2012).
Die Besonderheit der IKE & Co. KG liegt – ebenso wie bei der GmbH & Co. KG – darin, dass der Komplementär seinerseits eine Kapitalgesellschaft ist, hier die IKE. Da die IKE für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 43 Abs. 2 G. 4072/2012), haftet im wirtschaftlichen Ergebnis auch der Komplementär der KG lediglich beschränkt, nämlich auf das Vermögen der Komplementärs-IKE. Gegenüber der GmbH & Co. KG treten dabei die für die IKE typischen Vorteile hinzu: Neben Bar- und Sacheinlagen lässt die IKE auch kapitalexterne Einlagen (etwa Arbeits- oder Dienstleistungen) sowie Garantie-Einlagen zu, und die Gesellschaft kann bereits mit einem Kapital von einem (1) Euro gegründet werden (Art. 43 Abs. 3, Art. 77 ff. G. 4072/2012). Da inzwischen auch bei der EPE das frühere Mindestkapital entfallen ist, haben sich beide Modelle in der reinen Kapitalfrage einander angenähert; die IKE bleibt jedoch aufgrund ihrer flexibleren Binnenstruktur, der erleichterten Beschlussfassung und ihrer inzwischen mit Abstand größten Verbreitung unter den griechischen Gesellschaftsformen das modernere Vorbild für die Rolle des Komplementärs.
Gründungsszenarien
Bei der Gründung einer IKE & Co. KG sind – wie bei der GmbH & Co. KG – unterschiedliche Szenarien denkbar:
- IKE und KG werden gemeinsam zum Zweck der IKE & Co. KG neu gegründet.
- Eine bereits bestehende IKE beteiligt sich an einer bereits bestehenden oder neu zu gründenden KG und bringt ihr Handelsgeschäft ein.
- Eine Komplementärs-IKE wird neu gegründet und übernimmt die bisher von einer natürlichen Person oder einer anderen Gesellschaft eingenommene Komplementärstellung.
- Eine bestehende Komplementärs-GmbH (EPE) einer GmbH & Co. KG wird in eine IKE umgewandelt, um von deren flexiblerer Struktur zu profitieren.
In den meisten Fällen stehen die Kommanditisten als Geldgeber der künftigen KG bereits fest, sodass zunächst die Gründung der Komplementärs-IKE erforderlich ist, damit diese anschließend als juristische Person an der zu gründenden KG beteiligt werden kann.
Gründungsformalien der Komplementärs-IKE
Die Gründungsformalien der IKE sind in den Art. 43–120 G. 4072/2012 geregelt, die 2012 mit der IKE als neuer Gesellschaftsform in das griechische Recht eingeführt und seither mehrfach geändert wurden. Der Gesellschaftszweck der Komplementärs-IKE besteht üblicherweise – wie bei der Komplementärs-GmbH – in der Geschäftsführung der jeweiligen KG als Komplementärin.
Die Gründung der IKE erfolgt heute praktisch ausschließlich elektronisch über die Ein-Stop-Anlaufstelle e-ΥΜΣ, regelmäßig unter Verwendung der gesetzlichen Mustersatzung (Art. 51 G. 4072/2012); eine notarielle Beurkundung bleibt nur erforderlich, wenn die Gesellschafter dies wünschen oder Vermögensgegenstände eingebracht werden, für deren Übertragung gesetzlich eine notarielle Form vorgeschrieben ist (z. B. Grundstücke). Das Gesellschaftskapital wird gemäß Art. 43 Abs. 3 G. 4072/2012 von den Gesellschaftern frei bestimmt und kann auch null betragen; die Gesellschafter können sich mit Kapitaleinlagen, kapitalexternen Einlagen oder Garantie-Einlagen beteiligen (Art. 77 ff. G. 4072/2012). Bezüglich weiterer Einzelheiten zu Gründung und Ausgestaltung der IKE sei auf den Beitrag „Die private Kapitalgesellschaft in Griechenland (IKE)“ verwiesen.
Die Gründung der KG
Ist die Komplementärs-IKE gegründet, fahren die Gesellschafter mit der Gründung der KG fort. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich – wie bei der GmbH & Co. KG – aus dem Gesetz 4072/2012: Gemäß Art. 271 G. 4072/2012 müssen mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sein, ein Komplementär und ein Kommanditist. Üblicherweise wird die Komplementärs-IKE nur mit einem geringen Geschäftsanteil an der KG beteiligt, während die Kommanditisten in der Regel fast den gesamten Geschäftsanteil der KG halten. Der Gesellschaftsvertrag der KG kann privatschriftlich oder notariell abgeschlossen werden, da das Gesetz insoweit keine besondere Form vorschreibt.
Gemäß Art. 273 G. 4072/2012 muss der beim Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ) einzutragende Gesellschaftsvertrag mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Vorname bzw. Firma, gesellschaftliche Eigenschaft und Anschrift der Gesellschafter
- Den Handelsnamen (Firma) der Gesellschaft
- Die mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschafter (bei der IKE & Co. KG also die Komplementärs-IKE)
- Die Höhe der Kommanditeinlage und die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten
- Die Dauer der Gesellschaft
Im Namen der KG muss gemäß Art. 272 G. 4072/2012 zwingend entweder der Name eines oder mehrerer Gesellschafter (vorliegend die Firmierung der IKE) oder der Gegenstand des Unternehmens enthalten sein. Die Aufnahme des Namens des Kommanditisten kann, wie vorstehend beschrieben, eine unbeschränkte Haftung auslösen.
Kosten und Publizitätspflichten
Die Gründung der KG unterliegt gemäß Art. 273 G. 4072/2012 zu ihrer Wirksamkeit der Pflicht zur Eintragung des Gesellschaftsvertrags mit dem oben dargestellten Mindestinhalt beim Allgemeinen Handelsregister. Im Übrigen gelten für Gründung, Buchführung und Publizitätspflichten der IKE & Co. KG die Ausführungen zur KG und zur IKE entsprechend; die Kosten für die Gründung von IKE und KG fallen dabei kumulativ an. Da für die IKE regelmäßig keine notarielle Beurkundung erforderlich ist und die Gründung über die Mustersatzung elektronisch erfolgen kann, liegen die Gründungskosten der Komplementärs-IKE in der Praxis häufig unter denen einer Komplementärs-GmbH mit individuell gestalteter Satzung.
Geschäftsführung
Sind beide Gesellschaften – IKE und KG – gegründet, übernimmt die IKE als Komplementärin die alleinige Geschäftsführung der KG. Die KG wird insoweit von ihrer Komplementärs-IKE vertreten, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer (Διαχειριστής), der häufig zugleich für die KG tätig wird. Da das Recht der IKE – anders als das der GmbH – keine zwingende Bestellung eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans vorschreibt und Beschlussfassungen der Gesellschafter formfrei ausgestaltet werden können, bietet die IKE & Co. KG gegenüber der GmbH & Co. KG in der laufenden Geschäftsführung tendenziell einen größeren Gestaltungsspielraum.
Prüfungs- und Publizitätspflichten
Die griechischen Personengesellschaften, so auch die Kommanditgesellschaft (EE), müssen gemäß dem Gesetz 4308/2014 (griechische Rechnungslegungsstandards) Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Kleine Unternehmen sind nicht verpflichtet, ihre Bilanzen zu veröffentlichen, während große Unternehmen ihre Bilanz im Allgemeinen Handelsregister (ΓΕΜΗ) veröffentlichen und von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen müssen. Ein Unternehmen gilt als groß, wenn mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sind: das gesamte Aktivvermögen liegt über 20.000.000 Euro, der Umsatz liegt über 40.000.000 Euro und/oder die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten liegt über 250.
Die IKE & Co. KG unterliegt hinsichtlich der Erstellung von Jahresabschlüssen den Vorschriften der Art. 271–284 G. 4072/2012. Der Geschäftsführer (Komplementär) ist verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen; der Kommanditist hat das Recht, die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft zu prüfen.
Hat die IKE & Co. KG als einzigen Komplementär eine juristische Person (i. S. d. Gesetzes 4308/2014) – was bei der Komplementärs-IKE regelmäßig der Fall ist –, ist sie zur doppelten Buchführung (Kategorie C) sowie zur Veröffentlichung ihrer Bilanz im Allgemeinen Handelsregister verpflichtet, unabhängig von ihrer Umsatzgröße.
Steuern
Die Besteuerung der IKE & Co. KG erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Unternehmensbesteuerung und deckt sich mit der Besteuerung der GmbH & Co. KG: Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit einheitlich 22 % des zu versteuernden Gewinns, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft oder eine zur doppelten Buchführung verpflichtete Personengesellschaft handelt. Darüber hinaus ist eine Steuervorauszahlung für das folgende Geschäftsjahr zu leisten, die in den ersten Geschäftsjahren nach Gründung ermäßigt ist. Bei Einbringung von Gesellschaftskapital in die Komplementärs-IKE fällt zudem die Kapitalansammlungssteuer in Höhe von derzeit 0,5 % des eingebrachten Kapitals an.
Abgrenzung zur klassischen GmbH & Co. KG (EPE & SIA EE)
Im Kern folgt die IKE & Co. KG derselben rechtlichen Konstruktion wie die GmbH & Co. KG: einer Personengesellschaft (KG/EE), deren allein haftender Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist. Die praktischen Unterschiede liegen vor allem in der Ausgestaltung des Komplementärs selbst:
- Gründungsaufwand: Die IKE lässt sich regelmäßig ohne notarielle Beurkundung und mithilfe der gesetzlichen Mustersatzung über e-ΥΜΣ gründen, während bei der GmbH (EPE) je nach Ausgestaltung häufiger eine individuelle Satzung sinnvoll ist.
- Einlagearten: Die IKE erlaubt neben Bar- und Sacheinlagen auch kapitalexterne Einlagen und Garantie-Einlagen; der EPE stehen nur Bar- und Sacheinlagen zur Verfügung.
- Governance: Die Binnenorganisation der IKE ist gesetzlich weniger streng vorgegeben als die der EPE, was mehr Spielraum bei Beschlussfassung und Vertretung lässt.
- Marktakzeptanz: Die IKE hat sich seit ihrer Einführung 2012 zur mit Abstand am häufigsten gewählten Gesellschaftsform in Griechenland entwickelt, während die GmbH & Co. KG – unabhängig von der EPE- oder IKE-Variante – bislang eine seltene Rechtsform geblieben ist. Ein wesentlicher Grund hierfür dürfte sein, dass sich die steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Gesellschaftsformen in Griechenland inzwischen weitgehend angeglichen hat, sodass der frühere steuerliche Anreiz für die Wahl einer solchen Mischform an Bedeutung verloren hat.
In der Praxis kommt die IKE & Co. KG vor allem dann in Betracht, wenn die Kommanditisten eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft mit einer möglichst flexibel und kostengünstig zu gründenden Komplementärin verbinden möchten, etwa im Rahmen konzerninterner Strukturierungen oder bei der Umwandlung bestehender GmbH & Co. KGs.
(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
FAQ
In der Praxis werden meist folgende Konstellationen gewählt:
- Neugründung für ein Projekt Die IKE wird als Komplementärin errichtet und übernimmt anschließend die Rolle in der SIA EE (Kommanditgesellschaft) für ein neues Vorhaben.
- Eintritt/Wechsel bei einer bestehenden SIA EE Eine bestehende IKE tritt als Komplementärin in eine bereits aktive Kommanditgesellschaft ein oder übernimmt diese Stellung im Rahmen einer Umstrukturierung.
- Umgestaltung einer vorhandenen Struktur Häufig geht es darum, die Rolle der Komplementärin zu „verlagern“ (z. B. weg von einer natürlichen Person hin zu einer IKE), um Haftungs- und Organisationsfragen neu zu ordnen.
Ziel ist in vielen Fällen Risikokontrolle, kombiniert mit einer klaren Trennung zwischen Kapitalgebern und Management.
Der Prozess ist typischerweise zweistufig bzw. „gestaffelt“:
1) Gründung der IKE (Komplementärin)
Die IKE muss nach den einschlägigen Vorschriften in Griechenland ordnungsgemäß gegründet und registriert werden. Zweck und Gestaltung richten sich darauf aus, die Rolle als Komplementärin faktisch übernehmen zu können (inkl. Vertretungs- und Geschäftsführungsregelungen).
2) Gründung bzw. Vertragsgestaltung der SIA EE
Für die Kommanditgesellschaft gelten die Anforderungen an
- Gesellschafterkreis (typischerweise mindestens zwei Gesellschafter: Komplementärin und Kommanditist(en)),
- Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sowie
- ordnungsgemäße Eintragung/Veröffentlichung im griechischen Registerwesen (z. B. GEMI – je nach konkreter Praxisanforderung und Konstellation).
In der Praxis ist entscheidend, dass der Gesellschaftsvertrag die Haftungs- und Vertretungslogik klar abbildet (Komplementärstellung der IKE, Verantwortlichkeiten, Managementstruktur, Kontroll-/Informationsrechte der Kommanditisten).
Im Regelfall übernimmt die Komplementärin (hier: die IKE) die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft.
Die IKE handelt dabei wiederum über ihre eigenen Organe/Vertretungsberechtigten. Dadurch entsteht eine Struktur, in der die EE (SIA EE) operativ über die IKE gesteuert wird – häufig als Vorteil im Hinblick auf Organisation, Verantwortlichkeit und investorenseitige Transparenz.
Die Pflichten hängen von der konkreten Ausgestaltung und den gesetzlichen/steuerlichen Schwellen ab. Typischerweise relevant:
- Buchführung und Abschluss (Bilanz) Je nach Größe/Regime und Beteiligungen können Anforderungen an die Rechnungslegung und an die Veröffentlichung steigen.
- Veröffentlichung/Einreichung im Registerwesen Bestimmte Jahresabschlüsse und Unterlagen können (je nach Fall) im Registersystem offenzulegen sein.
- Prüfungs-/Befreiungstatbestände Eine gesetzliche Abschlussprüfung ist häufig größen- bzw. kriterienabhängig. Ob und wann eine Prüfungspflicht greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.
- Kontrollrechte der Kommanditisten Kommanditisten haben grundsätzlich Informations- und Kontrollrechte in dem gesetzlich bzw. vertraglich zulässigen Rahmen.
Regelmäßig unterliegt die Struktur der griechischen steuerlichen Systematik, wobei der genaue Mechanismus von
- der konkreten Ausgestaltung,
- der Gesellschafterstruktur,
- der Behandlung von Gewinnen/Verteilungen
- sowie möglichen Sondervorschriften (z. B. Umqualifizierungen, Verrechnungspreise, bestimmte Ausschüttungslogiken) abhängt.
In der Praxis ist daher wichtig, die steuerliche Einordnung vorab in einem Modell zu prüfen (z. B. durch Steuerberatung), statt nur von einer „Kombinationslogik“ auszugehen.
1) Haftungs- und Risikoabgrenzung Die Struktur kann helfen, das unternehmerische Risiko auf Ebene der dahinterstehenden Personen zu begrenzen, weil die Komplementärfunktion über eine juristische Person (IKE) läuft und Kommanditisten typischerweise nur mit ihrer Einlage haften.
2) Klare Rollenverteilung Management/Vertretung laufen typischerweise über die IKE, während Kapitalgeber als Kommanditisten eingebunden werden.
3) Praktische Flexibilität Für Projekte, Investoren-Modelle oder Umstrukturierungen kann die Struktur organisatorisch gut abbildbar sein.
Für eine „IKE & Co. KG“-Struktur (IKE als Komplementärin + SIA EE als Kommanditgesellschaft) sollten im Gesellschaftsvertrag bzw. in den ergänzenden Dokumenten insbesondere folgende Punkte sauber geregelt werden:
- Gesellschafterstruktur & Rollen
- Wer ist Komplementärin (IKE) und wer sind Kommanditisten?
- Anzahl der Kommanditisten und Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen.
- Haftungssystematik / Verantwortungsabgrenzung
- Klarstellung, wer die Haftungsrisiken trägt und wie die Haftung praktisch umgesetzt wird.
- Regeln zur Absicherung bzw. Begrenzung des Risikos über die Komplementärstruktur.
- Geschäftsführung & Vertretung
- Zuständigkeiten der IKE (Geschäftsleitung, Vertretung nach außen).
- Benennung der vertretungsberechtigten Personen/Organwalter innerhalb der IKE.
- Zeichnungs- und Vertretungsregelungen.
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Wie werden Gewinne/Verluste verteilt (nach Einlagen, nach Quoten, Besonderheiten)?
- Behandlung von Sondervergütungen (z. B. Vergütung der Komplementärin/Management).
- Ein- und Austrittsrechte
- Bedingungen für Aufnahme neuer Kommanditisten.
- Bedingungen für Ausscheiden/Wechsel, Anteilsübertragungen (z. B. Zustimmungserfordernisse).
- Kapitalmaßnahmen
- Erhöhungen/Herabsetzungen von Einlagen.
- Regeln für Nachschüsse, falls erforderlich (sofern vertraglich zulässig).
- Kontroll- und Informationsrechte
- Umfang der Einsichtsrechte der Kommanditisten in Bücher/Unterlagen.
- Berichtsfrequenz (z. B. laufende Reports, Jahresabschluss, Businessplan).
- Prüfungs-/Audit-Rechte im zulässigen Rahmen.
- Jahresabschluss, Buchführung & Offenlegung
- Verantwortlichkeiten für Rechnungslegung und Abschlussunterlagen.
- Wer organisiert die Erstellung, wer prüft/unterzeichnet, welche Fristen gelten.
- Entscheidungsmechanik
- Welche Beschlüsse sind von den Kommanditisten zustimmungsbedürftig?
- Vetorechte, qualifizierte Mehrheiten, Umlaufverfahren vs. Gesellschafterversammlung (je nach Ausgestaltung).
- Vertragsdauer & Beendigung
- Laufzeit, Kündigungsgründe, Abwicklungsregeln.
- Liquidationsmechanismus und Verteilung des Gesellschaftsvermögens.
- Streitbeilegung / Gerichtsstand
- Gerichtsstand/Schiedsregelung (soweit sinnvoll vereinbar).
- Sprachregelungen und anwendbares Recht (griechische Rechtsordnung).
- Spezialbestimmungen
- Nicht-Wettbewerb/Vertraulichkeit (falls gewünscht)
- Pflichten zur Einhaltung von Compliance-Vorgaben
- Regelungen zu Investitions- und Finanzierungsplänen (insbesondere bei Projekten)
Praxis-Tipp: Häufig ist nicht nur der „Hauptvertrag“, sondern auch Gesellschaftervereinbarungen (Side Letters) oder Geschäftsführungsrichtlinien entscheidend, um interne Abläufe (Reporting, Budgets, Entscheidungsrechte) konkret zu operationalisieren.
Kosten & Zeitplan (grobe Orientierung)
Da Kosten stark von Projektumfang, Struktur (Anzahl Gesellschafter), Notwendigkeit von Urkunden/Übersetzungen, Registerpraxis und steuerlicher Komplexität abhängen, sind die folgenden Angaben nur als grobe Orientierung zu verstehen:
Grober Zeitplan (typisch)
- Vorbereitung & Strukturierung (ca. 1–3 Wochen)
- Due Diligence der Gesellschafter, Zweck/Businessplan, Budgetrahmen
- Drafting der Vertragsstruktur (Quoten, Haftungsregeln, Vertretung)
- Vertragsentwurf & Abstimmung (ca. 1–4 Wochen)
- Ausarbeitung Gesellschaftsvertrag + ggf. Nebenabreden
- Abstimmung der Organe/Vertretungsregelungen (IKE)
- Registrierung / Eintragung / Veröffentlichung (ca. 2–8 Wochen)
- Einreichungen im griechischen Registerwesen (GEMI bzw. zuständige Stellen, je nach Prozess)
- Abstimmung mit Notariat/Anwalt/Behörden
- Operative Startphase (zusätzlich ca. 1–4 Wochen)
- Kontoeröffnung, Buchhaltung einrichten
- Steuerliche Registrierung/Anmeldungen, Vorbereitung für Jahresabschluss/Reporting
Gesamt oft: ca. 6 bis 15 Wochen (kann schneller oder deutlich länger dauern, je nach Behördenlaufzeiten, Unterlagenlage und interner Komplexität).
Grobe Kostenpositionen (typisch)
- Anwaltskosten (Strukturierung + Vertragsdrafting + Begleitung)
- Register-/Eintragungs- und Veröffentlichungskosten
- Notarielle Kosten (falls notarielle Form erforderlich ist oder verlangt wird)
- Übersetzungen / Beglaubigungen (je nach Staatsangehörigkeit und Unterlagen)
- Kosten für ggf. Steuerberater/Accounting-Setup
- Bank-/Adminkosten (z. B. Kontoeröffnung, Dokumentenanforderungen)
Praxis-Tipp: Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte frühzeitig geklärt werden, welche Unterlagen für die Gesellschafter/Organe benötigt werden (u. a. Identitätsnachweise, Registerauszüge, Übersetzungsanforderungen) – das ist einer der häufigsten Zeittreiber.

