Auch nach griechischem Recht kann der Erblasser seine nächsten Angehörigen nicht vollständig von der Teilhabe an seinem Nachlass ausschließen.
Abkömmlingen, Eltern und dem überlebenden Ehegatten steht ein Pflichtteil (νόμιμη μοίρα) zu. Mit der Erbrechtsreform 2026 hat sich dieser Pflichtteil jedoch grundlegend verändert: Aus der bisherigen echten Miterbenstellung ist ein reiner Geldanspruch geworden – vergleichbar dem deutschen Recht.
Neue Rechtslage seit 16. September 2026
Das Gesetz 5303/2026 (ΦΕΚ Α΄ 81/22.05.2026) hat das gesamte Erbrecht des griechischen Zivilgesetzbuchs (ΑΚ) neu gefasst. Das Pflichtteilsrecht ist jetzt in den Art. 1820 bis 1837 ΑΚ geregelt (bisher Art. 1825 bis 1838 ΑΚ a. F.).
Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt: Das neue Recht gilt für Erbfälle, in denen der Erblasser am 16. September 2026 oder später verstorben ist (Art. 41 des Gesetzes). Für frühere Todesfälle gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter – einschließlich der dinglichen Miterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten. Am Ende dieser Seite finden Sie eine Gegenüberstellung von altem und neuem Recht.
1. Rechtsnatur: Geldanspruch statt Miterbenstellung
Nach bisherigem Recht wurde der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erbfall kraft Gesetzes Miterbe in Höhe seiner Quote. Das führte häufig zu ungewollten Erbengemeinschaften an Immobilien und Unternehmen und zu langwierigen Teilungsstreitigkeiten.
Nach Art. 1820 ΑΚ hat der Pflichtteilsberechtigte nun lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags gegen den oder die Erben. Er wird nicht Eigentümer von Nachlassgegenständen. Mehrere Erben haften ihm anteilig nach ihren Erbquoten (Art. 1881 ΑΚ).
- Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers, ist vererblich und übertragbar.
- Der Berechtigte kann auf ihn durch einseitige Erklärung gegenüber dem Erben verzichten.
- Nur wenn die Umstände es gebieten, kann das Gericht ausnahmsweise die Übertragung eines Nachlassanteils oder eines bestimmten Nachlassgegenstands anordnen. Haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen, kann sich diese Anordnung auch auf dessen Eigenvermögen erstrecken.
- Pflichtteilsansprüche sind vor Vermächtnissen, Auflagen und Schenkungen von Todes wegen zu erfüllen (Art. 1895 Abs. 4 ΑΚ); im Vollstreckungsverfahren genießen sie ein eigenes Vorrecht (Art. 975 ΚΠολΔ n. F.).
2. Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 1820 ΑΚ die Abkömmlinge, die Eltern und der überlebende Ehegatte – jeweils nur, soweit sie ohne die letztwillige Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Eltern sind deshalb nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Eingetragene Lebenspartner (σύμφωνο συμβίωσης, Gesetz 4356/2015) und gleichgeschlechtliche Ehegatten (Gesetz 5089/2024) sind Ehegatten gleichgestellt.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Großeltern und entferntere Verwandte sowie der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch wenn dieser seit der Reform unter engen Voraussetzungen gesetzlicher Erbe sein kann.
Der Ehegatte verliert seinen Pflichtteil, wenn bei seinem Tod ein Verfahren zur Auflösung der Ehe anhängig war. Hatte der Erblasser selbst die Scheidungsklage erhoben, gilt dies nur, wenn die Klage auf einem begründeten Scheidungsgrund beruhte (Art. 1812 ΑΚ).
3. Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil beträgt unverändert die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Da die Reform die gesetzlichen Erbquoten geändert hat, ändern sich jedoch auch die Pflichtteilsquoten – insbesondere beim Ehegatten neben nur einem Kind.
Hinterbliebene | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil |
Ehegatte neben einem Kind | Ehegatte 1/3, Kind 2/3 | Ehegatte 1/6, Kind 1/3 |
Ehegatte neben zwei Kindern | Ehegatte 1/4, je Kind 3/8 | Ehegatte 1/8, je Kind 3/16 |
Zwei Kinder, kein Ehegatte | je Kind 1/2 | je Kind 1/4 |
Ehegatte und beide Eltern, keine Kinder | Ehegatte 1/2, je Elternteil 1/4 | Ehegatte 1/4, je Elternteil 1/8 |
Nur Ehegatte (keine Verwandten der Ordnungen I und II) | Ehegatte 1/1 | Ehegatte 1/2 |
Für die Bestimmung der maßgeblichen gesetzlichen Erbquote werden auch diejenigen mitgezählt, die enterbt wurden, die Erbschaft ausgeschlagen haben, im Voraus verzichtet haben oder erbunwürdig sind (Art. 1826 ΑΚ). Fällt ein Berechtigter weg, treten die nach der gesetzlichen Erbfolge Nächstberufenen in seinen Pflichtteilsanspruch ein; eine Anwachsung findet nicht statt (Art. 1822 ΑΚ).
4. Berechnung: Nachlasswert und Hinzurechnungen
Maßgeblich ist der Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten und der Beerdigungskosten (Art. 1827 Abs. 1 ΑΚ). Dem Nachlass werden rechnerisch hinzugerechnet:
- alle unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte – Schenkungen, elterliche Zuwendungen (γονική παροχή) und Ähnliches – ohne zeitliche Grenze, mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung;
- Schenkungen an Dritte in den letzten fünf Jahren vor dem Tod (bisher: zehn Jahre), sofern sie nicht einer Anstands- oder besonderen sittlichen Pflicht entsprachen;
- Schenkungen von Todes wegen, mit ihrem Wert im Todeszeitpunkt.
Beim Pflichtteil der Eltern bleiben der Voraus des Ehegatten sowie die nach Art. 1816 ΑΚ an die andere Familienlinie zurückfallenden Gegenstände außer Betracht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (Art. 1827 Abs. 1, 1876 ΑΚ). Der Wert wird erforderlichenfalls durch Schätzung ermittelt; eine Bewertung durch den Erblasser ist nicht bindend (Art. 1828 ΑΚ).
Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen (Art. 1829 ΑΚ)
Was der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser unentgeltlich erhalten hat, wird mit dem Wert zur Zeit der Zuwendung auf seinen Pflichtteil angerechnet, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat – bei oder nach der Zuwendung. Die Anrechnung gilt auch, wenn an die Stelle des Empfängers dessen Abkömmling tritt.
5. Vermächtnisse und Beschränkungen
- Zu wenig hinterlassen: Wurde dem Berechtigten weniger als sein Pflichtteil zugewendet, kann er den fehlenden Betrag verlangen (Art. 1823 ΑΚ).
- Vermächtnis: Der Berechtigte kann ein ihm zugewandtes Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen oder es annehmen und den Restbetrag fordern. Der Beschwerte kann ihm hierfür eine angemessene Frist setzen; nach deren Ablauf ist die Ausschlagung ausgeschlossen (Art. 1824 ΑΚ).
- Beschränkungen und Belastungen: Ist der Berechtigte zugleich Erbe und ist sein Erbteil durch eine Nacherbschaft (καταπίστευμα), eine Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse oder Auflagen beschränkt, kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn er von der Beschränkung Kenntnis erlangt (Art. 1825 ΑΚ). Anders als nach altem Recht gelten solche Beschränkungen also nicht mehr automatisch als unwirksam; der Berechtigte muss sich entscheiden.
Die Einsetzung als bloßer Nacherbe gilt ebenfalls als Beschränkung. Hinterlässt der Erblasser einem Berechtigten „den Pflichtteil“, ist dies im Zweifel keine Erbeinsetzung (Art. 1821 ΑΚ).
6. Ansprüche gegen Beschenkte (Art. 1830, 1831 ΑΚ)
Reicht der beim Tod vorhandene Nachlass nicht aus, um den Pflichtteil zu decken, kann der Berechtigte den Fehlbetrag unmittelbar von demjenigen verlangen, der eine hinzuzurechnende Schenkung oder elterliche Zuwendung erhalten hat. An die Stelle der bisherigen Herabsetzungsklage tritt damit ebenfalls ein Zahlungsanspruch:
- Die Haftung des Beschenkten ist auf den Wert des Erhaltenen im Todeszeitpunkt begrenzt; er kann statt zu zahlen auch den Gegenstand selbst herausgeben.
- Zuerst haften die Empfänger von Schenkungen von Todes wegen, danach die Empfänger lebzeitiger Schenkungen in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge – die jüngste Schenkung zuerst. Gleichzeitige Schenkungen haften anteilig.
- Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, schuldet er nur, was er über seinen eigenen Pflichtteil hinaus erhalten hat.
- Erbe und Beschenkte können in einer Klage gemeinsam verklagt werden, die Beschenkten hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den vorrangig Verpflichteten abgewiesen wird.
- Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.
7. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben verjährt in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Bestehen seines Anspruchs Kenntnis erlangt hat; unabhängig davon tritt die Verjährung spätestens 20 Jahre nach dem Erbfall ein (Art. 1820 Abs. 4 ΑΚ). Pflichtteilsberechtigte, insbesondere im Ausland lebende Angehörige, sollten ihre Ansprüche deshalb zügig prüfen lassen.
8. Entziehung des Pflichtteils
Der Erblasser kann den Pflichtteil nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen und nur durch Testament entziehen (Art. 1832 ΑΚ). Gründe sind nach Art. 1833 ΑΚ, dass der Berechtigte
- dem Erblasser, seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder einem anderen Familienmitglied nach dem Leben getrachtet hat,
- sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen diese Personen schuldig gemacht hat, insbesondere häuslicher Gewalt, oder
- sich durch eine schwere Verfehlung als undankbar erwiesen hat, insbesondere durch böswillige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
Dem Ehegatten kann der Pflichtteil zusätzlich entzogen werden, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments einen begründeten Scheidungsgrund hatte, der beim Tod noch fortbestand (Art. 1835 ΑΚ). Führt der Berechtigte ein verschwenderisches Leben oder ist er überschuldet, kann der Erblasser anordnen, dass der Pflichtteil dessen Abkömmlingen zufällt, oder einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung einsetzen (Art. 1834 ΑΚ). Der Entziehungsgrund muss bei Testamentserrichtung bestehen und im Testament angegeben sein; wer sich auf ihn beruft, muss ihn beweisen (Art. 1836 ΑΚ). Eine spätere Verzeihung macht die Entziehung unwirksam (Art. 1837 ΑΚ).
9. Neu: Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten
Nach altem Recht waren Vereinbarungen über den künftigen Nachlass eines lebenden Menschen nichtig. Seit der Reform kann ein künftiger Erbe durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser im Voraus auf sein Erbrecht oder beschränkt auf den Pflichtteil verzichten – ganz oder teilweise, mit oder ohne Gegenleistung (Art. 1838 bis 1843 ΑΚ). Im Zweifel erstreckt sich der Verzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Ist eine Abfindung vereinbart, wird der Verzicht nur wirksam, wenn sie innerhalb von sechs Monaten gezahlt wird.
Zusammen mit dem neuen Erbvertrag eröffnet dies erstmals verlässliche Gestaltungen, etwa für die Unternehmensnachfolge oder für Familien mit Kindern aus mehreren Ehen.
10. Steuerliche Aspekte
Erwerbe von Todes wegen unterliegen in Griechenland der Erbschaftsteuer. Die Erklärung ist elektronisch über die Plattform myPROPERTY der Steuerverwaltung ΑΑΔΕ einzureichen, grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod, bei Wohnsitz im Ausland innerhalb eines Jahres.
Steuerkategorie | Personenkreis (Auswahl) | Freibetrag / Steuersätze |
Kategorie A | Ehegatte bzw. eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Eltern | 150.000 € (Ehegatte und minderjährige Kinder 400.000 €); 1 % bis 10 % |
Kategorie B | u. a. Geschwister, Großeltern, Nichten und Neffen | 30.000 €; 5 % bis 20 % |
Kategorie C | sonstige Personen | 6.000 €; 15 % bis 40 % |
Hinweis: Die steuerliche Behandlung des neuen Pflichtteils-Geldanspruchs – etwa die Frage, wie der Anspruch beim Berechtigten bewertet und beim Erben als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird – ist im Erbschaftsteuergesetz (Gesetz 2961/2001) bislang nicht ausdrücklich geregelt. Bis zu einer Klarstellung durch Gesetzgeber oder ΑΑΔΕ sollte dieser Punkt in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
11. Altes und neues Recht im Vergleich
Thema | Tod bis 15.09.2026 | Tod ab 16.09.2026 |
Rechtsnatur | Miterbenstellung (dinglich) | Geldanspruch gegen den Erben |
Vorschriften | Art. 1825–1838 ΑΚ a. F. | Art. 1820–1837 ΑΚ |
Quote | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | 1/2 des gesetzlichen Erbteils |
Ehegatte neben einem Kind | 1/8 | 1/6 |
Hinzurechnung Schenkungen an Dritte | letzte 10 Jahre | letzte 5 Jahre |
Beschränkungen (Nacherbschaft, Vollstreckung) | gegenüber dem Pflichtteil unwirksam | Pflichtteil nur nach Ausschlagung |
Anspruch gegen Beschenkte | Herabsetzung/Herausgabe | Zahlung, 3 Jahre Verjährung |
Verjährung Pflichtteil | Erbschaftsklage (20 Jahre) | 2 Jahre ab Kenntnis, max. 20 Jahre |
Verzicht zu Lebzeiten | nichtig | notarieller Verzichtsvertrag |
FAQ
Nur noch in Altfällen. Ist der Erblasser am 16. September 2026 oder später verstorben, hat der Pflichtteilsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags gegen die Erben (Art. 1820 ΑΚ). Nur ausnahmsweise kann das Gericht die Übertragung von Nachlassgegenständen anordnen. Bei früheren Todesfällen bleibt es bei der Miterbenstellung nach altem Recht.
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Neben einem Kind hat der Ehegatte damit einen Pflichtteil von 1/6, neben zwei oder mehr Kindern von 1/8. Geschwister und nichteheliche Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.
Ja. Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet und grundsätzlich auf deren Pflichtteil angerechnet. Schenkungen an Dritte zählen mit, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod erfolgt sind. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet der Beschenkte bis zum Wert des Erhaltenen; dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod.
Der Anspruch gegen den Erben verjährt zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von ihm erfahren hat, spätestens 20 Jahre nach dem Erbfall. Ansprüche gegen Beschenkte verjähren bereits drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.
Seit der Reform ja: durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser, ganz oder teilweise, mit oder ohne Abfindung (Art. 1838 ff. ΑΚ). Nach dem Erbfall kann der Berechtigte zudem jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber dem Erben auf seinen Anspruch verzichten.
Stand: Oktober 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

