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    Der Pflichtteil im griechischen Erbrecht sowie steuerliche Aspekte

Der Pflichtteil im griechischen Erbrecht sowie steuerliche Aspekte

 

Die Regelungen zum Pflichtteil sind in den Artikeln 1825 – 1845 des griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB / Astikos Kodikas) geregelt. Anders als im deutschen Recht, wonach dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben lediglich ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch zusteht, besteht im griechischen Recht ein sogenanntes Noterbrecht. Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt gemäß Art. 1846 ZGB unmittelbar und ohne weiteres mit Eintritt des Erbfalls das Pflichtteilsrecht. Er ist gemäß Art. 1825 § 2 ZGB in Höhe seiner Pflichtteilsquote als echter (Mit-)Erbe an der Erbschaft beteiligt. Der Pflichtteilsanspruch ist darüber hinaus auch vererblich, wobei die Erbschaft wahlweise angenommen oder ausgeschlagen werden kann.

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß Art. 1825 § 1 S.1 ZGB neben den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) sowohl die Eltern des Erblassers als auch der überlebende Ehegatte (seit 2024 ausdrücklich auch in gleichgeschlechtlichen Ehen), sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären. Bei den Eltern gilt es jedoch gemäß Art. 1819 ZGB zu beachten, dass diese nur dann pflichtteilsberechtigt sind, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ZGB die Hälfte des Anteils, der dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

In Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte entweder ganz oder teilweise rechtmäßig enterbt wurde, auf das Pflichtteil verzichtet hat oder wegen Erbunwürdigkeit weggefallen ist, üben gemäß Art. 1826 ZGB diejenigen das Pflichtteilsrecht aus, die nach gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle berufen sind. Zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils (Art. 1830 ZGB) werden alle Erben berücksichtigt, mithin auch testamentarisch Enterbte oder solche, die ausgeschlagen haben. Nach herrschender Rechtsprechung bewirkt der Ausfall eines Pflichtteilsberechtigten jedoch keine Anwachsung zugunsten anderer Pflichtteilsberechtigter.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach Art. 1827 ZGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, falls der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil. Bei einem Vermächtnis, das den Pflichtteil nicht deckt, kann der Berechtigte das Vermächtnis annehmen und die Differenz verlangen (Art. 1828 § 1 S. 2 ZGB) oder das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil fordern (Art. 1828 § 1 S. 1, 2001 § 2 ZGB).

Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten werden angerechnet (Art. 1833 § 1 i.V.m. Art. 1831 § 2 ZGB), sofern nicht anders bestimmt. Die testamentarische Zuwendung lediglich eines Nießbrauchs oder Wohnrechts stellt gemäß Art. 1829 ZGB eine unzulässige Beschränkung dar; der Pflichtteilsberechtigte ist in Höhe seines Pflichtteils unbeschränkt beteiligt. Der Pflichtteil kann nach h.M. auch durch eine bestimmte Geldsumme hinterlassen werden.

Verletzung des Pflichtteilrechts und Berechnung Eine Verletzung liegt vor, wenn der Berechtigte übergangen wird, weniger als den Pflichtteil erhält oder Beschränkungen (Bedingungen, Befristungen, Testamentsvollstreckung) auferlegt bekommt. Letztere gelten gemäß Art. 1829 ZGB als „nicht geschrieben”. Zur Berechnung (Art. 1831 § 1 ZGB) wird der reine Nachlasswert zum Todeszeitpunkt nach Abzug von Schulden und Beerdigungskosten ermittelt. Hinzuzurechnen sind alle anrechenbaren lebzeitigen Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte sowie jede Schenkung der letzten zehn Jahre vor dem Tod (Art. 1831 § 2 ZGB), sofern sie nicht aus sittlicher Pflicht erfolgte. Notfalls wird der Wert durch Sachverständigengutachten geschätzt.

 

Gerichtliche Durchsetzung Die Durchsetzung erfolgt meist über die Erbschaftsklage (Art. 1871 ff. ZGB), mit der die Anerkennung des Erbrechts oder die Herausgabe der Erbschaft verlangt wird. Reicht der Nachlass nicht aus, gibt es die Klage wegen „einer die Fürsorgepflicht verletzenden Schenkung” (Mempsis asorgou doreas, Art. 1835-1838 ZGB). Ziel ist die Beseitigung lebzeitiger Schenkungen, die den Pflichtteil aushöhlen. Der Beschenkte kann die Klage durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt zwei Jahre (Art. 1836 § 2 ZGB).

 

Aktuelle Steuerlage und Behördengänge (Stand 2026) In Griechenland unterliegt auch der Pflichtteil der Erbschaftsteuer. Die Erbschaftsteuererklärung muss heute zwingend digital über die Plattform myPROPERTY der unabhängigen Steuerbehörde (AADE) eingereicht werden. Die Frist beträgt 6 Monate ab dem Todesfall (bzw. ab Testamentseröffnung) oder 12 Monate, wenn der Erbe im Ausland lebt.

 

Die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad:

·         Kategorie A (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern): Freibetrag bis 150.000 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden progressiv mit 1 % bis 10 % besteuert. Für minderjährige Kinder oder den überlebenden Ehegatten (nach mind. 5 Ehejahren) gilt ein erhöhter Freibetrag von 400.000 Euro.

·         Kategorie B (Urenkel, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten): Freibetrag bis 30.000 Euro. Steuersatz 5 % bis 20 %.

·         Kategorie C (Dritte): Freibetrag 6.000 Euro. Steuersatz 15 % bis 40 %.

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