Die gesetzliche Grundlage des nationalen griechischen Markenrechts ist seit 2020 das eigenständige Markengesetz 4679/2020 (ΦΕΚ Α’ 71/20.3.2020), mit dem die EU-Markenrichtlinie (EU) 2015/2436 umgesetzt wurde und das die entsprechenden Vorschriften (Art. 121–182) des vormals geltenden Gesetzes 4072/2012 ersetzt hat. Wie zuvor wird das ausschließliche Nutzungsrecht einer nationalen Marke erst durch Eintragung erworben.
Als Marke eintragungsfähig sind Wörter, Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge sowie die Form eines Produkts oder seiner Verpackung, sofern Unterscheidungskraft besteht. Nicht eintragungsfähig sind insbesondere Zeichen, die im Handelsverkehr ausschließlich zur Beschreibung von Art, Qualität, Menge, Herkunft, Wert oder Herstellungszeitpunkt der Ware bzw. Dienstleistung dienen.
Anmeldeverfahren
Die Anmeldung einer nationalen Marke erfolgt beim Markenregister des Ministeriums für Entwicklung, heute regelmäßig elektronisch. Eine wichtige, durch das Gesetz 4679/2020 eingeführte Neuerung betrifft das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Anders als früher genügt die Angabe pauschaler Klassenüberschriften nicht mehr – die Waren und Dienstleistungen müssen präzise und eindeutig einzeln bezeichnet werden, um Zurückweisungen wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme ganzer Klassen zu vermeiden.
Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Eine erfolgreich eingetragene Marke genießt zehn Jahre Schutz ab dem Anmeldetag und kann durch den Inhaber beliebig oft um jeweils zehn weitere Jahre verlängert werden. Gegen eine Eintragung kann sich ein Dritter, der eigene ältere Rechte oder ein Rechtsschutzinteresse geltend macht, im Wege des Widerspruchs zur Wehr setzen.
Rechtsdurchsetzung
Bei rechtswidriger Nutzung, Fälschung oder Nachahmung einer eingetragenen Marke kann der Rechtsinhaber Unterlassungsklage vor dem zuständigen Gericht erheben; zuständig ist nach dem Gesetz 4679/2020 unabhängig vom Streitwert das Einzelrichter-Landgericht (Μονομελές Πρωτοδικείο), während Verfahren mit gleichzeitig geltend gemachten Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs vor die Kammer des Landgerichts gehören. Eine praktisch bedeutsame Neuerung: Der wegen Markenverletzung Beklagte kann seither im selben Gerichtsverfahren per Widerklage die Löschung oder Nichtigerklärung der Klagemarke beantragen – zuvor war hierfür ein gesondertes Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsausschuss für Marken erforderlich. Bei Dringlichkeit kann zudem einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Hinweis: Zahlreiche Übergangsvorschriften des Gesetzes 4679/2020 (u. a. zu Widerspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren) gelten rückwirkend bereits ab dem 14.1.2019; für laufende oder ältere Verfahren empfiehlt sich eine Prüfung der genauen zeitlichen Anwendbarkeit.
FAQ
Antwort: Die gesetzliche Grundlage ist heute das Gesetz 4679/2020, das die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes 4072/2012 (welches seinerseits das ältere Gesetz 2239/1994 abgelöst hatte) ersetzt hat. Das ausschließliche Nutzungsrecht an einer nationalen Marke wird nach wie vor nur nach entsprechender Anmeldung gewährt.
Antwort: Eine Marke kann aus Wörtern, Namen, Abbildungen, Zeichnungen, Buchstaben, Zahlen, Klängen sowie aus der bestimmten Form eines Produktes oder dessen Verpackung bestehen. Das Gesetz 4679/2020 hat den Kreis eintragungsfähiger Zeichen im Einklang mit der EU-Richtlinie erweitert und insbesondere das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gelockert.
Antwort: Das Gesetz 4679/2020 regelt (in den entsprechenden, das frühere Recht ablösenden Vorschriften), wann eine Marke nicht zugelassen wird. In der Praxis werden vor allem Marken abgelehnt, die im Handel ausschließlich auf Art, Qualität, Eigenschaften, Quantität, Herkunftsort, Wert oder den Herstellungszeitpunkt des Produktes hinweisen.
Antwort: Der Antrag wird beim Markenregister des zuständigen Ministeriums elektronisch eingereicht. Er enthält u. a. die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. Ein zuständiger Prüfer bzw. Ausschuss entscheidet über Bewilligung oder Ablehnung.
Antwort: Die Marke gilt für zehn Jahre als geschützt, beginnend mit dem Tag der Antragstellung. Der Inhaber kann den Schutz auf Antrag beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern.
Antwort: Dritte können gegen eine bewilligende Entscheidung Widerspruch erheben oder vor Bewilligung die Abweisung des Antrags beantragen, sofern sie ein Rechtsschutzinteresse haben oder selbst bereits Rechte an einer Marke erworben haben.
Antwort: Bei der Nutzung sind die guten Sitten zu beachten. Eine Marke darf insbesondere nicht zur Beschränkung bestehender Rechte Dritter führen (z. B. der Führung des eigenen Namens, der Unternehmensbezeichnung, Adresse, Qualitäts- und Herkunftsbezeichnungen), soweit diese erforderlich sind, um die Herkunft des Produkts anzugeben. Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs unterliegen in der Regel nicht dem individuellen Markenschutz.
Antwort: Bei rechtswidriger Nutzung, Fälschung oder Nachahmung kann der Inhaber eine Unterlassungsklage beim zuständigen Landgericht einreichen. Bei Dringlichkeit ist auch vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Maßnahmen möglich.
Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

