Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen in Griechenland
Der griechische Gesetzgeber begünstigt die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften seit Langem mit besonderen Steuervorteilen. Das frühere, über Jahrzehnte gewachsene und stark zersplitterte Regelwerk (u. a. Gesetzesdekret 1297/1972, Art. 1–4 des Gesetzes 2166/1993, Kapitel A des Gesetzes 2578/1998 sowie die Art. 52–56 des Einkommensteuergesetzes 4172/2013) wurde durch das Gesetz 5162/2024 grundlegend reformiert und in einem einheitlichen Regelwerk zusammengeführt (Teil D, Art. 47–56 sowie 58–59 G. 5162/2024). Die neuen Vorschriften gelten für Verschmelzungs- und Spaltungsverträge bzw. Umwandlungsbeschlüsse, die seit deren Inkrafttreten am 5.12.2024 veröffentlicht werden; bereits zuvor eingeleitete Umwandlungsvorgänge werden noch nach dem jeweils zuvor geltenden Recht abgeschlossen.
Das neue Gesetz erfasst Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung (Formwechsel) sowie den Anteilstausch – sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene – und setzt dabei zugleich die EU-Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) im Zusammenspiel mit dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsrahmen des Gesetzes 4601/2019 um. Zu den zentralen Steuervorteilen zählen insbesondere:
- die steuerneutrale Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der Umwandlung, ohne dass hierdurch sofort eine Besteuerung stiller Reserven (Wertzuwachs) ausgelöst wird,
- die Möglichkeit der übernehmenden Gesellschaft, steuerliche Rücklagen und Rückstellungen der übertragenden Gesellschaft unter den bisher für diese geltenden Voraussetzungen fortzuführen,
- die Befreiung bestimmter mit der Umwandlung verbundener Rechtsgeschäfte von Steuern und Gebühren.
Das Gesetz enthält zugleich eine Missbrauchsklausel: Verfolgt die Umwandlung keinen wirtschaftlich nachvollziehbaren Zweck, sondern dient sie im Wesentlichen der Steuervermeidung, kann die Finanzverwaltung die gewährten Vorteile versagen. Eine begleitende Anwendungsrichtlinie der griechischen Steuerbehörde AADE (Rundschreiben Ε.2088/2025) konkretisiert die praktische Anwendung der neuen Vorschriften.
Vor diesem Hintergrund kann es weiterhin sinnvoll sein, anstelle einer Neugründung den Erwerb einer bereits bestehenden Gesellschaft – etwa im Wege einer Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung – in Betracht zu ziehen, um in den Genuss der beschriebenen Steuervorteile zu gelangen und gegebenenfalls zugleich einen für das Unternehmen vorteilhaften Wechsel der Gesellschaftsform vorzunehmen. Angesichts der Komplexität der Materie empfiehlt sich in jedem Fall eine frühzeitige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung.
(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
FAQ
Antwort: Die einschlägigen Steuerbegünstigungsregelungen finden sich nach wie vor insbesondere in den Gesetzen 2166/1993, 1297/1972 und 2386/1996, deren Fortgeltung durch das Gesetz 4601/2019 ausdrücklich bestätigt wurde. Ergänzend enthält auch das Einkommensteuergesetz (Gesetz 4172/2013, Art. 52–55) eigene Regelungen zur steuerneutralen Behandlung bestimmter Umwandlungen im Anwendungsbereich der EU-Fusionsrichtlinie.
Werden diese Risiken nicht ausreichend abgesichert, unterbleiben mitunter auch lukrative Auslandsgeschäfte – aus Sorge vor einem unkalkulierbaren Forderungsausfall. Die Folge kann eine Hemmung des exportwirtschaftlichen Wachstums sein.
Exportorientierte Staaten haben deshalb ein besonderes Interesse daran, geeignete Instrumente zur Ausfuhrförderung einzusetzen, die inländische Exporteure so weit wie möglich gegen Ausfuhrkreditrisiken absichern und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Exportwirtschaft erhalten. Zu diesem Zweck werden in der Praxis sowohl private als auch staatliche Kreditversicherungen eingesetzt.
Antwort: Nach Art. 3 des Gesetzes 2166/1993 werden auf die von der Umwandlung erfassten Transaktionen keine Steuern und Gebühren erhoben. Die genaue Reichweite dieser Befreiung sollte für die konkrete Transaktionsart im Einzelfall geprüft werden.
Antwort: Nach Art. 3 des Gesetzes 1297/1972 ist u. a. die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Umwandlung und Verschmelzung steuerfrei. Diese Befreiung gilt nach heutigem Recht fort; die im Originaltext zitierte, seinerzeit nur bis zum 30.12.2008 befristete Verlängerung ist überholt und ohne Bedeutung für die aktuelle Rechtslage – für die tagesaktuellen Details empfehlen wir gleichwohl eine Prüfung der aktuellen Gesetzesfassung.
Wichtig zur Aktualisierung: Der private Kreditversicherer Euler Hermes tritt seit 2021 unter der neuen Konzernmarke Allianz Trade auf. Die Umbenennung betrifft ausschließlich das private Kreditversicherungsgeschäft – die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes bleiben rechtlich unverändert bei der Euler Hermes Aktiengesellschaft als Mandatar der Bundesregierung angesiedelt.
Die Bundesregierung trägt die haushaltsrechtliche Verantwortung für das Förderinstrument der Exportkreditversicherungen. Sie entscheidet über die Deckungspolitik und die Übernahme von Hermesdeckungen im Interministeriellen Ausschuss (IMA), in dem das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind. Für Deckungsanträge zwischen 5 und 10 Millionen Euro entscheidet der Kleine Interministerielle Ausschuss (KLIMA); über Anträge bis 5 Millionen Euro entscheidet die Euler Hermes Aktiengesellschaft selbst nach Weisung und unter Kontrolle der Bundesregierung. Im Rahmen des sogenannten Ermächtigungsverfahrens wird die gesamte Deckungssumme der staatlichen Exportkreditversicherung jährlich im Bundeshaushalt festgelegt.
Hinweis zur Ministeriumsbezeichnung: Die Zuständigkeit lag zeitweise beim „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz” (BMWK). Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde das Ressort in Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) rückbenannt.
Nach dem geltenden Subsidiaritätsprinzip soll der Staat nur dort eingreifen, wo Exporteuren kein anderweitiges ausreichendes privatwirtschaftliches Kreditversicherungsangebot zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere bei längeren Kreditlaufzeiten, aber auch bei politisch bedingten Zahlungsausfällen der Fall.
Antwort: Nach Art. 7 des Gesetzes 2386/1996 wird zur Stärkung mittelständischer Unternehmen, die durch Verschmelzung (neu gegründete oder aufnehmende Gesellschaften aller Gesellschaftsformen – Personengesellschaft, GmbH, AG) entstehen, für die ersten fünf Wirtschaftsjahre nach der Übertragung eine Befreiung von der Einkommensteuer auf 25 % des Reingewinns gewährt. Die übernommene Gesellschaft darf dabei keine AG sein.
- Handelt es sich beim ausländischen Kunden/Importeur um den Staat selbst oder eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrbürgschaft (Hermesbürgschaft).
- Handelt es sich beim ausländischen Vertragspartner hingegen um eine Privatperson oder eine insolvenzfähige juristische Person des Privatrechts, übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrgarantie (Hermesgarantie).
Ausfuhrgarantien schließen dementsprechend in der Regel auch das Insolvenzrisiko des Abnehmers ein – ein Risiko, das es bei Hermesbürgschaften mangels Konkursfähigkeit staatlicher Schuldner nicht geben kann. Entsprechend unterscheiden sich beide Deckungsformen auch in der Höhe des Entgelts.
Antwort: Es kann sinnvoll sein, statt einer Neugründung eine bestehende Gesellschaft per Verschmelzung oder Spaltung zu erwerben, um die genannten Steuervorteile zu erlangen. Zusätzlich können durch einen Wechsel der Gesellschaftsform weitere Vorteile in Anspruch genommen werden.
Sammeldeckung mehrerer Geschäfte
- Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG): Sichert kurzfristige Forderungen mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten gegen Zahlungsausfall ab und schützt den Exporteur gegen die Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken.
- APG-Light: Sichert kurzfristige Forderungen deutscher Exporteure ab, die wiederholt mehrere Importeure in unterschiedlichen Ländern beliefern (Zahlungsziel bis zu 4 Monaten).
- Revolvierende Lieferantenkreditdeckung: Sichert kurzfristige Forderungen deutscher Exporteure ab, die wiederholt einen ausländischen Importeur mehrmals beliefern (Zahlungsziel in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten).
- Revolvierende Finanzkreditdeckung: Sichert kurzfristige Darlehensforderungen von Banken ab (Kreditlaufzeit in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten), die aus der Finanzierung regelmäßiger, kurzfristiger Exportgeschäfte eines Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Importeur resultieren.
- Rahmenkreditdeckung: Sichert mittel- und langfristige Bankforderungen aus Einzelkrediten ab, die aus einem Rahmenkredit zur Finanzierung deutscher Exportgeschäfte resultieren.
Einzelgeschäfte und Produktionsrisiken
- Lieferantenkreditdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung aus einem einzelnen Exportgeschäft.
- Leistungsdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung, die die Erbringung von Leistungen statt einer Warenlieferung zum Gegenstand hat.
- Finanzkreditdeckung: Absicherung kurz- und mittelfristiger Darlehensforderungen von Banken aus der Finanzierung eines einzelnen Ausfuhrgeschäfts.
- Fabrikationsrisikodeckung: Absicherung der im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft anfallenden Produktionskosten bis zum Versand der Ware – etwa bei einem Produktionsabbruch aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen.
- Bauleistungsdeckung: Absicherung deutscher Exporteure gegen typische Risiken in Auslandsgeschäften (insbesondere relevant für deutsche Bauunternehmen).
- Airbus-Garantie: Spezielle Deckungsform für Airbus-Geschäfte.
- Projektfinanzierungen
- Schiffsfinanzierungen
Besondere Deckungsformen für spezifische Szenarien
- Akkreditivbestätigungsrisikodeckung
- Avalgarantie
- Beschlagnahmerisikodeckung
- Leasingdeckung
- Verbriefungsgarantie
- Verbriefungsgarantie zum KfW-Refinanzierungsprogramm
- Vertragsgarantiedeckung

