Wird aus einem vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betrieben, sind die dabei anfallenden Vollstreckungskosten grundsätzlich erstattungsfähig.
Hierzu zählen insbesondere Anwaltskosten (soweit während des Vollstreckungsverfahrens anwaltliche Tätigkeit erforderlich wird), die Kosten und Auslagen des Gerichtsvollziehers sowie die Gebühren weiterer beteiligter Organe (Grundbuchamt, Notar u. a.).
Die Höhe der Vollstreckungskosten richtet sich nach dem erforderlichen Tätigkeitsumfang, dem Gegenstandswert sowie der Art der konkreten Vollstreckungsmaßnahme und lässt sich deshalb regelmäßig erst im Laufe des Verfahrens näher beziffern. Die Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers (u. a. Zustellungen, Pfändungen, Zwangsversteigerungen) werden durch gesonderten Ministerialbeschluss des Justiz- und des Wirtschaftsministeriums festgelegt und in bestimmten Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Wichtiger Hinweis: Die früher in diesem Text genannten, auf dem Ministerialbeschluss Nr. 2/54638/0022 aus dem Jahr 2008 beruhenden Einzelgebühren sind zwischenzeitlich durch neuere Gebührenordnungen ersetzt worden. Da Gerichtsvollziehergebühren periodisch durch neuen Ministerialbeschluss angepasst werden, verzichten wir hier bewusst auf die Wiedergabe konkreter, mittlerweile überholter Beträge und empfehlen, die aktuell geltende Gebührenordnung für den Einzelfall bei der zuständigen Kammer der Gerichtsvollzieher (Σύλλογος Δικαστικών Επιμελητών) zu erfragen bzw. durch die Kanzlei bestätigen zu lassen.
Neben den gesetzlichen Gebühren kann der Auftraggeber mit dem Gerichtsvollzieher je nach Schwierigkeitsgrad des Falles eine gesonderte Honorarvereinbarung treffen; diese darf jedoch nicht zulasten des Vollstreckungsschuldners gehen.
FAQ
Wird die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner betrieben, fallen verschiedene Gebühren an. Grundsätzlich gilt im griechischen Recht: Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last. Allerdings muss der Gläubiger diese Kosten in der Regel vorstrecken (Vorschusspflicht). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen unter anderem:
- Anwaltskosten: Für die anwaltliche Begleitung und Einleitung des Verfahrens.
- Gerichtsvollzieherkosten: Für Zustellungen, Pfändungen und die Erstellung von Versteigerungsprogrammen.
- Kosten weiterer Organe: Notare (als Versteigerungsbeamte), Grundbuchämter (Ktimatologio) oder Bankgebühren bei Kontopfändungen.
Wichtig: Auf alle Dienstleistungen von Anwälten, Notaren und Gerichtsvollziehern in Griechenland fällt zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer (FPA) von derzeit 24 % an.
Die Gebühren für Gerichtsvollzieher (Dikastikos Epimelitis) sind in Griechenland gesetzlich streng reguliert und werden regelmäßig durch gemeinsame Ministerialbeschlüsse (KYA) des Justiz- und Finanzministeriums angepasst. Die exakte Höhe hängt vom Tätigkeitsumfang, dem Gegenstandswert und der Entfernung ab.
Zur Orientierung (Stand der aktuellen Praxis) gelten folgende grobe Richtwerte und Strukturen:
- Zustellung von Dokumenten
Die Zustellung von Zahlungsbefehlen, Urteilen oder Pfändungsbeschlüssen ist der erste Schritt.
- Grundgebühr: Für die Zustellung eines Dokuments und die Abfassung des Zustellberichts fällt eine Basisgebühr an (diese liegt aktuell meist zwischen 35,- und 45,- EUR, je nach Art des Dokuments).
- Seitenaufschläge: Für mehrseitige Zustellberichte oder umfangreiche Anlagen werden geringe Zusatzgebühren pro Seite berechnet.
- Wegegeld: Eine Entfernungspauschale pro Kilometer sowie ggf. Transportkosten, falls der Zustellungsort außerhalb des Stadtzentrums liegt.
- Pfändung (Mobilien, Immobilien oder Konten)
Die Gebühr für eine Zwangs- oder Sicherungspfändung (z. B. die Pfändung einer Immobilie) ist gestaffelt und richtet sich nach dem Forderungsbetrag, aus dem vollstreckt wird:
- Bei sehr geringen Forderungen gilt ein fester Mindestbetrag.
- Bei mittleren und höheren Forderungen wird ein prozentualer Satz (z. B. 1,0 % bis 2,5 %) des Forderungswertes berechnet.
- Das Gesetz sieht jedoch eine Kappungsgrenze (Maximalgebühr) vor, damit die Kosten bei Millionenklagen nicht ins Unermessliche steigen.
- Hinweis: Werden in einem Bericht mehrere Objekte (z. B. zwei Grundstücke) gepfändet, fallen für jedes Objekt gesonderte Gebühren an. Sehr häufig und kosteneffizient ist heute die elektronische Kontopfändung bei griechischen Banken.
- Zwangsversteigerung (E-Auctions)
Hier gab es in den letzten Jahren die wichtigste Gesetzesänderung: Zwangsversteigerungen finden in Griechenland nur noch elektronisch statt (über das Portal eauction.gr).
- Gerichtsvollzieher: Erhält gestaffelte Gebühren (ähnlich der Pfändung, basierend auf dem Forderungswert, ebenfalls mit einer gesetzlichen Höchstgrenze gedeckelt) für die Erstellung und Veröffentlichung des Versteigerungsprogramms.
- Notar: Die Versteigerung selbst wird von einem zertifizierten Notar (als Versteigerungsbeamter) digital geleitet. Hierfür fallen separate Notargebühren an.
- Veröffentlichungskosten: Gebühren für die zwingend vorgeschriebene Publikation auf den staatlichen E-Auction-Portalen.
Ja. Je nach Schwierigkeitsgrad, Dringlichkeit oder Komplexität des Falles kann der Auftraggeber (Gläubiger) mit dem Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwalt eine gesonderte, höhere Honorarvereinbarung treffen. Aber Achtung: Diese privat vereinbarten Mehrkosten dürfen nicht dem Vollstreckungsschuldner angelastet werden. Vom Schuldner können nur die gesetzlich festgelegten Mindestgebühren zurückgefordert werden. Auf der Differenz bleibt der Gläubiger sitzen.

