Die länderübergreifende Geltendmachung unbestrittener Forderungen wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 erleichtert, mit der ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt wurde.
Ziel ist die Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren bei minimierten Kosten sowie der freie Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks).
Aktualisierung: Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2421 reformiert, die seit dem 14. Juli 2017 gilt und zugleich die Streitwertgrenze des parallelen Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Bagatellverfahren, Verordnung (EG) Nr. 861/2007) von 2.000 auf 5.000 Euro angehoben hat. Die gerichtliche Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren richtet sich seit dem 10. Januar 2015 nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 statt der zuvor geltenden Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
1. Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit; eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Nicht erfasst werden Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die Staatshaftung für hoheitliches Handeln, eheliche Güterstände und Erbrecht, Insolvenzverfahren, soziale Sicherheit sowie – mit engen Ausnahmen – außervertragliche Schuldverhältnisse.
2. Durchführung
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des amtlichen Formblatts A beim zuständigen Gericht einzureichen und muss u. a. Angaben zu den Parteien, zur Forderungshöhe (einschließlich Zinsen), zum Streitgegenstand, zu den Beweismitteln sowie zur Zuständigkeitsbegründung enthalten. Das Gericht prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags und erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl.
Der Antragsgegner kann binnen 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen; in diesem Fall wird das ordentliche Verfahren vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats eröffnet, sofern der Antragsteller nicht die Beendigung des Verfahrens beantragt. Wird kein Einspruch eingelegt, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar; dieser wird sodann in allen übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines Zwischenverfahrens bedarf – in bestimmten Ausnahmefällen (u. a. bei mangelhafter Zustellung) kann jedoch eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragt bzw. die Vollstreckung ausgesetzt oder versagt werden.
3. Kosten
Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines sich an einen Einspruch anschließenden ordentlichen Zivilprozesses dürfen zusammen die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat nicht übersteigen.
(Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.)

