1. Maßnahmen zur Senkung des finanzwirtschaftlichen Defizits im Rahmen der Einkommenspolitik 2010
Im Folgenden soll in einem Überblick dargestellt werden, welche drastische und unmittelbare Maßnahmen die griechische Regierung zur Sanierung des Haushaltes zusätzlich zur Steuerreform getroffen hat. Es handelt sich hierbei um eine Reihe von Maßnahmen, welche für die griechischen Bürger hohe finanzielle Einschnitte bedeuten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass mit dieser Steuerreform in Griechenland Maßnahmen auferlegt werden, die in anderen Ländern der EU-Zone im Zuge von Jahrzehnten und etappenweise eingeführt werden. Der griechische Steuerzahler wird aber nun aufgefordert, all diese Einschnitte in einem Zug auf seine Schultern zu bürden. Berücksichtigt sei an dieser Stelle auch die Tatsache, dass weit über 60% des griechischen Volkes diese Reformierung begrüßen und mittragen.
1.1.Lohnsenkungen im öffentlichen Dienst
Jegliche Art von Zuschüssen, Entschädigungen und Vergütungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes werden um 12 % verringert.
Die Zuschüsse nach den §§ A3 der Artikel 30 und 33 gemäß des Gesetzes 3205/2003 werden um 20% verringert, während die Zuschüsse für Weihnachten, Ostern und Urlaub werden um 30 % gesenkt werden.
Diese Vorschriften gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst mit Arbeitsverträgen des privaten Rechts.
1.2.Höchstgrenze für Einnahmen und zusätzlicher Vergütungen
Zusätzlich gilt, dass jegliche Art von Einkünften und zusätzlicher Vergütungen von Angestellten im öffentlichen Dienst nicht den Verdienst des Generalsekretärs des Ministeriums überschreiten dürfen.
1.3.Einkommenspolitik 2010
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis hin zum 31.12.2010, ist der Abschluss, die Gewährung oder die Zahlung von Gehaltserhöhungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes untersagt.
1.4.Finanzielle Sonderbeiträge natürlicher Personen mit hohem Einkommen
a) Auferlegung von Sonderbeiträgen in Höhe von 1% des Einkommens natürlicher Personen, die nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Artikels 2 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung (gemäß des Gesetzes 2238/1994) besteuert werden. Diese Regelung gilt auch für natürliche Personen, die nach den Vorschriften des Artikels 5 des Z. Entschlusses Jahrgang 1975 (FEK 23 A), besteuert werden.
b) Für die Auferlegung des Sonderbeitrages wird das gesamte Nettoeinkommen (steuerpflichtiges und nicht steuerpflichtiges) der natürlichen Person für das Jahr 2010 berücksichtigt, sofern es den Betrag in Höhe von 100.000 € überschreitet (ausgenommen sind die Einnahmen gemäß § 1 des Artikels 14 und des Falles c des § 4 des Artikels 45 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung).
- 2. Verringerung der Beteiligungen an Kollegialorganen
2.1.Senkung der Vergütungen für Beteiligungen an Kollegialorganen
Artikel 17 des Gesetzes 3205/2003 wird durch folgende Regelungen ersetzt:
a) Jegliche Art von Kollegialorganen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Charakter (z.B. Kollegium, Kommission, Arbeitskreise, usw.) des öffentlichen Dienstes, juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen der Gemeindeverwaltung, arbeiten im Rahmen der normalen Arbeitszeit der jeweiligen Dienststellen, ohne dass den Mitgliedern eine zusätzliche Vergütung oder Entschädigung gewährt wird.
b) Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen das Kollegialorgan eine besondere Rolle für die Wirtschaft des Landes oder die bessere Funktion der öffentlichen Verwaltung spielt. In diesem Fall wird der Betrieb außerhalb der normalen Arbeitszeit mit der Gewährung einer Entschädigung vergütet. Die monatliche Entschädigung darf für den Vorsitzenden nicht höher als 400 € und für die Mitglieder und Sekretäre nicht höher als 300 € sein. Für die Gewährung der Entschädigungshöchstgrenze müssen mindestens vier Sitzungen im Monat stattfinden.
3. Einstellungsbeschränkungen
3.1. Einstellungsstopp für das Jahr 2010
Für das Jahr 2010 werden keine neuen Stellen im Öffentlichen Dienst besetzt, mithin werden keine freien Arbeitsplätze geschaffen. Nur die Kandidaten, die bis zum 31.12.2009 für den öffentlichen Dienst ausgewählt wurden, werden zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2010 bis zum 31.12.2012 stufenweise eingegliedert.
3.2. Einstellungsbeschränkung für die Jahre 2011 bis 2013
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 wurde die Entscheidung getroffen, dass die Anzahl der jährlichen Einstellungen unbefristeter Laufzeit reduziert werden soll, mithin soll eine Einstellung im Verhältnis zu fünf Entlassungen stehen.
4. Neuanpassung der Mehrwertsteuer und spezieller Verbrauchssteuern -spezielle Steuer auf Luxusgüter-
4.1. Neuanpassung der Mehrwertsteuer
Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes:
a) von 19% auf 21% (allgemeiner Steuersatz)
b) von 9% auf 10% (z.B. Nahrungsmittel)
c) von 4,5% auf 5% (z.B. Bücher, Eintrittskarten, Schreibwaren)
4.2. Spezielle Verbrauchssteuer auf Tabakprodukte und alkoholische Erzeugnisse
a) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes von 65%, mit einer Mindesteinnahmegrenze von 78€ pro 1.000 Zigaretten.
b) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes für Alkohol, genauer gesagt 1.884 € pro 100 Liter Alkohol.
Zudem wird eine spezielle Verbrauchssteuer den Energieprodukten auferlegt.
4.3. Spezielle Steuer für Luxusgüter
Luxussteuer für Kraftfahrzeuge (bemessen nach den Großhandelspreisen vom Hersteller):
a) von 17000 €- 22000 €: 10%
b) über 22000 €- 30000 €: 20%
c) über 30000€: 30%
5. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen und System zur Regelung von gebührenden Abgaben
5.1. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen
Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als auch zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen subventioniert das griechische Amt für Arbeit, die sog. Organisation für die Beschäftigung von Arbeitskräften (O.A.E.D.), unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).
5.2. System zur Regelung für die Abgabe von Beiträgen
Systemeinführung zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen mit monatlichen Raten. Die Anzahl der Raten kann auf 36 Monate ausgelegt werden, unter der Bedingung, dass die aktuellen Beiträge beglichen werden und die Monatsraten nicht weniger als 200 € betragen.
5.3. Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Vorschriften:
a) in Artikel 1: zum 1.1.2010
b) in Artikel 2,6 und 7: zum 1.3.2010
c) in Artikel 12: zum 15.3.2010
d) in Artikel 13 bis 17: zum 4.3.2010
e) Die Gültigkeit der übrigen Vorschriften des Gesetzes beginnt ab der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger.