Neue Fristverlängerung zur Regelung von Schwarzbauten
Publiziert am 7.Januar.2015 von Abraam KosmidisDie neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland
Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis1. STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN AUF IMMOBILIENBESITZ | |
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien | |
1. Einkommensteuer aus Mieteinnahmen | 11-33 % |
2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) | 3,6 % |
3. Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen | 1-4% |
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem Dritten und an Kindern oder Eltern für eine Fläche von über 200 m2 | 3% des Einheitswertes |
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen | 11-33 % |
7. Einbehalte der Mietzinsen vom Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse MTPY (ΜΤΠΥ) | 3 % |
8. Einbehalte der Mietzinsen von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA) zugunsten des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) | 2 % |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude: 2,50-16,25 €/m2 Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2 |
10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ) |
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15 % (außer unrentablen Immobilien) |
13. Anpassungssteuer über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch) | Land 5 %, Gebäude 8 % |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien | |
14.Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
15. Wertzuwachssteuer von Immobilienverkäufen | 15 % |
16 Grunderwerbssteuer | 3 % |
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5% |
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien | 3 % |
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer zugunsten der Präfekturkassen für den Straßenbau (Gesetz Nr. 4110/13) | 3 % der Grunderwerbssteuer 7% επί του ΦΜΑ |
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription | 7,75‰ |
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von Immobilien | |
23. Erbschaftssteuer oder Steuer der elterlichen Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
24. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.Τ.Α.) und Dritten | |
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebühren | frei von ΟΤΑ |
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen | frei von ΟΤΑ |
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen) | frei von ΟΤΑ |
28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen | Kwh x Tarif €/Kwh |
29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks (ΝΕΡΙΤ) | 3 Euro/Monat |
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung). | Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ |
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60 %, Geldbeiträge bis 25 % |
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 35 Euro/Recht + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro |
Mehrwertbeitrag – Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau (ΔΕΠΟΣ) | Mit dem Gesetz Nr.2508/97 |
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw. | |
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung | 1 % des Voranschlags |
34. Abgabe für Bauarbeiten | Entschließung ΚΗ΄/1947 |
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche Arbeiten | Zum Haushaltsplan |
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ | 90 % des Belegdatums |
37. Mehrwertsteuer der Baumaterialen und Tätigkeiten | 23 % |
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs | Frei von ΟΤΑ |
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates) | Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8) |
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw. | Gesetz Nr. 4178/13 |
2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN | |
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien | |
1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum | 11-33 % |
2. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude:2,50-16,25€/τμ Grundstücke:0,003-9€/τμ |
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ |
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15% |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund | |
7. .Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
8. Grunderwerbssteuer | 3 % |
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien | 3 % |
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5 % |
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
12. Kommunale Grunderwerbssteuer | 3 % der Grunderwerbssteuer |
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen) | 6,50+1,25‰ |
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung) | |
15. Erbschaftssteuer oder elterliche Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie: an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
16. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge | |
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 1‰ des Einheitswerts |
18. Bußgelder für die Erhaltung von Schwarzbauten | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
19. Bußgelder für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60%, Geldbeiträge bis 25% |
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GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS
Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam KosmidisGRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS
Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) plant grundlegende Änderungen in der Raumordnungs-und Stadtplanung, mit dem Ziel, Investoren ein attraktiveres Investitionsumfeld zu bieten. Nach den Plänen des Ministeriums sollen fortan regionale Raumordnungsstrategien und kommunale Raumordnungsentwicklungspläne (frühere allgemeine Bebauungspläne) jederzeit modifiziert und neue Projekte aufgenommen werden können. In einem Bereich von 200 Metern um Autobahnen, Fern- und Landstraßen soll selbst in Schutzgebieten in Ausnahmefällen die Bebauung erlaubt werden. Fundamentale Änderungen sind auch bei der Festlegung der Baufaktoren festzustellen. Dabei sollen die mit einem Baufaktor zu bestimmenden Zonen gemäß den kommunalen Raumordnungsplänen festgelegt werden. Diese Zonen sollen in verschiedene Kategorien wie zB Ansiedlungen mit mehrals 200 Einwohnern und 300 Häusern und in Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern eingeteilt werden. In Gebieten mit hoher, städtebaulicher Belastung aufgrund der Legalisierung von Schwarzbauten, wie zB im Raum Attika, Thessaloniki oder Iraklion auf Kreta, können keine Zonen zur Bestimmung eines Baufaktors festgelegt werden. Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Was beim Kauf einer Immobilie in Griechenland beachtet werden sollte
Publiziert am 4.Juli.2013 von Abraam KosmidisDer Erwerb einer Immobilie in Griechenland, sei es als Feriendomizil oder als Altersruhesitz, aber auch als Investition erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, insbesondere seit die Immobilienpreise in Griechenland aufgrund der Krise im Lande dramatisch gefallen sind. Darüber hinaus kann Griechenland mit atemberaubenden Landschaften und Lagen, sowohl am Meer als auch in den Bergregionen als Standort überzeugen. Bei Erwerb einer Immobilie in Griechenland sollten jedoch einige Punkte, wie nachfolgend dargestellt, beachtet werden.
Zwischen dem griechischen Immobilienrecht und dem Immobilienrecht in Deutschland bestehen einige Parallelen. Wie auch in Deutschland gilt für den Immobilienkaufvertrag in Griechenland ebenfalls die notarielle Beurkundungspflicht. Anschließend erfolgt die die Eintragung in das bisherige Immobilienregister ("Ipothikofilakio") oder in das sich im Aufbau befindende Grundbuch ("ktimatologio"). Wie nach deutschem Recht ist auch nach griechischem Recht der Eigentumserwerb an einer Immobilie erst mit der Eintragung im griechischen Grundbuch vollzogen. Das Prozedere und die erforderlichen Unterlagen weichen jedoch stark vo dem in Deutschland üblichen Verfahren ab. Ferner existieren diverse lokale Gepflogenheiten, die besonders beachtet werden sollten.
In Griechenland ist die Bebauung mit WohniImmobilien auch außerhalb der Stadtplanung oder eines Beubaungsplans (zB auf Agrarflächen) erlaubt. Ies eröffnet die Möglichkeit des Erwerbs von Baufläche auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, z.B. in der Meeresnähe. Bauwidrigkeiten bzw. Bauverstösse sind aus diesem Grund in Griechenland häufig. Mit verschiedenen Gesetzen wurde deshalb auch die Möglichkeit der (befristeten) Legalisierung von Schwarzbauten und Baurechtswidrigkeiten geschaffen, so dass eine solche Immobilie auch in legalisiertem Zustand nunmehr möglich ist. Kaufinteressenten sollten jedoch zunächst direkt bei den Kaufverhandlungen mit dem Verkäufer bzw. dem Makler nachfragen, inwieweit Bauwidrigkeiten existieren bzw. inwieweit solche bereits legalisiert worden sind. Im allgemeinen ist jedoch stets die Hinzuziehung und Beauftragung eines Bauingenieurs zu empfehlen, welcher die Immobilie besichtigt und überprüft.
Sobald sich der Kaufinteressent für eine bestimmte Immobilie entschieden und den Kaufpreis mit dem Verkäufer ausgehandelt hat, ist als nächstes einen Anwalt zu beauftragen. Dieser führt zunächst eine Grundbuchrecherche durch und beschafft die Unterlagen für den Kaufvertragsabschluss. Die Grundbuchrecherche ermöglicht die Feststellung, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Käufer gegebenenfalls lastenfrei ist und dass die Erwerbstitel des Verkäufers rechtmäßig und in Ordnung sind.
Zum Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages benötigen Käufer aus den EU Mitgliedsstaaten lediglich noch eine griechische Steuernummer. Diese kann von einem Steuerberater oder ebenfalls von dem bereits beauftragten Anwalt beantragt und eingeholt werden. Ist der Käufer nicht persönlich anwesend, ist hierfür eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Gemeinsam mit einer Kopie des aktuellen Reisepasses oder des Personalausweises kann dann beim Finanzamt die Steuernummer beantragt werden. Außer der Steuernummer und des Reisepasses bzw. Personalausweises sind für EU-Bürger in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich. Besonderheiten ergeben sich, falls der Käufer über weitere Vermögenswerte oder Einkommen in Griechenland verfügt, bzw. hier seinen ständigen Wohnsitz hat oder hatte.
Dem Notar sind dann u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Erwerbstitel des Verkäufers
- topografischen Plan
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (in einigen Fällen auch vom Sozialversicherungsträger des Verkäufers),
- Grundbuchauszug
- Baugenehmigung (bei bebauten Immobilien)
- Bescheinigung von der Gemeinde über die Schuldenfreiheit der Immobilie ("TAP" Bescheinigung),
- Bescheinigung eines Ingenieurs, dass die Immobilie besichtigt worden ist und keine Bauwidrigkeiten festgestellt wurden, bzw. dass solche vor dem Verkauf gegebenenfalls legalisiert worden sind. Der Ingenieur der diese Bescheinigung ausstellt wird vom Verkäufer beauftragt bzw. bezahlt, während der eingangs empfohlene Bauingenieur auf Wunsch des Kaufinteressenten und zur Sicherung dessen Interessen beauftragt werden kann und dann auch von diesem zu bezahlen ist.
Wird der Kaufpreis aus dem Ausland überwiesen, muß zusätzlich ein griechisches Bankkonto des Käufers eingerichtet werden, auf welches der Kaufpreis überwiesen wird. Es empfiehlt sich, dass der Käufer bzw. sein Anwalt von der Bank einen Nachwweis über die Geldeinfuhr anfordert, damit in der Einkommensteuererklärung des Käufers die Einführung der Geldsumme aus dem Ausland nachgewiesen werden kann. Dieser Schritt ist äußerst wichtig, da ohne diese Bescheinigung die Gefahr der Auferlegung einer zusätzlichen Besteuerung besteht.
Nach dem notariellen Vertragsabschluss ist der beurkundete Vertrag schnellstmöglich beim Grundbuch- bzw. Katasteramt eintragen zu lassen, da der Käufer vor der Eintragung sachenrechtlich noch nicht geschützt ist und theoretisch eine bösgläubige Übertragung oder Belastung der Immobilie durch den Verkäufer an Dritte erfolgen kann.
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Neues Gesetz für die endgültige Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland wird für Mai 2013 erwartet
Publiziert am 24.April.2013 von Abraam KosmidisIn den vergangenen Monaten bzw. in den letzten drei Jahren kam in Griechenland immer wieder das Thema über die „Legalisierung von Schwarzbauten“ auf. Durch das bereits im Jahr 2011 in Kraft getretene Gesetz Nr. 4014/2011 wurde die Möglichkeit eines Verfahrens zur Legalisierung von Schwarzbauten eingeführt, dessen Verfahrensfristen inzwischen mehrmals verlängert worden sind. Siehe hierzu auch unseren Beitrag unter
https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/legalisierung-von-schwarzbauten-in-griechenland/
Dies insbesondere deshalb, weil das Legalisierungsverfahren bislang wenig Resonanz in der Gesellschaft gefunden hat und die hiervon erwarteten Staatseinnahmen aus den Legalisierungsanträgen bis zum Ablauf der jeweils gesetzten Frist ausblieben, bzw. die gesteckten Ziele nicht erreicht wurden.
Ein Grund hierfür mag neben der fehlenden Liquidität bei den Haushalten auch der Umstand gewesen sein, dass das bisherige Regulierungsverfahren lediglich eine "vorläufige" Legalisierung der existierenden Schwarzbauten vorsieht, die zeitlich auf 30 Jahre begrenzt ist. Dadurch wird nur vorübergehend Rechtssicherheit geschaffen, wobei etwaige künftige rechtliche Konsequenzen nach Ablauf der Legalisierungsdauer nach wie vor unklar blieben.
Unter diesem Hintergrund versucht nunmehr das zuständige griechische Ministerium die Frage der Legalisierung von Baurechtswidrigkeiten durch ein neues Gesetz "endgültig" zu regeln. Das Gesetz soll voraussichtlich bereits im Mai 2013 in Kraft treten.
Der diesbezügliche Gesetzesentwurf, über welchen im Eilverfahren entschieden werden soll, zielt darauf ab, dauerhafte Lösungen -insbesondere bei Altbauten und geringfügigen Baurechtswidrigkeiten zu ermöglichen und damit Rechtssicherheit zu schaffen.
Dabei soll folgende Einteilung vorgenommen werden:
1. Schwarzbauten vor dem Jahr 1975
Unter die erste Kategorie sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf die baurechtswidrig vor dem Jahr 1975 errichteten Immobilien fallen. Hierfür wird vorgesehen, dass diese endgültig von einem etwaigen Abriss freigestellt und legalisiert werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob eine rechtsgültige Baugenehmigung existiert oder nicht. Der Eigentümer soll dabei u.a. gegenüber dem Bauamt nachweisen, dass das fragliche Gebäude tatsächlich vor dem Jahr 1975 errichtet worden war. Dies kann entweder anhand von bestimmten Dokumenten (z.B. Stromrechnungen der vorherigen Jahre, eidesstattliche Erklärungen, Steuererklärungen etc.) erfolgen oder ggfls. sich auch aus Luftbildern ergeben.
2. Bereits legalisierte Bauten nach den bislang geltenden Gesetzen
Für diejenigen, welche ihre Immobilien bereits nach den bislang geltenden Verfahren legalisiert haben (G. 3843/2010 und 4014/2011) und hierdurch lediglich eine "vorläufige" Legalisierung erreicht haben (entsprechend 40 bzw. 30 Jahre), sieht der neue Gesetzesentwurf erhebliche Erleichterungen für die endgültige Legalisierung vor. Die „vorläufigen“ Legalisierungen sollen gegen Zahlung einer geringen Gebühr in Höhe von ca. 500 € zu engültigen Legalisierungen umgewandelt werden können.
3. Geringwertige Baurechtswidrigkeiten
Eine weitere Kategorie von Schwarzbauten die nach dem neuen Gesetzesentwurf ebenfalls dauerhaft legalisiert werden können sind die Fälle, in denen lediglich geringfügige baurechtliche Verstöße vorliegen (zB Abweichung der tatsächlichen von der rechtlich vorgesehenen Nutzung von Räumen,also beispielsweise Nutzung von Lagerräumen zu Wohnzwecken).
Als geringfügige baurechtliche Verstöße werden dabei aller Voraussicht nach die Fälle qualifiziert, bei denen eine Baugenehmigung vorliegt, und der darin vorgesehene Baufaktor nicht überschritten wurde.
4. sonstige Fälle von Schwarzbauten
Ferner ist auch im Rahmen des Gesetzes damit zu rechnen, dass eine weitere Kategorie von regulierungsfähigen Schwarzbauten weiterhin nach den Grundsätzen der bisherigen Gesetze nur vorläufig für die Dauer von 30 Jahren legalisiert werden können. Hierunter werden aller Voraussicht nach zB Gebäude fallen, bei welchen wesentliche Überschreitungen der baurechtlichen Vorgaben der Baugenehmigung ( z.B. hinsichtlich der vorgesehenen Stockwerke) vorliegen. Da hinsichtlich dieser Kategorie die Regelungen des Gesetzesentwurfes noch intensiv verhandelt werden, sind die diesbezüglichen Grundsätze und Regelungen noch offen.
5. Ausnahmen
Wie bereits in den früheren Gesetzen vorgesehen, sollen auch nach dem neuen Gesetz einige Fälle von der Legalisierungsmöglichkeit ausgeschlossen bleiben:
Hierunter fallen unter anderem:
- die nach dem 28.07.2011 errichteten Schwarzbauten. Diese Ausschlußfrist soll dazu dienen, dass während der Gültigkeitsdauer des Legalisierungsgesetzes keine neuen Schwarzbauten errichtet werden, um dann von den gesetzlichen Legalisierungsmöglichkeiten zu profitieren.
- Schwarzbauten in Waldgebieten, Wäldern, an Stränden, an öffentlichen und archäologischen Plätzen sind von einer Legalisierungsmöglichkeit ebenfalls ausgeschlossen.
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Verwaltungsgerichtshof stoppt Erweiterung von Schwarzbauten in Griechenland
Publiziert am 17.März.2012 von Abraam KosmidisDer Oberste Verwaltungsgerichtshof (StE) in Griechenland untersagt die Genehmigung der Erweiterung von Schwarzbauten oder Bauten, welche bereits mit Bauverstößen behaftet sind.
Laut Informationen befand das höchste Berufungsgericht bei einer Sitzung hinter verschlossenen Türen einstimmig, dass in dem Fall, in dem bei einer Immobilie ein baurechtlicher Verstoß existiert, eine neue Baugenehmigung zur Bebauung weiterer Flächen innerhalb der selben Immobilie weder von den Eigentümern beantragt noch von dem zuständigen Bauamt erteilt werden kann.
Die Richter des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) befanden in dem selben Verfahren jedoch nicht über die Verfassungswidrigkeit (oder nicht) des neuen Gesetzes 3843/2010 bezüglich der "Regulierung" teilumbauter Flächen, da dies nicht für notwendig erachtet wurde. (mehr …)
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Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland
Publiziert am 28.Dezember.2011 von Abraam KosmidisBaurecht in Griechenland - Regulierung und nachträgliche Legalisierung von Bauten ohne Baugenehmigung, Bauten mit baurechtlichen Verstößen und ungenehmigten Baumaßnahmen.
Der griechische Gesetzgeber hat bisweilen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen erlassen, auf deren Grundlage ein Regulierungsversuch für die zahlreichen Baurechtswidrigkeiten bei Immobilien und Bauwerken in Griechenland unternommen wurden. Eine zentrale Bedeutung kam dabei dem Gesetz 1337/1983 zu. Da jedoch das Problem der rechtswidrigen Bebauung bislang nie effektiv geregelt worden war, wurde das Erfordernis einer endgültigen gesetzlichen Regulierung dieser Fälle besonders groß, so dass schließlich im Jahr 2011 das Gesetz 4014/2011 verabschiedet wurde.
Der Regelungsgehalt des Gesetzes 4014/2011
Das Gesetz 4014/2011 räumt den Eigentümern diverser baurechtswidriger Bauwerke und Immobilien die Möglichkeit zu deren "Regulierung" ein. "Regulierung" im Sinne des Gesetzes bedeutet dabei im Wesentlichen die Freistellung von etwaigen Errichtungs- und Aufrechterhaltungsstrafen, Verhinderung von Abriss sowie sonstigen Sanktionen für einen Zeitraum von 30 Jahren für alle gemäß des Gesetzes geregelten baurechtwidrigen Objekte oder solche ohne Baugenehmigung.
Mithin sollen regulierte Objekte an die Infrastruktur angeschlossen werden, und es können daran instandhaltende Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, sofern diese die Größe des rechtswidrigen Gebäudevolumens nicht erhöhen. Bei baurechtswidrigen Bauten oder Nutzungen, die sich im Außenbereich eines Bebauungsplans bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, haben speziell die Gemeinden landesweit ihre diesbezügliche Bauplanung fertigzustellen. (mehr …)
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