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Gründung einer GmbH in Griechenland

Publiziert am 30.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Griechenland zu gründen, ist mit etwa gleichem Aufwand wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Griechenland verbunden. Die GmbH ist jedoch in der späteren operativen Tätigkeit einfacher zu führen, als eine Aktiengesellschaft. Im Folgenden gibt Ihnen die Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft einen ersten Überblick über die Schritte zur Gründung einer GmbH in Griechenland.

Gründung der GmbH in Griechenland beginnt mit dem Entwurf einer Satzung

Für die Gründung einer GmbH in Griechenland benötigen zunächst alle Gesellschafter eine griechische Steuernummer. Danach kann erst die notariell zu beurkundende Satzung der Gesellschaft verfasst werden. In die Satzung gehören, neben den persönlichen Daten der Gesellschafter und dem Firmennamen, vor allem der Sitz und Zweck der Gesellschaft. Weiterhin eingetragen werden muss das Gesellschaftskapital. Dazu zählen die einzelnen Gesellschaftsanteile und eventuelle größere Anteile einzelner Gründer. Auch die Bestandsdauer der Gesellschaft muss nach dem griechischen GmbH-Gesetz in der Satzung schriftlich festgehalten werden. Ferner muss die Frage der Geschäftsführung geregelt werden. Für die Unterzeichnung der Satzung gilt – ebenso wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft – Anwaltszwang. Vor der notariellen Beurkundung der Satzung muss der Entwurf zwecks vorläufiger Genehmigung des Firmennamens bei der lokalen Wirtschafts- und Handelskammer vorgelegt werden. Das ist wichtig, damit keine Probleme mit doppelten Firmennamen auftauchen. Anschließend kann – wenn keine Komplikationen aufgetaucht sind – die Gründungssatzung vor einem Notar unterzeichnet werden. Die Satzung wird dabei von den gründenden Teilhabern und dem mitwirkenden Rechtsanwalt unterschrieben.

Nach Gründung einer griechischen GmbH sind weitere Behördengänge nötig

Mit der Gründung einer GmbH ist es aber nach der Unterschrift beim Notar in Griechenland nicht getan. Bei der Industrie- und Handelskammer müssen Sie Ihren Firmennamen und zwei Ausfertigungen der unterzeichneten Satzung einreichen. Nach der Genehmigung von Name und Bezeichnung versieht die Industrie- und Handelskammer die Satzung mit einem Stempelvermerk in Bezug auf die Prüfung des Rechts zum Gebrauch von Name und Titel. Weiterhin folgen noch Besuche bei der Finanzbehörde und dem Landgericht jeweils am Sitz der Gesellschaft. Darüber hinaus wird im Regierungsanzeiger eine Bekanntmachung über die Gründung einer Gesellschaft veröffentlicht. Welche Aspekte Sie weiterhin bei der Gründung einer GmbH in Griechenland bedenken müssen, erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.