Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum Gesetzesentwurf des neuen griechischen Investitionsförderungsgesetzes „Institutioneller Rahmen zur Begründung von Förderprogrammen für Privatinvestitionen zur regionalen und finanziellen Entwicklung des Landes – Errichtung eines Entwicklungsrates und weitere Vorschriften“.
Am 2.6.2016 ist der Gesetzesentwurf bei den zuständigen Ausschüssen des griechischen Parlaments eingereicht worden. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zusammenfassend dargestellt.
Berechtigte der eingeordneten Investitionsvorhaben
| Erhöhung des Stammkapitals | Bankdarlehen | Verbrauch der vorhandenen Rücklagen | Kapitalisierung von Rücklagen |
| Errichtung einer neuen Anlage | Erweiterung einer bestehenden Anlage | Optimierung des Produktionsprozesse |
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Grundlegende Änderung des Produktionsprozesses |
Erwerb von Vermögenswerten einer sich nicht in Betrieb befindlichen Anlag |
| Es wird ein gemeinsamer Ministerialbeschluss erwartet, in dem von den vorstehenden Vorschriften ausgenommenen Bezirksgebiete festgesetzt werden – Ausführungsbeschluss |
Zusätzliche Beschränkungen
Nicht förderfähige Großunternehmen
In den Regionen von Westmakedonien, Ionischen Inseln, Kreta, Mittelgriechenland, Attika und Südägäis können Großunternehmen lediglich für Erstinvestitionen hinsichtlich einer neuen finanziellen Tätigkeit gefördert werden.
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Der gesamte Förderbetrag für jedes eingereichte Investitionsvorhaben kann sich bis 5 Mil. Euro belaufen. |
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Die für jeden Träger gewährten Förderungen können sich kumulativ nicht über 10 Mil. Euro für Einzelunternehmen belaufen, und über 20 Mil. Euro für die Gesamtheit der verbundenen und kooperierenden Unternehmen. |
| Förderregelung | Förderanreiz | Förderungshöhe | Bewertungs-und Überprüfungsverfahren | Anmerkungen |
| Förderung von Maschinenausrüstung | Steuerbefreiung | Gemäß der Fördergebietskarte | Umgehende Bewertung | Durchführung einer Verwaltungskontrolle |
| Allgemeine Unternehmerschaft | Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention | Gemäß der Fördergebietskarte, außer den durch Subvention geförderten Investitionsvorhaben | Vergleichende Bewertung | Für Subventionen in Bezug auf Investitionsvorhaben des Art. 12, beläuft sich der Förderungsanteil auf 70% des Höchstwerts der Fördergebietskarte |
| Neue unabhängige KMU | Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention | Gemäß der Fördergebietskarte, außer den durch Subvention geförderten Investitionsvorhaben | Vergleichende Bewertung | Berechtigte: nur neue oder sich unter Gründung befindliche unabhängige KMU. Für Subventionen in Bezug auf Investitionsvorhaben des Art. 12, beläuft sich der Förderungsanteil auf 70% des Höchstwerts der Fördergebietskarte |
| Innovative Investitionen für KMU | Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention | Gemäß der Fördergebietskarte, außer den durch Subvention geförderten Investitionsvorhaben | Vergleichende Bewertung | Berechtigte: nur KMU für Investitionsvorhaben in Bezug auf Technologieentwicklung, innovative Produkte und unter Voraussetzungen. Für Subventionen beläuft sich der Förderungsanteil auf 70% des Höchstwerts der Fördergebietskarte, außer den dem Art. 12 zugeordneten Vorhaben, die 100% des Anteils erhalten werden. |
| Synergien & Vernetzungen | Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention | Gemäß der Fördergebietskarte, außer den Investitionsvorhaben und den zusätzlichen Anteilen des Art. 11 | Vergleichende Bewertung | Die Förderung wird ausschließlich den von Clusters verwalteten Trägern erteilt. |
| Zwischengeschaltete Finanzinstitute - Beteiligungsfonds | Finanzierung des Geschäftsrisikos |
In Erwartung einer Spezialisierung |
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| Vollendete territoriale und sektorale Pläne | Steuerbefreiung, Zuschussleasing, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention | In Erwartung einer Spezialisierung | Umgehende und vergleichende Bewertung je nach Vorhaben | Großunternehmen werden nicht mit dem Subventionsanreiz gefördert |
| Großinvestitionen | Stabilisierung des zum Zeitpunkt der Antragseinordnung gültigen Steuersatzes oder Steuerbefreiung, zügige Lizenzierung | Steuerbefreiung bis zu 10% der geförderten Kosten | Umgehende Bewertung | Förderfähiger Kostenvoranschlag: über 20 Mil. Euro und Schaffung von mindestens 2 Arbeitsplätzen pro 1 Mil. Euro förderfähiger Investitionskosten |
| 50%-iger Abschluss des wirtschaftlichen und natürlichen Gegenstands der Investition | 100%-iger Abschluss des wirtschaftlichen und natürlichen Gegenstands der Investition und Eintritt des Produktionsbetriebs |
Voraussetzungen zur Verlängerung der Umsetzungszeit der Investition
Zur Bestätigung des Abschlusses und des Eintritts des Produktionsbetriebs der Investition wird die Einreichung eines diesbezüglichen Überprüfungsantrags mit den vorgesehenen Verfahren spätestens innerhalb von 60 Tagen ab dem voraussichtlichen Abschlussdatum der Investition benötigt, anderenfalls wird das Vorhaben als nicht vollendet erachtet und der Einordnungsbeschluss wird widerrufen.
Mit Ausstellung des Abschlussbeschlusses wird unter anderem auch das Datum der tatsächlichen Fertigstellung der Investition spezifiziert, während die Zunahme der insgesamt förderfähigen Kosten ausdrücklich untersagt ist.
Eine Anzahlungsentgegennahme ist nicht vorgesehen. Für die Auszahlung der Förderungen gelten unterschiedliche Praktiken je Förderungsart, wie dies im entsprechenden Einordnungsbeschluss bestimmt wird. Beispielhaft wird aufgeführt, dass für die Steuerbefreiung das Recht zur Inbetriebnahme mit einer 50%-igen Bestätigung der Investition angenommen wird und sich auf 15 Steuerjahre erstreckt, für die Subvention wird potenziell ein Betrag von 50% nach der 50%-igen Bestätigung der Investition ausgezahlt und der restliche 50%-ige Anteil oder die Summe dieser wird nach Ausstellung des Abschlussbeschlusses und des Eintritts des Produktionsbetriebs geleistet, für den Leasingzuschuss wird der zulässige Betrag in sechsmonatigen Raten unter der Voraussetzung der Bestätigung vom zuständigen Organ der gesamten, an die Anlage gemieteten Ausrüstung ausgezahlt.
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