Die aktuelle griechische Rechtslage für Investitionsförderungen wird durch das neue Entwicklungsgesetz (Αναπτυξιακός Νόμος) 4887/2022 geregelt, das an die aktuellen EU-Richtlinien (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) angepasst ist.
Die Schwerpunkte haben sich von „sanfter Energie“ hin zu „grünem Wandel“ und „digitaler Transformation“ verschoben. Zudem darf der Förderbetrag bei einer Umstrukturierung der Kosten nicht mehr steigen, und der Beginn der Arbeiten ist strikt erst nach Antragstellung erlaubt.
Hinweis: Da das griechische Investitionsrecht durch Ministerialbeschlüsse und spezifische Ausschreibungen (Proklamationen) für verschiedene Wirtschaftssektoren ergänzt wird, können die genauen Prozentsätze (z.B. für Vorschüsse oder Verlängerungen) je nach spezifischem Förderprogramm innerhalb des Gesetzes 4887/2022 leicht variieren.
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Geltender Rechtsrahmen)
Erneuerbare Energiequellen – Förderung der Stromerzeugung aus EE in Griechenland (Aktualisiert gemäß dem Gesetz 4887/2022 und den aktuellen europäischen Programmen)
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Griechenland
Der folgende Artikel bietet Informationen zum aktuellen Rahmen für die Aufnahme von Investitionsprojekten in das neue Entwicklungsgesetz (Gesetz 4887/2022) sowie zu anderen Finanzierungsinstrumenten (NSRF/ESPA 2021-2027, Aufbau- und Resilienzfazilität – Griechenland 2.0) im Bereich der EE (Windkraft, Photovoltaik, Biomasse, Geothermie und Speichersysteme).
Wichtiger Hinweis (Jahr 2026):
Die Bestimmungen des alten Gesetzes 3299/04 wurden aufgehoben. Nach der aktuellen Gesetzgebung werden klassische Photovoltaikparks, die die gesamte Energie in das Netz einspeisen (ohne Batterien), nicht mehr mit direkten staatlichen Zuschüssen (Grants) gefördert. Ihre Unterstützung erfolgt über wettbewerbliche Verfahren (Ausschreibungen der Regulierungsbehörde RAAEY) zur Sicherung einer Betriebsbeihilfe (Feed-in Premium). Direkte Zuschüsse über das Entwicklungsgesetz oder ESPA sind hauptsächlich für PV-Anlagen mit integrierter Speicherung (Batterien), Eigenverbrauchssysteme (Net-Billing) für Unternehmen, Energiegemeinschaften und innovative Projekte vorgesehen.
Grundelemente der Einbeziehung gemäß Gesetz 4887/2022
1.1. Fördersätze und Zonen (Karte der regionalen Beihilfen 2022-2027)
Die Fördersätze hängen von der Unternehmensgröße und dem Standort ab. Gebiete, die in den Plan für einen gerechten Übergang (z. B. Westmakedonien) fallen, profitieren von den höchsten Sätzen, die bis zu 70-75 % erreichen können. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten in der Regel Aufschläge von 10 % bis 20 % gegenüber großen Unternehmen.
1.2. Mindestgesamtbudget für Investitionsprojekte (Gesetz 4887/2022)
Für die Aufnahme in das Entwicklungsgesetz ist die Mindesthöhe der Investition wie folgt festgelegt: • Für große Unternehmen: 1.000.000 € • Für mittlere Unternehmen: 500.000 € • Für kleine Unternehmen: 250.000 € • Für Kleinstunternehmen: 100.000 €
Definition der Unternehmensgröße (gemäß Empfehlung 2003/361/EG): • Kleinstunternehmen: < 10 Mitarbeiter + Umsatz oder Bilanzsumme bis zu 2 Mio. Euro. • Kleinunternehmen: < 50 Mitarbeiter + Umsatz oder Bilanzsumme bis zu 10 Mio. Euro. • Mittleres Unternehmen: < 250 Mitarbeiter + Umsatz bis zu 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme bis zu 43 Mio. Euro. • Großunternehmen: Überschreitet die Kriterien für mittlere Unternehmen.
1.3. Arten von Beihilfen
Investitionsprojekte können folgende Formen der Förderung erhalten: a) Steuerbefreiung: Befreiung von der Zahlung der Einkommensteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne (vorteilhaft für profitable Unternehmen). b) Zuschuss: Kostenlose Bereitstellung eines Geldbetrags durch den Staat zur Deckung eines Teils der Kosten (im aktuellen Gesetz hauptsächlich an KMU vergeben). c) Zuschuss zum Leasing (Finanzierungsleasing): Deckung eines Teils der Leasingraten für die Anschaffung neuer Ausrüstung. d) Zuschuss zu den Kosten der geschaffenen Beschäftigung: Deckung eines Teils der Lohnkosten für neue Arbeitsplätze.
1.4. Eigenbeteiligung des Investors
Der Prozentsatz der Eigenbeteiligung des Investors (ohne staatliche Beihilfe) darf nicht weniger als 25 % der förderfähigen Kosten betragen. Bei neu gegründeten Unternehmen gilt das eingezahlte Aktien-/Gesellschaftskapital als Eigenbeteiligung. Bei bestehenden Unternehmen kann die Eigenbeteiligung entweder durch eine Kapitalerhöhung mit neuen Bareinlagen oder durch die Verwendung versteuerter Rücklagen (sofern diese für einen bestimmten Zeitraum nach Abschluss der Investition nicht ausgeschüttet werden) gedeckt werden.
Voraussetzungen, Ausgaben und Bewertungskriterien (Aktualisiert nach Gesetz 4887/2022)
Voraussetzungen, Beschränkungen und Bedingungen für das Investitionsdarlehen
Sofern das zur Förderung vorgeschlagene Investitionsprojekt auch die Nutzung eines Darlehens umfasst, muss dieses: • Eine Laufzeit von mindestens vier (4) Jahren haben. • Die Form eines Bankdarlehens oder einer Anleihe haben (Kontokorrentkredite sind ausgeschlossen). • Ausschließlich für die Umsetzung des Investitionsprojekts aufgenommen werden, was im entsprechenden Darlehensvertrag ausdrücklich erwähnt werden muss. • Bei Einreichung des Antrags auf Förderung von der Bank (zumindest als Vorabgenehmigung/Letter of Intent) genehmigt worden sein, mit klarem Hinweis auf Betrag, Laufzeit, Zinssatz, tilgungsfreie Zeit und Sicherheiten. Das Darlehen kann auch in Fremdwährung aufgenommen werden.
Allgemeine Informationen zu förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben (gemäß Gesetz 4887/2022)
Förderfähige Ausgaben:
- Immaterielle Vermögenswerte und Beraterhonorare: Werden ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützt. Der Fördersatz für Beraterhonorare darf 50 % derselben nicht überschreiten und unterliegt Obergrenzen bezogen auf das Gesamtbudget.
- Sachanlagen: Bau von Gebäudeanlagen, Kauf und Installation neuer moderner Maschinen, Automatisierungssysteme, Software.
- Grundstückskauf: Förderfähig hauptsächlich für KMU und nur bis zu 10 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.
Nicht förderfähige Ausgaben:
- Betriebskosten.
- Kauf von Personenkraftwagen (bis zu 6 Sitzplätzen) und Büromöbeln (es sei denn, sie sind Teil einer speziellen Erstausstattung).
- Investitionen, die auf den bloßen Ersatz vorhandener maschineller Ausrüstung abzielen, ohne eine Erweiterung oder Änderung des Produktionsprozesses herbeizuführen.
- Errichtung auf einem nicht im Eigentum befindlichen Grundstück: Wird in der Regel nicht gefördert. Ausnahme: Für die Umsetzung von Investitionen zur Stromerzeugung aus EE auf einem Grundstück, das dem Träger nicht gehört, ist eine Förderung zulässig, sofern die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens zwanzig (20) Jahren überlassen oder gepachtet wurde. Der Pachtvertrag muss rechtmäßig beim zuständigen Grundbuchamt/Katasteramt eingetragen sein.
Grundlegende Kriterien für die Einbeziehung von Investitionsprojekten (Bewertungskriterien über das System OPSKE)
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nun mit einem strengen Punktesystem:
Bewertung des Investitionsträgers:
Geprüft werden die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Liquidität, die Fähigkeit zur Deckung der Eigenbeteiligung (mindestens 25 %) und die Erfahrung der Aktionäre.Wirtschaftlich-technische Bewertung & Tragfähigkeit:
Bewertet werden die Vollständigkeit des Geschäftsplans, die Gewinnaussichten und der Grad der technologischen Innovation.Beitrag zu den Zielen des Entwicklungsgesetzes (ESG-Kriterien):
Steigerung der Beschäftigung (Schaffung neuer Jahresarbeitseinheiten – JAE), Standort der Investition (z.B. Bevorzugung von Gebieten des Plans für einen gerechten Übergang), Beitrag zum Umweltschutz, zur Energieeinsparung und zur Kreislaufwirtschaft.
Bewertungskriterien für Investitionen:
- Die Einführung umweltfreundlicher Technologien und die Förderung des grünen Übergangs (z.B. Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft).
- Die digitale Transformation des Unternehmens (Industrie 4.0).
- Die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen auf internationaler Ebene und insbesondere die Exportorientierung des Unternehmens und die Steigerung der Exporte.
- Die Innovation und Qualität der hergestellten Produkte und erbrachten Dienstleistungen.
- Der Beitrag der Investition zur regionalen Entwicklung, zum sozialen Zusammenhalt und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Umstrukturierung der förderfähigen Investitionskosten
Bei der Zertifizierung des Abschlusses und der Aufnahme des produktiven Betriebs der Investition ist auf Antrag des Investors eine Umstrukturierung der förderfähigen Ausgaben zulässig. Diese Umstrukturierung darf jedoch in keinem Fall zu einer Erhöhung des ursprünglich genehmigten Zuschussbetrags führen. Änderungen zwischen Ausgabenkategorien sind innerhalb bestimmter Grenzen (meist bis zu 10-15 %) ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern der Charakter der Investition nicht verfälscht wird.
Abschlussfrist – Möglichkeit der Fristverlängerung
Die im Genehmigungsbeschluss festgelegte Frist für den Abschluss der Investition (in der Regel bis zu 3 Jahre) kann verlängert werden. Gemäß dem Gesetz 4887/2022 darf die Verlängerung ein Drittel (1/3) der ursprünglichen Frist (in der Regel 1 zusätzliches Jahr) nicht überschreiten, unter der Voraussetzung, dass: a) der Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wird, und b) ein Mindestprozentsatz des genehmigten Projekts (meist 25 % oder 50 %, je nach Regelung) umgesetzt und zertifiziert wurde. In Fällen nachweislicher höherer Gewalt kann die Frist um einen Zeitraum verlängert werden, der der durch das Ereignis verursachten Verzögerung entspricht, ohne dass die vorherige Umsetzung eines Prozentsatzes des Projekts erforderlich ist, sofern das Ereignis während der genehmigten Frist eintrat.
Beginn der Umsetzung von Investitionsprojekten
Der Beginn der Arbeiten des Investitionsprojekts ist erst nach Einreichung des Antrags auf Aufnahme in das Entwicklungsgesetz 4887/2022 zulässig (aufgrund der Regel des Anreizeffekts). Ausgaben, die vor dem Datum der Antragstellung getätigt werden (mit Ausnahme bestimmter Vorstudien, sofern vorgesehen), sind nicht förderfähig und werden abgelehnt. Ein Beginn der Umsetzung vor der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses erfolgt auf alleinige Verantwortung des Investors und bindet den Bewertungsausschuss oder die Verwaltung nicht hinsichtlich der endgültigen Aufnahme der Investition.
Voraussetzungen und Beschränkungen für die Förderung von Ausrüstungs-Leasing
Die Förderung des Finanzierungsleasings für die Anschaffung neuer, moderner maschineller Ausrüstung wird unter der Bedingung gewährt, dass der Leasingvertrag die obligatorische Klausel über den Kauf der Ausrüstung und die Übertragung des Eigentums auf das Unternehmen bei Ablauf des Leasingvertrags enthält. Die Laufzeit des Vertrags darf die Dauer der langfristigen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Investition (in der Regel 3-5 Jahre) nicht überschreiten.
Auszahlung des Investitionszuschusses
a) Die Auszahlung des Zuschussbetrags erfolgt in Raten wie folgt: Ein Teil des Zuschusses (in der Regel 25 % bis 50 %) kann nach der Umsetzung und Zertifizierung eines entsprechenden Prozentsatzes des physischen und finanziellen Gegenstands der Investition durch das zuständige Kontrollorgan ausgezahlt werden. Der Restbetrag des Zuschusses wird nach der Zertifizierung des Abschlusses und der Aufnahme des produktiven Betriebs der Investition ausgezahlt. Es besteht die Möglichkeit einer Vorauszahlung (in bestimmten Förderregimen bis zu 100 % des Zuschussbetrags, meist jedoch ein geringerer Prozentsatz), unter der Voraussetzung, dass ein Garantiebrief (Bankbürgschaft) in gleicher Höhe, zuzüglich eines Aufschlags (in der Regel 10 %), von einer rechtmäßig in Griechenland oder einem EU-Mitgliedstaat tätigen Bank vorgelegt wird.
Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr und Haftung bereitgestellt. Juni 2026.
FAQ
Gefördert wurden Investitionspläne zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energieformen wie Windenergie, Photovoltaik, Solarenergie, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte. Für Anträge nach dem 29.1.2010 galten bereits neuere Gesetze (u. a. 3908/2011), nach denen Photovoltaikanlagen ausdrücklich nicht mehr subventioniert wurden.
Investoren konnten zwischen mehreren Alternativen wählen:
- Subvention: ein nicht zurückzuzahlender staatlicher Zuschuss zu den Investitionskosten.
- Leasing-Bezuschussung: Übernahme eines Teils der Leasingraten für neue Ausrüstung durch den Staat.
- Steuerbefreiung: Befreiung von der Einkommensteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne für 10 Jahre (60 % in Zone A, 100 % in anderen Gebieten).
- Lohnkostenzuschuss: Deckung eines Teils der Lohnkosten für neu geschaffene Arbeitsplätze für zwei Jahre.
Die Mindesthöhe des Investitionsplans richtete sich nach der Unternehmensgröße: große Unternehmen 500.000 €, mittlere Unternehmen 250.000 €, kleine Unternehmen 150.000 €, sehr kleine Unternehmen 100.000 €.
Der Eigenanteil durfte nicht geringer als 25 % der bezuschussten Kosten sein und musste als Gesellschaftskapital (neu eingezahltes Kapital oder steuerfreie Rücklagen) nachgewiesen werden; er durfte nach dem Bewilligungsbeschluss nicht mehr gemindert werden.
- Gefördert: Bau und Modernisierung von Gebäuden, Kauf neuer Maschinen, IT-Systeme/Software, Beraterstudien (bis 50 % der Kosten, nur für KMU), Anschlusskosten an das Stromnetz.
- Nicht gefördert: laufende Betriebskosten, Kauf von Pkw (bis 6 Sitze), Büromöbel, Austausch vorhandener Ausrüstung ohne Erweiterung.
- Besonderheit Grundstücke: nur für kleine Unternehmen förderungsfähig (max. 10 % der Investitionskosten).
Die Beurteilung erfolgte in drei Kategorien: Träger (Erfahrung, Liquidität, bisheriger Erfolg der Gesellschafter), Wirtschaftlichkeit (Vollständigkeit des Plans, Gewinnaussichten) und Entwicklungsziele (Arbeitsplätze, Umweltschutz, Energieeinsparung, Exportorientierung).
Üblicherweise in zwei Raten: 50 % nach Realisierung von 50 % der Investition und 50 % nach Bescheinigung der Vollendung und Aufnahme des Produktionsbetriebs. Eine Vorauszahlung von bis zu 50 % war gegen Vorlage einer Bankgarantie (über 110 % des Betrages) möglich.
Die im Bescheid genannte Frist konnte um maximal zwei Jahre verlängert werden, sofern bereits 50 % des Projekts realisiert waren. Nach Abschluss musste der Produktionsbetrieb mindestens fünf Jahre aufrechterhalten werden; ein Antrag auf Bescheinigung der Vollendung musste spätestens sechs Monate nach Fristablauf gestellt werden, sonst war die gesamte Subvention inklusive Zinsen zurückzuzahlen.
Ja. Investitionssubventionen und Leasing-Zuschüsse waren von jeder Besteuerung, Stempelgebühr oder sonstigen Belastung befreit; die Subventionen wurden zur Gewinnermittlung nicht vom Wert der Investition abgezogen.
Für fünf Jahre nach Vollendung musste das Unternehmen den Produktionsbetrieb aufrechterhalten, das Eigentum an geleaster Ausrüstung nach Vertragsende erwerben und geförderte Betriebsmittel nicht ohne Genehmigung und gleichwertigen Ersatz veräußern.

