Erbschaftsausschlagung und Fristen nach griechischem Erbrecht

Wer in Griechenland zum Erben berufen ist, erwirbt die Erbschaft kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers – ohne dass es einer Annahmeerklärung bedarf (Art. 1844 ΑΚ)

Dieser Erwerb ist jedoch zunächst nur vorläufig: Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb einer gesetzlichen Frist ausschlagen (αποποίηση κληρονομίας). Tut er dies nicht, gilt die Erbschaft mit Fristablauf als angenommen.

Neue Rechtslage seit 16. September 2026

Mit dem Gesetz 5303/2026 (ΦΕΚ Α΄ 81/22.05.2026) wurde das Erbrecht des griechischen Zivilgesetzbuchs (ΑΚ) vollständig neu gefasst. Die Vorschriften über Annahme und Ausschlagung finden sich jetzt in den Art. 1844 bis 1856 ΑΚ (bisher Art. 1846 bis 1860 ΑΚ a. F.). Inhaltlich sind Frist und Form der Ausschlagung weitgehend gleich geblieben. Grundlegend geändert hat sich aber die Frage, die in der Praxis über die Ausschlagung entscheidet: die Haftung des Erben für Nachlassschulden.

Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt: Das neue Recht gilt für Erbfälle, in denen der Erblasser am 16. September 2026 oder später verstorben ist (Art. 41 des Gesetzes). Für frühere Todesfälle gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter (siehe Abschnitt 9).

1. Brauche ich die Ausschlagung noch? – Die neue Haftungsbeschränkung

Nach bisherigem Recht haftete der Erbe, der die Erbschaft angenommen hatte, für die Schulden des Erblassers grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem eigenen Vermögen. Schutz boten nur die rechtzeitige Ausschlagung oder die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (ευεργέτημα απογραφής). Viele Erben schlugen deshalb vorsorglich aus.

Bei Todesfällen ab dem 16. September 2026 gilt das Gegenteil: Der Erbe haftet grundsätzlich nur noch mit dem Nachlass, nicht mit seinem Privatvermögen (Art. 1892 ΑΚ). Der frühere Inventarvorbehalt ist dafür nicht mehr erforderlich. Die Haftungsbeschränkung entfällt nur, wenn der Erbe

  • gegenüber der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt, den Nachlass frei verwalten und darüber verfügen zu wollen (Art. 1892 ΑΚ), oder
  • vor einer gerichtlich angeordneten Nachlassliquidation ohne gerichtliche Genehmigung über Nachlassgegenstände verfügt; die Genehmigung wird nur aus wichtigem Grund erteilt, der das Leben oder die Gesundheit des Erben oder seiner nahen Angehörigen betrifft (Art. 1895 Abs. 1, 2 ΑΚ), oder
  • schuldhaft den Wert des Nachlasses vermindert oder Vermächtnisse vor den Nachlassgläubigern befriedigt (Art. 1895 Abs. 3, 4 ΑΚ).

Die Erträge des Nachlasses darf der Erbe auch ohne Genehmigung ziehen; Nachlasskapital darf er zur Befriedigung der Nachlassgläubiger und zur Erhaltung der Nachlassgegenstände verwenden. Auf Antrag jedes Beteiligten kann das Nachlassgericht jederzeit die gerichtliche Nachlassliquidation anordnen; der Nachlass wird dann von einem Rechtsanwalt als Liquidator verwaltet und vom Vermögen des Erben getrennt (Art. 1893 ff. ΑΚ).

Folge für die Praxis: Eine überschuldete Erbschaft muss bei neuen Erbfällen nicht mehr zwingend ausgeschlagen werden, um das eigene Vermögen zu schützen. Die Ausschlagung bleibt aber sinnvoll, wenn der Erbe mit dem Nachlass überhaupt nichts zu tun haben will, die Verfügungsbeschränkungen und den Verwaltungsaufwand vermeiden möchte, die Erbschaft gezielt an die Nächstberufenen weitergeben will oder wenn steuerliche Gründe dafür sprechen. Ob ausgeschlagen werden sollte, ist daher stets im Einzelfall zu prüfen.

2. Wer kann ausschlagen?

Ausschlagen kann jeder gesetzliche oder durch Verfügung von Todes wegen berufene Erbe. Das Recht zur Annahme oder Ausschlagung ist vererblich (Art. 1852 ΑΚ). Gläubiger des Erben können nicht an seiner Stelle ausschlagen. Der griechische Staat kann eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 1846 Abs. 2 ΑΚ).

Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, kann er sie zusammen oder getrennt annehmen oder ausschlagen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat; ein durch Anwachsung erlangter Anteil kann grundsätzlich nicht gesondert ausgeschlagen werden (Art. 1851 ΑΚ). Wer eine testamentarische Berufung ausgeschlagen hat, kann die Erbschaft annehmen, wenn sie ihm anschließend als gesetzlichem Erben anfällt (Art. 1850 ΑΚ).

3. Ausschlagungsfrist (Art. 1845 ΑΚ)

Fallgestaltung

Frist

Regelfall

4 Monate

Letzter Wohnsitz des Erblassers im Ausland

1 Jahr

Erbe hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf

1 Jahr

  • Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung (Gesetz oder Testament) Kenntnis erlangt hat.
  • Bei Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor dessen Eröffnung. Diese erfolgt seit der Reform durch einen Notar über das elektronische Testamentsregister (Μητρώο Διαθηκών), nicht mehr durch das Gericht (Art. 1759 ΑΚ).
  • Die Frist ist aus denselben Gründen gehemmt wie die Verjährung (Art. 1845 Abs. 2 ΑΚ).
  • Stirbt der Erbe vor Fristablauf, endet die Frist nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist für den Nachlass des Erben. Mehrere Erben des Erben können jeweils für ihren Anteil gesondert entscheiden (Art. 1853 ΑΚ).
  • Solange die Ausschlagungsfrist läuft, können Ansprüche gegen den Nachlass grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden (Art. 1856 Abs. 3 ΑΚ).

Eine verspätete Ausschlagung ist nichtig; mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen (Art. 1848 ΑΚ).

4. Form und Verfahren

Die Ausschlagung wird durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle (γραμματεία) des Nachlassgerichts abgegeben (Art. 1846 Abs. 1 ΑΚ, Art. 812 ΚΠολΔ). Zuständig ist das Amtsgericht (Ειρηνοδικείο) am letzten Wohnsitz des Erblassers in Griechenland; hatte er keinen Wohnsitz in Griechenland, ist das Amtsgericht Athen zuständig. Ein Vertreter benötigt eine notariell beurkundete Spezialvollmacht. Bei derselben Stelle kann der Erbe auch die Annahme der Erbschaft erklären; er muss dazu persönlich oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erscheinen (Art. 812 ΚΠολΔ n. F.).

Die Ausschlagung ist unwiderruflich (Art. 1855 Abs. 1 ΑΚ) und kann weder unter einer Bedingung oder Befristung noch für einen Teil der Erbschaft erklärt werden (Art. 1849 ΑΚ).

5. Minderjährige und betreute Erben

Für die Ausschlagung einer einem minderjährigen Kind angefallenen Erbschaft benötigen die Eltern wie bisher die Genehmigung des Gerichts (Art. 1526 ΑΚ); für Vormünder gelten die Vorschriften über die Vormundschaft (Art. 1625 ΑΚ in der durch das Gesetz 5303/2026 geänderten Fassung).

Neu geregelt ist der umgekehrte Fall (Art. 1527 ΑΚ n. F.): Die Erklärung der freien Verwaltung nach Art. 1892 ΑΚ, die den Haftungsschutz aufheben würde, dürfen Eltern für ihr Kind nur mit gerichtlicher Genehmigung abgeben. Diese wird nur erteilt, wenn die Eltern erklären, gesamtschuldnerisch mit dem Kind für die Nachlassschulden einzustehen, und ihr eigenes Vermögen mindestens so groß ist wie das Privatvermögen des Kindes. Die Erklärung erweitert die Haftung des Kindes mit seinem Eigenvermögen nicht; ein Rückgriff der Eltern gegen das Kind ist ausgeschlossen. Verfügen Eltern ohne Erklärung bzw. Genehmigung über Nachlassgegenstände oder mindern sie den Nachlasswert vorsätzlich oder grob fahrlässig, haften sie den Nachlassgläubigern mit ihrem eigenen Vermögen.

Da Minderjährige durch die allgemeine Haftungsbeschränkung bereits geschützt sind, ist eine Ausschlagung für sie bei neuen Erbfällen deutlich seltener erforderlich als früher.

6. Unwirksamkeit der Ausschlagung

Die Ausschlagung ist nichtig, wenn sie

  • nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärt wird (Art. 1848 ΑΚ),
  • vor dem Tod des Erblassers erklärt wird – ein Verzicht zu Lebzeiten ist seit der Reform nur noch durch notariellen Erbverzichtsvertrag möglich (Art. 1838 ff. ΑΚ) –,
  • auf einem Irrtum über den Berufungsgrund beruht oder unter einer Bedingung, Befristung oder nur für einen Teil der Erbschaft erklärt wird (Art. 1849 ΑΚ), oder
  • erklärt wird, nachdem der Erbe die Erbschaft bereits ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat (Art. 1847 ΑΚ).

Wann liegt eine stillschweigende Annahme vor?

Allein die Errichtung eines Nachlassinventars, die Bezahlung der Beerdigungskosten und die Sorge für die Eröffnung eines Testaments bedeuten keine Annahme. Für notwendige Verwaltungsmaßnahmen, die ohne Schaden für den Nachlass nicht aufgeschoben werden können, wird vermutet, dass sie keine Annahme darstellen (Art. 1847, 1856 Abs. 2 ΑΚ). Neu: Ein Vertrag zwischen Miterben, mit dem der Nachlass ganz oder teilweise geteilt wird, gilt zugleich als Annahme der Erbschaft (Art. 1883 Abs. 1 ΑΚ).

Anfechtung

Eine auf Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung beruhende Annahme oder Ausschlagung kann nach den allgemeinen Vorschriften angefochten werden; das Anfechtungsrecht erlischt nach sechs Monaten. Ein Irrtum über Aktiva oder Passiva des Nachlasses gilt nicht als wesentlich. Dies gilt auch für die durch Fristablauf fingierte Annahme. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme (Art. 1855 ΑΚ).

7. Rechtsfolgen der Ausschlagung (Art. 1854 ΑΚ)

Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Todestag demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte – bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel seinen Abkömmlingen. Für diese beginnt eine eigene Ausschlagungsfrist; sie müssen selbst entscheiden, ob sie annehmen oder ausschlagen. Wer vor der Ausschlagung Verwaltungshandlungen vorgenommen hat, wird gegenüber dem endgültigen Erben nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag behandelt (Art. 1856 Abs. 1 ΑΚ).

Für Pflichtteilsberechtigte ist zu beachten: Wer als Erbe durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse oder Auflagen beschränkt ist, kann seinen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er die Erbschaft ausschlägt (Art. 1825 ΑΚ).

8. Erben mit Wohnsitz in Deutschland (EuErbVO)

Nach Art. 13 der EU-Erbrechtsverordnung (EU) 650/2012 kann die Ausschlagung auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erklärt werden, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – für in Deutschland lebende Erben also vor dem deutschen Nachlassgericht. Wirksam ist eine solche Erklärung, wenn sie den Formerfordernissen des auf die Erbfolge anzuwendenden Rechts oder des Aufenthaltsstaats entspricht (Art. 28 EuErbVO).

Praxishinweis: Eine automatische Weiterleitung an das griechische Nachlassgericht ist nicht gewährleistet, und griechische Behörden, Grundbuchämter und Banken verlangen regelmäßig einen Nachweis aus Griechenland. Wir empfehlen deshalb, die Ausschlagung zusätzlich unmittelbar beim zuständigen griechischen Amtsgericht zu erklären oder durch einen Bevollmächtigten mit notarieller Spezialvollmacht erklären zu lassen. Wir übernehmen dies für Sie.

9. Erbfälle vor dem 16. September 2026

Für Todesfälle bis einschließlich 15. September 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Recht. Insbesondere haftet der Erbe nach Annahme der Erbschaft unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen, sofern er die Erbschaft nicht unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (Art. 1902 ff. ΑΚ a. F.) angenommen hat.

Wichtige Übergangsregel: Erben, die die Erbschaft nicht rechtzeitig unter Inventarvorbehalt angenommen haben, können nach Art. 33 Abs. 8 des Gesetzes 5303/2026 innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung des Gesetzes – also bis zum 22. November 2026 – die Inventarerrichtung nachholen. Voraussetzung ist, dass noch keine Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen eingeleitet wurde und kein Verwirkungsgrund vorliegt; im Übrigen gelten die Art. 1903 bis 1911 ΑΚ a. F. Betroffene Erben sollten diese Möglichkeit umgehend prüfen lassen.

FAQ

Grundsätzlich vier Monate ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund. Die Frist beträgt ein Jahr, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland wohnte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung des Testaments (Art. 1845 ΑΚ).

Bei Todesfällen ab dem 16. September 2026 nicht zwingend: Der Erbe haftet grundsätzlich nur mit dem Nachlass, solange er keine Erklärung über die freie Verwaltung abgibt und nicht ohne gerichtliche Genehmigung über Nachlassgegenstände verfügt (Art. 1892, 1895 ΑΚ). Bei früheren Todesfällen droht dagegen weiterhin die unbeschränkte Haftung, wenn nicht ausgeschlagen oder unter Inventarvorbehalt angenommen wurde.

Durch Erklärung bei der Geschäftsstelle des zuständigen griechischen Amtsgerichts (Nachlassgericht), persönlich oder durch einen Vertreter mit notarieller Spezialvollmacht. In Deutschland lebende Erben können die Erklärung nach Art. 13 EuErbVO auch beim deutschen Nachlassgericht abgeben; eine zusätzliche Erklärung in Griechenland ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.

Derjenige, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte – bei gesetzlicher Erbfolge meist die eigenen Kinder. Diese müssen ihrerseits entscheiden; für minderjährige Kinder benötigen die Eltern zur Ausschlagung eine gerichtliche Genehmigung.

Nein, die Ausschlagung ist unwiderruflich. Möglich ist nur eine Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung innerhalb von sechs Monaten; ein Irrtum über den Wert oder die Schulden des Nachlasses genügt dafür nicht (Art. 1855 ΑΚ).

Stand: Oktober 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

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