Für die Auflösung und das Insolvenzverfahren einer Aktiengesellschaft (AE) sowie – in entsprechender Anwendung – der GmbH (EPE) und der privaten Kapitalgesellschaft (IKE) gilt heute das Gesetz 4548/2018 (in Kraft seit 1. Januar 2019), das das frühere Aktiengesetz 2190/1920 vollständig ersetzt hat. Die einschlägigen Vorschriften zu Auflösung und Abwicklung finden sich in Art. 164 ff..
I. Auflösung einer griechischen Aktiengesellschaft
1. Auflösungsgründe
Sinkt das Eigenkapital der AE auf weniger als die Hälfte des Aktienkapitals, ist eine Hauptversammlung durch den Verwaltungsrat einzuberufen, die über eine Auflösung oder eine Kapitalerhöhung entscheidet. Weitere Auflösungsgründe nach Art. 164 des Gesetzes 4548/2018 sind insbesondere:
der Ablauf der satzungsmäßig vorgesehenen Gesellschaftsdauer,
ein Auflösungsbeschluss der Hauptversammlung mit satzungsmäßiger Mehrheit,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
die Nichteinzahlung des bei Gründung gezeichneten Aktienkapitals,
das Verbleiben eines wegen einschlägiger Straftaten verurteilten Verwaltungsratsmitglieds, Geschäftsführers oder leitenden Angestellten in der Geschäftsleitung,
sowie – auf Klage eines oder mehrerer Aktionäre, die mindestens 1/3 (bzw. bei mehreren Klägern zusammen mindestens 1/5) des Aktienkapitals halten – die gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund, etwa bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit der Organe.
Wichtige Korrektur: Der früher in Art. 48 des Aktiengesetzes 2190/1920 vorgesehene zwingende Auflösungsgrund – ein Absinken des Eigenkapitals unter 10 % des Aktienkapitals – wurde durch das Gesetz 4548/2018 ausdrücklich abgeschafft und ist damit kein Auflösungsgrund mehr. Auch die frühere Übergangsvorschrift zur Kapitalerhöhung von vor dem Jahr 2000 gegründeten Gesellschaften auf das damalige Mindestkapital ist mit Zeitablauf gegenstandslos geworden; das aktuelle Mindestkapital einer AE beträgt seit dem Gesetz 4548/2018 25.000 Euro (zuvor 24.000 Euro).
2. Auflösung durch Hauptversammlungsbeschluss und stille Liquidation
Die stille Liquidation kommt in Betracht, wenn das Unternehmen nicht überschuldet und nicht von Insolvenz bedroht ist bzw. die Gesellschafter das erforderliche Kapital bereitstellen. Eine Gesellschaft kann – trotz wirtschaftlicher Krise – eine stille Liquidation einleiten; stellt jedoch ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, geht dieser vor und es folgt zwingend ein Insolvenzverfahren.
Bei der stillen Liquidation wickelt sich das Unternehmen selbst ab: Verbindlichkeiten werden geprüft und aus vorhandenem Sach- und Geldvermögen beglichen, Sachwerte veräußert, ausstehende Forderungen beigetrieben. Die Geschäfte dürfen nur eingeschränkt und ausschließlich zum Abwicklungszweck fortgeführt werden. Die Liquidation gilt als „still“, weil kein Insolvenzgericht eingeschaltet wird; die Gesellschafter sind nach Abschluss nicht mit dem Makel eines Insolvenzverfahrens belastet. Diese Form der Auflösung kann jederzeit auch ohne besonderen Grund von der Hauptversammlung beschlossen werden.
3. Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft
Voraussetzung der Insolvenzeröffnung ist die dauerhafte – nicht nur vorübergehende – Unfähigkeit der Gesellschaft, ihre fälligen Verbindlichkeiten allgemein zu begleichen. Das Verfahren richtet sich heute nach dem Insolvenzkodex (Gesetz 4738/2020), der seit dem 1. März 2021 (für bestimmte Vorschriften seit dem 1. Juni 2021) die frühere Insolvenzordnung von 2007 (Gesetz 3588/2007) ersetzt und seither mehrfach – zuletzt durch die Gesetze 5072/2023, 5193/2025 und weitere Novellen 2025/2026 – reformiert wurde. Der Antrag auf Eröffnung kann sowohl von einem Gläubiger als auch von der Gesellschaft selbst gestellt werden; Letztere trifft grundsätzlich eine Antragspflicht ohne schuldhaftes Zögern nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.
Eine wesentliche Neuerung des reformierten Insolvenzkodex ist die Unterscheidung zwischen Insolvenzverfahren kleinen und großen Umfangs: Als „kleinen Umfangs“ gelten Verfahren, bei denen kumulativ die Bilanzsumme 450.000 Euro, der Nettoumsatz 900.000 Euro und die durchschnittliche Beschäftigtenzahl 10 Personen nicht übersteigen; seit der Gerichtszuständigkeitsreform zum 15.9.2024 werden auch diese Verfahren einheitlich vor dem Einzelrichter-Landgericht (statt zuvor dem Friedensgericht) geführt. Neben dem eigentlichen Insolvenzverfahren sieht der Insolvenzkodex weiterhin ein vorgelagertes Sanierungs- bzw. Vergleichsverfahren vor, wenn sich das Unternehmen zwar in der Krise befindet, seine Zahlungen aber noch nicht eingestellt hat.
4. Zusammenschau von stiller Liquidation und Insolvenzverfahren
Die Unterschiede bleiben grundlegend: Während die Auflösung durch Hauptversammlungsbeschluss mit anschließender stiller Liquidation jederzeit und ohne besonderen Grund erfolgen kann, setzt das Insolvenzverfahren zwingende, in der Regel negative Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit) voraus. Bei der stillen Liquidation behalten die Aktionäre die Kontrolle über den Abwicklungsvorgang, ohne Einschaltung von Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter; das Insolvenzverfahren ist demgegenüber ein gerichtliches Verfahren mit regelmäßig negativen Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens.
5. Verfahren der stillen Liquidation
Eingeleitet wird das Verfahren durch Hauptversammlungsbeschluss über Auflösung und Liquidation samt Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren; der Beschluss ist zu veröffentlichen. Der Liquidator vertritt die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt, kann aber von der Hauptversammlung wieder abberufen werden; diese behält ihre Kompetenzen während der gesamten Liquidation. Auf dem Geschäftspapier ist der Zusatz „in Liquidation“ zu führen.
Es folgen die Realisierung der Aktiva (Veräußerung von Sachwerten, Beitreibung ausstehender Forderungen) und die Bereinigung der Verbindlichkeiten auf Grundlage einer veröffentlichten Stichtagsbilanz; zu beachten sind zudem die Beendigung von Arbeitsverträgen, Dauerschuldverhältnissen sowie Leasing- und Mietverträgen. Reicht das Aktivvermögen zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht aus, können die Liquidatoren gerichtlich eine verhältnismäßige Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf die Gläubiger beantragen. Nach Abschluss wird eine Abschlussbilanz erstellt und veröffentlicht.
II. Auflösung einer griechischen GmbH (EPE)
1. Auflösungsgründe
Vorliegen eines besonderen gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Grundes;
Beschluss der Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich mindestens ¾ des Gesellschaftskapitals halten;
gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens ¾ des Gesellschaftskapitals vertreten;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Weder die persönliche Insolvenz noch der Tod eines einzelnen Gesellschafters führt nach griechischem Recht zur Auflösung der Gesellschaft, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Verliert die Gesellschaft mehr als die Hälfte ihres Kapitals, sind die Geschäftsführer zur Einberufung einer Versammlung über Auflösung oder Kapitalherabsetzung verpflichtet; eine gesetzliche Kapital-Untergrenze besteht dabei nicht mehr, da das frühere Mindestkapital von 2.400 € seit 2013 abgeschafft ist (siehe Paket „Unternehmensgründung“).
2. Verfahren der Liquidation
Erfolgt die Auflösung aus einem anderen Grund als der Insolvenz, schließt sich eine Liquidation an; bis zu deren Abschluss besteht das Unternehmen fort und muss der Firmenbezeichnung den Zusatz „unter Liquidation“ beifügen. Die Liquidation erfolgt durch bestellte Liquidatoren, die von der Gesellschafterversammlung oder – auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 1/10 des Kapitals vertreten – vom Gericht abberufen werden können. Hauptpflicht der Liquidatoren ist die unverzügliche Bestandsaufnahme, die Erstellung einer zu veröffentlichenden Liquidationseröffnungsbilanz sowie die Abwicklung sämtlicher offener Angelegenheiten (Schuldenbegleichung, Forderungsbeitreibung, Vermögensverwertung).
3. Insolvenz einer griechischen GmbH
Es gelten die Grundsätze des Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft nach dem aktuellen Insolvenzkodex (Gesetz 4738/2020). Anders als bei Gesellschaftern einer OHG oder KG führt die Insolvenz der GmbH nicht zur persönlichen Insolvenz der Gesellschafter.
III. Auflösung einer griechischen IKE
1. Auflösungsgründe
Beschluss der Gesellschafterversammlung;
Ablauf der satzungsmäßigen Bestandsdauer;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
sonstige, in Gesetz oder Satzung vorgesehene Fälle.
Auch hier führt weder die persönliche Insolvenz noch der Tod eines Gesellschafters automatisch zur Auflösung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Verfahren der Liquidation
Wie bei der GmbH: Fortbestand der Gesellschaft mit dem Zusatz „unter Liquidation“ bis zum Abschluss, Bestellung von Liquidatoren durch die Gesellschafterversammlung, Pflicht zu unverzüglicher Bestandsaufnahme, veröffentlichter Liquidationseröffnungsbilanz und vollständiger Abwicklung aller offenen Angelegenheiten.
3. Insolvenz einer griechischen IKE
Es gelten dieselben Grundsätze wie bei AE und GmbH nach dem aktuellen Insolvenzkodex; auch hier führt die Insolvenz der Gesellschaft nicht zur persönlichen Insolvenz der Gesellschafter.
Hinweis: Angesichts der Reformdichte des griechischen Insolvenzrechts seit 2020 empfehlen wir, die im Einzelfall geltenden Schwellenwerte, Fristen und Zuständigkeiten anhand der jeweils aktuellen konsolidierten Fassung des Insolvenzkodex zu bestätigen.
FAQ
Eine AG kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden:
- Kapitalverlust: Sinkt das Eigenkapital unter 50 % des Aktienkapitals, muss die Hauptversammlung über Auflösung oder Sanierung entscheiden. Sinkt es unter 10 %, ist die Auflösung zwingend.
- Zeitablauf: Erreichen der in der Satzung festgelegten Dauer.
- Beschluss: freiwilliger Beschluss der Hauptversammlung.
- Gerichtsbeschluss: auf Antrag von Aktionären (mind. 1/3 bzw. 1/5 Anteil) bei „wichtigem Grund” (z. B. dauerhafte Beschlussunfähigkeit).
- Insolvenz: bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit.
Die Wahl des Weges hängt von der finanziellen Situation ab:
- Stille Liquidation: ein außergerichtliches Verfahren, das gewählt wird, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist oder die Gesellschafter die Schulden decken. Die Liquidatoren wickeln die Geschäfte selbst ab, zahlen Gläubiger aus und verteilen den Rest. Vorteil: kein „Insolvenz-Makel” für die Beteiligten.
- Insolvenzverfahren: ein gerichtliches Verfahren bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit, in dem ein Insolvenzverwalter unter gerichtlicher Aufsicht die Abwicklung übernimmt.
- Beschluss: Die Hauptversammlung beschließt die Auflösung und bestellt Liquidatoren.
- Veröffentlichung: Der Beschluss und die Liquidationseröffnungsbilanz werden im Unternehmensregister (Γ.Ε.ΜΗ.) sowie in dessen Publikationsorgan bekanntgemacht.
- Abwicklung: Der Firmenzusatz wird um den Hinweis „in Liquidation” ergänzt. Die Liquidatoren treiben Forderungen ein und veräußern Aktiva, um Verbindlichkeiten (Steuern, Gehälter, Lieferanten) zu tilgen.
- Abschluss: Nach Befriedigung aller Gläubiger wird die Schlussbilanz erstellt, das Restvermögen an die Aktionäre verteilt und die Gesellschaft im Unternehmensregister gelöscht.
Die Auflösung ähnelt der AG, erfordert aber bei einem Gesellschafterbeschluss eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der Gesellschafter, die gleichzeitig 3/4 des Kapitals halten müssen. Wichtig: Der Tod eines Gesellschafters führt im Regelfall nicht zur Auflösung der Gesellschaft.
Die IKE folgt weitgehend den Prinzipien der GmbH. Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, wobei die Gesellschafterversammlung während des gesamten Prozesses die Oberhoheit behält und Liquidatoren jederzeit abberufen kann.
Wichtige Aktualisierung: Das griechische Insolvenzrecht wurde grundlegend reformiert. Der frühere Πτωχευτικός Κώδικας (Gesetz 3588/2007) wurde durch den Code für Schuldenregulierung und zweite Chance (Gesetz 4738/2020) ersetzt, der seit dem 1.3.2021 in Kraft ist und die EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierung umsetzt. Eine wesentliche Neuerung: Die Insolvenzfähigkeit steht seither grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person offen, nicht mehr nur Kaufleuten. Verfahren, Bekanntmachungen und Gläubigeranmeldungen laufen zudem über das neu geschaffene elektronische Solvenzregister (Ηλεκτρονικό Μητρώο Φερεγγυότητας).
Voraussetzung der Insolvenz ist die dauerhafte und allgemeine Zahlungseinstellung – nach der Rechtsprechung in der Regel die Nichtzahlung von mindestens 40 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Die gesetzlichen Vertreter einer insolventen Gesellschaft trifft eine Antragspflicht; nach den aktuellen Bestimmungen des Gesetzes 4738/2020 ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, wobei zusätzliche gesetzliche Fristen für die Antragstellung gelten, deren genaue Dauer im Einzelfall geprüft werden sollte.
Ja. Anstelle des früheren Vergleichsverfahrens nach Art. 99 ff. des alten Insolvenzgesetzes 3588/2007 sieht das Gesetz 4738/2020 nunmehr insbesondere den außergerichtlichen Mechanismus zur Schuldenregulierung (Εξωδικαστικός Μηχανισμός Ρύθμισης Οφειλών) sowie ein gerichtliches Präventiv-Restrukturierungsverfahren (Εξυγίανση) vor. Voraussetzung ist jeweils, dass das Unternehmen zwar in einer Krise steckt (drohende Zahlungsunfähigkeit), die Zahlungen aber noch nicht endgültig eingestellt hat. Ziel ist eine Einigung mit den Gläubigern zur Sicherung des Fortbestands, wobei zustimmende Gläubiger nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie im Falle einer Insolvenz stünden.
Nein. Die Insolvenz einer AG, GmbH oder IKE führt – im Gegensatz zu Personengesellschaften (OHG/KG) – grundsätzlich nicht zur privaten Insolvenz der Gesellschafter.

