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Starting up a business in Greece within a day

Starting up a business in Greece within a day

Publiziert am 28.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
On Monday, 17th February 2014, the Greek Minister of Development, Mr Xatzidakis, gave a press-conference, where he presented a draft of a new investment law which will change radically the methodology followed in order to start up a new business in Greece. It aims to reduce the time required to begin a new business up to a single day. It will allow all businesses to operate without any severe public sector interference and simplifies the required procedure to get a start-up license. This law is considered to be one of the most important laws that the Greek government has issued, during the last 18 months, that’s why it was so important for the Greek Prime minister, Mr Samaras to be present and attend this specific press-conference. He said that this law is a very significant weapon, used to boost the Greek Economy and to reduce the “monster” of bureaucracy. What the investment law will include The final format of the law will not be finalized prior to its voting process by the Greek parliament, by the end of April. However, the basic core of this new law is as follows:
  •  The law is applicable to every business sector.
  • An entrepreneur wishing to begin a business in Greece, he/she can fill in an application in the web-portal (which will be created soon enough), where he/she can upload all the necessary documentation. In most cases – for example such as general shopping stores, the entrepreneur will get the license to start operating his business within a day. In addition there are some other cases regarding businesses with environmental impact (e.g chemical industries, mines) where a license is required. The public authorities will provide for this license, before the businessmen apply on the web. The law will ensure that the steps required in order to obtain the license will be narrowed from 21 (steps required so far) to 7.
  • The procedure followed so far, demanded that the public authorities had to check over plenty of paper documentation before providing any operation license. From now on, this control will be done by some credited auditors – either belonging to the public or the private sector. It will take place during the operational lifetime of businesses. This means that the control of businesses will be more efficient and effective. The results of these controls will be upon the actual facts and data arising throughout the operational lifetime of a business.
  • The law will define that strict penalties will be imposed to any entrepreneur who is found (during the audits) to be law offender. The penalty may reach up to the level of three million Euros, or it may even mean that the business may close permanently.
  • The web-portal will allow everyone who wishes to start-up a business, not only to apply for an operation license, but furthermore, it will allow the businessmen to follow up the progress of their application. The ultimate target is to provide most of the operation licenses within a single day.
  • The law aims to simplify the procedure to establish and operate a Business Park. The public authorities will no longer interfere during the licensing process. The law aims that the Business Parks operate in a more organized and steady environment. The law encourages the establishment of new Business Parks and facilitates the operation of the existing ones.
  The benefits of the investment law: The Greek government aims to achieve some great advantages when this law is in force: ü  The numbers of steps required to obtain an operation license will be reduced up to 60%. So far, the entrepreneur was obliged to collect documentation such as health and fire safety regulations as well as studies on environmental impacts. Many and different public authorities were involved to provide all these papers. They now become obsolete. The procedure only requires the entrepreneur to fill in an application. ü  This automatically leads to reduction of bureaucratic constraint that the public authorities had to deal with. Since the interference between the entrepreneur and the public authorities is minimized, then the corruption phenomena are eliminated. ü  The entrepreneur becomes more responsible to provide true data regarding the operation of his/her business. He /she is aware of the fact that any fake data may cause the business to shut down. He/she also feels that all the actions that the entrepreneur is responsible for will benefit his/her own business. ü  Until now, there were not any clear and objective standards which would thoroughly describe the business licensing process. Every case for licensing a business was examined as separate case and not under the ‘umbrella’ of specific standards. As a result, there was a chance of misinterpretation of the law, unjustified time delays and eventually corruption seemed to be the only solution. ü  The Greek business licensing procedure will conform to the EU and international practices, creating a business friendly environment in Greece. More importantly, the long –term benefit of the application of this investment law, will be the enhancement of the business environment in the country. The government hopes that this law will create a safe business working framework that will appeal in the near future investors from abroad to invest in Greece. The business world of Greece and from abroad is expecting this new law to be quickly enacted. It took several months of preparation and the cooperation of several ministries (such as the Ministry of Internal Affairs, the Ministry of Public Order, Ministry of Tourism, Ministry of Environment, etc), but the results are very hopeful. The entrepreneurship in Greece changes from its foundation. A new era for investments in Greece  begins.
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Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZ JANUAR 2014 Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder. Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994. Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt: 1. steuerlicher Wohnsitz Der Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG). Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres. In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien: a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung, b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen, c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter, d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort, e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. 2. dauerhafte Niederlassung  Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können.  3. Reduzierung der Einkommensquellen  Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret: a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug, b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, c) Einkommen aus Kapitalanlage  und d) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung.   4. Abschaffung des „überlangen“  Geschäftsjahres Die bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab. Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden.   5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personen a) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz). b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014). c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1). d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz). e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt. Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.). f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden. g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung). h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren). i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird. j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden. k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet. l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft.  Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.   6. Einkommenssteuer für juristische Personen  Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde. a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
Artikel Betreffende juristische Personen Einfache  Buchführung Doppelte Buchführung
45α Kapitalgesellschaften - 26%
45β Personengesellschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45γ Nicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts 26% 26%
45δ Genossenschaften und deren Vereine 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ε Gemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45στ Interessengemeinschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ζ Andere juristischen Einheiten 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
58 Abs.2 Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften 13% 13%
  b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten. c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG). d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen. e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen). f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen) Steuerbehaltsatz Ausschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende* 10% JA
Zinsen* 15% JA
Lizenzgebühren (royalties)* 20% JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist 20% NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen** 3% NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird 15% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro 10% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro 20% JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung 15% JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
Art Steuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse 1%
Andere Güter 4%
Dienstleistungen 8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994 (Art. 65 ESt G) werden neugefasst. h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften). i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71).  j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden. Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird. Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert. Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft. Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen.   Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.  
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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
1.  STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN  AUF IMMOBILIENBESITZ
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien
1. Einkommensteuer aus  Mieteinnahmen 11-33 %
 2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen)  3,6 %
3.  Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen 1-4%
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem  Dritten und an Kindern oder  Eltern für eine Fläche von über 200 m2 3% des Einheitswertes
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes Je nach Fläche & Preiszone
 6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen  11-33 %
 7. Einbehalte der Mietzinsen vom  Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse  MTPY  (ΜΤΠΥ)  3 %
 8. Einbehalte der Mietzinsen  von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA)  zugunsten  des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ)  2 %
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude: 2,50-16,25 €/m2 Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2
 10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) 0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ)
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften 15 % (außer unrentablen Immobilien)
13. Anpassungssteuer  über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch) Land 5 %, Gebäude 8 %
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien
14.Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken 23 %
15. Wertzuwachssteuer  von  Immobilienverkäufen 15 %
16 Grunderwerbssteuer 3 %
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) 1,5%
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien 3 %
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer  zugunsten der  Präfekturkassen  für den Straßenbau  (Gesetz Nr. 4110/13)   3 % der Grunderwerbssteuer 7% επί του ΦΜΑ
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription 7,75‰
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen 4,5-7,5‰
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von  Immobilien
23. Erbschaftssteuer oder Steuer  der elterlichen Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern 1-10 %
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen 20-40 %
  24. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern 1-10 %
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen 20-40 %
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.)  und Dritten
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebühren frei  von ΟΤΑ
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen frei  von ΟΤΑ
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen) frei  von ΟΤΑ
 28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen   Kwh x  Tarif €/Kwh
 29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks  (ΝΕΡΙΤ)  3 Euro/Monat
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung). Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge  für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) Für Land bis 60 %,  Geldbeiträge bis 25 %
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt 35 Euro/Recht  + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro
Mehrwertbeitrag –  Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau  (ΔΕΠΟΣ) Mit dem Gesetz Nr.2508/97
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw.
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung 1 % des Voranschlags
34. Abgabe für Bauarbeiten Entschließung ΚΗ΄/1947
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche Arbeiten Zum Haushaltsplan
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger  ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ 90 % des Belegdatums
37. Mehrwertsteuer  der Baumaterialen und Tätigkeiten 23 %
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs Frei von ΟΤΑ
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates) Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8)
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw. Gesetz Nr. 4178/13
 
  2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN  
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien
 1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum  11-33 %
2. Objektive Lebenshaltungskosten  des Eigentümers oder  des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes Je nach Fläche & Preiszone
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
 3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude:2,50-16,25€/τμ Grundstücke:0,003-9€/τμ
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) 0,25-0,35‰
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften 15%
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund
7. .Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken 23 %
8. Grunderwerbssteuer 3 %
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien 3 %
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) 1,5 %
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
12. Kommunale Grunderwerbssteuer 3 % der Grunderwerbssteuer
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen) 6,50+1,25‰
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen 4,5-7,5‰
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung)
15. Erbschaftssteuer  oder elterliche  Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie:  an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern 1-10%
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen 20-40%
16. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie:  an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern 1-10%
2. Kategorie:  an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen 20-40%
    Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt 1‰ des Einheitswerts
18. Bußgelder für die Erhaltung von Schwarzbauten S. Gesetz Nr. 4178/2013
19. Bußgelder  für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. S. Gesetz Nr. 4178/2013
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur  Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) Für Land bis 60%, Geldbeiträge bis 25%
 

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Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Der griechische Kodex für Steuerverfahren wurde jüngst neu gefasst. Die dabei vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog im Steuerverfahren, sowie auf die vorgesehenen Bußgelder dem Grunde und der Höhe nach. Der neue Bußgeldkatalog wird nun in zwei Kategorien unterteilt: a) Verwaltungsbehördliche Bußgelder (Artikel 54) b) Bußgelder für säumige Steuerzahler (Artikel 53,57,59) Bußgelder für säumige Steuerzahler nach einer Steuerprüfung (Artikel 58) Die Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Steuereinbehalte usw.) werden vom Verfahren der Steuerzahlung abgekoppelt und die Bußgelder werden im Prinzip für zwei Handlungen auferlegt: Für die Nichteinreichung der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der aus jeder Erklärung hervorgehenden Steuer.   IV. Bußgelder vom 1.1.2014 für säumige – falsche – nicht eingereichte Steuererklärungen  

Bußgeld

Kategorie der Buchhaltung

Sanktionen – Bußgelder

Vorschrift

   

Einhundert (100) Euro

 

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

  Nichteinreichung oder verspätete  Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

           

Einhundert (100) Euro

         

Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet.

  Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

           

Eintausend (1.000) Euro

       

Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs-

standards verpflichtet.

  Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
              Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro           Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs- standards.   Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.          

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

  Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

  Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 

Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung  innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes.

(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013

 

Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern:  Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt.

(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer.

Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
 

Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist  entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet.  Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer.

 

(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
  

 

Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

      Wiederholungsfall

Einbehaltener

Steuern {1}

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Bußgeld für

eine

säumige

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

      JA

JA

-

-

-

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

JA

 

Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

      Wiederholungsfall

Verdoppelung

oder 20%

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

      JA

JA

-

-

 

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

 

 

Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen

 
 

Bußgeld

Zinsen einer überfälligen Entrichtung

der Steuer

Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht.

Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013

a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft, b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit  in der Absicht des Besteuerten lag.    
       

(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

  Die unter Artikel 58 angegebenen Bußgelder, welche im Prinzip infolge einer Kontrolle vorgesehen sind, werden bei Nichteinreichung oder im Falle einer falschen Steuerklärung auferlegt; in diesen Fällen wird das unter Artikel 57 angegebene Bußgeld nicht auferlegt.   BEISPIELE FÜR EINE GESELLSCHAFT MIT DOPPELTER BUCHFÜHRUNG  

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 100 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. April 2014

10. Juni 2014

(Verzögerung von 50 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)    

100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro

 
  Gesamtes Bußgeld  

2.500,65 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54    

(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54      

(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

30. September 2014

(Verzögerung von 100 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

3.500,00 Euro

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

10% * 3500 = 350,00 Euro  

 
  Gesamtes Bußgeld  

6.417,81 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54      

(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

20. September 2015

(Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

900,00 Euro

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

20% * 900 = 180,00 Euro  

 
  Gesamtes Bußgeld  

3.661,00 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54      

(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

9.200,00 Euro

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

11.700,00 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

-

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

2.500,00 Euro

 
Anmerkung: Der Zinssatz und die Berechnungsweise der Zinsen sind beispielhaft. Das Finanzministerium muss unter anderem klarstellen, ob in Verzögerungsfällen von einigen Tagen Zinsen für den gesamten Monat berechnet werden.    
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Auflage eines neuen Förderprogramms für die junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle

Publiziert am 13.Januar.2014 von Abraam Kosmidis

Das griechische Amt für Beschäftigung (OAED) hat ein neues Programm „Junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle“ angekündigt. Entsprechende Anträge werden seit dem 30. Dezember 2013 angenommen.

2.000 junge Arbeitslose zwischen 18 und 35 Jahren können dieses Programm in Anspruch nehmen, deren Unternehmen ab dem 16/12/2013 in Betrieb genommen wurden. Das Programm bietet einen Förderbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Es kann für fast alle Unternehmensarten und Gesellschaftsformen in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Fördermittel ist die erstmalige Antragstellung im Rahmen eines Förderprogramms und die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ab 1. Januar 2014. Begleitend sind sie verpflichtet, an einem speziellen Beratungsprogramm (Mentoring) von einem anerkannten, zuständigen Träger teilzunehmen.

Vor der Einreichung des Antrages müssen alle Interessenten:

1. über einen gültigen Arbeitslosenausweis verfügen, welcher vor der Inbetriebnahme des Unternehmens ausgestellt wurde,

2. vom Verfahren der individualisierten Intervention profitiert haben,

3. ein Seminar über die Unternehmerschaft im Beschäftigungsförderungszentrum des OAED verfolgt haben.

 Die förderfähigen Kosten umfassen unter anderem den Mietzins, rechtliche Unterstützung und Buchführung, Rechnungen von öffentlichen Behörden und Trägern (Strom, Telefon, Internet), Büromaterial, Abschreibungen auf Sachanlagen, Versicherungsbeiträge, Lohnkosten.

 Vorrang haben alle Geschäftsmodelle mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Innovation. Dazu gehören sämtliche Vorhaben, die durch Anwendung von Fachwissen die Herstellung oder Bereitstellung von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder auch Dienstleistungen mit unmittelbarer produktiven oder / und geschäftlichen Anwendung zum Gegenstand haben.

 Nachfolgend einige Beispiele von Innovationsbereichen:

  • Neue Methoden in Bezug auf die Herstellung von Produkten / Dienstleistungen mit neuen Rohstoffen
  • Anwendung von neuen, umweltfreundlichen Materialen
  • Produkte aus dem Bereich der Biotechnologie
  • Sensorentechnologien
  • Produkte zum Schutz des Verbrauchers
  • Neue Zertifizierungsdienste
  • Digitale Bedienung von Produkten
  • Elektronische Kataloge
  • Neue Anwendungen und Multimediaprogramme
  • Telematikdienste und digitale Übertragungssysteme

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Aktuelle Maßnahmen der griechischen Steuerbehörden zur Erhöhung der Steuereinnahmen

Publiziert am 3.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Im Neuen Jahr ist mit verstärkten Aktivitäten der griechischen Steuerbehörden zu rechnen, nachdem ein Rückgang der Steuereinnahmen, insbesondere bei der Erhebung der Mehrwertsteuer und den speziellen Verbrauchsteuern, festzustellen ist. Zugleich haben sich die überfälligen Steuerschulden an den Staat um ca. eine Milliarde Euro erhöht, während das Finanzministerium davon ausgeht, dass ein Teil der Aussenstände durch die gestiegenen Einnahmen bis zum Jahresende kompensiert werden kann (letzte Rate der Einkommenssteuer, Kfz-Steuer, Raten aus früheren Stundungen, Rückerstattung der MwSt. usw.) Unmittelbar nach Weihnachten wird die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften erwartet. Eine besonders einschneidende Maßnahme ist die Beschlagnahme von Besitz durch die Behörden ohne vorherige Ankündigung (Teilpfändung von Hinterlegungen und  Löhnen). Zudem sieht der neue Gesetzentwurf auch neue Bußgelder für Steuerhinterzieher und Steuerschuldner vor. Das Finanzministerium setzt den Wettlauf gegen die Zeit fort, um in den kommenden Tagen und Wochen mehr als 1,5 Milliarden Euro aus der Kfz-Steuer, der Rate der Sondersteuer auf Immobilien und der letzten Teilzahlung der Einkommenssteuer einnehmen zu können. Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Windkraft und Energie aus Biomasse befinden sich in Griechenland im Vormarsch

Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam Kosmidis
Windkraft: Der Bereich Windkraft gewinnt immer mehr an Bedeutung in Griechenland. Von nun an öffnet sich der Weg zur Installation kleiner Windkraftanlagen mit einer Kapazität von bis zu 50 KW auf nicht an das Netz angeschlossene Inseln. Interessenten können ihre Anträge ab dem 15. Januar 2014 einreichen. Zuständige Träger für die Erteilung des Netzanschlußes ist der DEDDIE (Betreiber des Stromverteilungsnetzes). Die kleinen Windkraftanlagen werden nach dem jüngsten Gesetz mit den Photovoltaikanlagen für Hausdächer gleichgesetzt, jedoch mit einer niedrigeren Vergütung. Nach einer Studie des Trägers DEDDIE sind die Leitungsgrenzen je Netzwerk und Antrag festgelegt worden, und somit liegt die Obergrenze für größere Inseln und Inselgruppen (Kreta, Thira, Kos, Mykonos, Syros, Paros, Samos, Chios, Rhodos, Lesvos) bei 50 KW pro Antrag, während sich die Leistung für die übrigen Inseln auf niedrigere Werte beläuft. Insgesamt wird gemäß den Netzwerkspannen der Inseln eine Installation von kleinen Windkraftanlagen mit einer Kapazität von ca. 3,5 MW erlaubt. Auf Kreta stehen 1.814 MW zur Verfügung, was 90 Windkraftanlagen von je 20 KW bedeutet, auf Rhodos 464 KW und auf Kos 216 KW. Nach dem neuen Gesetz 4203 kann jeder Interessent nur bis zu 2 Anträge für den Erhalt eines Netzanschlusses einreichen, während auch Beschränkungen für die Vernetzung der Anlagen vom DEDDIE festgelegt werden. Insbesondere werden keine Anträge für Windkraftanlagen angenommen, für deren Vernetzung die Errichtung einer neuen Trafostation / Netzleitungen mit einer Länge von über 1.000 m benötigt wird. Die wesentliche Überprüfung der Anträge wird erst nach der Ausstellung des Ministerialbeschlusses vom Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) erfolgen, der bis zum 30. Juni 2014 zu erwarten ist.   Biomasse: Die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biobrennstoff, Biogas oder Biokraftstoff wird gemäß einem ähnlichen Verfahren erfolgen. In diesem Fall können die Anträge zur Erteilung eines Vernetzungsangebots ab dem 8. Januar 2014 beim DEDDIE eingereicht werden. Aus den vom DEDDIE festgelegten Netzwerkkapazitäten für jede Insel ergibt sich, dass auf große Inseln auch größere Anlagen errichtet werden können, während jeder Antrag die Gesamtheit der vom DEDDIE festgelegten Netzwerkkapazitäten für jede Insel decken kann. Demnach stehen auf Kreta 15 MW zur Verfügung, auf Rhodos 4,2 MW, auf den Kykladen (Paros) 1,3 MW, auf Chios 1 MW, auf Kos 3 MW und auf Lesvos 1,2 MW.  
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GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS

Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam Kosmidis

GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS

 

Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) plant grundlegende Änderungen in der Raumordnungs-und Stadtplanung, mit dem Ziel, Investoren ein attraktiveres Investitionsumfeld zu bieten. Nach den Plänen des Ministeriums sollen fortan regionale Raumordnungsstrategien und kommunale Raumordnungsentwicklungspläne (frühere  allgemeine Bebauungspläne) jederzeit modifiziert und neue Projekte aufgenommen werden können. In einem Bereich von 200 Metern um Autobahnen, Fern- und Landstraßen soll selbst in Schutzgebieten in Ausnahmefällen die Bebauung erlaubt werden. Fundamentale Änderungen sind auch bei der Festlegung der Baufaktoren festzustellen. Dabei sollen die mit einem Baufaktor zu bestimmenden Zonen gemäß den kommunalen Raumordnungsplänen festgelegt werden. Diese Zonen sollen in verschiedene Kategorien wie zB Ansiedlungen mit mehrals 200 Einwohnern und 300 Häusern und in Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern eingeteilt werden. In Gebieten mit hoher, städtebaulicher Belastung aufgrund der Legalisierung von Schwarzbauten, wie zB im Raum Attika, Thessaloniki oder Iraklion auf Kreta, können keine Zonen zur Bestimmung eines Baufaktors festgelegt werden. Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Erholung der griechischen Banken

Erholung der griechischen Banken

Publiziert am 24.November.2013 von Abraam Kosmidis

Griechenland, Korfu

Ersten Medienberichten zufolge (Spiegel Online vom 07.10.2013, Handelsblatt vom 07.10.2013, Financial Times vom 07.10.2013) investieren US-amerikanische Hedgefonds aggressiv in griechische Banken, mithin halten Hedgefonds wie beispielsweise
  • Paulson & Co (des Milliardärs John Paulson),
  • Baupost,
  • Eaglevale,
  • Dromeus Capital,
  • Falcon Edge,
  • York Capital und Och-Ziff,
  • Wellington Capital Group und
  • Fidelity,
erhebliche Anteile an den größten Geldinstituten des Landes, der Piräus Bank und der Alpha Bank. Grund dafür seien nach Aussage der Berichte eine gute Kapitalausstattung und ein gutes Management beider Banken. Der Bankensektor habe aber auch insbesondere von der Erholung der griechischen Wirtschaft profitiert. Hierzu habe insbesondere Griechenlands "sehr wirtschaftsfreundliche Regierung" beigetragen. Vielmehr noch, das Engagement der Hedgefonds dränge wohl die griechische Regierung dazu, eine Reprivatisierung der Branche zu beschleunigen. Denn anders als in Spanien oder Irland, wo die Probleme im Bankensektor die Euro-Krise verstärkt haben, seien die griechischen Banken größtenteils Opfer von Missmanagement gewesen.
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The Struggle to Control Greece’s Tax Evasion Problem

The Struggle to Control Greece’s Tax Evasion Problem

Publiziert am 24.November.2013 von Abraam Kosmidis

images (2)For many years, economists have viewed the rampant tax evasion in Greece as one of the country’s most serious obstacles to its hope of escaping the seemingly endless and debilitating budget austerity that has brought protest and violence to the streets and engendered an atmosphere of anger and resentment among its people. In the early days of the crisis, optimistic officials were predicting an improvement in tax collection with the aid of such arcane measures as using aerial photography to force tax evaders to declare their swimming pools, and homing in on doctors who live in affluent neighbourhoods but report unusually low incomes. Many similarly ineffective measures aimed at collecting tax arrears from the rich have only moved the money elsewhere, such as the tax on yacht owners which has emptied Greek marinas.

These efforts have grabbed the headlines but did little for the country’s struggling economy. Together with the 22 new tax laws introduced within two years and figures for tax arrears - €45 billion in 2011 and €56 billion in 2012 – that showed the opposite of success, many people were suggesting that the authorities were just stumbling around in the dark and would never make any progress. By the end of July 2013, ahead of the most active annual tax period, arrears had increased to about €60 billion, or nearly one fifth of the country’s public debt. The inefficiency of the country’s tax collection system and the people’s hostility was brought into sharp relief by recent events in the small Cretan village of Archanes. Tax inspectors arrived during a saint’s day celebration and went from restaurant to restaurant demanding that owners produce their financial records. There was pushing and shoving. Angry words were exchanged. The inspectors fled, run out of town. Many more villages around the country can tell a similar tale. This is the kind of highly visible but pointless exercise that hurts the small, struggling businessman but makes no dent in the tax deficit, and engenders only more hostility.

The struggle for change

Until recently, all the changes made in the tax collection system have added up to more confusion for accountants, and money-saving efforts to reorganize the tax bureaux have resulted only in a slowed down and more expensive administrative tangle. Together with the widespread anger seen at the grass roots in places such as Archanes, this has added up to an almost insurmountable problem for both government and administrators. The problem of widespread tax evasion remains.

Meanwhile, the furore over the notorious ‘Lagarde list’ continues. The journalist, Kostas Vaxevanis, who in 2012 was acquitted for infringing privacy laws after publishing this list of over 2000 wealthy Greek tax evaders together with details of their holdings in the Geneva branch of HSBC, is now facing a retrial. At stake is the right of a journalist to act as the nation’s conscience where public interest is paramount. Confusion reigns here too. In October 2010, before publication of the list, the then French Finance Minister, Christine Lagarde, gave it to the Greek authorities in the hope of helping in the nation’s fight against tax evasion, which was widely seen as the root of the country’s economic problems. Instead, the Greek Finance Minister George Papaconstantinou failed to act, and the now former minister is also facing trial amid suggestions that he tampered with the list, removing the names of relatives. Vaxevanis only published the list after seeing that Papaconstantinou was sitting on it. We now have a situation where two people are on trial – one for publishing it, the other for concealing it. As far as tackling the tax evaders goes, nobody on the list is currently facing legal proceedings, and investigation has been handed down from the elite auditors to local tax offices. At best, the lack of manpower, with only 0.87 auditors per 1000 citizens, will ensure that any further movement will be slow.

Latest measures

Hope for improvement in Greece’s tax collection problems has been put in the country’s new Code of Tax Procedure, published in July 2013, which amends several areas of tax law, including tax compliance, the assessment and collection of income tax, the new real estate property tax and VAT. It also consolidates a number of rules that were formerly scattered throughout various pieces of legislation, simplifying procedure and making important changes that will affect taxpayers, such as introducing a twenty year prescription period for tax evaders, and the charging of interest and the imposition of penalties on overdue taxes.

The new procedures introduce widened state powers to obtain evidence and conduct audits. In the case of new evidence coming to light since a tax audit has been completed, tax administrators are able to reopen an investigation and adjust its assessment of the due taxes. Where there is evidence or suspicion of tax evasion, a full scope audit can be undertaken without notice. With prior permission from a Prosecutor, taxpayers’ private homes can be entered in order to obtain further evidence. A license issued by the Prosecutor can also enable auditors to cut through third party professional privileges of privacy and non-disclosure to obtain information and documents concerning transactions with the taxpayer. The tax administration has powers to seize copies of all financial records in any format, printed or electronic.

In order to safeguard the state’s interests in collecting unpaid taxes, the administration can request payment of a guarantee. A new proactive tax assessment system has also been put in force where tax is assessed before filing a tax return, either to be paid in one lump sum or a guarantee or security against fixed assets supplied prior to a final tax assessment being made within the following year. Assets, including those held by third parties, can also be frozen without a court order, and in emergencies such as the taxpayer’s imminent exiting of the country or transference of assets to a third party, urgent enforcement measures can be implemented even before the debt becomes outstanding. New rules also ensure personal or joint liability of shareholders or partners for tax debts owed by dissolved companies if they have held a minimum 5% share for up to three years before dissolution.

The extension of the prescription period for tax assessment to twenty years applies in all cases of tax evasion, which is defined as concealment of income by any means, failure to calculate VAT owed, fraudulent collection of tax refunds, the falsification of financial records or invoices, the acceptance or issue of false invoices, or the fraudulent reporting of business expenses. Significant penalties apply to all types of tax evasion, from percentages of the value of concealed transactions or false returns (up to 100%), €500 fines for each falsified document (capped at €50,000 per annum), penalties between 10% and 30% on delayed payments, to 100% over the due tax figure for failure to file a tax return. With these new measures in place, Greece needs only an efficient and well manned authority and a more compliant population to ensure that the current high tide of tax evasion finally turns.


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