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Das neue griechische Steuergesetz Nr. 4110 / 2013 bringt Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, sowie neue Steuersätze und Steuerklassen für natürliche und juristische Personen

Publiziert am 14.März.2013 von Abraam Kosmidis

1. Steuerklasse  für  Arbeitnehmer – Rentner  und für sämtliche Dienstleister, welche für max. 3 Auftraggeber auf eigene Rechnung tätig werden

Einkünfte von Gehältern, Renten und Einkünften selbständiger Dienstleister werden gemäß folgender Steuerklasse besteuert:

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 25.000,00 Euro                                            22%

Die weiteren 17.000,00 Euro                               32%

Darüber hinaus mit                                             42%


Dienstleistungen von Einzelhandelsunternehmens oder Freiberuflern im Sinne dieser Regelung unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a) Bestehen eines schriftlichen Vertrages.

b) Erbringung der Dienstleistungen an höchstens drei (3) „Kunden – Arbeitgeber“. Falls die Leistungen mehr als drei Personen betreffen, gilt dieselbe Regelung, sofern 75% der Bruttoeinnahmen nur von einem „Kunden – Arbeitgeber“ stammen.

In diesem Fall werden die Einkünfte, abzüglich der Versicherungsbeiträge, als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit besteuert, ohne Recht auf Abzug der Ausgaben gemäß Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994.


2. Steuerklasse für Selbstständige (Einzelunternehmen und Freiberufler)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 50.000,00 Euro                                         26%

Darüber hinaus gehende Einkünfte                   33%

Diese Steuerklasse betrifft die Einkünfte von Freiberuflern Einzelunternehmen (Handel – Verarbeitung, Dienstleistungen usw.)

Für neu gegründete Einzelunternehmen oder startende Freiberufler mit Gewerbeanmeldung bzw. Tätigkeitsaufnahme ab dem 1/1/2013, vermindert sich der Steuersatz der ersten Stufe für die ersten drei Jahre der Berufsausübung für Einkünfte bis zu 10.000,00 Euro um 50 %.

3. Steuerklasse für Einkünfte aus Mieteinnahmen


EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 12.000,00 Euro                                             10%

Höhere Einkünfte                                                33%

4. Allgemeine Steuersenkung für Arbeitnehmer und Rentner

a) Steuersenkung für Einkünfte bis 21.000,00 Euro um 2.100,00 Euro. Soweit sich eine geringere Steuerforderung als 2.100,- Euro ergibt, beschränkt sich die Steuersenkung auf diesen niedrigeren Steuerbetrag.

b) Für Einkünfte über 21.000,00 Euro beschränkt sich die Steuersenkung um 100,- Euro je 1.000,- Euro Einkommen und bis zum Erreichen der 2.100,- Euro.

Die Steuerpflichtigen müssen Kassenbelege und Rechnungen in Höhe von 25% des angemeldeten und besteuerten  Einzeleinkommens vorlegen. Der Gesamtbetrag der Belege ist auf 10.500,00 Euro gedeckelt. Ein Abzug gilt nur bei fristgerechter Einreichung der Einkommensteuererklärungen.

Soweit Belege in einem geringeren Wert als dem, der sich nach der 25% Regel ergibt, vorgelegt werden, erfolgt eine Differenzbesteuerung von 22% auf den fehlenden Betrag.

5. Steuersenkung für Arbeitnehmer und  Rentner gemäß  der Ausgaben

a) Steuersenkungen bis zu maximal 3.000 Euro für Ausgaben für medizinische und klinische Versorgung, welche von den Krankenkassen oder Versicherungen nicht gedeckt werden und 5% der besteuerten Einkünfte überschreiten.

b) Steuersenkungen bis 1.500,- Euro für Unterhaltszahlungen, welche unter Ehepartnern aus versteuertem Einkommen geleistet werden.

c) Geldbeträge aus Schenkungen.

d) Steuersenkung für Behinderte. Der sich jeweils ergebende Steuerbetrag wird um 200,00 Euro für die gesetzmäßig erfassten Behinderungen vermindert.

6. Steuersatz bei  Einkünften aus Wertpapieren - Kapitalertragssteuer

Die Bankeinlagen werden mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Die entsprechende Steuererklärung ist bis zum 31.1. des auf den Kapitalertrag folgenden Jahres einzureichen.

Wurden Kapitalerträgen aus dem Ausland (von einem Staat, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland besteht) bereits an der Quelle besteuert, so erfolgt in Griechenland lediglich eine Differenzbesteuerung, soweit der Steuersatz an der Quelle niedriger war als der griechische Steuersatz ist. (Bsp. Wurde im Ausland zu einem Steuersatz von 10% versteuert, so erhebt Griechenland die Differenz 15%-10% = 5%).

7. Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.

b) Auslandsbewohner sind ebenfalls zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, sofern sie Einkünfte in Griechenland erzielen.

8. Pflichten der Besteuerten  - Einreichungsfrist für die Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

In der Steuererklärung werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, sowie die steuerbefreiten Einkünfte aufgeführt. Für einzelne oder spezielle Einkünfte wird gegebenenfalls auch die einbehaltene oder angefallene Steuer aufgeführt.

Die Einreichungsfrist beginnt am 1. Februar und endet am 30. Juni des betreffenden Haushaltsjahres.

9. Gewinnbesteuerung aus Übertragungen von Immobilien (vergleichbar mit der sog. deutschen Spekulationssteuer)

Immobilien oder an Anteile daran, welch nach dem 1/1/2013 erworben und wieder veräußert werden, unterliegen dieser Steuerart, soweit sich zwischen dem Erwerbswert und ihrem Verkaufswert ein Überschuss bzw. Gewinn ergibt. Der Betrag reduziert sich je nach Haltedauer nach folgendem Faktor.

HALTEDAUER ALTERSFAKTOR

1 – 5 Jahre                                                                        0,90

5-10 Jahre                                                                         0,80

10-15 Jahre                                                                       0,75

15-20 Jahre                                                                       0,70

20-25 Jahre                                                                       0,65

Über 25 Jahre                                                                    0,60

Der Gewinn aus dem  Immobilienmehrwert, der sich aus der Übertragung der Immobilien ergibt, wird mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Gewinne bis zu 25.000,00 Euro sind steuerfrei, sofern die Immobilie für eine Dauer von mindestens 5 Jahren gehalten wurde.

10. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit einfacher Buchführung  (zweite Kategorie)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

50.000,00 Euro                                                     26%

Höhere Einkünfte                                                  33%

Diese Steuersätze betreffen Unternehmen, welche einfache Bücher der zweiten Kategorie führen(Gewinn und Verlustrechnung).  Die vorstehenden Steuersätze vermindern sich um 40% für Gewinne, die sich aus Berufstätigkeiten auf Inseln mit einer Einwohnerzahl unter 3.100 Bewohnern erwirtschaftet wurden.

11. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit Bilanzierungspflicht (dritte Kategorie)

Die gesamten, anfallenden Nettoeinkünfte werden mit einem Steuersatz in Höhe von 26% besteuert. Hiervon betroffen sind die Aktiengesellschaften und große GmbHs mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Mio. Euro.

12. Anfallende Steuer bei Gewinnverteilungen in Personalgesellschaften und  juristischen Personen mit doppelter Buchführung (dritte Kategorie)

Im Falle der Gewinnverteilung wird ein Steuereinbehalt von 10 % durchgeführt. Dadurch wird die Steuerpflicht der Beteiligten an dem Gewinn beseitigt, unabhängig davon ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

13. Sonstige steuerliche Angelegenheiten für juristische Personen

Gewinnausschüttungen von ausländischen GmbHs an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland (Gesellschafter) werden mit 10 % besteuert. Verbleiben die ausgeschütteten Gewinne im Ausland, so ist der Berechtigte verpflichtet, durch Einreichung einer Erklärung innerhalb des auf die Ausschüttung folgenden Monats, die anfallende Steuer zu entrichten.

Bei Dividendenzahlungen an Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union, welche von ihren Tochtergesellschaften bzw. gebietsansässigen Aktiengesellschaften geleistet werden, wird keine Steuer einbehalten, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes 2578/1998 erfüllt sind.

Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und privaten Kapitalgesellschaften betrifft der Steuereinbehalt von 10%  zudem auch die bereits verteilten oder kapitalisierten Erträge von zurückliegenden Geschäftsjahren.


14. Unternehmensvergütungen

Die Bewertung der unternehmerische Vergütung als Einkommen aus Handelsunternehmen ist für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschafte aufgehoben worden.

15. Abeschreibungen von Anlagevermögen

Die Abschreibungen können nur noch nach der linearen Abschreibungsmethode auf den Anschaffungswert der Anlagevermögen erfolgen.

Es sind neue Abschreibungssätze geplant.

Für neue Unternehmen bestehen in den ersten drei Geschäftsjahren besonders günstige Abschreibungsmöglichkeiten.

16. Aufwendungen Sozialversicherungsbeiträge

Gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus Pflichtmitgliedschaften (OAEE usw.) Gewerbetreibender sind ab dem 1/1/2013 vom Bruttoeinkommen des Unternehmens abzugsfähig.

Im Falle der Beteiligung einer natürlichen Person an mehreren Unternehmen, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, welche Versicherungsbeiträge davon als Ausgaben anerkannt werden.

17.  Schätzung der Unternehmenseinkünfte auf objektiver Weise

Eine Schätzung der Unternehmenseinkünfte erfolgt

a) Im Falle einer nicht vorgesehenen oder inkorrekten Buchführung (zB Gewinn- und Verlustrechnung statt Bilanzierungsmethode), sowie bei Fehlen der sonstigen vorgesehenen Belege, welche eine Überprüfung nicht ermöglichen oder verhindern.

b) Falls die zu führenden Bücher und steuerlichen Angaben nach zweimaliger Aufforderung zur Steuerprüfung nicht vorgehalten werden oder vorgelegt werden können und auch keine zuverlässige Rekonstruktions- oder anderweitige Nachprüfungsmöglichkeit besteht.


18. Erklärung über Immobilienangaben. Pflichten von natürlichen und juristischen Personen

Natürliche Personen, welche über dingliche Rechte an Grund.- oder Flurstücken außerhalb von Beabauungsplänen verfügen, haben ihren Vermögensstatus elektronisch, und zwar auf der Internetseite des Generalsekretariats für Informationssysteme, zu überprüfen, um eventuelle Ergänzungen oder Änderungen hinzuzufügen.

Juristische Personen mit dinglichen Rechten an Immobilien sind des weiteren verpflichtet, eine Erklärung über die Immobilienangaben elektronisch einzureichen. Diese Erklärung wird ihren Vermögensstatus zum 1/1/2013 darstellen.



Renten der IKA in Griechenland gefährdet

Publiziert am 7.März.2012 von Abraam Kosmidis

Die größte Sozialversicherungsanstalt (IKA) in Griechenland läuft in Gefahr, ohne zusätzliche staatliche Zuschüsse bald die Renten nicht mehr zahlen zu können.

Der enorme wirtschaftliche Aderlass der griechischen Versicherungsträger infolge des rapiden Rückgangs des Beitragsaufkommens stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Renten dar und sprengte bereits zu Jahresbeginn den Staatshaushalt 2012, da die finanziellen Bedürfnisse der Kassen steil emporschnellen.

Charakteristisches Beispiel ist die größte griechische Versicherungsanstalt IKA, die schon im Januar 2012 staatliche Mittel in Höhe von 1,08 Milliarden Euro abrufen musste, welcher Betrag 50% der im diesjährigen Haushaltsplan für das gesamte Jahr 2012 vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2,15 Milliarden Euro an die Kasse entspricht.

Es wird ersichtlich, dass die Kasse in den nächsten Monaten die gesamten für das laufende Jahr veranschlagten Mittel ausschöpfen müssen wird und somit die Gefahr droht, dass bald kein Geld für Rentenzahlungen mehr vorhanden sein wird, wenn die Regierung nicht das "grüne Licht" für weitere Zuschüsse gibt.

Mit dem kontinuierlichen Rückgang des Beitragsaufkommens als gegeben spannt sich das Liquiditätsproblem der IKA auch wegen der Tatsache zusätzlich an, zumindest so lange nicht mit Repos arbeiten und diese mit Staatsobligationen besichern zu können, bis letztere "geschnitten" und gegen neue Obligationen umgetauscht werden (der Beschluss über den "Cut" soll am 07. März 2012 gefasst werden).


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Der Aufenthalt in Griechenland

Publiziert am 25.September.2009 von Abraam Kosmidis

1. Aufenthaltsrecht allgemein

Angehörige der Staaten der EU können mit ihrem Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen und sich bis zu drei Monaten in Griechenland aufhalten. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss beim zuständigen Ausländeramt einen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

1.1. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Seit dem 01.01.1988 besteht Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Griechenland aufhalten. -Seit dem EU-Beitritt Griechenlands (01. Januar 1981) besteht Freizügigkeit für Personen aus EU-Staaten, die sich in Griechenland als selbständig Tätige niederlassen. - Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft besteht Freizügigkeit für Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen für den Zeitraum ihres Auftrags und für Empfänger von Dienstleistungen.

1.2. Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit

Durch EU-Verordnung Nr. 90/365/EWG vom 28.06.1990 genießen EU-Staatsangehörige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente/Pension beziehen, ebenfalls Aufenthaltsrecht, sie müssen neben ausreichenden Einkünften auch eine Krankenversicherung nachweisen.

1.3. Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Familienmitglieder eines EU Aufenthaltsberechtigten sind, ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, ebenfalls aufenthaltsberechtigt. Sie erhalten die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie der Berechtigte. Familienmitglieder sind der Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie. Gültigkeit Die Aufenthaltserlaubnisse zu den Punkten 1.2 und 1.4 werden zur Zeit noch höchstens bis zu fünf Jahren erteilt. Sie sind nach Ablauf jeweils neu zu beantragen. Griechenland konnte sich bisher nicht dazu entschließen, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen, wie es z.B. in Deutschland für griechische Staatsbürger in der Regel geschieht.

1.4 Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag). Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen. Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit, müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer). Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrag oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).

1.5 Verfahren

Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmen oder
  • Nachweis der Selbständigkeit (z.B. als selbständiger Unternehmer) oder
  • Renten- oder Pensionsbescheid oder
  • Studienbescheid oder - Heirats- , Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)
  • ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamtes (wird nicht immer verlangt)
  • drei (oder mehr) Passbilder
  • Nachweis über Wohnraum
Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.

1.6 Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:
  • Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • gesundheitlich bedingte Gründe
  • Straftatbestände
  • Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts
Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).

1.7 Einwohnermeldewesen

In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich. Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.

2. Führerscheine

Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet. Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland. Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht. So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein Führerschein als Ersatz zu beantragen.

3. Sozialversicherungsfragen

Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten-und Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die zuständige Stelle ist das Idrima Koinonikon Asfaliseon (IKA), Agisillaou 48, 104 36 Athen, Tel. 210-5279847 oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E. Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger. Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt. Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.

Empfehlung:

Einzelheiten in Sozialversicherungsfragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland sollten bereits vor der Abreise bzw. Übersiedlung bei den jeweils zuständigen deutschen Trägern der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA Berlin), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (ehemals LVA Baden-Württemberg), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), gesetzliche Krankenkassen, Arbeitsämter, geklärt werden.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 3

Publiziert am 14.September.2009 von Abraam Kosmidis

Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 2

Publiziert am 11.September.2009 von Abraam Kosmidis

Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat

Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht. Sofern die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber, der sie beschäftigt, seinen Sitz hat und Selbständige in dem Mitgliedstaat in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland

Publiziert am 9.September.2009 von Abraam Kosmidis

Tätigkeit oder Beschäftigung in nur einem Mitgliedsstaat

Wird eine Tätigkeit (selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung) in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt, unterliegt der Betroffene gemäß Art. 13 II VO 1408/71 ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedsstaates, ohne dass es dabei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers ankommt. Der Betroffene bleibt aber dennoch in seinem ursprünglichen System der sozialen Sicherheit versichert, wenn einer der von diesem Grundsatz abweichenden und in den Art. 14 ff. VO 1408/71 geregelten Ausnahmefällen eingreift. Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor. Im Einzelnen : a) Entsendung von abhängig Beschäftigten Voraussetzung für eine Entsendung im Sinne des Art 14 I VO 1408/71 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung. Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (E101) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. E101 Formblätter sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten. b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat Auch für Personen die eine selbständige Tätigkeit ausübt und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt sieht Art. 14 a I VO 1408/71 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde. c) Ausnahmevereinbarung Sollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird, besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu. Lesen Sie in den nächsten beiden Beiträgen (Teil 2 / Teil 3) die zwei am häufigsten in der Praxis vorkommenden Fälle...
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Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland

Publiziert am 7.September.2009 von Abraam Kosmidis
Im Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Selbständige steigt die Anzahl der grenzüberschreitenden Wanderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwecks Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland. Umso bedeutender wird zugleich die Klärung des individuell geltenden sozialen Rechtssystems um speziell Beitragspflichten sowie bei Alters – und Hinterbliebenenrenten feststellen zu können. Bei einer Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland stellt sich die Frage nach dem einschlägigen System der Alterssicherung für den jeweils Betroffenen; insbesondere auch im Hinblick auf eine ggf. bestehende Versicherungspflicht in dem anderen EU-Mitgliedsstaat. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 (VO 1408/71) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, zu. Gemäß Art. 13 Abs. I der VO 1408/71 gilt zunächst der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit Versicherungspflicht nur in einem Mitgliedstaat besteht, wobei sich die Frage in welchem Mitgliedstaat Versicherungspflicht besteht, nach den Art 13 ff. der VO 1408/71 richtet.
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