1. STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN AUF IMMOBILIENBESITZ | |
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien | |
1. Einkommensteuer aus Mieteinnahmen | 11-33 % |
2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) | 3,6 % |
3. Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen | 1-4% |
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem Dritten und an Kindern oder Eltern für eine Fläche von über 200 m2 | 3% des Einheitswertes |
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen | 11-33 % |
7. Einbehalte der Mietzinsen vom Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse MTPY (ΜΤΠΥ) | 3 % |
8. Einbehalte der Mietzinsen von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA) zugunsten des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) | 2 % |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude: 2,50-16,25 €/m2 Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2 |
10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ) |
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15 % (außer unrentablen Immobilien) |
13. Anpassungssteuer über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch) | Land 5 %, Gebäude 8 % |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien | |
14.Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
15. Wertzuwachssteuer von Immobilienverkäufen | 15 % |
16 Grunderwerbssteuer | 3 % |
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5% |
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien | 3 % |
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer zugunsten der Präfekturkassen für den Straßenbau (Gesetz Nr. 4110/13) | 3 % der Grunderwerbssteuer 7% επί του ΦΜΑ |
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription | 7,75‰ |
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von Immobilien | |
23. Erbschaftssteuer oder Steuer der elterlichen Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
24. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.Τ.Α.) und Dritten | |
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebühren | frei von ΟΤΑ |
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen | frei von ΟΤΑ |
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen) | frei von ΟΤΑ |
28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen | Kwh x Tarif €/Kwh |
29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks (ΝΕΡΙΤ) | 3 Euro/Monat |
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung). | Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ |
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60 %, Geldbeiträge bis 25 % |
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 35 Euro/Recht + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro |
Mehrwertbeitrag – Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau (ΔΕΠΟΣ) | Mit dem Gesetz Nr.2508/97 |
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw. | |
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung | 1 % des Voranschlags |
34. Abgabe für Bauarbeiten | Entschließung ΚΗ΄/1947 |
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche Arbeiten | Zum Haushaltsplan |
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ | 90 % des Belegdatums |
37. Mehrwertsteuer der Baumaterialen und Tätigkeiten | 23 % |
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs | Frei von ΟΤΑ |
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates) | Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8) |
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw. | Gesetz Nr. 4178/13 |
2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN | |
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien | |
1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum | 11-33 % |
2. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude:2,50-16,25€/τμ Grundstücke:0,003-9€/τμ |
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ |
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15% |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund | |
7. .Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
8. Grunderwerbssteuer | 3 % |
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien | 3 % |
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5 % |
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
12. Kommunale Grunderwerbssteuer | 3 % der Grunderwerbssteuer |
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen) | 6,50+1,25‰ |
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung) | |
15. Erbschaftssteuer oder elterliche Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie: an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
16. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge | |
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 1‰ des Einheitswerts |
18. Bußgelder für die Erhaltung von Schwarzbauten | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
19. Bußgelder für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60%, Geldbeiträge bis 25% |
Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland
Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam KosmidisBußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht
Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Bußgeld |
Kategorie der Buchhaltung |
Sanktionen – Bußgelder |
Vorschrift |
Einhundert (100) Euro |
Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung. |
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Einhundert (100) Euro |
Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet. |
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Eintausend (1.000) Euro |
Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs- standards verpflichtet. |
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro | Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs- standards. | Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro |
Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung. |
Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes. |
(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013 |
||
Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern: Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt. |
(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
||
In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer. |
|||
Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
||
Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet. Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer. |
(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf
|
|||||
Anfängliches (Verwaltungs- behördliches) Bußgeld |
Wiederholungsfall |
Einbehaltener Steuern {1} |
Säumniszinsen einer überfälligen Steuerzahlung |
Bußgeld für eine säumige Steuerzahlung |
|
Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
- |
- |
- |
Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
JA |
JA |
JA |
Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen
|
||||
Anfängliches (Verwaltungs- behördliches) Bußgeld |
Wiederholungsfall |
Verdoppelung oder 20% |
Säumniszinsen einer überfälligen Steuerzahlung |
|
Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
- |
- |
Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
JA |
JA |
Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen |
||
Bußgeld |
Zinsen einer überfälligen Entrichtung der Steuer |
|
Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht. |
Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013 a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft, b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit in der Absicht des Besteuerten lag. |
(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
||
Geschuldete MwSt. 100 Euro |
März 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20. April 2014 |
10. Juni 2014 (Verzögerung von 50 Tagen) |
||
Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
|||||
Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro |
|||||
Gesamtes Bußgeld |
2.500,65 Euro |
|||||
Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro |
|||||
Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro |
|||||
Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
||
Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro |
Mai 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20. Juni 2014 |
30. September 2014 (Verzögerung von 100 Tagen) |
||
Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
|||||
Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro |
|||||
Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
3.500,00 Euro |
|||||
Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
10% * 3500 = 350,00 Euro |
|||||
Gesamtes Bußgeld |
6.417,81 Euro |
|||||
Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro |
|||||
Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
||
Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro |
Mai 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20. Juni 2014 |
20. September 2015 (Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten) |
||
Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
|||||
Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro |
|||||
Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
900,00 Euro |
|||||
Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
20% * 900 = 180,00 Euro |
|||||
Gesamtes Bußgeld |
3.661,00 Euro |
|||||
Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro |
|||||
Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
||
Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro |
März 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20.April 2014 |
29. April 2014 (Verzögerung von 9 Tagen) |
||
Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
|||||
Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro |
|||||
Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
9.200,00 Euro |
|||||
Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
- |
|||||
Gesamtes Bußgeld |
11.700,00 Euro |
|||||
Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
||
Geschuldete MwSt. 200 Euro |
März 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20.April 2014 |
29. April 2014 (Verzögerung von 9 Tagen) |
||
Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
|||||
Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro |
|||||
Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
- |
|||||
Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
- |
|||||
Gesamtes Bußgeld |
2.500,00 Euro |
|||||
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