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Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZ JANUAR 2014 Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder. Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994. Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt: 1. steuerlicher Wohnsitz Der Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG). Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres. In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien: a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung, b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen, c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter, d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort, e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. 2. dauerhafte Niederlassung  Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können.  3. Reduzierung der Einkommensquellen  Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret: a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug, b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, c) Einkommen aus Kapitalanlage  und d) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung.   4. Abschaffung des „überlangen“  Geschäftsjahres Die bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab. Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden.   5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personen a) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz). b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014). c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1). d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz). e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt. Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.). f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden. g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung). h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren). i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird. j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden. k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet. l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft.  Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.   6. Einkommenssteuer für juristische Personen  Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde. a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
Artikel Betreffende juristische Personen Einfache  Buchführung Doppelte Buchführung
45α Kapitalgesellschaften - 26%
45β Personengesellschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45γ Nicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts 26% 26%
45δ Genossenschaften und deren Vereine 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ε Gemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45στ Interessengemeinschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ζ Andere juristischen Einheiten 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
58 Abs.2 Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften 13% 13%
  b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten. c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG). d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen. e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen). f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen) Steuerbehaltsatz Ausschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende* 10% JA
Zinsen* 15% JA
Lizenzgebühren (royalties)* 20% JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist 20% NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen** 3% NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird 15% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro 10% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro 20% JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung 15% JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
Art Steuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse 1%
Andere Güter 4%
Dienstleistungen 8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994 (Art. 65 ESt G) werden neugefasst. h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften). i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71).  j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden. Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird. Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert. Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft. Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen.   Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.  


Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland für die steuerpflichtigen Auslandsbewohner in Griechenland

Publiziert am 5.November.2012 von Abraam Kosmidis

Mit einer Nachweispflicht über ihren ständigen Aufenthalt / ständigen Wohnsitz möchte das griechische Finanzministerium die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen mit Auslandsbezug prüfen. Die Grundlagen hierfür ergeben sich zum einen aus dem internationalen Steuerrecht und zum anderen aus bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkt steuerpflichtig).

Die Beweislast für seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und damit für seine beschränkte Steuerpflicht auf griechische Einkünfte trägt der Steuerpflichtige nach den neuen Regelungen nun selbst. Eine steuerpflichtige  Person soll automatisch  mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland eingestuft werden, wenn sie  keinen Gegennachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land erbringt. Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen.  Das einschlägige Formular  ist von dem zuständigen Finanzamt im Wohnort des Steuerpflichtigen im Ausland  auszufüllen  und abzustempeln.  Es enthält eine Abschrift für die griechische Steuerbehörde und eine Abschrift für die ausländische Steuerbehörde. Die  ordnungsgemäß ausgefüllte und abgestempelte Abschrift für die griechische Steuerbehörde ist bis zum spätestens 31.12.2012 bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde einzureichen.

Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht oder die Einreichung gänzlich versäumt, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort der natürlichen Person als in Griechenland liegend eingestuft. Dies hat für die natürliche Persone zur Folge, dass sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert wird.


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