NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZ
JANUAR 2014
Im Laufe des Jahres 2013 sind die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von neuen Gesetzen und Bestimmungen, die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen wieder.
Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013) ersetzt das Gesetz G2238/1994.
Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
1. steuerlicher Wohnsitz
Der Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde erstmals im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG).
Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig, wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich in Griechenland befindet, und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres.
In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG) wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“ sich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung folgender Kriterien:
a) Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung,
b) Ort der Fassung strategischer Entscheidungen,
c) Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter,
d) der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort,
e) Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.
f) Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.
2. dauerhafte Niederlassung
Der Begriff der dauerhaften Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert, unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Existenz einer dauerhaften Niederlassung begründen können.
3. Reduzierung der Einkommensquellen
Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen werden nunmehr von ehemals sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret:
a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug,
b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
c) Einkommen aus Kapitalanlage und
d) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung.
4. Abschaffung des „überlangen“ Geschäftsjahres
Die bisherige Möglichkeit der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr in der Regel mit dem Kalenderjahr ab.
Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug, die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden, der Zeitpunkt der tatsächlichen Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen des Berechtigten ensprechend explizit notiert werden.
5.
Einkommenssteuer bei natürlichen Personen
a) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala für die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz).
b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18, und 19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014).
c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300) Euro pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen). Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht auf Aktienerwerb, sowie die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung. Ein Gehaltsvorschuss für mehr als drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1).
d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit werden als Gewinne aus Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz).
e) Die Vorschriften über die Absetzbarkeit von Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den abzugsfähigen Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und nicht unter- oder überbewertetem Geschäft entsprechen, und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden. Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben, wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca. 30%, abgezogen werden. Das bisher geltende Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und es wurde insoweit mit zahlreichen Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt.
Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung, Differenzierung der Ausgaben die sowohl persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone, Pkws usw.).
f) Es wurden
neue Steuersätze für die steuerliche Abschreibung von Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat, innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden.
g) Dem Steuerpflichtigen ist es untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre, nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung).
h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden. Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf 50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird. Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist.
Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass inzwischen keine Beschränkung für die Bildung von Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird, die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1, Fall 9 des Gesetzes 2238/1994 Anwednung finden (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb von fünf Jahren).
i) Verluste können nunmehr zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat, steuerbefreit wird.
j) Die Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden.
k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit einem Steuerersatz von 33% für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein Steuernachlass von 50% des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet.
l) Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen (Art. 35-40).
- Die Dividenden unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt von 10 %, unter Ausschöpfung der dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
- Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von 15% unter Ausschöpfung der diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
- Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung der diebszezüglichen Steuerpflicht der natürlichen Personen.
- Das jährliche Einkommen aus der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert, und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen, aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
- Das fiktive (geschätzte Einkommen) aufgrund Eigennutzung oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung wird mit 3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014, 1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten. Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer fünfjährigen Inhaberschaft des Grundstückes , und sofern nicht innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der Grundstücksinhaberschaft.
Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von Titeln, sofern diese keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten Titel als Einlage zur Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft gemeint. Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.
6. Einkommenssteuer für juristische Personen
Das neue Einkommensseuergesetz bestimmt nunmehr explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb). Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb fallen auch die Kapitalisierung, oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde.
a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung gemäß der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption) gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten.
(Art. 65 ESt G) werden neugefasst.
Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft. Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen, am Ende eines jeden Geschäftsjahres obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen Steuersatz von 19% versteuert.
Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer, ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft.
Für Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen.