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Was Sie über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland wissen sollten – FAQ

Was Sie über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland wissen sollten – FAQ

Publiziert am 9.August.2014 von Abraam Kosmidis

Die am häufigsten auftretenden Fragen und Antworten zur Besteuerung von Erbschaften, der für den ersten Wohnsitz geltenden steuerfreien Grenzen und aktuelle Regelungen zur Erbschaftssteuer, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland.

 

A. – BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN – SCHENKUNGEN – ELTERLICHEN ZUWENDUNGEN

1. Wer ist zur Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?

Zur Einreichung von Erbschaftssteuererklärungen sind der Erbe oder sein rechtmäßiger Vertreter verpflichtet- (Artikel Nr. 61 des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften – Schenkungen – elterlichen Schenkungen, welches mit Gesetz Nr. 2961/2001 modifiziert worden ist).

2. Welche Frist wird zur  Einreichung der Erbschaftssteuererklärung vorgesehen?

Falls der Erblasser in Griechenland verstorben ist, muß die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers eingereicht werden. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, oder lebten die Erben oder Rechtsnachfolger zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Ausland, gilt die Jahresfrist.

3. Wann beginnt die Frist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ?

Die Frist beginnt entweder * mit dem Tod des Erblassers, oder * der Veröffentlichung des Testaments, oder * der Veröffentlichung des Endbeschlusses, der die Verschollenheit oder den Tod des Steuerpflichtigen erklärt, falls dieser keine Erklärung eingereicht hat, * oder ab der Bestimmung von Erben ruhender Erbschaften, Testamentsvollstrecker,  Konkursverwalter oder deren Anerkennung, im Falle von Erben ruhender Erbschaften.

4. Ist die Frist zur Erbschaftssteuererklärung verlängerbar?

Die sechs.- bzw. zwölfmonatige Frist kann um maximal drei (3) Monate durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes verlängert werden, sofern hierfür gewichtige Gründe vorliegen.

5. Welche Dokumente sind für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärungen notwendig?

a) Sterbeurkunde b) Abschrift des Testaments c) Erbschein oder eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder kommunalen Behörde bezüglich der Art und des Grades der Verwandtschaft zum Erben. d) Bescheinigung des Justizsekretärs des Landgerichts bezüglich einer Nichtveröffentlichung eines jüngeren Testaments oder über die Nichtveröffentlichung eines Testaments im Falle der gesetzlichen Erbfolge. e) Bestätigung über das Alter des Nutznießers, sofern sein Alter zur Festlegung des Werts berücksichtigt wird. f) Legalisierungsdokument im Falle einer Vollmacht. g) Die Unterlagen, aus denen die Verlegung des Zeitpunkts des Eintretens der Steuerpflicht hervorgeht. h) Nachweise der Masseverbindlichkeiten (bzgl. Artikel Nr. 67 des Gesetzes).

6. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärungen zuständig?

Zuständig für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder gegebenenfalls das Finanzamt für Auslandsbewohner. Falls  der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, aber in Griechenland verstorben ist, ist das Finanzamt am Todesort zuständig. Der sich aus der Steuernummer des Erblassers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz (Artikel Nr. 66).

7. Wer ist zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Zuwendung - Schenkung verpflichtet?

Zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung ist
  • Der Schenkungsgeber (Elternteil)
  • Der Schenkungsempfänger (zB Kind) und,

8. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Schenkung zuständig?

Zuständig für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung ist der Leiter des Finanzamtes am Wohnsitz des Schenkungsgebers. Der sich aus der Steuernummer des Schenkungsgebers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz  (Artikel Nr. 87).

9. Welche Frist wird zur Einreichung der Schenkungssteuererklärung - Steuererklärung einer elterlichen Schenkung vorgesehen?

Die Steuererklärung wird vor der Errichtung der Schenkungsvereinbarung eingereicht, welche auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der Schenkungssteuererklärung verfasst wird. Die Frist beläuft sich auf sechs Monate und beginnt mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands an den Schenkungsempfänger (Artikel Nr. 86) u laufen. 10. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Erbschaftsbesteuerung und der Besteuerung elterlicher Zuwendungen erfolgen? Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Immobilien des ersten Wohnsitzes von der Erbschaftsbesteuerung und von der Besteuerung elterlicher Zuwendungen befreit werden. Berechtigte dieser Befreiung können
  • Der Erbe (der Ehepartner, oder das Kind des Erblassers) oder
  • das Kind, welches die elterliche Zuwendung erhält, oder
  • dessen Ehepartner
  • oder die minderjährigen Kinder dieser sein,
soweit sie
  • kein Recht zu vollem Eigentum oder Nießbrauch bereits an einem anderen Haus haben, oder
  • Teileigentum, welches die Unterbringungsbedürfnisse der Familie erfüllt, besitzen, oder
  • ein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder einem Mitanteil an einem Grundstück besitzen,
welches einer Baufläche entspricht, die ihre Unterbringungsbedürfnisse erfüllt und welche sich in einer Gemeinde mit über 3.000 Bewohnern befindet. Die Unterbringungsbedürfnisse gelten als erfüllt, sofern sich die Gesamtfläche der vorstehenden Immobilien auf 70 qm beläuft. Diese Fläche wird um jeweils 20 qm für die ersten beiden Kinder und um jeweils 25 qm ab dem dritten Kinde des Berechtigten erhöht (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

11. Welche Steuerfreibeträge gelten für den Erwerb des ersten Wohnsitzes infolge eines Todesfalls oder einer elterlichen Schenkung?

* Für jedes minderjährige Kind oder ledigen Erben gilt ein Steuerfreibetrag von 200.000 € (Immobilienwert) * für einen verheirateten Erben gilt ein Steuerfreibetrag von bis zu 250.000 € Immobilienwert, welcher sich um 25.000 € für jedes der ersten beiden Kinder und um jeweils weitere 30.000 € ab dem 3. minderjährigen Kindern erhöht, dessen Sorgerecht dem Berechtigten zusteht. * Im Betrag der Steuerbefreiung ist zudem auch der Wert eines Parkplatzes und eines Lagerraums mit einer Fläche von jeweils 20 qm enthalten, sofern sich diese Flächen in derselben Immobilie befinden und miterworben werden. * Zudem wird für jedes minderjährige Kind oder jeden ledigen Erben eine Steuerbefreiung für Grundstücke bis zu einem Wert 50.000 €, und bis zu 100.000 € für jeden verheirateten Erben gewährt, welcher sich um jeweils 10.000,- € für jedes der ersten beiden Kinder und um 15.000 € ab dem 3. Kind gewährt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten sofern der berechtigte Erbe oder Rechtsnachfolger ein Grundstück zu vollem Eigentum und nicht als Miteigentumsanteil erhält. Eine entsprechende Steuerbefreiung wird auch im Falle einer elterlichen Schenkung des ersten Wohnsitzes gewährt (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

12. Existieren landwirtschaftliche Steuerbefreiungen  ?

Durch das Gesetz Nr. 3842/2010 vom 23.4.2010 sind die landwirtschaftlichen Steuerbefreiungen aufgehoben worden und die Steuerhöhe wird heute gemäß der allgemeinen steuerfreien Beträge und Steuersätze der entsprechenden Kategorie berechnet.

13. Wie viele Ratenzahlungen werden für die Entrichtung der Erbschafts-und Schenkungssteuer und die anfallende Steuer der elterlichen Schenkung gewährt?

Die gemäß der Steuererklärung anfallende Steuer wird in 12 gleich hohen, zweimonatigen Raten entrichtet. Im Falle einer Erbschaft Minderjähriger verdoppelt sich die Anzahl der Raten, wobei jedoch der Mindestbetrag der Rate den Betrag von 500 € dadurch nicht unterschreiten darf.

14. Wann tritt die Besteuerung für den Erwerb infolge eines Todesfalles ein?

Grundsätzlich entspricht der Zeitpunkt der Besteuerung dem Todeszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Besteuerung kann nach dem Zeitpunkt des Todesfalls von Rechts wegen aber auch in den Fällen einer aufschiebenden Bedingung, eines Rechtsstreits in Bezug auf das Erbrecht oder der Erbschaft, der Trennung des Nießbrauchs am Eigentum usw. eintreten, oder in den Fällen des Artikels Nr. 8 des Gesetzes (Artikel Nr. 7 & 8) durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes.

15. Wann verjähren die Rechte des Staates zur Erhebung der Erbschafts-oder Schenkungssteuer, oder Besteuerung einer elterlichen Schenkung?

Soweit eine Steuererklärung eingereicht wurde, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, bei einer Nichteinreichung der Steuererklärung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Unabhängig hiervon ist das Recht des Staates für alle Fälle verjährt, für die eine Steuerpflicht bis zum 31.12,1994 eingetreten ist (Artikel Nr. 102 des Gesetzes, wie dieses durch Artikel Nr. 25 des Gesetzes 3842/2010 modifiziert worden ist).

16. Welche Steuerfreibeträge und Steuersätze gelten für die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen?

16.1 Der Erwerb von Vermögenswerten jeglicher Art infolge eines Todesfalls sowie der Erwerb von Rechten auf Immobilien (dinglich oder vertraglich), Aktien, sowie weiteren Vermögenswerten aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung  ( d.h. sämtliche Vermögenswerte außer Bargeld) unterliegen der Besteuerung, die gemäß den nachstehenden Steuerskalen berechnet wird: ERSTE KATEGORIE (A): Zur ersten Kategorie gehören:
a) der Ehepartner des Erblassers, b) die Person, die einen Partnerschaftsvertrag mit dem Erblasser gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3719/2008 abgeschlossen hat und dieser nach seinem Tod aufgelöst worden ist, sofern die Partnerschaft mindestens zwei Jahre andauerte, c) Abkömmlinge erster Ordnung (eheliche Kinder, Kinder der nichtehelichen Mutter, gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder vom Vater, für eheliche erklärte Kinder oder auf gesetzlichem Wege von beiden Eltern), d) Abkömmlinge zweiter Ordnung und e) Vorfahren erster Ordnung
 
 Steuerskala in €  Steuersatz (%)  Steuer gemäß Skala in €  Zu versteuerndes Vermögen in €  Steuerbelastung in €
150.000 ---- ---- 150.000 ----
150.000 1% 1.500 300.000 1.500
300.000 5% 15.000 600.000 16.500
Darüber hinaus 10%
  ZWEITE KATEGORIE (B): Zur zweiten Kategorie gehören:
a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b)  Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (mit inbegriffen sind Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie, g) Stiefväter und Stiefmütter, i) Kinder des Ehepartners aus vorheriger Eheschließung, j) angeheiratete Kinder (Schwiegersöhne – Schwiegertöchter) und k)angeheiratete Vorfahren (Schwiegerväter – Schwiegermütter).
 
 Steuerskala in €  Steuersatz (%)  Steuer gemäß Skala in €  Zu versteuerndes Vermögen in €  Steuerbelastung in €
30.000 ---- ---- 30.000 ----
70.000 5% 3.500 100.000 3.500
200.000 10% 20.000 300.000 23.500
Darüber hinaus 20%
  DRITTE KATEGORIE (C): Der dritten Kategorie unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend).  
 Steuerskala in €  Steuersatz (%)  Steuer gemäß Skala in €  Zu versteuerndes Vermögen in €  Steuerbelastung in €
6.000 ---- ---- 6.000 ----
66.000 20% 13.200 72.000 13.200
195.000 30% 58.500 267.000 71.700
Darüber hinaus 40%
  16.2 Die infolge einer elterlichen Zuwendung erlangten Geldbeträge unterliegen der selbstständigen Besteuerung mit einem Steuersatz von 10%, während für die infolge einer Schenkung erlangten Geldbeträge ein Steuersatz von 10% für Schenkungsempfänger der ersten Kategorie, 20% für Schenkungsempfänger der zweiten Kategorie und 40% für die der dritten Kategorie gilt.

17.  Wie hoch beläuft sich der Steuerfreibetrag für Ehepartner oder minderjährige Kinder des Erblassers?

Falls der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist, gilt für den Nachlasswert ein Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 €.


Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZ JANUAR 2014 Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder. Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994. Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt: 1. steuerlicher Wohnsitz Der Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG). Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres. In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien: a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung, b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen, c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter, d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort, e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. 2. dauerhafte Niederlassung  Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können.  3. Reduzierung der Einkommensquellen  Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret: a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug, b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, c) Einkommen aus Kapitalanlage  und d) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung.   4. Abschaffung des „überlangen“  Geschäftsjahres Die bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab. Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden.   5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personen a) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz). b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014). c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1). d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz). e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt. Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.). f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden. g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung). h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren). i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird. j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden. k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet. l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft.  Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.   6. Einkommenssteuer für juristische Personen  Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde. a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
Artikel Betreffende juristische Personen Einfache  Buchführung Doppelte Buchführung
45α Kapitalgesellschaften - 26%
45β Personengesellschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45γ Nicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts 26% 26%
45δ Genossenschaften und deren Vereine 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ε Gemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45στ Interessengemeinschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ζ Andere juristischen Einheiten 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
58 Abs.2 Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften 13% 13%
  b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten. c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG). d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen. e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen). f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen) Steuerbehaltsatz Ausschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende* 10% JA
Zinsen* 15% JA
Lizenzgebühren (royalties)* 20% JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist 20% NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen** 3% NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird 15% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro 10% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro 20% JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung 15% JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
Art Steuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse 1%
Andere Güter 4%
Dienstleistungen 8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994 (Art. 65 ESt G) werden neugefasst. h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften). i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71).  j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden. Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird. Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert. Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft. Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen.   Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.  
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Die Steuerreform 2010 in Griechenland

Publiziert am 31.Dezember.2009 von Abraam Kosmidis
Die Steuerreform 2010 in Griechenland In der letzten Woche vor Weihnachten hat im griechischen Parlament die Diskussion um die neue Steuerrechtsreform begonnen. Die Regierung hat hierzu die wesentlichen Maßnahmen der neuen Steuerpolitik bereits am 18.12.2009 in einer schriftlichen Ausführung im Netz veröffentlicht und am 22.12.2209 im Parlament vorgetragen. Ziel der Steuerreform ist die Einführung eines gerechten und effizienten Steuersystems, welches zugleich die Schwächen und Mängel des bisher in Griechenland geltenden Steuersystems verbessern oder gar ausmerzen soll. Folgende Erkenntnisse der Regierung waren richtungsweisend und ausschlaggebend für die große Steuerreform in Griechenland: • die niedrigen öffentlichen Einnahmen des Staates, welche in einem Missverhältnis zu den Ausgaben des Staates stehen. Während die Einnahmen (als Prozentsatz des BSP) in den letzten Jahren kontinuierlich von 40,9 % auf 37,3% im Jahre 2009 zurück gingen, lagen die jährlichen öffentlichen Ausgaben von 2001 -2007 durchschnittlich bei ca. 45% und stiegen in den letzten beiden Jahren auf 48,3% des BSP im Jahre 2008 und auf 50,1% des BSP im Jahre 2009. Die öffentlichen Einnahmen dagegen lagen im Jahr 2008 bei 40,6% des BSP, und im Jahre 2009 bei 37,3% des BSP. • der Rückgang der steuerrechtlichen Einnahmen, welche ebenfalls seit 2001 (mit 21,8% des BSP) abgenommen haben und im Jahre 2009 nur bei 19% des BSP liegen. Hierbei muss angemerkt werden, dass die steuerrechtlichen Einnahmen zusammen mit den Versicherungsbeiträgen die wichtigste und ständige Quelle staatlicher Einnahmen darstellen. Hinzu kommt, dass die steuerrechtlichen Einnahmen des griechischen Staates im Verhältnis zu den Einnahmen der übrigen Mitgliedsstaaten zu den geringsten steuerrechtlichen Einnahmen innerhalb der EU gehören. Insbesondere die Steuereinnahmen des Staates von den natürlichen und juristischen Personen gehören verhältnismäßig und prozentual zum BSP zu den geringsten Einnahmen in der EU-Zone. • die deutlich zunehmende Tendenz, dass die natürlichen Personen im Verhältnis zu den juristischen Personen zu einer größeren steuerrechtlichen Last des Staates werden. Die Besteuerung der natürlichen Personen lag im Jahre 2007 bei 4,7% des BSP, während die Rate bei den juristischen Personen im gleichen Jahr bei 2,6% lag. Zudem hat eine Studie in Griechenland gezeigt, dass der griechische Steuerzahler für jeden (1) Euro direkter Steuern mittlerweile 1,56€ aus indirekten Steuern zahlt. Auf der anderen Seite wurde festgestellt, dass es sich bei 85% der Steuerklärungen von natürlichen Personen in Griechenland um Familien handelt, deren gesamtes Einkommen unter der Einkommensgrenze von 30.000€ liegt. Und 94% der Einzeleinkommen, die von natürlichen Personen jährlich mit der Steuererklärung offengelegt werden, liegen ebenfalls unter der Einkommensgrenze von 30.000€. • die entgangenen Gewinne aus der Mehrwertsteuer, die einen Betrag von 6,6 Milliarden Euro übersteigen. Wesentliche Ursache ist die Steuerhinterziehung. Griechenland gilt mit einem Prozentsatz von 30% als Spitzenreiter in der EU. • die Tatsache, dass der wesentliche Teil der Steuereinnahmen von einem kleinen Teil von Steuerzahlern (Arbeitnehmern mittleren Einkommens) bezogen wird. Daher besteht die Notwendigkeit, die steuerrechtliche Einkommensbasis auszuweiten. Grundsätzliche Ursachen für den tatsächlichen Verlust von Steuereinnahmen sind: 1. die weittragende Steuerhinterziehung und Steuerumgehung 2. die Gegensätze des eigenen Steuersystems (Steuerbefreiungen ohne Zielsetzung, Pauschalbesteuerung etc.) 3. mangelnde Kontrollmechanismen 4. Fehlen starker Motive und Anreize, die den Steuerzahler zur Offenlegung seiner tatsächlich zu versteuernden Einkünfte bewegen 5. einschränkende Fortschrittlichkeit der Steuersatztabelle 6. Faktoren, die zu einem sinkenden Steuerbewusstsein führen, wie z.B. Intransparenz, Komplexität und Kompliziertheit des Systems, niedrige Qualität öffentlicher Güter und Dienste Unter Berücksichtigung der Ursachen für die oben aufgeführten Schwächen und Mängel des griechischen Steuersystems beabsichtigt nun die griechische Regierung eine grundlegende Reformierung des Steuersystems vorzunehmen, durch welche einerseits das Defizit Griechenlands in der EU gesenkt und andererseits die griechische Wirtschaft wieder belebt wird. Ziel der Reformpolitik soll die Schaffung eines Steuersystems sein, das sich nur durch folgende Eigenheiten auszeichnen soll: Gerechtigkeit Jeder Steuerzahler soll den gleichen Beitrag entsprechend seiner Möglichkeiten leisten Umverteilung Es soll eine Umverteilung der Einnahmen zum Zwecke einer effizienten Erhöhung der öffentlichen Einnahmen erfolgen, bei der aber nicht die Niedrig- und mittleren Einkommen zusätzlich belasten werden Effizienz durch die Schaffung von Motiven und Anreizen, die zur Offenlegung der tatsächlich zu versteuernden Einkünfte ermutigen sollen Leistungsfähigkeit ohne Gegensätze zu schaffen Einfachheit ohne die Schaffung hoher Verwaltungskosten für die Bürger Transparenz Der Bürger soll wieder das Vertrauen zu dem Staat gewinnen. Bereiche und Akzente der Neugestaltung des Steuerrechtssystems in Griechenland • Bei der Besteuerung von natürlichen Personen sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden: a. die Einführung einer einheitlichen, fortschrittlichen und am Lebenshaltungsindex orientierte Steuersatztabelle für alle Einkommen b. die Besteuerung der ausgeschütteten (Unternehmens-)Gewinne nach der Steuertabelle für natürliche Personen c. die Abschaffung der pauschalen Besteuerung d. die Abschaffung von Steuerbefreiungen e. die Verallgemeinerung des Vermögensnachweises (Herkunftsprinzip) in den Steuererklärungen f. die buchhalterische Ermittlung der Einkommen g. die Einführung eines Systems zur Absetzung von Steuern durch Vorlage von Rechnungen h. die Besteuerung des Mehrwertes langjähriger Börsengeschäfte (Spekulationsgewinne) durch gleichzeitige Aufrechnung eingetretener Schäden und Verluste • Bei der Besteuerung von Unternehmen werden folgende Änderungen eintreten: a. Es soll eine Differenzierung zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen vorgenommen werden b. Die Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen für die Unternehmen c. Die Abschaffung des Gesetzes „zur Führung von Büchern und Daten“ (KBS) d. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Führung von Geschäftskonten bei den Banken, der Anschluss an die Datensysteme der Steuerbehörden und die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit für die Steuerbehörden e. Die Besteuerung der Transaktionen mit Offshore-Unternehmen f. Eine Effiziente Kontrolle aller Transaktionen innerhalb eines Konzerns • Bei der Besteuerung der Immobilien sollen folgende Maßnahmen eingeleitet werden: a. Die Umsetzung einer fortschrittlichen Besteuerung des großen Immobilienbesitzes ab dem Jahre 2010 b. Die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer und der Steuer für die sog. elterlichen Schenkungen mit einem höheren Steuerfreibetrag c. Die Effiziente Besteuerung der Offshore-Immobilien • Schließlich ist die Einführung steuerrechtlicher Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vorgesehen: a. Die Erstellung eines Softwareprogramms zur gezielten Überprüfung und Durchführung von steuerrechtlichen Kontrollen auf Basis der bekannten Daten b. Die Überprüfung der Herkunft des Vermögens bei allen Steuerbeamten und die Einleitung von Maßnahmen gegen Beamten, bei denen die Vermögensverhältnisse nicht durch das Einkommen gerechtfertigt sind. Letztere Maßnahmen werden bis hin zur Aufhebung des Beamtenverhältnisse, anfänglich jedoch zur Suspendierung des Beamten vom Dienst führen c. Die Elektronische Verfolgung und Beobachtung des Brennstoffmarktes zum Zwecke der Bekämpfung des Schwarzhandels d. Die Elektronische und technologische Unterstützung der steuerrechtlichen Verwaltung e. Die Ausweitung der Dienste und Systeme zur elektronischen Verwaltung im Netz zum Zwecke der Bereitstellung zusätzlicher Dienste für die Steuerzahler f. Die Veröffentlichung der Einkünfte und Steuern von Wirtschaftsunternehmen und Freiberuflern im Netz gemäß den Vorschriften des Gesetzes 2238/1994. Das neue Gesetz, welches all diese Steuermaßnahmen regeln wird, soll bereits im März 2010 verabschiedet werden
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