Änderung der Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in Griechenland – Ermittlung nach dem Realwert der Immobilie
Publiziert am 3.Dezember.2014 von Abraam KosmidisDas neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen
Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis- Die Dividenden unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt von 10 %, unter Ausschöpfung der dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
- Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von 15% unter Ausschöpfung der diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
- Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung der diebszezüglichen Steuerpflicht der natürlichen Personen.
- Das jährliche Einkommen aus der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert, und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen, aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
- Das fiktive (geschätzte Einkommen) aufgrund Eigennutzung oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung wird mit 3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
Artikel | Betreffende juristische Personen | Einfache Buchführung | Doppelte Buchführung |
45α | Kapitalgesellschaften | - | 26% |
45β | Personengesellschaften | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45γ | Nicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts | 26% | 26% |
45δ | Genossenschaften und deren Vereine | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45ε | Gemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45στ | Interessengemeinschaften | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45ζ | Andere juristischen Einheiten | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
58 Abs.2 | Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften | 13% | 13% |
Einkommen (Zahlungen) | Steuerbehaltsatz | Ausschöpfung der dahingehenden Steuerpflicht |
Dividende* | 10% | JA |
Zinsen* | 15% | JA |
Lizenzgebühren (royalties)* | 20% | JA |
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn der Berechtigte eine natürliche Person ist | 20% | NEIN |
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen** | 3% | NEIN |
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird | 15% | JA |
Versicherungsleistung als Einmalbetrag bis zu 40.000 Euro | 10% | JA |
Versicherungsleistung als Einmalbetrag über 40.000 Euro | 20% | JA |
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung | 15% | JA |
- *Notiz: Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
- **Notiz: Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen erwartet.
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen | |
Art | Steuereinbehaltssatz |
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse | 1% |
Andere Güter | 4% |
Dienstleistungen | 8% |
- steuerbefreite Rücklagen, die aus Gewinnen aus Investmentfonds , oder aus dem Mehr-Wert infolge des Verkaufs derer Anteile zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
- steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
- steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland
Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis1. STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN AUF IMMOBILIENBESITZ | |
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien | |
1. Einkommensteuer aus Mieteinnahmen | 11-33 % |
2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) | 3,6 % |
3. Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen | 1-4% |
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem Dritten und an Kindern oder Eltern für eine Fläche von über 200 m2 | 3% des Einheitswertes |
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen | 11-33 % |
7. Einbehalte der Mietzinsen vom Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse MTPY (ΜΤΠΥ) | 3 % |
8. Einbehalte der Mietzinsen von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA) zugunsten des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) | 2 % |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude: 2,50-16,25 €/m2 Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2 |
10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ) |
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15 % (außer unrentablen Immobilien) |
13. Anpassungssteuer über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch) | Land 5 %, Gebäude 8 % |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien | |
14.Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
15. Wertzuwachssteuer von Immobilienverkäufen | 15 % |
16 Grunderwerbssteuer | 3 % |
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5% |
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien | 3 % |
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer zugunsten der Präfekturkassen für den Straßenbau (Gesetz Nr. 4110/13) | 3 % der Grunderwerbssteuer 7% επί του ΦΜΑ |
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription | 7,75‰ |
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von Immobilien | |
23. Erbschaftssteuer oder Steuer der elterlichen Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
24. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.Τ.Α.) und Dritten | |
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebühren | frei von ΟΤΑ |
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen | frei von ΟΤΑ |
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen) | frei von ΟΤΑ |
28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen | Kwh x Tarif €/Kwh |
29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks (ΝΕΡΙΤ) | 3 Euro/Monat |
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung). | Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ |
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60 %, Geldbeiträge bis 25 % |
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 35 Euro/Recht + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro |
Mehrwertbeitrag – Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau (ΔΕΠΟΣ) | Mit dem Gesetz Nr.2508/97 |
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw. | |
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung | 1 % des Voranschlags |
34. Abgabe für Bauarbeiten | Entschließung ΚΗ΄/1947 |
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche Arbeiten | Zum Haushaltsplan |
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ | 90 % des Belegdatums |
37. Mehrwertsteuer der Baumaterialen und Tätigkeiten | 23 % |
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs | Frei von ΟΤΑ |
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates) | Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8) |
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw. | Gesetz Nr. 4178/13 |
2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN | |
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien | |
1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum | 11-33 % |
2. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude:2,50-16,25€/τμ Grundstücke:0,003-9€/τμ |
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ |
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15% |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund | |
7. .Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
8. Grunderwerbssteuer | 3 % |
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien | 3 % |
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5 % |
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
12. Kommunale Grunderwerbssteuer | 3 % der Grunderwerbssteuer |
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen) | 6,50+1,25‰ |
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung) | |
15. Erbschaftssteuer oder elterliche Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie: an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
16. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge | |
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 1‰ des Einheitswerts |
18. Bußgelder für die Erhaltung von Schwarzbauten | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
19. Bußgelder für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60%, Geldbeiträge bis 25% |
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Geplante Steuersenkung der Grunderwerbsteuer, Kaufnebenkosten und Immobilien-Sonderabgabe in Griechenland Veränderungen bei den Einheitswerten
Publiziert am 9.Mai.2013 von Abraam KosmidisNach Aussagen des griechischen Finanzministers prüft die Regierung die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Kosten bei der Übertragung von Immobilien. Hierdurch soll der Immobilienmarktes gestärkt werden.
Die neue Regelung, welche offenbar von der Troika bereits genehmigt worden ist, sieht Erleichterungen bezüglich der Kosten beim Immobilienerwerb vor. Vorgesehen ist die Senkung der Immobilientransaktionssteuer (Grundwerbsteuer) von ca. 50% , sowie die vollständige Aufhebung der Pflichtvergütung der Anwälte für die Mitwirkung bei der Abfassung von Verträgen und deren notariellen Beurkundung.
Der Entwurf soll in Verbindung mit den bevorstehenden Anpassungen der Immobilien- Einheitswerte im Sommer beim Parlament eingereicht werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Senkung der Grunderwerbsteuer von 8% auf 4 % für Immobilienwerte bis zu 20.000 Euro;
- Senkung der Grunderwerbsteuer von 10% auf 5% für Immobilienwerte von über 20.000 Euro.
Beispiel: Die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit einem Transaktionswert von 150.000,- Euro würde sich nach der neuen Regelung auf insgesamt 7.300,- Euro belaufen (4% aus 20.000,- = 800,- + 5% aus 130.000,- = 6.500,-), während sie heute 14.600,- Euro beträgt.
Darüber hinaus hat die griechische Regierung mit der Troika die Senkung der Sondergebühr für stromversorgte Flächen um 10% , möglicherweise sogar um 15% vereinbart. Danach sollen im Sommer die Einheitswerte in Gegenden mit besonders hohen Werten herabsgesetzt werden. Dies hätte steuerliche Entlastungen der Immobilieneigentümer zur Folge. Andererseits können sich aber in Gegenden mit niedrigen Einheitswerten Erhöhungen ergeben.
Beispielsweise belief sich die Sondergebühr für stromversorgte Flächen für eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 100 m2 , einem Alter von 27 Jahren und einem Zonenpreis von 1.000 Euro /qm auf 400 Euro. Nach dem diesjährigen Nachlass von 10% soll die steuerliche Belastung auf 360 Euro sinken.
In Gebieten mit einem relativ hohen Zonenpreis, z.B. über 2.500 oder 3.000 Euro / qm, wird die Senkung der Einheitswerte zu Steuerentlastungen führen.
Die neue Regelegung der Einheitswerte soll gemäß den heutigen Angaben folgende Änderungen bewirken:
- Senkungen der Zonenpreise in vielen Stadtgebieten. Insbesondere in den teuren Vororten Athens, in denen noch heute hohe Einheitswerte gelten, welche nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen.
- Preissenkungen bei Gewerbeimmobilien, deren Marktpreise sich aufgrund der mangelnden Nachfrage reduziert haben.
- Erhöhungen von 20% bis 40%, in Gebieten mit niedrigen Einheitswerten im Vergleich zu den tatsächlichen Marktwerten.
Gleichzeitig werden viele Immobilieneigentümer mit enormen Belastungen aufgrund der Ausweitung des Systems der Einheitswerte auf das ganze konfrontiert werden. Hiervon betroffen sind viele Wohnorte wie zB auf Mykonos, Santorini, Kreta, Rhodos sowie in der Region Attika.
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Das griechische Finanzministerium beschließt die Erhebung der Immobilien-Sondersteuer und die Grundsteuer in einem gemeinsamen Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012
Publiziert am 9.Januar.2013 von Abraam KosmidisDie Steuerzahler sollen im Februar die Grundsteuer (FAP) (nicht zu verwechseln mit den Grundbesitzabgaben, welche über die Gemeinden erhoben werden, und für welche ein Anspruch auf Gegenleistung besteht) und die Sondersteuer für elektrifizierten Gebäude (sog. Charatzi oder Immobilienbesitzsteuer) gemeinsam in einem Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012 erhalten. Beide Steuern werden künftig in einem Bescheid erhoben. Es sind ca. 500.000 Steuerpflichtige betroffen.
Aufgrund der Minderung des Grundfreibetrages von 400.000 Euro auf 200.000 Euro, hat sich die Anzahl der Steuerpflichtigen, welche zur Zahlung der Grund – und Immobilienbesitzsteuer verpflichtet sind, in etwa verdoppelt.
Die Grund – und Immobilienbesitzsteuer für die Jahre 2011 und 2012 wird mit progressiven Steuersätzen von 0,2 % bis 2 % in Bezug auf den gesamten Einheitswert der jeweiligen Immobilie besteuert.
Nach Schätzungen des Finanzministeriums, sollen durch die Einnahmen der Grund – und Immobilienbesitzsteuer des Jahres 2010 ca. 420 Millionen Euro und durch die entsprechenden Steuereinnahmen für die Jahre 2011 und 2012 ca. 1 Mrd. Euro in die Kassen gespült werden.
Zur Vereinfachung der Steuerzahlung, aber auch zur Vereinfachung für die Steuerpflichtigen untersucht das Ministerium derzeit die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlung in 10 Raten bis zum Dezember 2013. Ferner sollen ab 2013 die vereinten Steuern in Form einer einheitlichen Immobiliensteuer erhoben werden, wobei von nun an auch Flurstücke und andere, bislang nicht der Immobiliensteuer unterliegenden Bodenflächen außerhalb von Bebauungsplänen, wie zB Agrarflächen, betroffen sein werden.
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Gründung einer AG in Griechenland
Publiziert am 30.Oktober.2009 von Abraam KosmidisUnternehmensform Aktiengesellschaft hat in Griechenland weite Verbreitung
Die Aktiengesellschaft ist in Griechenland recht beliebt, da sie für die Aktionäre eine Vielzahl von Vorteilen bietet. Zu den größten Vorteilen gehören die hohe Flexibilität beim Ein- und Austritt von Aktionären und die Übertragung von Aktien. Einige griechische Fördergesetze setzen darüber hinaus die griechische Aktiengesellschaft auch als Rechtsform voraus, um überhaupt Fördergelder erhalten zu können. Für Aktionäre bietet sich darüber hinaus der große Vorteil, dass die Aktionäre weitestgehend nur Rechte, aber kaum Pflichten haben – mit Ausnahme der Leistung der übernommenen Kapitaleinlage. Für die Gründung einer griechischen Aktiengesellschaft ist seit 2007 mittlerweile nur noch ein Gründungsaktionär erforderlich. Die Aktionäre müssen das Gesellschaftskapital einbringen. Zweitrangig ist bei der Gründung, ob die Aktiengesellschaft durch natürliche oder juristische Personen ins Leben gerufen wird. Das Mindestkapital zum Gründen einer griechischen Aktiengesellschaft beträgt 60.000 Euro. Bei der Festsetzung des Aktienkapitals ist darauf zu achten, dass das Aktienkapital für die Anlaufkosten des Unternehmens ausreicht. Aktiengesellschaft in Griechenland heißt Ανώνυμη Εταιρεία (Anonumae Hetaireia) (AE). Selbstverständlich heißt die Aktiengesellschaft in Griechenland nicht genauso wie in Deutschland. Der griechische Name lautet Ανώνυμη Εταιρεία, was so viel bedeutet wie „anonyme Gesellschaft“. Dies bezieht sich darauf, dass im Falle der Verausgabung von Inhaberaktien die Aktionäre nach außen nicht bekannt sind. Die meisten griechischen Aktiengesellschaften (A.E.) werden für einen Zeitraum von ca. 50 Jahren gegründet. Wichtig zu beachten ist weiterhin, dass die Gründung der Aktiengesellschaft einer notariellen Beurkundung mit Anwaltszwang und behördlicher Genehmigung durch die Präfektur bedarf. Ferner sind - je nach Geschäftsbereich - unter Umständen noch weitere Genehmigungen erforderlich. Welche Genehmigungen das im Detail sind und was Sie sonst noch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft Griechenland beachten müssen, erklären wir Ihnen sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.Gesamten Artikel lesen »
Steuern und Kosten bei Kauf und Verkauf in Griechenland
Publiziert am 24.September.2009 von Abraam KosmidisAllgemeines
Der Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie ist im europäischen Raum immer noch von Land zu Land mit unterschiedlichen Kosten verbunden. So fallen unter anderen Kosten für Notar, Umsatz- oder Grunderwerbsteuer, Versteuerung eines möglichen Veräußerungsgewinns oder Folgebelastungen wie Grund- Vermögen- und Einkommensteuer an.Steuern und Gebühren beim Kauf
Käufer von griechischen Immobilien werden entweder mit der Grunderwerbsteuer Foros Metavivasis Akiniton oder mit der Umsatzsteuer FPA Foros Prostithemenis Aksias besteuert. Steuerpflichtig ist dabei jede Übertragung, Veräußerung oder die Gewährung von Rechten. Die einmalige Grunderwebsteuer beträgt bei Immobilien in Gemeinden mit Feuerwehr zwischen 11% und 13% und in Gemeinden ohne 9 % (für den Kaufpreis von 1,– bis 15.000 €) bis 11% (für den Kaufpreis ab 15.001,– € und darüber erfasst insbesondere alle entgeltlichen Übertragungen von Immobilien. Sie wird auf der Grundlage des notariell beurkundeten Kaufpreises berechnet, soweit dieser nicht niedriger als der vom Finanzamt veranschlagte Einheitswert ist. Der Steuerbetrag ist vor der notariellen Protokollierung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Umsatzsteuerpflichtig ist nur der Erwerb von neuen Immobilien, die nach dem 1.1.2006 gebaut worden sind. Die Mehrwertsteuer beträgt dann 19%. Die Mehrwertsteuer für Immobilien wurde erst im Jahre 2006 eingeführt, so dass aus der Praxis noch keine umfassenden Informationen über weitere Details bestehen. Der in einer Immobilienkaufsache amtierende Notar erstellt für seine Tätigkeit eine Gebührennote auf der Basis des beurkundeten Kaufpreises. Hier ist mit ca. 1,2% - 2% zu kalkulieren. Der Einfachheit halber kann das Notariat gleichzeitig auch gegen eine geringfügige Gebührenerhöhung mit der Grundbucheintragung beauftragt werden. Für die Eintragung beim Grundbuchamt muss der Käufer einer Gebühr in Höhe von ca. 0,5% rechnen.Der Veräußerungsgewinn - Kommunale Steuer
Anders als in Deutschland unterliegt der Mehrerlös bei einem Verkauf in Griechenland gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis (Spekulationsgewinn) nicht der Steuerpflicht. Εine Wertzuwachssteuer gibt es in Griechenland nicht.Einkommensteuer und Immobilien
Die Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Immobilien spielt in Griechenland keine wesentliche Rolle. Es werden die Einkünfte aus Vermietung besteuert und im Falle, dass die Wohnung nicht vermietet wird, existiert eine fiktive Besteuerung auf der Grundlage der erzielbaren Mieteinnahmen. Eine Besteuerung findet auch beim Erwerb von Immobilien mit einer größeren Fläche als 120 qm statt. Resident im steuerlichen Sinne ist derjenige, der seinen ständigen Wohnsitz in Griechenland nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts hat. Folglich ist das gesamte Einkommen grundsätzlich in Griechenland zu versteuern. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, umfangreiche steuerliche Abschreibungen in Anspruch nehmen zu können.Jährlich wiederkehrende Steuern - Die Einkommensteuer
Jeder “nicht residente Eigentümer” einer Griechenlandimmobilie unterliegt der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Es wird diejenige selbstgenutzte Immobilie besteuert, die nicht als Erstwohnsitz dient. Die Eigennutzung wird als fiktive Mieteinnahme gewertet. Für den ersten Wohnsitz entfällt diese Besteuerung für Immobilien bis 70 qm für Ledige und bis 120 qm für Verheiratete mit einem Kind.Die Vermögensteuer - Grundsteuer
Natürliche Personen mit Vermögens- und Immobilienwerten unterliegen in Griechenland der (Gross-) Vermögenssteuer (foros megalis akinitis periousias), welche bis zu 0,8% des Vermögenswertes betragen kann. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz, soweit sie in Griechenland Immobilienvermögen besitzen. Steuerpflichtig sind Immobilienvermögen ab einem Wert von über 243.600,– € für Ledige und über 487.200,– € für Verheiratete mit einem Kind. Als Grundlage für die Berechnung des Immobilienwertes dient der vom Finanzamt zugrunde gelegte Einheitswert. Dieser entspricht in der Regel nicht dem Verkehrswert, da der Einheitswert in der Regel sehr deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Die Einheitswerte werden vom Wirtschaftsministerium festgesetzt und werden regelmäßig veröffentlicht. Die Festsetzung erfolgt nach einem System von Vergleichsdaten (Fläche, Lage etc.).Die kommunale Grundsteuer – Gemeindevermögenssteuer
Diese wird von Gemeinden, Stadtgemeinden und Landkreisen erhoben. Sie wird auf der Grundlage der Wohnfläche berechnet und üblicherweise mit den Stromabgaben abgerechnet.Gesamten Artikel lesen »