Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, können in den ersten sieben (7) Jahren von einer Steuerbefreiung von 50 % auf ihr weltweites Einkommen profitieren. Das bedeutet, dass nur 50 % ihres Einkommens der griechischen Besteuerung unterliegen, während die restlichen 50 % steuerfrei sind. Insbesondere ist gemäß Artikel 5C des Einkommensteuergesetzes, geändert durch Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes 4758/2020, der Steuerzahler, eine natürliche Person, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, von der Einkommensteuer und vom besonderen Solidaritätszuschlag gemäß Artikel 43A für fünfzig Prozent (50 %) seines Einkommens aus abhängiger Arbeit, das er in Griechenland erzielt, befreit, wenn er kumulativ:
in den letzten fünf (5) der sechs (6) Jahre vor der Verlegung seines steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland keinen steuerlichen Wohnsitz in Griechenland hatte,
seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem EU-Mitgliedsstaat verlegt oder von E.O.H. oder aus einem Staat, mit dem ein Verwaltungskooperationsabkommen auf dem Gebiet der Besteuerung mit Griechenland in Kraft ist,
erbringt. Dienstleistungen in Griechenland im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des CFE, das entweder bei einer lokalen juristischen Person oder juristischen Person oder in einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Griechenland ausgeübt wird und erklärt, dass er mindestens zwei Jahre in Griechenland bleiben wird.
Steuerliche Anreize für Investoren – „Non Dom“
Zusätzlich zur Steuerbefreiung bietet Griechenland auch Steueranreize für Menschen, die in bestimmte Wirtschaftszweige investieren. Investoren, die beispielsweise in erneuerbare Energieprojekte investieren, können von ermäßigten Steuersätzen profitieren, Steuerbefreiungen genießen usw. Dabei handelt es sich um die Einrichtung des „Non Domiciled Resident“ (Non-Dom), die in Griechenland durch das Gesetz 4646/2019 eingeführt wurde und in Artikel 5A des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Insbesondere für Anleger, die sich für die Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland entscheiden, ist vorgesehen, dass sie für ihre im Ausland erzielten Einkünfte unabhängig von der Höhe der Einkünfte für insgesamt 15 Jahre lang eine jährliche Pauschalsteuer in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr zahlen müssen. (Die 100.000 € werden offenbar auf 15 Jahre umgelegt, also knapp 7.000 / Jahr).
Alternative Besteuerung ausländischer Rentner – Anwendung des Steuersatzes von 7 %.
Darüber hinaus werden steuerliche Anreize zur Anwerbung ausländischer natürlicher Personen für Rentner angeboten, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen möchten. Tatsächlich unterliegen ausländische Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, gemäß Artikel 5B des Einkommensteuergesetzes einer alternativen Form der Einkommensbesteuerung mit der Anwendung eines Steuersatzes von nur 7 % für Einkünfte ausländischer Herkunft. Laut Statistik wurden für diese Kategorie seit 2020 335 Anträge auf Aufnahme in die alternative Besteuerung aus mindestens 21 Ländern genehmigt, während 120 Anträge in Bearbeitung sind.
Zugang zum EU-Binnenmarkt:Durch die steuerliche Ansässigkeit in Griechenland hat man die Möglichkeit, Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) zu erhalten. Dies bedeutet, dass die natürliche Person durchaus vom freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr innerhalb der EU profitieren kann, was erhebliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit mit sich bringt.
Niedrige Lebenshaltungskosten
Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind die Lebenshaltungskosten in Griechenland relativ niedrig. Dies bedeutet, dass Menschen, die in Griechenland steuerlich ansässig werden, einen hohen Lebensstandard zu viel geringeren Kosten als in anderen Ländern genießen können.
Darüber hinaus heißt es in einem im Januar 2023 veröffentlichten Artikel auf der griechischen Website www.moneyreview.gr , dass sich die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland bei Arbeitnehmern, Selbstständigen, Rentnern und Anlegern immer größerer Beliebtheit erfreut, da sie mit einer günstigen Steuerregelung einhergeht.
Bemerkenswert ist, dass bis heute 4.500 Menschen, von denen die meisten das Land während der Krise verlassen haben, zurückgekehrt sind und nun in Griechenland arbeiten. Derzeit werden sogar 1.500 Neuanträge geprüft. Im Rahmen dieser Sonderregelung zahlen sie in den nächsten sieben Jahren 50 % ihrer Steuerschuld.
Nach Angaben des Finanzministeriums hat sich die Zahl der Arbeitnehmer, die sich dank dieses besonders günstigen Rechtsrahmens entschieden haben, nach Griechenland zu kommen, seit Juni 2022 vervierfacht, während Tausende von Anträgen anhängig sind.
Darüber hinaus sind 124 vermögende Investoren („HNWI“) nach Griechenland gekommen und werden innerhalb der nächsten drei (3) Jahre ihre Investitionen im Gesamtwert von 62 Millionen Euro abgeschlossen haben.
Es erübrigt sich zu erwähnen, dass viele bereits ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und mit der Gründung von Special Purpose Family Property Management Companies („SPEs“) begonnen haben. In diesem Fall handelt es sich um das Gesetz 4778/2021, das mit dem Ziel, Finanzströme von Privatpersonen mit hohem Vermögen anzuziehen, den Betrieb sogenannter „Family Offices“ regelt. Voraussetzung für ihre Gründung ist, dass ihnen Betriebskosten entstehen in Griechenland in jedem Steuerjahr mindestens 1.000.000 Euro pro Jahr. Tatsächlich verlegte ein Investor vor Kurzem seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland und schaffte es, die erste Familienimmobilienverwaltungsgesellschaft mit besonderem Zweck zu gründen.
Gemäß den diesjährigen Steuerbescheiden wird 50% der Steuerpflichtigen keine Steuern entrichten, während ein weiterer, im Vergleich zum letzten Jahr erhöhter Anteil eine Steuererstattung erhalten wird. Hierbei handelt es sich um Daten, welche sich aus der Abrechnung der Steuererklärungen ergeben, wie auch der griechische Finanzminister, Christos Staikouras, der Presse mitteilte.
Den Erklärungen des Finanzministers zufolge, sind bislang etwa 3 Millionen Steuererklärungen eingereicht worden, und wie die Zahlen belegen, werden die griechischen Bürger in diesem Jahr deutlich weniger Steuern zahlen als im letzten Jahr, wobei er diese Entwicklung den von der Regierung vorgenommenen Steuerentlastungen zuschrieb.
Die Steuererleichterungen waren aufgrund der Erholung der griechischen Wirtschaft ermöglicht worden.
In Bezug auf die Daten der Griechischen Statistikbehörde ELSTAT hinsichtlich eines Anstiegs des Umsatzindexes der Industrie und des Umsatzes im Gaststättengewerbe für Mai 2021 erklärte der griechische Minister für Entwicklung und Investitionen, Adonis Georgiadis, dass die ELSTAT – Daten eine rasche Erholung der griechischen Wirtschaft und eine Absorption der der Pandemiefolgen nachhaltig bestätigen.
Publiziert am 23.April.2021 von Themistoklis Tosounidis
Der Premierminister Kyriakos Mitsotakis kündigte am, Donnerstag, den 22/4/2021 eine Reihe von Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft für Arbeitnehmer und Unternehmen an.
Es handelt sich konkret um fünf Steuererleichterungen für Arbeitnehmer und Unternehmen, die der Ministerpräsident Kyriakos Mitsotakis nach einem Treffen zur Ankurbelung der griechischen Wirtschaft angekündigt hat.
1. Der Einkommensteuervorschuss von 100% wird ab diesem Jahr für alle natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, auf 55% gesenkt.
2. Der Einkommensteuervorschuss (entspricht der Körperschaftssteuer in Deutschland) für juristische Personen und Körperschaften wird ab dem Jahr 2022 dauerhaft von 100% auf 80% gesenkt. Speziell für dieses Jahr (2021) wird dieser noch auf 70% reduziert.
3. Der Steuersatz (entspricht der Körperschaftssteuer) für alle juristischen Personen wird ab 2022, d.h. ab das Steuerjahr 2021, dauerhaft von 24% auf 22% gesenkt.
4. Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft werden um weitere 3 Prozentpunkte für das Jahr 2022 gesenkt.
5.Die Befreiung vom Sondersolidaritätszuschlag im privaten Sektor erfolgt auch für 2022.
Publiziert am 25.September.2020 von Abraam Kosmidis
Die Ankündigung des griechischen Premierministers zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags bringt Erleichterung für viele Steuerpflichtige. Besonders erfreulich ist dabei, dass der Solidaritätszuschlag nicht nur für die drei angekündigten Steuerzahlerkategorien entfällt, sondern auch für viele weitere.
Wie es insbesondere von zuständigen Quellen des Wirtschaftsstabs klargestellt wird, sind die einzigen Einkommensquellen, die der Solidaritätszuschlagspflicht unterliegen werden, die unselbstständige Erwerbstätigkeit in sämtlichen Trägern der allgemeinen Regierung sowie die Renten.
Alle restlichen Einkommensquellen sind zukünftig vom Solidaritätszuschlag befreit.
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlages für die einzelnen Bereiche im Überblick
Demnach entfällt der Solidaritätszuschlag für folgende Einkommensquellen:
Erbringung von nicht-selbstständigen Dienstleistungen im Privatsektor Der Privatsektor umfasst auch Unternehmen wie das griechische Telekommunikationsunternehmen OTE, das Stromversorgungsunternehmen DEI und die Wasser- und Abwasserwerke EYDAP, zumal diese nicht zur allgemeinen Regierung angehören. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags wird für diese Einnahmenquelle im kommenden Veranlagungsjahr in Kraft treten. d.h. für das zum Neujahr erlangte Arbeitnehmerentgelt.
Ausübung einer Geschäftstätigkeit Für die entsprechende Einnahmequelle wird die Abschaffung noch im laufenden Veranlagungsjahr in Kraft treten, d.h. für die in den Steuererklärungen des Jahres 2021 angemeldeten Einkünfte.
Immobilien Die Befreiung des Zuschlags für Mietzinsen wird bereits für die diesjährigen Einnahmen gelten und im Steuerbescheid des kommenden Jahres aufgenommen sein.
Dividenden Hierfür wird die Befreiung des Solidaritätszuschlags ebenfalls noch für die diesjährigen Einnahmen in Kraft treten und im Steuerbescheid für das Jahr 2021 erscheinen.
Die Auswirkungen der Abschaffung des Solidaritätszuschlags an Beispielen
Falls ein Steuerzahler Einnahmen aus mehreren Quellen bezieht, wird der Solidaritätszuschlag lediglich auf die nicht befreiten Einkünfte auferlegt, also auf Einnahmen aus nicht-selbstständigen Dienstleistungen im öffentlichen Sektor und Renten.
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags – verdeutlicht an zwei Beispielen
Ein Rentner mit jährlichen Einnahmen aus Renten in Höhe von 15.000 Euro und Mieteinnahmen von 5.000 Euro wird mit dem Solidaritätszuschlag nur für die Renteneinnahmen belastet werden. Der Solidaritätszuschlag wird in diesem Fall bei der Rentenauszahlung einbehalten und während der Abrechnung der nächsten Steuererklärung nicht festgesetzt werden.
Ein Arbeitnehmer des privaten Sektors übt eine zusätzliche Geschäftstätigkeit aus. Im kommenden Jahr wird ihm die Abschaffung des Solidaritätszuschlags einen doppelten Vorteil bieten: Zum einen wird kein Zuschlag von seinem Gehalt einbehalten werden, zum anderen wird für seine Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit in der nächsten Steuererklärung kein Solidaritätszuschlag festgesetzt.
Publiziert am 22.September.2020 von Abraam Kosmidis
Am 12. September wurde erwartungsgemäß das neue Steuerentlastungspaket vom griechischen Ministerpräsidenten Kyriakos Mitsotakis in Thessaloniki angekündigt, nachdem es zuvor der Eurogruppe in Berlin vorgestellt wurde.
Hierbei handelt es sich um ein maßvolles Paket mit Steuerermäßigungen und Senkungen der Versicherungsbeiträge mit einem spezifischen, zeitlichen Anwendungsrahmen.
Der Wirtschaftsstab soll sich Informationen zufolge in den letzten Wochen auf die Suche nach „geeigneten“ Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Einkünfte und der Arbeitsbeschäftigung konzentriert haben, um somit eine weitere, dauerhafte Steigung der Defizite zu verhindern.
Die aktuelle Situation lässt keinen Raum für Verhandlungsspielräume
Durch die Pandemie sind der Eurozone für dieses Jahr Bedingungen der absoluten finanziellen Freiheit auferlegt worden. Obwohl innerhalb des Wirtschaftsstabs die Überzeugung verbreitet ist, dass eine vollständige Neufestsetzung der Ziele und Regelungen des Stabilitätspakts im kommenden Jahr in keinem Land der Eurozone bestehen und die Finanzpolitik weiterhin expansiv bleiben wird, sind nach Angaben der zuständigen Quellen keine Verhaltensspielräume verfügbar.
Im Rahmen der Eurogruppe diskutierte der griechische Finanzminister, Christos Staikouras, den Plan der staatlichen Eingriffe mit seinen Amtskollegen, zumal Griechenland noch einer erhöhten Überwachungsregelung unterliegt und somit das „grüne Licht“ von den Institutionen in Bezug auf die anzukündigenden Leistungen bekommen muss, welche im Bericht der Gläubiger zur kommenden 7. Bewertung aufgenommen werden.
Obwohl es sich um eine informelle Tagung der Finanzminister handelte, lag diese im Mittelpunkt des Interesses, zumal sie den Regierungen der Eurozone den Weg für den Umfang der finanziellen Freiheit im kommenden Jahr vorbereitet. Die Ausweichklausel von den Vorschriften des Stabilitätspakts wird den von der Coronakrise am meisten betroffenen südeuropäischen Ländern die Möglichkeit bieten, neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemiekrise anzuwenden, um eine tiefe und unumkehrbare Rezession zu verhindern.
Einige Maßnahmen im Steuerpaket IMT im Überblick
Der Wirtschaftsstab wählt momentan einen konservativen Handlungsweg und senkt deutlich die Erwartungen, zumal 2021 ein Übergangsjahr ist und aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich der Pandemieentwicklung keine langfristige Haushaltsplanung vorgenommen werden kann.
In diesem Rahmen liegen die Schwerpunkte auf der Ankurbelung des Konsums sowie auf der Bereitstellung von Anreizen für Unternehmen, um Arbeitsplätze zu erhalten und Entlassungen zu vermeiden.
Oberste Priorität hat die drastische Kürzung der Sozialversicherungsbeiträge um 3 Prozentpunkte, eine Senkung der maximalen Berechnungsobergrenze der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für das kommende Jahr.
Die einheitliche Immobilien-Besitzsteuer ENFIA wird auf 26 kleineren Inseln, die in den letzten Monaten besonders schwer betroffen waren, mit sofortiger Wirkung abgeschafft.
Zugleich soll auch im kommenden Jahr die ermäßigte Steuervorauszahlung zur Beihilfe insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen und Freiberufler beibehalten werden, zumal die Herabsetzung des Berechnungsfaktors der Steuervorauszahlung von 30% bis zu 100% einer Liquiditätsspritze von 1,5 Mrd. Euro für Unternehmen entspricht.
Das sogenannte „Paket von Thessaloniki“ wird zudem auch die rückwirkende Auszahlung für Hauptrenten in Höhe von 1,4 Mrd. Euro an Rentner des öffentlichen und privaten Sektors beinhalten, die voraussichtlich Ende September oder spätestens Anfang Oktober erfolgen soll.
Publiziert am 17.Dezember.2018 von Abraam Kosmidis
Drei wesentliche Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien sind für das neue Jahr vorgesehen, welche direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung von zahlreichen Immobilieneigentümer haben werden. Die entsprechenden Änderungen betreffen sowohl die Besteuerung von Immobilienübertragungen, als auch die Grundbesitzabgabe.
Insbesondere umfassen die bevorstehenden Änderungen folgendes:
Erhöhung der Einheitswerte in ca. 4.000 Gebieten durch Anhebung der entsprechenden Zonenpreise / Einheitswerte. Die Erhöhung soll ab Neujahr zur Anwendung kommen und wird sich auf sämtliche Immobiliensteuern beziehen, ausgenommen der einheitlichen Immobilienbesitzsteuer (ENFIA), nachdem hierfür die erhöhten Einheitswerte bereits in diesem Jahr in Kraft getreten sind. Die Anhebung der Zonenpreise / Einheitswerte wird zur Erhöhung der Steuerlast auf Immobilienübertragungen und der Grunderwerbssteuer, der Schenkungssteuer, sowie der Notarkosten führen. In den entsprechenden Gebieten wäre es für die Eigentümer deshalb vorteilhafter, Übertragungen und elterliche Schenkungen vor dem Jahresende vorzunehmen, um die aktuellen, günstigeren Steuerwerte noch in Anspruch nehmen zu können. Ferner sollen die Zonenpreise in etwa 2.100 Gebieten herabgesetzt werden. In diesen Fällen wird es für die Immobilieneigentümer vorteilhafter sein, den Jahreswechsel abzuwarten, um einen Erwerb oder eine elterliche Schenkung vorzunehmen.
Die Umsetzung einer neuen Erhöhung der Einheitswerte im neuen Jahr. Gemäß der Vereinbarung der Regierung mit den Institutionen für die „Nach – Memorandum – Zeit“, sprich das Ende der von den Gläubigern kontrollierten Sparpolitik, soll die Erhöhung in den ca. 4.000 Gebieten in drei gleichen, jährlichen Phasen erfolgen. Die erste Phase ist bereits im laufenden Jahr erfolgt und die zweite wird im kommenden Jahr umgesetzt. Eine dritte Erhöhung soll vereinbarungsgemäß im Jahr 2020 stattfinden. Diese, von der Regierung gewählte Lösung beruht auf zum Großteil auf politischem Kalkül, da es sich bei den meisten Gegenden, in denen die Zonenpreise erhöht und um mit den Handelswerten gleichgesetzt werden sollen, um die Gebiete mit niedrigen Zonenpreise handelt (beispielhaft West-Athen, West – Thessaloniki).
Die Aussetzung der Gewinnbesteuerung aus Immobilienverkäufen für noch ein weiteres Jahr. Einer in nächster Zeit erwartenden Gesetzesvorschrift zufolge soll die Anwendung der Gewinnbesteuerung für Immobilien auch im neuen Jahr ausgesetzt werden. Es handelt sich um die dritte Aussetzung, zumal die entsprechende Steuer offenbar viele Schwierigkeiten in den Immobilientransaktionen verursachen wird, ohne dabei erhebliche Steuereinnahmen zu erzielen. Die Steuer wird mit einem Steuersatz von 15% auf die Differenz zwischen dem Erwerbswert und dem Verkaufspreis einer Immobilie berechnet.
Publiziert am 23.November.2017 von Abraam Kosmidis
Die längst fällige Modernisierung der Organisation der Finanzämter in Griechenland soll in Angriff genommen werden. Das veraltete elektronische Besteuerungssystem „TAXIS“ soll dabei modernisiert und verbessert werden, um vorwiegend die durch die Rettungspakete übernommenen Verpflichtungen unterstützen und erfüllen zu können, welche unter anderem die Vernetzung des Systems mit der Börse, dem Katasteramt und dem Informationssystem „Ergani“ des Arbeitsministeriums vorsehen. Zugleich wird auch eine Änderung im Bereich der Steuererklärungen, sowohl der natürlichen als auch der juristischen Personen mit dem Ziel einer zügigeren und einfacheren Abrechnung und Datenabgleichung der Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Plan des Unabhängigen Amts für Öffentliche Einnahmen umfasst im Einzelnen die Fusion zahlreicher Finanzämter, während sämtliche Transaktionen der Bürger als auch der Unternehmen ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen werden. Aus der Vereinheitlichung des Systems TAXIS mit dem TAXIS-Net werden sich erwartungsgemäß folgende Änderungen ergeben:
Steuererklärungen:
Formänderung der sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen einzureichenden Steuererklärungen,
Abschaffung und Vereinigung von alten und Erstellung von neuen Formularen.
Entwicklung von Anwendungen zum Empfang und zur Abrechnung der Erklärungen zur Beantragung von Rückvergütungen durch das TAXIS – Net,
Applikationen für Miet-und sonstige Verträge,
Neugestaltung des Verfahrens zu MwSt. – Rückerstattungen,
Anwendung der neuen Steuerverfahrensordnung, unter anderem mit elektronischer Anmeldung und Berechnung der Tageszinsen, Verfahrensautomatisierungen wie Steuerrückzahlungen, Umgestaltung der Zertifizierung und der Bevollmächtigungen im TAXIS-Net.
In Bezug auf die Beschaffung von steuerlichen Informationen, sollen Vernetzungen umgesetzt werden, unter anderem für folgendes:
Beschaffung von steuerrechtlichen Informationen direkt aus der Quelle (Banken, Börsen, Katasterämter, Informationssystem „Ergani“, Versicherungsträger usw.), um Datenabgleichungen vornehmen zu können, aber auch um die veraltete, bürokratische Verpflichtung der Besteuerten zur Vorlage von diesbezüglichen Bescheinigungen und Nachweisen abzuschaffen.
Informationsbeschaffung zur Fertigstellung der bereits bestehenden Informationssysteme mit dem Steuerzahlerregister, wie z.B. Interoperabilität mit dem Innenministerium während der Erteilung einer Steuernummer, der Änderung der Personenidentifizierungsdaten oder der Errichtung von neuen Registern, wie z.B. Schiffsregister.
Amtliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifizierungen: Umsetzung von neuen E-Services für eine dienstliche Ausstellung von Bescheinigungen und Bestätigungen durch andere, öffentliche Träger und den umfassenden, öffentlichen Sektor, sodass der Bürger von der obligatorischen Einreichung von Bescheinigungen und Zertifizierungen in Papierform befreit und die langjährige Bürokratie gemindert wird. Die entsprechenden Bedürfnisse werden noch dringlicher, zumal sämtliche steuerlichen und finanziellen Transaktionen aufgrund der Fusion der Finanzämter nunmehr elektronisch ausgeführt werden.
Erwartete Gesamteinnahmen an Steuern für 2017: ca. 4,5 Mrd. Euro
Bislang verbuchte Steuereinnahmen: ca. 500 Mio. Euro
Auch dieses Jahr ist die übliche Vorgehensweise der Steuerpflichtigen festzustellen: zuerst werden vorwiegend Nullerklärungen oder Anträge mit Steuerrückerstattungen eingereicht. Dies erklärt auch die niedrige durchschnittliche Steuerlast von nur 800 Euro der bislang ausgestellten Steuerbescheide.
Fakt ist, dass die diesjährigen Steuerbescheide für zahlreiche Steuerpflichtige empfindlich höhere Steuern ausfallen werden, wobei die pro Bescheid anfallende Durchschnittssteuer den Betrag von 1.700 Euro übersteigen soll.
Die Gründe hierfür sind vielfältig:
Die Einkommenssteuer von Arbeitnehmern und Rentnern ist dieses Jahr nur zum Teil einbehalten worden, zumal die Herabsetzung der Steuerfreigrenze Mitte 2016 und nicht zum Jahresbeginn beschlossen wurde.
Tausende Selbstständige sind zur Entrichtung der erhöhten Solidaritätsabgabe aufgefordert. Ein Differenzbetrag der Sonderabgabe muß sowohl von Arbeitnehmern als auch Rentnern bezahlt werden, nachdem für sie ebenfalls nicht der Gesamtbetrag einbehalten worden ist. Der neue, deutlich höhere Satz der Solidaritätsabgabe wurde im letzten Mai festgesetzt und findet erstmals im zweiten Halbjahr von 2016 Anwendung.
Aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes für Mieteinnahmen (von 12% auf 15% für Einnahmen bis zu 15.000 Euro) werden Vermieter mit einer höheren Steuerzahlung und Solidaritätsabgabe belastet. Einkünfte aus Vermietung unterliegen der einzigen Kategorie, in der eine einkommensunabhängige prozentuale Erhöhung der Steuerlast erfolgen wird.
Was im Vergleich zum Vorjahr erwartet wird:
Zunahme der Steuerbescheide mit Zahlungsnachforderung. Im Vorjahr beliefen sich diese Steuerbescheide auf insgesamt 2,319 Mil., mit einem verbuchten Gesamtbetrag in Höhe von 3,779 Mrd. Euro und einer durchschnittlichen Steuerlast von 1.629 Euro. Aufgrund der sich hauptsächlich für Arbeitnehmer und Rentner ergebenden Steuerdifferenz dürften sich dieses Jahr die belastenden Steuerbescheide auf ca. 3 Millionen belaufen.
Die durchschnittliche Steuer soll erwartungsgemäß auf über 1.800 Euro ansteigen, wobei die gesamten Steuereinnahmen vom Finanzministerium auf ca. 4,5 Mrd. Euro geschätzt werden.
Der entsprechende Anstieg wird auch im mittelfristigen Haushaltsplan vorgesehen, weshalb eine Korrektur der erwarteten Einnahmen aus der Direktbesteuerung erfolgt ist. An Einnahmen aus direkten Steuern wird ein Betrag in Höhe von 21,525 Mrd. Euro erwartet. Die Korrektur zur Erhöhung der erwarteten Einnahmen ist zudem auch auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen sowie auf die Solidaritätsabgabe zurückzuführen.
Die Anzahl der Rückerstattungs-und Nullbescheide wird niedriger als im Vorjahr sein. Für zahlreiche Selbstständige und Freiberufler wird sich die Besteuerungslage etwas verbessern, nachdem der entsprechende Steuersatz von 26% auf 22% herabgesetzt worden ist. Darüber hinaus sollen Besteuerte, die dem Steuereinbehalt von 20% unterliegen, einen Rückerstattungsbescheid erhalten, nachdem sich ihr besteuertes Endeinkommen aufgrund der angegebenen Betriebsausgaben niedriger belaufen wird.
Positiv zu bemerken ist jedoch die Tatsache, dass die Unternehmen dieses Jahr die erste Rate der Einkommenssteuer nicht schon mit Einreichung der Steuererklärung entrichten müssen. Die Zahlungsfrist für die erste Rate endet Ende Juli. Die Unternehmen können jedoch ihre Rückstände nicht mehr in acht, sondern nur in sechs Raten (bis Ende Dezember) abbezahlen.
Aufgrund der enormen, vorjährigen Belastung der juristischen Personen infolge der Erhöhung der Vorauszahlungen auf 100% der Vorjahressteuer, wird dieses Jahr eine niedrigere Festsetzung für juristische Personen erwartet. Gesamten Artikel lesen »
Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird immer weiter vorangetrieben. Ab Juni 2017 werden nun der Großteil der Unternehmen und Dienstleister verpflichtet sein, ihre Betriebe mit POS-Terminals („Point of Sale Terminals“) für EC / Debit-und Kreditkarten auszustatten.
Nebst Restaurants, Bars, Cafés und Friseursalons müssen nun auch Ärzte, Rechtsanwälte, Installateure, Elektriker und sonstige Dienstleister mit POS-Zahlungssystemen ausgestattet sein. Bargeldlose Zahlungen sollen zwar nicht obligatorisch sein, doch der Bargeldverkehr wird immer weiter eingeschränkt. Die Zahlungsweise, ob in Bar oder mit Karte soll im Ermessen des Kunden liegen, aber nachdem aufgrund der banking controls nur beschränkte Barabhebungen bei den Banken möglich sind, wird der bargeldlose Zahlungsverkehr eine willkommene Ausweichmöglichkeit darstellen. Unternehmen und Gewerbetreibende müssen jedoch die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit anbieten.
Rund 200.000 Gewerbebetreibende im Bereich der Dienstleistungserbringung sind verpflichtet, bis Ende Juni POS – Terminals anzuschaffen, sonst werden sie mit einer umgehenden Bußgeldauferlegung rechnen müssen.
Darüber hinaus werden die entsprechenden, bargeldlosen Verkaufsstellen auch für kleinere Betriebe und Kiosks vorgesehen. Die Einführung der POS-Systeme hierfür soll sich nach dem Umsatz des jeweiligen Betriebs richten. Verkaufskioske an zentralen Orten mit höherem Umsatz, wie im Stadtzentrum Athens, können demnach nicht von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.
In den kommenden Wochen wird der zweitfolgende Beschluss hinsichtlich der geplanten Maßnahmen für eine Zunahme der Nutzung von bargeldlosen Zahlungsweisen erwartet, der die erste Gruppe der Pflichtigen mit hohem Steuerhinterziehungsrisiko vorsieht.
Die Nichteinhaltung der Pflicht sind Bußgelder vorgesehen, deren genaue Höhe derzeit noch nicht festgelegt ist. Für Unternehmen und Betriebe, die kein Hinweisschild für die Möglichkeit für Kartenzahlungen an einer gut sichtbaren Stelle ihrer Geschäftsräume angebracht haben, ist ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro vorgesehen, mit der Möglichkeit zur Halbierung des Betrags, sofern dieser innerhalb von 30 Tagen beglichen wird.
Die Einführungspflicht der POS-Zahlungssysteme zum Allgemeingebrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in sämtlichen Transaktionen der Steuerpflichtigen wird in drei Phasen erfolgen. Gemäß dem Entwurf des Finanzministeriums soll die erste Phase bis zum Ablauf des ersten Halbjahrs 2017 abgeschlossen werden, die zweite Phase bis Ende des Jahres und die Dritte bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2018. Die Deckung der Ausgabengrenze durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr zum Aufbau des Steuerfreibetrages wird nicht durch die stufenweise obligatorische Einrichtung der POS-Zahlungssysteme in Unternehmen und Gewerbebetreibenden beeinflusst, zumal diese für alle Steuerpflichtigen aufgrund der heutigen Transaktionsumstände und des für den Steuerfreibetrag maßgebenden Aufwandsumfang leicht erzielt werden kann.
Die für den Steuerfreibetrag maßgebende Liste mit Belegen aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr für Einkünfte des laufenden Jahrs umfasst nahezu alle Bereiche wie: Supermarktartikel, Rechnungen von Versorgern wie Strom-und Wasserrechnungen, Festnetz-und Mobiltelefonie, Treibstoffe, Heizöl, Nebenkosten, Autoversicherungsbeiträge, Handwerkerrechnungen, Autoersatzteile. Ausgenommen werden lediglich Mietzinsen, Darlehensraten, Kfz-Steuern, Immobilien-Auto-und Yachtkäufe, Steuerentrichtungen und Aktienerwerbe.
Bis März soll auch Anreize für die Nutzung des bargeldlosen Verkehrs geschaffen werden. Hierzu wird ein Beschluss des Finanzministeriums zur Veranstaltung von Lotterien erlassen werden. An den entsprechenden Lotterien können demnach alle Steuerpflichtigen teilnehmen, die Kartentransaktionen durchführen. Danach werden Arbeitnehmer, Rentner und Freiberufliche die Möglichkeit haben, Geldbeträge aber auch Autos einmal im Monat bei bargeldloser Zahlung zu gewinnen. Der jährliche Auslosungsbetrag wird sich insgesamt auf 12 Mio. Euro belaufen. Nach jedem bargeldlosen Einkauf kann der Kunde noch vor Ort erfahren, ob sein Zahlungsbeleg einen Preis gewonnen hat. Zudem werden auch 50 Kunden von diversen Läden im gesamten Land und auf täglicher Basis gratis einkaufen können, sofern sie Debit-oder Kreditkarten für ihre Transaktionen nutzen. Sämtliche Zahlungsbelege aus Kartenzahlungen werden automatisch an einer Verlosung für Gratiseinkäufe teilnehmen.
Publiziert am 26.November.2016 von Abraam Kosmidis
Während sich die bereits fälligen Steuerschulden auf fast 93 Mil. Euro belaufen, beschließt die griechische Regierung mit dem Jahresaushalt 2017 neue Jahr Steuermaßnahmen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro. Dabei entfällt der Großteil der Belastung auf die indirekten Steuern des Konsums entfällt und sämtliche Steuerpflichtigen betrifft.
Bereits das achte Jahr in Folge werden Privathaushalte und Unternehmen mit zusätzlichen Steuerbelastungen konfrontiert. Das neue Jahr wird mit Erhöhungen der Kraftstoff-und Tabaksteuer, mit Auferlegung von neuen Steuern in der Festnetztelefonie, für Kaffeeprodukte und elektronische Zigaretten, sowie mit der Aufhebung der MwSt.- Sonderregelung auf sämtlichen Ägäischen Inseln begonnen. Für das Frühjahr 2017 sind nach Einreichung der Steuererklärungen weitere Steuerbelastungen vorgesehen, und Millionen von Steuerzahlern werden einen erneut erhöhten Einkommensteuerbescheid erhalten.
Arbeitnehmer – Rentner: Kurz nach Einreichung ihrer Steuererklärung werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner gemäß dem Steuerbescheid feststellen, dass sie eine höhere Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für ihre diesjährigen Bezüge entrichten müssen. Der Grund dafür ist, dass die Abrechnung gemäß den neuen, gekürzten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen für die gesamten Bezüge des Jahres 2016 erfolgen wird.
Für die ersten fünf Monate des laufenden Jahres (Januar – Mai) ist der Steuereinbehalt mit der indirekten Steuerfreigrenze der 9.550 Euro und den günstigen Steuersätzen berechnet worden, während in den nachfolgenden, sieben Monaten (Juni – Dezember) seine Berechnung gemäß den ermäßigten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen erfolgt ist. Die Endabrechnung der Einkommenssteuer wird jedoch umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen in 2017 erfolgen, mit den neuen Sätzen auf die gesamten Bezüge, welche von den Arbeitnehmern und Rentnern für alle 12 Monate des laufenden Jahrs eingenommen worden sind. Somit werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner mit den neuen Steuerbescheiden zur Entrichtung von zusätzlichen Steuern aufgefordert werden, welche den zusätzlichen Differenzen zwischen den sich gemäß den früheren und neuen Steuersätzen ergebenden Steuerbeträgen für die ersten fünf Monate von 2016 entsprechen werden.
Anfallende Steuer nach Steuerabzug für Arbeitnehmer, Rentner und Landwirte
Gesamtsteuer 2016
Gesamtsteuer 2016
Jahres-einkommen
Kinderlos
Ein Kind
Zwei Kinder
Drei Kinder
Jahres-einkommen
Kinderlos
Ein Kind
Zwei Kinder
Drei Kinder
5.000
0
0
0
0
28.000
5.476
5.426
5.376
5.276
6.000
0
0
0
0
30.000
6.176
6.126
6.076
5.976
7.000
0
0
0
0
32.000
7.066
7.016
6.966
6.866
8.000
0
0
0
0
35.000
8.401
8.351
8.301
8.201
9.000
80
30
0
0
38.000
9.736
9.686
9.636
9.536
10.000
300
250
200
100
40.000
10.626
10.576
10.526
10.426
12.000
740
690
640
540
42.000
11.696
11.646
11.596
11.496
14.000
1.224
1.174
1.124
1.024
45.000
13.301
13.251
13.201
13.101
15.000
1.466
1.416
1.366
1.266
48.000
14.906
14.856
14.806
14.706
16.000
1.708
1.658
1.608
1.508
50.000
15.976
15.926
15.876
15.776
18.000
2.192
2.142
2.092
1.992
52.000
17.046
16.996
16.946
16.846
20.000
2.676
2.626
2.576
2.476
55.000
18.651
18.601
18.551
18.451
22.000
3.376
3.326
3.276
3.176
60.000
21.326
21.276
21.226
21.126
25.000
4.426
4.376
4.326
4.226
70.000
26.751
26.701
26.651
26.551
Arbeitnehmer und Rentner, Landwirte, Immobilieneigentümer und Freiberufliche mit mittleren und hohen Einkünften werden eine Erhöhung der auf ihr Einkommen anfallenden Steuern feststellen, vor allem aufgrund der herabgesetzten Steuerfreigrenzen und der Änderungen der Einkommenssteuersätze für natürliche Personen, sowie des speziellen Solidaritätszuschlags.
Steuerpflichtige mit Miteinnahmen
Einkommen 2015
Einkommen 2016
Jahres-einkommen
Steuer2015
Solidaritäts-zuschlag
Steuer-Summe
Steuer2016
Solidaritäts-zuschlag
Steuer-Summe
Differenz 2015-2016
5.000
550
0
550
750
0
750
200
6.000
660
0
660
900
0
900
240
8.000
880
0
880
1200
0
1200
320
10.000
1100
0
1.100
1500
0
1500
400
11.000
1210
0
1.210
1650
0
1650
440
12.000
1320
0
1.320
1800
0
1800
480
13.000
1650
91
1.741
2150
22
2172
431
14.000
1980
98
2.078
2500
44
2544
466
15.000
2310
105
2.415
2850
66
2916
501
16.000
2640
112
2.752
3200
88
3288
536
17.000
2970
119
3.089
3550
110
3660
571
18.000
3300
126
3.426
3900
132
4032
606
19.000
3630
133
3.763
4250
154
4404
641
20.000
3960
140
4.100
4600
176
4776
676
25.000
5610
350
5.960
6350
426
6776
816
30.000
7260
420
7.680
8100
676
8776
1.096
35.000
8910
700
9.610
9850
1001
10851
1.241
40.000
10560
800
11.360
12100
1326
13426
2.066
45.000
12210
900
13.110
14350
1651
16001
2.891
50.000
13860
1.000
14.860
16600
2026
18626
3.766
Mieteinnahmen: Für Mieteinnahmen fallen erhöhte Steuern von bis zu 36,36% an. Diese Einnahmen sollen nach der neuen Steuerskala und den erhöhten Steuersätzen besteuert werden:
-Von 11% auf 15% für ein Jahreseinkommen von bis zu 12.000 Euro. Somit werden alle Steuerpflichtigen mit Mieteinnahmen von bis zu 12.000 Euro einer erhöhten Steuerbelastung um 36,36% unterliegen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro wird im Vergleich zu der diesjährig anfallenden Steuer von 1.100 Euro, eine um 400 Euro erhöhte Steuer von 1.500 Euro für das nächste Jahr zahlen müssen.
-Von 33% auf 35% für die jährliche Einkommensspanne von 12.001 bis 35.000 Euro.
- Von 33% auf 45% für die jährliche Einkommensspanne von über 35.001 Euro.
Darüber hinaus sollen Steuerpflichtige mit Einnahmen von über 12.000 Euro mit einem Solidaritätszuschlag und Stufensätzen von 2,2% bis zu 10% belastet werden.
Landwirte: Die unabhängige Besteuerung von 13% des landwirtschaftlichen Einkommens schon ab dem ersten Euro ist abgeschafft worden, und fortan gilt auch für Landwirte die Steuerfreigrenze des Einkommens von 8.636 bis 9.545 Euro, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und einer Besteuerungsskala mit mehr als einen Steuersatz. Den Einkünften der Landwirte aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse werden die grundsätzlichen, landwirtschaftlichen Beihilfen hinzugerechnet, wodurch sich die Gesamtbruttoeinnahmen erhöhen, welche zur Berechnung des endgültigen, zu versteuernden landwirtschaftlichen Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. Die Besteuerung des Agrareinkommens wird gemäß der Steuerskala mit den darin geltenden Steuersätzen von 22% - 45% erfolgen. Der Steuerfreibetrag soll den Landwirten in Form von einem Steuerabzug gewährt werden, dessen Höchstbetrag sich auf 1.900 bis 2.100 Euro belaufen wird, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Darüber hinaus soll allen Landwirten mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro auch der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll. Zugleich werden Landwirte mit einer von 75% auf 100% der Hauptsteuer erhöhten Steuervorauszahlung belastet.
Freiberufler: Das diesjährige Einkommen der Freiberufler und Einzelunternehmer, welches im kommenden Frühjahr anzumelden ist, soll gemäß der für Arbeitnehmer geltenden Steuerskala besteuert werden, mit der Ausnahme, dass für die entsprechenden Steuerpflichtigen die indirekte Steuerfreigrenze keine Anwendung findet. Somit wird das Einkommen dieser Kategorie der Steuerpflichtigen schon ab dem ersten Euro besteuert. Dennoch werden sich für die Mehrheit der Selbständigen Steuerermäßigungen ergeben, zumal der auf Einkünfte von bis zu 50.000 Euro zuvor auferlegte Steuersatz von 26% auf 22% für Einkünfte von bis zu 20.000 Euro herabgesetzt worden ist. Für Einkommen über 35.000 Euro werden sich Belastungen ergeben. Zudem soll für Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro der neu reformierte Solidaritätszuschlag mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% auferlegt werden.
Arbeitnehmer mit zusätzlichem Einkommen aus Dienstleistungserbringung: Im Falle der Arbeitnehmer, die ihr Einkommen mit zusätzlichen Einkünften aus Dienstleistungserbringung fördern, wird das Einkommen aus beiden Quellen addiert und gemäß der einheitlichen Steuerskala besteuert. Infolgedessen wird der vorgesehene Steuerabzugsbetrag je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abgezogen. Dennoch soll der Steuerabzug lediglich für das Lohneinkommen gelten. Auf Einkommen von über 12.000 Euro soll zudem der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll.
Geschäftsfahrzeuge: Einkommen aus dem Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen während des laufenden Jahrs, deren Besteuerung in 2017 erfolgen soll, sollen mit einem Anteil von 80% des Jahresleasings berechnet werden, im Vergleich zu dem 30%-igen Anteil im Jahre 2015.
Darüber hinaus ist zudem eine Steuer für Ersatzflüssigkeiten der elektronischen Zigaretten vorgesehen.
Neujahr mit Steuererhöhungen für Kaffee, Treibstoff, Tabakwaren und Festnetztelefonie
Die Erhöhung des Einzelhandelspreises für Benzin soll sich nach Einschätzungen auf 4 Cent pro Liter belaufen. Die Steuererhöhung um 8 Cent pro Liter für Dieselkraftstoff wird dazu führen, dass der durchschnittliche Einzelhandelspreis 1,10 Euro überschreiten wird.
Steuererhöhungen im neuen Jahr: Treibstoff: Die Verbrauchssteuer auf Benzin wird um 3 Cent pro Liter (von 0,67 auf 0,7 Euro / Liter) und auf Dieselkraftstoff um 8 Cent pro Liter (von 0,33 auf 0,41 / Liter) erhöht. Auf Autogas soll eine Erhöhung der Verbrauchssteuer um 10 Cent erfolgen (von 0,33 auf 0,43 Euro / Liter).
Tabakwaren: Auch für sämtliche Tabakwaren ist eine Erhöhung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die spezifische Verbrauchssteuer auf Feinschnitttabak wird von 156,70 auf 170 Euro pro Kilogramm steigen. Die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer wird von 20% auf 26% des Einzelhandelsverkaufspreises steigen. Diese Erhöhungen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren werden zur Folge haben, dass die Einzelhandelspreise um 0,50 bis zu 1 Euro pro Packung steigen werden.
Kaffeeprodukte: Eine Verbrauchssteuer soll auch auf den importierten und den im Inland erzeugten Kaffee auferlegt werden, mit Steuersätzen von 2 bis 3 Euro pro Kilogramm für gerösteten Kaffee, und 4 Euro pro Kilogramm für Instantkaffe und Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee. Die entsprechende Steuerauferlegung soll erwartungsgemäß die Einzelhandelspreise der verschiedenen Kaffeesorten mit Erhöhungen um 10 – 20% belasten.
Elektronische Zigaretten: Auch auf Ergänzungsflüssigkeiten für elektronische Zigaretten ist eine Auferlegung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die Steuerhöhe wird sich auf 10 Cent pro ml belaufen.
Festnetztelefonie: Auferlegung einer 5%-igen Gebühr auf jede monatliche oder zweimonatliche Festnetzrechnung. Die entsprechende Gebühr soll auf die Nettofestnetzgebühren (ohne MwSt.) jeder monatlichen oder zweimonatlichen Rechnung auferlegt werden. Auf diese neu eingeführte Gebühr soll folglich die 24%-ige Mehrwertsteuer anfallen. Die Endbelastung der Festnetzrechnungen wird sich somit auf 6% belaufen.
Dividenden. Die Steuer auf Dividenden wird sich von 10% auf 15% erhöhen.
Mehrwertsteuersatz auf Inseln: Ab dem 1. Januar 2017 werden die um 30% herabgesetzte und noch geltende Mehrwertsteuersätze auf alle übrigen 54 Inseln der Ägäis abgeschafft. Im Wesentlichen wird im neuen Jahr eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 5, 9 und 17% auf 6, 13 und 24% auf viele Inseln der Ägäis erfolgen, wie unter anderen auf Lesbos, Chios, Samos, Lemnos, Agios Efstratios usw.
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