Bei Aufnahme einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit im europäischen Ausland stellt sich – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Versicherungspflicht im anderen EU-Mitgliedstaat – die Frage nach dem für den Betroffenen maßgeblichen System der sozialen Sicherheit. Rechtsgrundlage ist die EU-Verordnung 883/2004 vom 29.4.2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die seit dem 1.5.2010 anwendbar ist und die frühere Verordnung (EWG) 1408/71 vollständig abgelöst hat. Ergänzt wird sie durch die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 sowie durch spätere Änderungsverordnungen. Nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 gilt der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gelten. In welchem Mitgliedstaat die Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach den Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Verordnung gilt auch im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
1. Tätigkeit oder Beschäftigung in nur einem Mitgliedstaat
Wird eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt, unterliegt der Betroffene nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 grundsätzlich ausschließlich dem Sozialversicherungsrecht dieses Staates. Er bleibt jedoch in seinem ursprünglichen System versichert, wenn einer der in Art. 12 ff. VO 883/2004 geregelten Ausnahmefälle eingreift – insbesondere bei einer Arbeitnehmerentsendung oder einer vorübergehenden „Selbst-Entsendung“ von jeweils nicht mehr als 24 Monaten.
a) Entsendung von abhängig Beschäftigten
Voraussetzung einer Entsendung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 ist ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Entsendestaat, der tatsächliche Entsendetatbestand sowie die zeitliche Befristung der Entsendung. Zum Nachweis der Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats legt der Beschäftigte dem zuständigen ausländischen Träger die Bescheinigung A1 vor. Für in Deutschland gesetzlich Versicherte ist diese bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen, für freiwillig Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbstständigen in einem anderen Mitgliedstaat
Für Selbstständige gilt nach Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 Entsprechendes: Die Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats bleiben anwendbar, sofern die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 24 Monate nicht überschreitet. Eine längere Geltung setzt eine Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde voraus.
c) Ausnahmevereinbarung
Steht von vornherein fest, dass die Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat länger als 24 Monate dauern wird, kommt nach Art. 16 VO 883/2004 der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung in Betracht, sofern ein hinreichendes Interesse des Betroffenen an der Weitergeltung der bisherigen Rechtsvorschriften besteht – etwa, weil die Altersvorsorge bereits auf das bisherige System abgestimmt wurde. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften weiter gelten sollen; für Deutschland ist dies die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn. In der Praxis stimmen die beteiligten Mitgliedstaaten einer solchen Ausnahmevereinbarung häufig für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu.
2. Tätigkeit oder Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat
Wer in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, bleibt in dem Staat versicherungspflichtig, in dem er wohnt, sofern er dort auch einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Wird die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat ausgeübt, sind abhängig Beschäftigte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, und Selbstständige in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausüben.
3. Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich
Übt eine Person gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten aus, wird nach Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004 grundsätzlich die gesamte Erwerbstätigkeit dem Recht des Staates zugeordnet, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird die selbstständige Tätigkeit in bestimmten, in Anhang VII der Verordnung genannten Mitgliedstaaten – darunter Griechenland – ausgeübt, sind Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit ausnahmsweise dem Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten zuzuordnen.
(Stand: Juli 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
FAQ
Bei Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit im europäischen Ausland stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf eine gegebenenfalls bestehende Versicherungspflicht in dem anderen EU-Mitgliedsstaat die Frage nach dem relevanten System der Alterssicherung für den jeweils Betroffenen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der EWG-Verordnung 883/2004 vom 29.04.2004 (VO 883/04) über zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung Nr. 988/2009 vom 16. 09.2009. Gemäß Art. 11 Abs. I der VO 883/04 gilt zunächst der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht besteht. In welchem Mitgliedstaat die jeweilige Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach den Artikeln 11 ff. der VO 883/04. Nachfolgend werden zwei in der Praxis häufig vorkommende Fälle näher dargestellt sowie auch diverse Sonderregelungen aufgeführt.
Hinweis: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Regelungen bezüglich der Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland bereit.
Bei Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit im europäischen Ausland stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf eine gegebenenfalls bestehende Versicherungspflicht in dem anderen EU-Mitgliedsstaat die Frage nach dem relevanten System der Alterssicherung für den jeweils Betroffenen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der EWG-Verordnung 883/2004 vom 29.04.2004 (VO 883/04) über zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung Nr. 988/2009 vom 16. 09.2009. Gemäß Art. 11 Abs. I der VO 883/04 gilt zunächst der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht besteht. In welchem Mitgliedstaat die jeweilige Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach den Artikeln 11 ff. der VO 883/04. Nachfolgend werden zwei in der Praxis häufig vorkommende Fälle näher dargestellt sowie auch diverse Sonderregelungen aufgeführt.
Hinweis: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Regelungen bezüglich der Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland bereit.
Voraussetzung für eine Entsendung im Sinn des Art 12 (1) VO 883/04 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung. Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden, kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (A1) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. Formblätter A1 sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.
Auch für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführen, sieht Art. 12 (2) VO 883/04 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.
Sollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird, besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.
Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht. Wenn dagegen die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der sie beschäftigende Arbeitgeber seinen Sitz hat, und Selbständige in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.
Grundsätzlich wird in diesen Fallen gemäß Art. 13 (1) VO 883/04 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen, dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir jedoch die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten wie z.B. Griechenland ausgeübt, sind gemäß Art. 13 (3) VO 883/04 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.

