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Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland

Bei Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit im europäischen Ausland stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf eine gegebenenfalls bestehende Versicherungspflicht in dem anderen EU-Mitgliedsstaat die Frage nach dem relevanten System der Alterssicherung für den jeweils Betroffenen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der EWG-Verordnung 883/2004 vom 29.04.2004 (VO 883/04) über zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung Nr. 988/2009 vom 16. 09.2009. Gemäß Art. 11 Abs. I der VO 883/04 gilt zunächst der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht besteht. In welchem Mitgliedstaat die jeweilige Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach den Artikeln 11 ff. der VO 883/04. Nachfolgend werden zwei in der Praxis häufig vorkommende Fälle näher dargestellt sowie auch diverse Sonderregelungen aufgeführt.

Hinweis: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Regelungen bezüglich der Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland bereit.

1. Tätigkeit oder Beschäftigung in nur einem Mitgliedsstaat

Wird eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt, unterliegt der Betroffene gemäß Art. 11 (3) a) VO 883/04 ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedsstaates. Der Betroffene bleibt aber dennoch in seinem ursprünglichen System der sozialen Sicherheit versichert, wenn einer der von diesem Grundsatz abweichenden und in den Art. 12 ff. VO 883/04 geregelten Ausnahmefällen eingreift. Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 24 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (“Selbst-Entsendung”) von nicht länger als 24 Monaten.

Im Einzelnen gilt:

a) Entsendung von abhängig Beschäftigten

Voraussetzung für eine Entsendung im Sinn des Art 12 (1) VO 883/04 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung. Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden, kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (A1) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. Formblätter A1 sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.

b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat

Auch für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführen, sieht Art. 12 (2) VO 883/04 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.

c) Ausnahmevereinbarung

Sollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird, besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.

2. Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat

Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht. Wenn dagegen die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der sie beschäftigende Arbeitgeber seinen Sitz hat, und Selbständige in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.

3. Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fallen gemäß Art. 13 (1) VO 883/04 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen, dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir jedoch die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten wie z.B. Griechenland ausgeübt, sind gemäß Art. 13 (3) VO 883/04 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.

(Stand: März 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)