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Kündigung von Arbeitsverhältnissen in Griechenland

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in Griechenland ist in den Artikeln 669 ff. ZGB geregelt.

Arbeitsverträge können sowohl auf befristete als auch auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverträge enden von Rechts wegen mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind (Art. 669 ZGB). Sollte der Arbeitnehmer jedoch nach Zeitablauf seine Dienste weiterhin anbieten und der Arbeitgeber diese annehmen, so gilt dies als stillschweigende Verlängerung des Arbeitsvertrages. Folglich gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Unbefristete Arbeitsverträge können von beiden Seiten gekündigt werden.

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes N. 2112/20 gilt jede einseitige Veränderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers als Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Darunter fallen zum Beispiel die Fälle der Versetzung des Arbeitnehmers ins Ausland trotz entgegenstehenden Willens, dessen Versetzung in eine niedrigere Position sowie Lohnkürzungen.

Unbefristete Arbeitsverhältnisse können wie folgt beendet werden:

  1. durch Kündigung des Arbeitnehmers, Art. 669 § 2 und 670, 672 ZGB,
  2. durch Tod des Arbeitnehmers oder, in Ausnahmefällen, des Arbeitgebers, Art. 675 ZGB,
  3. in gegenseitigem Einvernehmen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in den Fällen des § 1 des Art. 8 des Gesetzes 3198/1955, d.h. nach Vollendung von 15 Arbeitsjahren; abweichend davon, kann der Arbeitsvertrag auch nach beiderseitiger Vereinbarung gekündigt werden und
  4. in Fällen, in denen der Angestellte das Unternehmen seines Arbeitgebers erwirbt.

Die Unmöglichkeit zur Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer, die jedoch nicht auf Krankheit, Unfall, Wehrdienst oder Schwangerschaft zurückzuführen ist, kann unter bestimmten Umständen als stillschweigende Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer gedeutet werden. In solchen Fällen liegt jedoch nicht automatisch eine Kündigung vor, sondern muss gegebenenfalls durch das Gericht überprüft und ausgelegt werden.

Ist der Arbeitgeber infolge Hindernisses (z.B. aufgrund höherer Gewalt) zur Annahme der Dienste des Arbeitnehmers außerstande, so ist er nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Dies führt jedoch nicht von Rechts wegen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch in diesem Falle bedarf es einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings steht dem Arbeitnehmer in Fällen höherer Gewalt 2/3 der gesetzlichen Abfindung zu (Artikel 6 § 2 Absatz 2 des Gesetzes N. 2112/20).

Bei Insolvenz ist der Arbeitgeber zur vollen Zahlung der gesetzlichen Abfindung verpflichtet (Artikel 6 § 2 des Gesetzes N. 2112/20 und Artikel 9 § 2 des Königsdekretes 16/18.7.20).

Befristete Arbeitsverhältnisse können wie folgt beendet werden:

  1. Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit ihrem Ablauf von Rechts wegen (Artikel 669, § 1 ZGB). Sollte der Arbeitnehmer jedoch nach Zeitablauf weiterhin mit Wissen des Arbeitgebers seine Dienste erbringen und letzterer dagegen keine Einwände vorbringen, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert (Artikel 671 ZGB).
  2. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit ist unwirksam (Artikel 672 ZGB). Der Vertragsbruch kann einen wichtigen Grund darstellen. In diesem Fall ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der den Vertragsbruch zu verschulden hat (Artikel 673 ZGB). Bei Veränderung persönlicher oder vermögensrechtlicher Umstände des Arbeitgebers, kann das Gericht dem Arbeitnehmer nach seinem Ermessen einen angemessenen Schadensersatz zusprechen (Artikel 674 ZGB).
    Weitere Beispiele für wichtige Gründe:

    • Das Widersetzen gegen und die Nichtausführung von Weisungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer sowie fehlende berufliche Eignung / Qualifikation des Arbeitnehmers,
    • Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund jahrelanger Erkrankung, falls dies zu Schwierigkeiten im Unternehmen führt,
    • Verstoß gegen besondere Vertragsbestimmungen, soweit in diesen Bestimmungen ausdrücklich bestimmt worden ist, dass bei Verstoß der anderen Partei ein Recht zur Kündigung zusteht, allerdings ohne die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz,
    • Bei vorsätzlicher Beleidigung durch den Arbeitgeber.
  3. In einzelnen Fällen kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis auch ohne Grund kündigen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle Gehälter bis zum Ablauf des ursprünglich vereinbarten Arbeitsvertrages zu zahlen.
  4. Der Tod des Arbeitnehmers oder ausnahmsweise des Arbeitgebers führt zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (Art. 675 A.K.).
  5. Auch die Fälle, in denen der Angestellte das Unternehmen seines Arbeitgebers erwirbt, führen zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Angestellte)

Abfindungen bei arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind nach griechischem Recht erst ab einer Mindestbeschäftigungsdauer von zwei Monate zu bezahlen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss bei der zuständigen Organisation für Beschäftigung (griechisch: O.A.E.D.) gemeldet werden (Artikel 1 § 1 des Gesetzes 2112/20, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes 4558/30). Der gekündigte Angestellte erhält in diesem Fall eine Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub.

Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die jeweils nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Abfindungsbeträge bei ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen auf der Grundlage der Monatsgehälter. (Artikel 1 des Gesetzes 2112/20, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes 4558/30):

Dauer der Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist bzw. Abfindung Dauer der Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist bzw. Abfindung
2 Monate bis 1 Jahr 1 Monat bzw. 1 Monatseinkommen 17 Jahre 13 Monate bzw. 13 Monatseinkommen
1 Jahr bis 4 Jahre 2 Monate bzw. 2 Monatseinkommen 18 Jahre 14 Monate bzw. 14 Monatseinkommen
4 Jahre bis 6 Jahre 3 Monat3 bzw. 3 Monatseinkommen 19 Jahre 15 Monate bzw. 15 Monatseinkommen
6 Jahre bis 8 Jahre 4 Monate bzw. 4 Monatseinkommen 20 Jahre 16 Monate bzw. 16 Monatseinkommen
8 Jahre bis 10 Jahre 5 Monate bzw. 5 Monatseinkommen 21 Jahre 17 Monate bzw. 17 Monatseinkommen
10 Jahre 6 Monate bzw. 6 Monatseinkommen 22 Jahre 18 Monate bzw. 18 Monatseinkommen
11 Jahre 7 Monate bzw. 7 Monatseinkommen 23 Jahre 19 Monate bzw. 19 Monatseinkommen
12 Jahre 8 Monate bzw. 8 Monatseinkommen 24 Jahre 20 Monate bzw. 20 Monatseinkommen
13 Jahre 9 Monate bzw. 9 Monatseinkommen 25 Jahre 21 Monate bzw. 21 Monatseinkommen
14 Jahre 10 Monate bzw. 10 Monatseinkommen 26 Jahre 22 Monate bzw. 22 Monatseinkommen
15 Jahre 11 Monate bzw. 11 Monatseinkommen 27 Jahre 23 Monate bzw. 23 Monatseinkommen
16 Jahre 12 Monate bzw. 12 Monatseinkommen 28 Jahre und darüber hinaus 24 Monate bzw. 24 Monatseinkommen

In Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber gekündigt wird, richtet sich die Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist steht dem gekündigten Angestellten die Hälfte der jeweiligen vorstehenden Abfindung zu.

Hinweis: Zur wirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer auch den jeweiligen Abfindungsbetrag anbieten.

Sollte der Angestellte innerhalb der Dauer der Kündigungsfrist vom Dienst fernbleiben, so gilt das Arbeitsverhältnis als vom Angestellten beendet. Ihm steht in diesem Fall kein Abfindungsanspruch zu. Wird der Angestellte vom Arbeitgeber hingegen für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt, ist die Abfindung regulär zu bezahlen. Die Kündigungsfrist wird nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Berechnung der Abfindung angerechnet.

Darüber hinaus steht Angestellten, die gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, im Falle einer ordentlichen Kündigung für jedes Anstellungsverhältnis gesondert ein Abfindungsanspruch zu.

(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)