(griechisch: εικονική δικαιοπραξία )
Wird bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts von mindestens einer der Personen im gegenseitigen Einvernehmen eine Willenserklärung nur zum Schein angegeben (Scheingeschäft = simuliertes Geschäft), dann ist dieses unwirksam. Wird durch ein Scheingeschäft das eigentlich beabsichtigte Geschäft lediglich gedeckt, so ist das Scheingeschäft unwirksam, nicht allerdings das tatsächlich abgeschlossene Geschäft.
Beispiel: Verdeckt der angebliche Verkauf einer Wohnung die eigentliche Schenkung, so ist der Kauf unwirksam, die Schenkung jedoch wirksam.