Gemäß der neuen Verordnung des Justizministeriums sollen vorläufige Anordnungen (griech. Prosorini diatagi), die zur vorläufigen Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bis zur
Verhandlung der Hauptsache führen, nur noch eingeschränkt erteilt werden können. Diese Bestimmungen so
llen den Missbrauch des Rechts auf vorläufigen Rechtsschutz bekämpfen, ohne jedoch dabei die Möglichkeit zur Gewährung des Rechtsschutzes, gemäß den Paragraphen Nr. 20 der griechischen Verfassung sowie Nr. 6 des Artikels Nr. 1 der Europäischen Konvention zur Durchsetzung von Menschenrechten, abzuschaffen.
Zur Klarstellung ist zu erwähnen, dass in Griechenland für den Zeitraum bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorgeschaltete Möglichkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung beantragt werden kann. Die vorläufige Anordnung gilt bis zur Verhandlung über die eigentlichen Eilmaßnahmen, also hier bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung. Sinn dieser Regelung ist, eine Eilmaßnahme bis zur Verhandlung über die eigentlichen Eilmaßnahmen zu treffen, da die Eilmaßnahmen meist erst nach einem Monat oder teils noch länger verhandelt werden. Bisher verzögerte sich das Verfahren enorm, nachdem mit der vorläufigen Anordnung zunächst eine Regelung stattfand, die nur summarisch und fast ohne Tatsachenprüfung getroffen wurde, während die Verhandlung über die einstweilige Verfügung mit Tatsachenprüfung über einen langen Zeitraum hinausgezögert wurde. Im Zuge dieser Verzögerung wurde dann auch das Hauptsacheverfahren hinausgezögert. Diese Praktik wurde zum Teil bewußt und zur Verzögerung des Verfahrens angewandt. Mit der neuen Verordnung soll dem ein Riegel vorgeschoben werden.Die wesentlichsten Punkte der neuen Regelung :
- Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Erlass der vorläufigen Anordnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen ab ihrer Antragseinreichung,
- Im Falle des Erlasses einer vorläufigen Anordnung soll die Verhandlung über den Erlass der einstweiligen Verfügung (asfalistika metra) innerhalb von 30 Tagen stattfinden.
- Eine Vertagung kann nicht beantragt werden. Einzige Ausnahme ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Anderenfalls endet die Wirksamkeit der vorläufigen Anordnung von Rechts wegen, falls keine gerichtliche Verlängerung vorgesehen ist.
Hauptklage
- Falls die einstweilige Verfügung vor Erhebung der Hauptklage erlassen wurde, bestimmt der Richter eine Frist von bis zu 30 Tagen ab der Bekanntmachung des Beschlusses über die einstweilige Verfügung.
- Die Vertagung der Hauptsache kann nur einmal im Jahr erfolgen und ist innerhalb von 2 Monaten ab dem anfänglichen Verhandlungstag zu beantragen. Eine zweite Vertagung kann nur aufgrund höherer Gewalt beantragt werden,
- Der neue Verhandlungstermin wird in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen verbindlich festgelegt, das Gericht hat innerhalb von 3 Monaten ab der Verhandlung den Beschluss über den Klageantrag zu erlassen, und falls es sich um eine Angelegenheit bezüglich eines Dauerschuldverhältnisses (Arbeitsrecht) handelt, ergeht der Beschluss in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten ab der Verhandlung,
- Falls innerhalb der 30-tägigen Frist die Hauptklage nicht eingereicht wird, wird die einstweilige Verfügung von Rechts wegen aufgehoben.
Daraus lässt sich folgern, dass die vorläufige Anordnung für den Arbeitnehmer eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Monaten bis zur obligatorischen Verhandlung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung haben kann.