Publiziert am 26.November.2016 von Abraam Kosmidis
Während sich die bereits fälligen Steuerschulden auf fast 93 Mil. Euro belaufen, beschließt die griechische Regierung mit dem Jahresaushalt 2017 neue Jahr Steuermaßnahmen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro. Dabei entfällt der Großteil der Belastung auf die indirekten Steuern des Konsums entfällt und sämtliche Steuerpflichtigen betrifft.
Bereits das achte Jahr in Folge werden Privathaushalte und Unternehmen mit zusätzlichen Steuerbelastungen konfrontiert. Das neue Jahr wird mit Erhöhungen der Kraftstoff-und Tabaksteuer, mit Auferlegung von neuen Steuern in der Festnetztelefonie, für Kaffeeprodukte und elektronische Zigaretten, sowie mit der Aufhebung der MwSt.- Sonderregelung auf sämtlichen Ägäischen Inseln begonnen. Für das Frühjahr 2017 sind nach Einreichung der Steuererklärungen weitere Steuerbelastungen vorgesehen, und Millionen von Steuerzahlern werden einen erneut erhöhten Einkommensteuerbescheid erhalten.
Arbeitnehmer – Rentner: Kurz nach Einreichung ihrer Steuererklärung werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner gemäß dem Steuerbescheid feststellen, dass sie eine höhere Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für ihre diesjährigen Bezüge entrichten müssen. Der Grund dafür ist, dass die Abrechnung gemäß den neuen, gekürzten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen für die gesamten Bezüge des Jahres 2016 erfolgen wird.
Für die ersten fünf Monate des laufenden Jahres (Januar – Mai) ist der Steuereinbehalt mit der indirekten Steuerfreigrenze der 9.550 Euro und den günstigen Steuersätzen berechnet worden, während in den nachfolgenden, sieben Monaten (Juni – Dezember) seine Berechnung gemäß den ermäßigten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen erfolgt ist. Die Endabrechnung der Einkommenssteuer wird jedoch umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen in 2017 erfolgen, mit den neuen Sätzen auf die gesamten Bezüge, welche von den Arbeitnehmern und Rentnern für alle 12 Monate des laufenden Jahrs eingenommen worden sind. Somit werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner mit den neuen Steuerbescheiden zur Entrichtung von zusätzlichen Steuern aufgefordert werden, welche den zusätzlichen Differenzen zwischen den sich gemäß den früheren und neuen Steuersätzen ergebenden Steuerbeträgen für die ersten fünf Monate von 2016 entsprechen werden.
Anfallende Steuer nach Steuerabzug für Arbeitnehmer, Rentner und Landwirte
Gesamtsteuer 2016
Gesamtsteuer 2016
Jahres-einkommen
Kinderlos
Ein Kind
Zwei Kinder
Drei Kinder
Jahres-einkommen
Kinderlos
Ein Kind
Zwei Kinder
Drei Kinder
5.000
0
0
0
0
28.000
5.476
5.426
5.376
5.276
6.000
0
0
0
0
30.000
6.176
6.126
6.076
5.976
7.000
0
0
0
0
32.000
7.066
7.016
6.966
6.866
8.000
0
0
0
0
35.000
8.401
8.351
8.301
8.201
9.000
80
30
0
0
38.000
9.736
9.686
9.636
9.536
10.000
300
250
200
100
40.000
10.626
10.576
10.526
10.426
12.000
740
690
640
540
42.000
11.696
11.646
11.596
11.496
14.000
1.224
1.174
1.124
1.024
45.000
13.301
13.251
13.201
13.101
15.000
1.466
1.416
1.366
1.266
48.000
14.906
14.856
14.806
14.706
16.000
1.708
1.658
1.608
1.508
50.000
15.976
15.926
15.876
15.776
18.000
2.192
2.142
2.092
1.992
52.000
17.046
16.996
16.946
16.846
20.000
2.676
2.626
2.576
2.476
55.000
18.651
18.601
18.551
18.451
22.000
3.376
3.326
3.276
3.176
60.000
21.326
21.276
21.226
21.126
25.000
4.426
4.376
4.326
4.226
70.000
26.751
26.701
26.651
26.551
Arbeitnehmer und Rentner, Landwirte, Immobilieneigentümer und Freiberufliche mit mittleren und hohen Einkünften werden eine Erhöhung der auf ihr Einkommen anfallenden Steuern feststellen, vor allem aufgrund der herabgesetzten Steuerfreigrenzen und der Änderungen der Einkommenssteuersätze für natürliche Personen, sowie des speziellen Solidaritätszuschlags.
Steuerpflichtige mit Miteinnahmen
Einkommen 2015
Einkommen 2016
Jahres-einkommen
Steuer2015
Solidaritäts-zuschlag
Steuer-Summe
Steuer2016
Solidaritäts-zuschlag
Steuer-Summe
Differenz 2015-2016
5.000
550
0
550
750
0
750
200
6.000
660
0
660
900
0
900
240
8.000
880
0
880
1200
0
1200
320
10.000
1100
0
1.100
1500
0
1500
400
11.000
1210
0
1.210
1650
0
1650
440
12.000
1320
0
1.320
1800
0
1800
480
13.000
1650
91
1.741
2150
22
2172
431
14.000
1980
98
2.078
2500
44
2544
466
15.000
2310
105
2.415
2850
66
2916
501
16.000
2640
112
2.752
3200
88
3288
536
17.000
2970
119
3.089
3550
110
3660
571
18.000
3300
126
3.426
3900
132
4032
606
19.000
3630
133
3.763
4250
154
4404
641
20.000
3960
140
4.100
4600
176
4776
676
25.000
5610
350
5.960
6350
426
6776
816
30.000
7260
420
7.680
8100
676
8776
1.096
35.000
8910
700
9.610
9850
1001
10851
1.241
40.000
10560
800
11.360
12100
1326
13426
2.066
45.000
12210
900
13.110
14350
1651
16001
2.891
50.000
13860
1.000
14.860
16600
2026
18626
3.766
Mieteinnahmen: Für Mieteinnahmen fallen erhöhte Steuern von bis zu 36,36% an. Diese Einnahmen sollen nach der neuen Steuerskala und den erhöhten Steuersätzen besteuert werden:
-Von 11% auf 15% für ein Jahreseinkommen von bis zu 12.000 Euro. Somit werden alle Steuerpflichtigen mit Mieteinnahmen von bis zu 12.000 Euro einer erhöhten Steuerbelastung um 36,36% unterliegen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro wird im Vergleich zu der diesjährig anfallenden Steuer von 1.100 Euro, eine um 400 Euro erhöhte Steuer von 1.500 Euro für das nächste Jahr zahlen müssen.
-Von 33% auf 35% für die jährliche Einkommensspanne von 12.001 bis 35.000 Euro.
- Von 33% auf 45% für die jährliche Einkommensspanne von über 35.001 Euro.
Darüber hinaus sollen Steuerpflichtige mit Einnahmen von über 12.000 Euro mit einem Solidaritätszuschlag und Stufensätzen von 2,2% bis zu 10% belastet werden.
Landwirte: Die unabhängige Besteuerung von 13% des landwirtschaftlichen Einkommens schon ab dem ersten Euro ist abgeschafft worden, und fortan gilt auch für Landwirte die Steuerfreigrenze des Einkommens von 8.636 bis 9.545 Euro, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und einer Besteuerungsskala mit mehr als einen Steuersatz. Den Einkünften der Landwirte aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse werden die grundsätzlichen, landwirtschaftlichen Beihilfen hinzugerechnet, wodurch sich die Gesamtbruttoeinnahmen erhöhen, welche zur Berechnung des endgültigen, zu versteuernden landwirtschaftlichen Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. Die Besteuerung des Agrareinkommens wird gemäß der Steuerskala mit den darin geltenden Steuersätzen von 22% - 45% erfolgen. Der Steuerfreibetrag soll den Landwirten in Form von einem Steuerabzug gewährt werden, dessen Höchstbetrag sich auf 1.900 bis 2.100 Euro belaufen wird, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Darüber hinaus soll allen Landwirten mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro auch der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll. Zugleich werden Landwirte mit einer von 75% auf 100% der Hauptsteuer erhöhten Steuervorauszahlung belastet.
Freiberufler: Das diesjährige Einkommen der Freiberufler und Einzelunternehmer, welches im kommenden Frühjahr anzumelden ist, soll gemäß der für Arbeitnehmer geltenden Steuerskala besteuert werden, mit der Ausnahme, dass für die entsprechenden Steuerpflichtigen die indirekte Steuerfreigrenze keine Anwendung findet. Somit wird das Einkommen dieser Kategorie der Steuerpflichtigen schon ab dem ersten Euro besteuert. Dennoch werden sich für die Mehrheit der Selbständigen Steuerermäßigungen ergeben, zumal der auf Einkünfte von bis zu 50.000 Euro zuvor auferlegte Steuersatz von 26% auf 22% für Einkünfte von bis zu 20.000 Euro herabgesetzt worden ist. Für Einkommen über 35.000 Euro werden sich Belastungen ergeben. Zudem soll für Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro der neu reformierte Solidaritätszuschlag mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% auferlegt werden.
Arbeitnehmer mit zusätzlichem Einkommen aus Dienstleistungserbringung: Im Falle der Arbeitnehmer, die ihr Einkommen mit zusätzlichen Einkünften aus Dienstleistungserbringung fördern, wird das Einkommen aus beiden Quellen addiert und gemäß der einheitlichen Steuerskala besteuert. Infolgedessen wird der vorgesehene Steuerabzugsbetrag je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abgezogen. Dennoch soll der Steuerabzug lediglich für das Lohneinkommen gelten. Auf Einkommen von über 12.000 Euro soll zudem der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll.
Geschäftsfahrzeuge: Einkommen aus dem Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen während des laufenden Jahrs, deren Besteuerung in 2017 erfolgen soll, sollen mit einem Anteil von 80% des Jahresleasings berechnet werden, im Vergleich zu dem 30%-igen Anteil im Jahre 2015.
Darüber hinaus ist zudem eine Steuer für Ersatzflüssigkeiten der elektronischen Zigaretten vorgesehen.
Neujahr mit Steuererhöhungen für Kaffee, Treibstoff, Tabakwaren und Festnetztelefonie
Die Erhöhung des Einzelhandelspreises für Benzin soll sich nach Einschätzungen auf 4 Cent pro Liter belaufen. Die Steuererhöhung um 8 Cent pro Liter für Dieselkraftstoff wird dazu führen, dass der durchschnittliche Einzelhandelspreis 1,10 Euro überschreiten wird.
Steuererhöhungen im neuen Jahr: Treibstoff: Die Verbrauchssteuer auf Benzin wird um 3 Cent pro Liter (von 0,67 auf 0,7 Euro / Liter) und auf Dieselkraftstoff um 8 Cent pro Liter (von 0,33 auf 0,41 / Liter) erhöht. Auf Autogas soll eine Erhöhung der Verbrauchssteuer um 10 Cent erfolgen (von 0,33 auf 0,43 Euro / Liter).
Tabakwaren: Auch für sämtliche Tabakwaren ist eine Erhöhung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die spezifische Verbrauchssteuer auf Feinschnitttabak wird von 156,70 auf 170 Euro pro Kilogramm steigen. Die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer wird von 20% auf 26% des Einzelhandelsverkaufspreises steigen. Diese Erhöhungen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren werden zur Folge haben, dass die Einzelhandelspreise um 0,50 bis zu 1 Euro pro Packung steigen werden.
Kaffeeprodukte: Eine Verbrauchssteuer soll auch auf den importierten und den im Inland erzeugten Kaffee auferlegt werden, mit Steuersätzen von 2 bis 3 Euro pro Kilogramm für gerösteten Kaffee, und 4 Euro pro Kilogramm für Instantkaffe und Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee. Die entsprechende Steuerauferlegung soll erwartungsgemäß die Einzelhandelspreise der verschiedenen Kaffeesorten mit Erhöhungen um 10 – 20% belasten.
Elektronische Zigaretten: Auch auf Ergänzungsflüssigkeiten für elektronische Zigaretten ist eine Auferlegung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die Steuerhöhe wird sich auf 10 Cent pro ml belaufen.
Festnetztelefonie: Auferlegung einer 5%-igen Gebühr auf jede monatliche oder zweimonatliche Festnetzrechnung. Die entsprechende Gebühr soll auf die Nettofestnetzgebühren (ohne MwSt.) jeder monatlichen oder zweimonatlichen Rechnung auferlegt werden. Auf diese neu eingeführte Gebühr soll folglich die 24%-ige Mehrwertsteuer anfallen. Die Endbelastung der Festnetzrechnungen wird sich somit auf 6% belaufen.
Dividenden. Die Steuer auf Dividenden wird sich von 10% auf 15% erhöhen.
Mehrwertsteuersatz auf Inseln: Ab dem 1. Januar 2017 werden die um 30% herabgesetzte und noch geltende Mehrwertsteuersätze auf alle übrigen 54 Inseln der Ägäis abgeschafft. Im Wesentlichen wird im neuen Jahr eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 5, 9 und 17% auf 6, 13 und 24% auf viele Inseln der Ägäis erfolgen, wie unter anderen auf Lesbos, Chios, Samos, Lemnos, Agios Efstratios usw.
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