Erbrecht in Griechenland
Publiziert am 9.September.2009 von Abraam Kosmidis
Wer Vermögenswerte jeder weder Art hat, sollte rechtzeitig Vorsorge für den Erbfall treffen. Klar abgefasste letztwillige Verfügungen im Todesfall ersparen den Hinterbliebenen Zeit, Ärger und Geld. Das gilt auch im Besonderen für Auslandsvermögen, hier auch gerade bei Immobilienwerten. Nachlässigkeit kann den Erben oft teuer zu stehen kommen.
Bei Immobilienbesitz in Griechenland rechtzeitig ein Testament an Ort und Stelle aufzusetzen oder besser noch nach einer eingehenden Beratung eine notarielle Nachlassregelung zu verfassen, heißt viele Probleme im voraus zu vermeiden. Vermögensübertragungen im Todesfall sind hier in Griechenland genau so wie in Deutschland steuerpflichtig, wobei Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammen gesehen werden müssen. Auf diesem Gebiet finden Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich immer nach der Staatszugehörigkeit des Erblassers.
Die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Griechenland gelegenen Vermögenswerte erfolgt nach griechischem Recht und es fällt die griechische Erbschaftsteuer an. Die beste und praktikabelste Lösung für den oder die späteren Erben ist ein notariell beglaubigtes, in griechischer Sprache (mit gleichzeitiger deutscher Übersetzung möglich) abgefasstes Testament. Ungleich aufwendiger gestaltet sich das Prozedere ohne eine griechische Nachlassregelung. Liegt ein Testament im Heimatland des Erblassers vor, so muss dieses ins Griechische übertragen, beglaubigt und mit einer so genannten Apostille versehen werden.
Die Sterbeurkunde (liksiarchiki praksi thanatu) ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen griechischen Gemeinde (dimos) zu beantragen; damit ist eine Negativbescheinigung des zentralen griechischen Nachlassregisters (kentriko mitroo diathikon) anzufordern, dass keine anderweitige Todesfallverfügung des Erblasser hier in Griechenland vorliegt. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen aus dem Heimatland erfordert oft einen hohen Zeitaufwand, so dass man Gefahr läuft, griechische Abgabetermine nicht einhalten zu können, was auch wiederum zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und letztlich zu Verzugszinsen und Strafzahlungen führen kann.
In Griechenland ist eine Erbschaftsannahmeerklärung (apodochi klironomias) erforderlich, sofern Immobilien geerbt werden. Ist unklar, ob der Nachlass verschuldet ist, kann man die Erbschaft mit dem Privileg der Inventarerrichtung annehmen. Dann sind eventuelle Verbindlichkeiten nur auf den Wert des Nachlasses beschränkt und der Erbe haftet nicht für die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten. Sodann ist die Erbschaftssteuererklärung gegenüber einen griechischen Notar abzugeben.