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Griechenland erwägt wohlhabende Senioren aus Europa mit Steuervorteilen anzulocken

Publiziert am 4.Dezember.2012 von Abraam Kosmidis

Beitrag von Georg Petras, CEO von Engel & Völkers Dodekanes / Südägäis

In Bezug auf diese Meldung hatten wir bereits Anfragen von Kunden und möchten hier kurz über die Situation, speziell auch auf Rhodos, informieren.

Tatsächlich gibt es derzeit Überlegungen der griechischen Regierung den Immobilienmarkt durch gezielte Maßnahmen zu beleben. Verschiedene Optionen werden derzeit oder in naher Zukunft diskutiert werden. Eine Option ist die Senkung der Grunderwerbssteuer für Pensionäre. Dies wird – meines Erachtens – selbst bei einer Halbierung der Steuer, für eine Kaufentscheidung nicht so stark ins Gewicht fallen, wir derzeit vermutet.

Da sich die Immobilienpreise stabilisiert haben, dürften die ansteigende Nachfrage und die daraus resultierenden Preissteigerungen den „Preisvorteil“ der gesenkten Grunderwerbssteuer schnell neutralisieren.

Eine weitere Option ist die Einführung eines Gesetzes, das Nicht-EU-Bürgern beim Kauf einer Immobilie ab einem bestimmten Kaufpreis eine Aufenthaltsgenehmigung gewährt.  Diese Maßnahme könnte die Nachfrage nach Immobilien auf Rhodos deutlich erhöhen.

Sehr interessant dürfte auch die Option sein, bei der Immobilienkäufer Ihr Einkommen nicht in Griechenland versteuern müssen, selbst wenn sie sich länger als sechs Monate hier aufhalten. Dieses wird allerdings nicht abhängig vom Zeitpunkt des Immobilienkaufes sein, sondern von dem Zeitpunkt des tatsächlichen Aufenthaltes von über sechs Monaten in Griechenland.

Meines Erachtens ist die wichtigste Neuerung, dass die Wahrscheinlichkeit für Griechenland den Euro zu verlassen auf ein Minimum gesunken ist. Diese Kombination aus der wieder herrschenden Sicherheit in Verbindung mit dem zu erwartenden Nachfrageanstieg und den damit verbundenen Preisanstiegen macht den Kauf einer Immobilie auf Rhodos jetzt interessanter denn je.

Georg Petras, Geschäftsführer Engel & Völkers Dodekanes Südägäis


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Grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, Rentnern, Personengesellschaften und Freiberuflern in Griechenland

Publiziert am 27.November.2012 von Abraam Kosmidis

Die Gesetzvorlage des neuen Steuerpakets soll ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie bringt teils gravierende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, Rentnern, Personengesellschaften und Freiberuflern mit sich. Das neue Steuerpaket sieht  Änderungen in der Einkommensbesteuerung natürlicher und juristischer Personen. Ferner soll sie auch Änderungen bei der Immobiliensteuer und bei der Erhebung der Einheitssteuer umfassen.

Gleichzeitig sollen ab sofort 150 neue Steuerprüfer eingesetzt und mit der Überprüfung größerer Steuerangelegenheiten betraut werden.

Der Entwurf des neuen Einkommenssteuergesetzes sieht unter anderem  folgende Änderungen vor:

-          Neue Steuersätze bei der Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern und Rentnern unter Streichung des pauschalen Steuerfreibetrages von bisher 5.000 Euro

sowie der Kinderfreibeträge.

-          Ferner ist die Einführung einer neuen Steuertabelle mit nur drei Steuersätzen wie folgt vorgesehen:

  • Für jährliche Einkommen bis zu 25.000 Euro beträgt der Steuersatz von 21%
  • Für jährliche Einkommen über 25.001 Euro bis 48.000 Euro beträgt der Steuersatz von 36%
  • Für jährliche Einkommen ab 48.001 € beträgt der Steuersatz 45% .
  • Klarzustellen ist, dass zB bei einem Einkommen von 60.000 Euro, die ersten 25.000 Euro mit 21% (5.250), der Betrag zwischen 25.001 bis 48.000 Euro mit 36% (gerundet 8.280) und nur der Betrag zwischen 48.001 Euro bis 60.000 Euro mit 45% (gerundet 5.400), also insgesamt mit 18.930 Euro besteuert wird. Dies entspricht also einem Gesamtsteuersatz von ca. 31,87% bei einem Einkommen von 60.000,- Euro.
  • An Stelle des getrichenen Grundfreibetrags in Höhe von 5.000 Euro wird eine  Steuersenkung in Höhe von 1.950 Euro für Einkommen bis zu 18.000 Euro festgesetzt. Diese Steuersenkung vermindert sich mit steigendem Einkommen und ist für Einkommen von 42.000 Euro gleich null.

-          Neue Steuersätze bei der Einkommensteuer von Personengesellschaften und Freiberuflern:

  • Für jährliche Einkommen bis  50.000 € beträgt der Steuersatz von 26%
  • Für jährliche Einkommen ab 50.001 € beträgt der Steuersatz 33%
  • Anerkennung von bisher nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Kosten, so dass sich der tatsächliche Steuerbetrag um diese Aufwendungen vermindert. (Nach den Berechnungen des Finanzministeriums soll sich der Steuersatz für Einkommen bis 50.000 Euro auf diese Weise auf bis zu 22% reduzieren.

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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland für die steuerpflichtigen Auslandsbewohner in Griechenland

Publiziert am 5.November.2012 von Abraam Kosmidis

Mit einer Nachweispflicht über ihren ständigen Aufenthalt / ständigen Wohnsitz möchte das griechische Finanzministerium die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen mit Auslandsbezug prüfen. Die Grundlagen hierfür ergeben sich zum einen aus dem internationalen Steuerrecht und zum anderen aus bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkt steuerpflichtig).

Die Beweislast für seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und damit für seine beschränkte Steuerpflicht auf griechische Einkünfte trägt der Steuerpflichtige nach den neuen Regelungen nun selbst. Eine steuerpflichtige  Person soll automatisch  mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland eingestuft werden, wenn sie  keinen Gegennachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land erbringt. Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen.  Das einschlägige Formular  ist von dem zuständigen Finanzamt im Wohnort des Steuerpflichtigen im Ausland  auszufüllen  und abzustempeln.  Es enthält eine Abschrift für die griechische Steuerbehörde und eine Abschrift für die ausländische Steuerbehörde. Die  ordnungsgemäß ausgefüllte und abgestempelte Abschrift für die griechische Steuerbehörde ist bis zum spätestens 31.12.2012 bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde einzureichen.

Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht oder die Einreichung gänzlich versäumt, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort der natürlichen Person als in Griechenland liegend eingestuft. Dies hat für die natürliche Persone zur Folge, dass sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert wird.


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Steuerreform Griechenland 2010 – der Gesetzentwurf

Publiziert am 20.Februar.2010 von Abraam Kosmidis

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen der griechischen Steuerreform auf der Grundlage des jüngst veröffentlichten Gesetzentwurfes zur griechischen Steuerreform dargelegt und erläutert:

1. Einkommensbesteuerung natürlicher Personen

a. Neue Steuersatztabelle

Allen voraus wird eine neue Steuersatztabelle eingeführt, die keine Differenzierung hinsichtlich der Herkunftsquelle des Einkommens vorsieht, und allein auf eine gerechtere Verteilung der steuerlichen Lasten zielt. Vorgesehen ist auch eine regelmäßige (alle zwei Jahre) Anpassung der Tabelle gemäß des Verbraucherindex. Die steuerfreie Einkommensgrenze wurde auf 12.000 € gelegt.

Die neue Steuersatztabelle sieht wie folgt aus:

Bisher: Neuer Entwurf:
Jahreseinkommen (€): Steuersatz: Jahreseinkommen (€): Steuersatz:
0 - 12.000 0% 0 - 12.000 0%
12.001 - 30.000 25% 12.001 - 16.000 18%
30.001 - 75.000 35% 16.001 - 22.000 24%
Über 75.000 40% 22.001 - 26.000 26%
    26.001 - 32.000 32%
    32.001 - 40.000 36%
    40.001 - 60.000 38%
    Über 60.000 40%

Mit dieser neuen Steuersatztabelle bezweckt die Regierung eine Verlagerung der Steuerlast von den niedrigen auf die hohen Einkommen, mithin gibt es eine Entlastung der Einkommen in einer Höhe bis zu 40.000 €.
Beispielsweise besteht bei Einkommen in Höhe von 25.000 € eine Steuerentlastung von 310 € (-10%), bei Einkommen von 35.000 € eine Entlastung von 50 € (-1%), während ein Einkommen von 100.000 € eine Steuererhöhung in Höhe von 1.350 € und damit 7% erfährt.

 

b.Nachweise und steuerfreies Einkommen

Um den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss letzterer, zumindest zu einem Teil, durch die Vorlage von Rechnungsbelegen von (Güter-)Einkäufen und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Es sind alle Formen der Güter und Dienstleistungen erfasst, außer

• die Güter von großem Wert, die eine Mutmaßung
(sog. „tekmirio“) für das Mindesteinkommen darstellen
• Regelmäßige Rechnungen des Telekommunikations-,
Energie- und Wasserverbrauchs
• alle besonders anerkannten Rechnungen, die der Minderung des Einkommens oder der Absetzung von der Steuer dienen, mithin Arztrechnungen, Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge etc.
Für Einkommen von 6.000 € bis zu 12.000€ müssen Nachweise dieser Art in einer Höhe von 10% eingereicht werden, während für Einkommen ab 12.000 € Nachweise in Höhe von 30% des Gesamteinkommens eingereicht werden müssen. Für die Deckung des Steuerfreibetrages werden 100% des Wertes der Rechnungen berücksichtigt. Sollte der Wert der Rechnungen zur Deckung des steuerfreien Einkommens nicht reichen, so wird der Differenzbetrag bis zu 12.000 € mit einem Satz von 10% besteuert. Sollten die Rechnungen den Steuerfreibetrag bis zu einer Höhe von 30% des Einkommens nicht rechtfertigen, so wird die Differenz ebenfalls mit 10% besteuert. Für Rechnungsbeträge über der Steuerfreigrenze und bei einem Wert der Rechnungen bis zu 15,000 € bei Einzeleinkommen (bis zu 30.000 bei Familieneinkommen) erfolgt eine Absetzung der Steuer in Höhe von 10% des Mehrbetrages über den Steuerfreibetrag.

 

c. Abschaffung der pauschalenBesteuerung

Es werden alle Fälle der pauschalen Besteuerung abgeschafft und gleichzeitig in die einheitliche Einkommenssteuersatztabelle eingeführt. Ausgenommen werden lediglich die Zinsen von Bankguthaben und der griechischen staatlichen Schuldscheine, für welche die geltenden Regelungen beibehalten werden. Darüber hinaus wird die Pauschalbesteuerung für die unterschiedlichen (Einkommens-)Zulagen der Beamten, für die Einkommen der Fußballspieler und Trainer sowie für die Vergütungen aller gewählter Mitglieder der Kommunalverwaltung abgeschafft.

 

d. Abschaffung der Steuerbefreiungen

Abgeschafft werden zudem alle Befreiungen von der Einkommenssteuer sowie alle Fälle der Einkommensbesteuerung mit speziellen Sätzen. Ausgenommen werden hiervon lediglich die Fälle besonderer Einkommensgruppen, mithin Bürger mit schwerer Behinderung, Mütter mit mehreren Kindern sowie die Abfindung nach einer Kündigung.

 

e. Buchhalterische Festsetzung des Einkommens

Durch Heranziehung der Geschäftsbücher und Rechnungsbelege über Verkäufe oder Dienstleistungen wird bei gleichzeitiger Abschaffung jeder bisherigen speziellen Besteuerung für alle Freiberufler die buchhalterische Festsetzung des Einkommens eingeführt. Dies gilt insbesondere für Taxis, Lastwagen der öffentlichen Nutzung, des Busverkehrs, der Vermietung von Räumen, Camping, Architekten, Massenverkäufern, Lottozweigstellen, Tankstellen, Kiosks etc.

 

f. Besteuerung von Ausschüttungen und des Mehrwerts von Aktien

Zu den nach der Steuersatztabelle zu besteuernden Einkommen werden nunmehr die Dividenden sowie alle ausgeschütteten Gewinne der natürlichen Personen hinzugefügt. Dies gilt auch für den Mehrwert aus dem Verkauf von Aktien. Mögliche Verluste werden hierbei aber auch berücksichtigt.

 

g. Elektronische Einreichung der Steuererklärung

Ab 2011 werden die Steuererklärungen lediglich in elektronischer Form eingereicht.

 

h. Ermutigung zur Wiedereinführung von Kapital aus dem Ausland

Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kapital eines griechischen Steuerpflichtigen, welches im Ausland angelegt ist, innerhalb von 6 Monaten nach Griechenland wieder eingeführt werden kann, ohne dass in dem konkreten Fall eine Herkunftsüberprüfung vorgenommen wird, soweit eine Steuer in Höhe von 5% der Kapitalhöhe gezahlt wird. Darüber hinaus kann das im Ausland angelegte Kapital von dem griechischen steuerpflichtigen Bürger bei entsprechender Anzeige weiterhin im Ausland verbleiben und von der Herkunftskontrolle ausgenommen werden, wenn eine Steuer in Höhe von 8% der Kapitalhöhe gezahlt wird. Nach Ablauf der sechs Monate wird der griechische Staat auf alle (europäischen und internationalen) zwischenstaatlichen Abkommen zurückgreifen, um über die Bankguthaben der griechischen Steuerpflichtigen im Ausland Informationen zu gewinnen.

 

2. Besteuerung von Immobilienvermögen

 

a. Ersetzung der Speziellen Gebühr für Immobilienvermögen (ETAK) durch eine fortschrittliche Steuer für Immobilienvermögen

Die Spezielle Gebühr für Immobilienvermögen (ETAK) wird abgeschafft und durch folgende jährliche Besteuerung des sog. „großen Immobilienbesitzes“ von Einzelpersonen ersetzt:

Wert der Immobilie Steuersatz
Bis 400.000 € 0%
400.001 – 500.000 0,1 %
500.001 – 600.000 0,3 %
600.001 – 700.000 0,6 %
700.001 – 800.000 0,9 %
Über 800.000 € 1 %

Zugrundegelegt wird der geltende Einheitswert. Bei Änderung der Einheitswerte wird auch die Tabelle angepasst.

 

b. Übertragungen

Die geltende Besteuerung bei der Übertragung von Immobilien findet auch auf Übertragungen von Aktien oder Gesellschaftsanteilen jener Gesellschaften Anwendung, die entweder im Besitz von Grundstücken sind oder solche nutzen.

 

c. Besteuerung von Offshore-Unternehmen

Der Besteuerungssatz von Grundstücken, die im Besitz von Offshore-Unternehmen sind, wird von 3% auf 10% jährlich erhöht. Jede bisherige Ausnahme von der Steuerpflicht wird abgeschafft. Gleichzeitig wird aber auch die Möglichkeit gewährt, die Grundstücke -unter begünstigenden Bedingungen- auf natürliche Personen zu übertragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden wird die Regierung alle Informationen und Daten über entsprechenden Immobilienbesitz recherchieren.

 

d. Anpassung der Einheitswerte

Jedes Jahr werden die zuständigen Behörden die Bewertung und Anpassung der Einheitswerte in allen geographisch festgelegten Zonen vornehmen, so dass letztere allmählich den wahren Marktwerten gleichgestellt werden. Zur Umgehung von Steuerungleichheiten werden aber auch die Steuersätze in der Übertragung von Grundstücken angepasst.

 

e. Besteuerung der Kirche

Das Immobilienvermögen der Kirche wird auf die gleiche Weise besteuert wie die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemeinschaftlichen Zwecks. Dies gilt auch für die Einnahmen der Kirche aus der Nutzung der jeweiligen Grundstücke.

 

3. Besteuerung von Unternehmen

a. Differenzierung der zu besteuernden Gewinne zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen

Die grundlegende Änderung bei der Besteuerung von Unternehmen besteht in der Differenzierung der zu besteuernden Gewinne zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen. Die Besteuerung der einbehaltenen Gewinne reduziert sich allmählich von 25% auf 20%. Im Jahre 2010 wird der Steuersatz auf 24% reduziert. Der Steuereinbehalt bei den ausgeschütteten Gewinnen juristischer Personen beträgt 40%. Im Anschluss sind die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) in der Steuererklärung des Aktionärs aufzuführen, so dass der anfallende Steuerbetrag auf der Grundlage der einheitlichen Einkommenssteuersatztabelle ermittelt werden kann. Der Anteil der Dividenden darf jedoch in der gesamten Besteuerung nicht dazu führen, dass ein prozentualer Betrag von 40% überstiegen wird. In all den Fällen, in denen aus der gesamten Besteuerung eine geringere Steuer als 40% anfällt, erfolgt eine Steuerrückzahlung.

 

b. Privilegierte Behandlung für kleine Unternehmen

Es wird eine 5-jährige Steuerfreiheit für die Gründung und den Betrieb neuer Unternehmen gewährt, die von Gesellschaftern mit einem Alter bis zu 30 Jahren gegründet werden.

 

c. Ausweitung der Mehrwertsteuer

Es wird eine Ausweitung der Mehrwertsteuer für solche wirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen, bei denen heute weder eine Deckung noch eine Befreiung besteht.

 

d. Besteuerung von Sachleistungen an Unternehmensmitglieder

Anlässlich der Tatsache, dass viele Unternehmer luxuriöse Autos im Namen der Gesellschaft erwerben, ohne diese in der eigenen Steuererklärung aufzuführen, werden die Kosten der Nutzung, Instandhaltung sowie die Mietzinsen als Einkommen des Nutzers (des Geschäftsführers, des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Gesellschafters) behandelt. Bemessungsgrundlage sind hierbei die Geschäftsbücher der Gesellschaft

 

e. Kriterien der Selbstkontrolle

Zur Umgehung der Steuerhinterziehung werden bei den kleinen Unternehmen Motive zur Selbstkontrolle in Form von Index, Bedingungen und Anwendungsvoraussetzungen eingeführt. Wer die Voraussetzungen erfüllt oder anerkennt, hat zunächst auch seine steuerlichen Pflichten erfüllt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Gefahrannahme, kann dennoch eine Kontrolle vorgenommen werden.

 

f. Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen

Es erfolgt die Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen. Die Bonusse der Banken werden mit 90% besteuert.

 

g. Steuerliche Unterlagen der Unternehmen von beeidigten Wirtschaftsprüfern

Vereidigte Finanzprüfer sowie zertifizierte Steuerberatungs- und Buchhaltungsbüros werden bei kleineren Unternehmen die steuerrechtlichen Verpflichtungen bestätigen. Auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung wird die Gesellschaft den bestätigten Steuerbetrag einzahlen. Das Finanzamt wird jedoch auf der Basis gezielter Aktionen probeweise Kontrollen durchführen. Soweit hierbei eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, werden die entsprechenden Strafen sowohl dem Unternehmen als auch den Finanzprüfern auferlegt.

 

4. Bekämpfung der Steuerhinterziehung

a. Vermutete Mindestlebenskosten

Es wird vorgeschlagen, ein objektives System der Festsetzung von Kosten, die für den Besitz und die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstände anfallen, einzuführen. Berücksichtigt werden sollen sog. „vermutete Mindesterhaltungs- und Betriebskosten“ für Wohnhäuser, Autos, Yachten, Lufttransportmittel, Swimmingpools, Studium, Haushaltspersonal etc. Auf diese Weise soll ein vermutetes Einkommen als zu besteuerndes Mindesteinkommen festgesetzt werden können. Diese vermuteten Kosten entlasten natürlich nicht von der grundsätzlichen Steuerpflicht, welche weiterhin der steuerrechtlichen Kontrolle in Bezug auf die wahrheitsgemäßen Angaben unterliegt.

 

b. Geschäftskonten

Ab dem 01/01/2011 müssen alle Transaktionen zwischen Unternehmen jeder Art über die Geschäftskonten abgewickelt werden. Das konkrete Verfahren, einschließlich der besonderen Voraussetzungen hierzu, wird in einer noch zu erlassenden Präsidialentscheidung festgelegt. Eine besondere Behandlung werden jene Unternehmen erfahren, die in der SCHUFA (TEIRESIA) eingetragen sind.

 

c. Vermögensliste

Die zuständigen Behörden werden innerhalb von sechs Monaten eine Vermögensliste all jener natürlicher Personen erstellen, die eine griechische Steuernummer besitzen. In dieser Liste werden unter anderem Immobilien, Autos, Lufttransportmittel, Yachten, Aktien, Fonds, Gesellschaftsanteile erfasst sein. Bankguthaben sind davon ausgenommen.

 

d. Kontrolle der Daten

Auf der Grundlage jährlicher Kontrollprogramme wird eine regelmäßige elektronische Kontrolle der Daten erfolgen.

 

e. Elektronischer Anschluss an das
Finanzministerium

Alle Ministerien sowie weitere Träger werden in elektronischer Form an das Finanzministerium angeschlossen. Gleichzeitig wird diesen staatlichen Behörden die Pflicht auferlegt, jede Information wirtschaftlichen Interesses an das Finanzministerium weiterzugeben, gleich welcher Art, seien es Vergütungen, Abfindungen, Förderungen etc.

 

f. Kontrollen auf der Grundlage des Gefahrkriteriums

Ein System der Risk Analysis sowie ein Point System über die Steuerhinterziehungsgefahr werden die Grundlage für eine gezielte Kontrolle von Steuerpflichtigen sein. Hierzu werden jedes Jahr von den zuständigen Behörden Kontrollprogramme festgelegt.

 

g. Elektronische Rechnungsstellung

Den Unternehmen wird im Zusammenhang mit den zu führenden Geschäftskonten die Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung auferlegt. Ab dem 01/01/2011 werden Rechnungen für Transaktionen über 3.000 € nur in elektronischer Form akzeptiert. Zudem werden die Steuerbehörden direkten Zugriff auf die elektronischen Daten haben.

 

h. Bestätigung der elektronischen Unterschrift

Alle Unternehmer werden eine elektronische Unterschrift erlangen, so dass sie in elektronischer Form und auf Rechnung dritter Steuerpflichtiger das Finanzministerium kontaktieren können.

i. Transaktionen über 1.500 € ohne Barzahlung

Ab dem 01/01/2011 wird keine Transaktion zwischen Privatpersonen und Unternehmen für rechtswirksam anerkannt, wenn sie einen Betrag von 1.500 € übersteigt und in bar getätigt wurde. Diese Zahlungen haben entweder mit Kredit – oder EC-Karten oder Schecks zu erfolgen.

j. Kassensystem

Alle Unternehmen sind verpflichtet, Rechnungen von zertifizierten Kassen herauszugeben.

k. Beweggründe zur Offenlegung von Korruption und Steuerhinterziehung

Steuerrechtliche Amnestie und Belohnungen werden für diejenigen gewährt, die zur Aufklärung solcher Fälle beitragen.

l. Beschleunigung der Verfahren zur Zahlung der Bußgelder und anderer Strafen

Die Fristen werden abgekürzt, und die Verfahren zur Auferlegung der verwaltungsrechtlichen Strafen werden grundsätzlich beschleunigt. Insbesondere sollen die Beamten vor Ort sofort zu zahlende Bußgelder auferlegen können. Parallel dazu wird auch die Verfahrensmaßnahme der Schließung des Geschäftes wiedereingeführt, jedoch nur im Falle der rückfälligen Verletzung aus der Nichtausstellung von Rechnungen. Bei Freiberuflern und Unternehmern soll die Verletzung und Nichtausstellung oder die nicht korrekte Ausstellung und Angabe von Daten zum Verlust der Steuerfreigrenze führen.

m. Beschlagnahme bei Schulden gegenüber dem Staat

Es sollen drastische Maßnahmen zur Einziehung der nichteingenommen Forderungen eingeführt werden, beispielsweise die Beschlagnahme von Vermögen bei jenen Personen, die zahlen können.

n. Verstärkung des Schuldeneinziehungsmechanismus

Gründung eines Call-Centers zwecks umgehender Erinnerung an die finanziellen/steuerlichen Verpflichtungen der Bürger

o. Verfolgung des Schwarzhandels

Elektronische Kontrolle und Verfolgung des Handels mit Öl- und Brennstoffprodukten jeder Art durch ein GPS-System. Zusätzlich wird die Beschlagnahme jener Produkte möglich sein. Darüber hinaus sollen im Jahr 2010 Zahlmessgeräte über den Ein- und Ausfluss von Brennstoffen an allen Tankstellen eingeführt werden.

p. Kontrolle der Transaktionen mit Offshore-Unternehmen

Kontrolle und Besteuerung der Transaktionen mit Offshore Unternehmen, die sich hinter Nominee-Gesellschaften verbergen.

q. Kontrolle der Rechnungspraxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften

Die Vorschriften über „die Kontrolle der Transfer-Pricing-Praxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften mit Sitz in Ländern mit privilegiertem Steuerstatus“ des Gesetzes 3728/08 werden verschärft und ergänzt. Es wird hierzu eine neue Kontrollorganisation errichtet.

r. Umgehende Inkraftsetzung des Nationalrates zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Der Nationalrat wurde mit dem Gesetz 3610/2001 gegründet und besteht aus Vertretern der sozialen Gesellschafter.

5. Weitere gesetzlichen Vorhaben
a. Besteuerung der Immobilienbesitzes in der Kommunalverwaltung

Hier wird derzeit das sog. KALLIKRATIS-Programm überprüft.

b. Gezielte steuerliche Motive
Insbesondere in Zusammenhang mit dem Thema Umwelt.

c. Umstrukturierung der Steuerbehörden
Insbesondere soll hierbei eine getrennte Behörde zur gezielten Überprüfung von Bürgern mit hohen Einkommen errichtet werden, unter Nutzung aller zugeflossenen und recherchierten Informationen. Zudem sollen noch getrennte Behörden zur Überprüfung und Aufspürung der Steuerhinterziehung errichtet werden.

d. Neues Steuergesetzbuch
Es soll ein neues, einheitliches Steuergesetzbuch über das gesamte Steuerrecht, einschließlich des Verfahrensrechts, verabschiedet werden, das ständig aktualisiert und im Netz für jedermann verfügbar sein wird.

e. Überarbeitung des Gesetzes zu den steuerrechtlichen Bußen (KFK)

Das bestehende Gesetz soll überarbeitet werden, indem ein schärferer Strafrahmen für die Straftaten der Steuerhinterziehungen und des Schwarzhandels festgelegt wird.

f. Abschaffung des Gesetzes über die Bücher und Belege (KBS)

Dieses Gesetz soll im Zuge der neuen Umsetzungen allmählich abgeschafft werden, und wichtige Vertragsvorschriften an die Reformgrundsätze angepasst und in die neue Steuergesetzgebung eingefügt werden.

Ein Beitrag von Aris Kapsalis
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft

https://www.rechtsanwalt-griechenland.de


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Die Steuerreform 2010 in Griechenland

Publiziert am 31.Dezember.2009 von Abraam Kosmidis
Die Steuerreform 2010 in Griechenland In der letzten Woche vor Weihnachten hat im griechischen Parlament die Diskussion um die neue Steuerrechtsreform begonnen. Die Regierung hat hierzu die wesentlichen Maßnahmen der neuen Steuerpolitik bereits am 18.12.2009 in einer schriftlichen Ausführung im Netz veröffentlicht und am 22.12.2209 im Parlament vorgetragen. Ziel der Steuerreform ist die Einführung eines gerechten und effizienten Steuersystems, welches zugleich die Schwächen und Mängel des bisher in Griechenland geltenden Steuersystems verbessern oder gar ausmerzen soll. Folgende Erkenntnisse der Regierung waren richtungsweisend und ausschlaggebend für die große Steuerreform in Griechenland: • die niedrigen öffentlichen Einnahmen des Staates, welche in einem Missverhältnis zu den Ausgaben des Staates stehen. Während die Einnahmen (als Prozentsatz des BSP) in den letzten Jahren kontinuierlich von 40,9 % auf 37,3% im Jahre 2009 zurück gingen, lagen die jährlichen öffentlichen Ausgaben von 2001 -2007 durchschnittlich bei ca. 45% und stiegen in den letzten beiden Jahren auf 48,3% des BSP im Jahre 2008 und auf 50,1% des BSP im Jahre 2009. Die öffentlichen Einnahmen dagegen lagen im Jahr 2008 bei 40,6% des BSP, und im Jahre 2009 bei 37,3% des BSP. • der Rückgang der steuerrechtlichen Einnahmen, welche ebenfalls seit 2001 (mit 21,8% des BSP) abgenommen haben und im Jahre 2009 nur bei 19% des BSP liegen. Hierbei muss angemerkt werden, dass die steuerrechtlichen Einnahmen zusammen mit den Versicherungsbeiträgen die wichtigste und ständige Quelle staatlicher Einnahmen darstellen. Hinzu kommt, dass die steuerrechtlichen Einnahmen des griechischen Staates im Verhältnis zu den Einnahmen der übrigen Mitgliedsstaaten zu den geringsten steuerrechtlichen Einnahmen innerhalb der EU gehören. Insbesondere die Steuereinnahmen des Staates von den natürlichen und juristischen Personen gehören verhältnismäßig und prozentual zum BSP zu den geringsten Einnahmen in der EU-Zone. • die deutlich zunehmende Tendenz, dass die natürlichen Personen im Verhältnis zu den juristischen Personen zu einer größeren steuerrechtlichen Last des Staates werden. Die Besteuerung der natürlichen Personen lag im Jahre 2007 bei 4,7% des BSP, während die Rate bei den juristischen Personen im gleichen Jahr bei 2,6% lag. Zudem hat eine Studie in Griechenland gezeigt, dass der griechische Steuerzahler für jeden (1) Euro direkter Steuern mittlerweile 1,56€ aus indirekten Steuern zahlt. Auf der anderen Seite wurde festgestellt, dass es sich bei 85% der Steuerklärungen von natürlichen Personen in Griechenland um Familien handelt, deren gesamtes Einkommen unter der Einkommensgrenze von 30.000€ liegt. Und 94% der Einzeleinkommen, die von natürlichen Personen jährlich mit der Steuererklärung offengelegt werden, liegen ebenfalls unter der Einkommensgrenze von 30.000€. • die entgangenen Gewinne aus der Mehrwertsteuer, die einen Betrag von 6,6 Milliarden Euro übersteigen. Wesentliche Ursache ist die Steuerhinterziehung. Griechenland gilt mit einem Prozentsatz von 30% als Spitzenreiter in der EU. • die Tatsache, dass der wesentliche Teil der Steuereinnahmen von einem kleinen Teil von Steuerzahlern (Arbeitnehmern mittleren Einkommens) bezogen wird. Daher besteht die Notwendigkeit, die steuerrechtliche Einkommensbasis auszuweiten. Grundsätzliche Ursachen für den tatsächlichen Verlust von Steuereinnahmen sind: 1. die weittragende Steuerhinterziehung und Steuerumgehung 2. die Gegensätze des eigenen Steuersystems (Steuerbefreiungen ohne Zielsetzung, Pauschalbesteuerung etc.) 3. mangelnde Kontrollmechanismen 4. Fehlen starker Motive und Anreize, die den Steuerzahler zur Offenlegung seiner tatsächlich zu versteuernden Einkünfte bewegen 5. einschränkende Fortschrittlichkeit der Steuersatztabelle 6. Faktoren, die zu einem sinkenden Steuerbewusstsein führen, wie z.B. Intransparenz, Komplexität und Kompliziertheit des Systems, niedrige Qualität öffentlicher Güter und Dienste Unter Berücksichtigung der Ursachen für die oben aufgeführten Schwächen und Mängel des griechischen Steuersystems beabsichtigt nun die griechische Regierung eine grundlegende Reformierung des Steuersystems vorzunehmen, durch welche einerseits das Defizit Griechenlands in der EU gesenkt und andererseits die griechische Wirtschaft wieder belebt wird. Ziel der Reformpolitik soll die Schaffung eines Steuersystems sein, das sich nur durch folgende Eigenheiten auszeichnen soll: Gerechtigkeit Jeder Steuerzahler soll den gleichen Beitrag entsprechend seiner Möglichkeiten leisten Umverteilung Es soll eine Umverteilung der Einnahmen zum Zwecke einer effizienten Erhöhung der öffentlichen Einnahmen erfolgen, bei der aber nicht die Niedrig- und mittleren Einkommen zusätzlich belasten werden Effizienz durch die Schaffung von Motiven und Anreizen, die zur Offenlegung der tatsächlich zu versteuernden Einkünfte ermutigen sollen Leistungsfähigkeit ohne Gegensätze zu schaffen Einfachheit ohne die Schaffung hoher Verwaltungskosten für die Bürger Transparenz Der Bürger soll wieder das Vertrauen zu dem Staat gewinnen. Bereiche und Akzente der Neugestaltung des Steuerrechtssystems in Griechenland • Bei der Besteuerung von natürlichen Personen sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden: a. die Einführung einer einheitlichen, fortschrittlichen und am Lebenshaltungsindex orientierte Steuersatztabelle für alle Einkommen b. die Besteuerung der ausgeschütteten (Unternehmens-)Gewinne nach der Steuertabelle für natürliche Personen c. die Abschaffung der pauschalen Besteuerung d. die Abschaffung von Steuerbefreiungen e. die Verallgemeinerung des Vermögensnachweises (Herkunftsprinzip) in den Steuererklärungen f. die buchhalterische Ermittlung der Einkommen g. die Einführung eines Systems zur Absetzung von Steuern durch Vorlage von Rechnungen h. die Besteuerung des Mehrwertes langjähriger Börsengeschäfte (Spekulationsgewinne) durch gleichzeitige Aufrechnung eingetretener Schäden und Verluste • Bei der Besteuerung von Unternehmen werden folgende Änderungen eintreten: a. Es soll eine Differenzierung zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen vorgenommen werden b. Die Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen für die Unternehmen c. Die Abschaffung des Gesetzes „zur Führung von Büchern und Daten“ (KBS) d. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Führung von Geschäftskonten bei den Banken, der Anschluss an die Datensysteme der Steuerbehörden und die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit für die Steuerbehörden e. Die Besteuerung der Transaktionen mit Offshore-Unternehmen f. Eine Effiziente Kontrolle aller Transaktionen innerhalb eines Konzerns • Bei der Besteuerung der Immobilien sollen folgende Maßnahmen eingeleitet werden: a. Die Umsetzung einer fortschrittlichen Besteuerung des großen Immobilienbesitzes ab dem Jahre 2010 b. Die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer und der Steuer für die sog. elterlichen Schenkungen mit einem höheren Steuerfreibetrag c. Die Effiziente Besteuerung der Offshore-Immobilien • Schließlich ist die Einführung steuerrechtlicher Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vorgesehen: a. Die Erstellung eines Softwareprogramms zur gezielten Überprüfung und Durchführung von steuerrechtlichen Kontrollen auf Basis der bekannten Daten b. Die Überprüfung der Herkunft des Vermögens bei allen Steuerbeamten und die Einleitung von Maßnahmen gegen Beamten, bei denen die Vermögensverhältnisse nicht durch das Einkommen gerechtfertigt sind. Letztere Maßnahmen werden bis hin zur Aufhebung des Beamtenverhältnisse, anfänglich jedoch zur Suspendierung des Beamten vom Dienst führen c. Die Elektronische Verfolgung und Beobachtung des Brennstoffmarktes zum Zwecke der Bekämpfung des Schwarzhandels d. Die Elektronische und technologische Unterstützung der steuerrechtlichen Verwaltung e. Die Ausweitung der Dienste und Systeme zur elektronischen Verwaltung im Netz zum Zwecke der Bereitstellung zusätzlicher Dienste für die Steuerzahler f. Die Veröffentlichung der Einkünfte und Steuern von Wirtschaftsunternehmen und Freiberuflern im Netz gemäß den Vorschriften des Gesetzes 2238/1994. Das neue Gesetz, welches all diese Steuermaßnahmen regeln wird, soll bereits im März 2010 verabschiedet werden
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Gründung einer GmbH in Griechenland

Publiziert am 30.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Griechenland zu gründen, ist mit etwa gleichem Aufwand wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Griechenland verbunden. Die GmbH ist jedoch in der späteren operativen Tätigkeit einfacher zu führen, als eine Aktiengesellschaft. Im Folgenden gibt Ihnen die Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft einen ersten Überblick über die Schritte zur Gründung einer GmbH in Griechenland.

Gründung der GmbH in Griechenland beginnt mit dem Entwurf einer Satzung

Für die Gründung einer GmbH in Griechenland benötigen zunächst alle Gesellschafter eine griechische Steuernummer. Danach kann erst die notariell zu beurkundende Satzung der Gesellschaft verfasst werden. In die Satzung gehören, neben den persönlichen Daten der Gesellschafter und dem Firmennamen, vor allem der Sitz und Zweck der Gesellschaft. Weiterhin eingetragen werden muss das Gesellschaftskapital. Dazu zählen die einzelnen Gesellschaftsanteile und eventuelle größere Anteile einzelner Gründer. Auch die Bestandsdauer der Gesellschaft muss nach dem griechischen GmbH-Gesetz in der Satzung schriftlich festgehalten werden. Ferner muss die Frage der Geschäftsführung geregelt werden. Für die Unterzeichnung der Satzung gilt – ebenso wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft – Anwaltszwang. Vor der notariellen Beurkundung der Satzung muss der Entwurf zwecks vorläufiger Genehmigung des Firmennamens bei der lokalen Wirtschafts- und Handelskammer vorgelegt werden. Das ist wichtig, damit keine Probleme mit doppelten Firmennamen auftauchen. Anschließend kann – wenn keine Komplikationen aufgetaucht sind – die Gründungssatzung vor einem Notar unterzeichnet werden. Die Satzung wird dabei von den gründenden Teilhabern und dem mitwirkenden Rechtsanwalt unterschrieben.

Nach Gründung einer griechischen GmbH sind weitere Behördengänge nötig

Mit der Gründung einer GmbH ist es aber nach der Unterschrift beim Notar in Griechenland nicht getan. Bei der Industrie- und Handelskammer müssen Sie Ihren Firmennamen und zwei Ausfertigungen der unterzeichneten Satzung einreichen. Nach der Genehmigung von Name und Bezeichnung versieht die Industrie- und Handelskammer die Satzung mit einem Stempelvermerk in Bezug auf die Prüfung des Rechts zum Gebrauch von Name und Titel. Weiterhin folgen noch Besuche bei der Finanzbehörde und dem Landgericht jeweils am Sitz der Gesellschaft. Darüber hinaus wird im Regierungsanzeiger eine Bekanntmachung über die Gründung einer Gesellschaft veröffentlicht. Welche Aspekte Sie weiterhin bei der Gründung einer GmbH in Griechenland bedenken müssen, erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.
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Gründung einer AG in Griechenland

Publiziert am 30.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Sie wollen in Griechenland eine selbständige Aktiengesellschaft (AG) oder eine Tochtergesellschaft der bereits bestehenden deutschen AG in Griechenland gründen? Dann müssen Sie bei der Gründung einer griechischen AG einiges beachten. Die Vorzüge der griechischen Aktiengesellschaft stellt Ihnen die Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft hier vor.

Unternehmensform Aktiengesellschaft hat in Griechenland weite Verbreitung

Die Aktiengesellschaft ist in Griechenland recht beliebt, da sie für die Aktionäre eine Vielzahl von Vorteilen bietet. Zu den größten Vorteilen gehören die hohe Flexibilität beim Ein- und Austritt von Aktionären und die Übertragung von Aktien. Einige griechische Fördergesetze setzen darüber hinaus die griechische Aktiengesellschaft auch als Rechtsform voraus, um überhaupt Fördergelder erhalten zu können. Für Aktionäre bietet sich darüber hinaus der große Vorteil, dass die Aktionäre weitestgehend nur Rechte, aber kaum Pflichten haben – mit Ausnahme der Leistung der übernommenen Kapitaleinlage. Für die Gründung einer griechischen Aktiengesellschaft ist seit 2007 mittlerweile nur noch ein Gründungsaktionär erforderlich. Die Aktionäre müssen das Gesellschaftskapital einbringen. Zweitrangig ist bei der Gründung, ob die Aktiengesellschaft durch natürliche oder juristische Personen ins Leben gerufen wird. Das Mindestkapital zum Gründen einer griechischen Aktiengesellschaft beträgt 60.000 Euro. Bei der Festsetzung des Aktienkapitals ist darauf zu achten, dass das Aktienkapital für die Anlaufkosten des Unternehmens ausreicht. Aktiengesellschaft in Griechenland heißt Ανώνυμη Εταιρεία (Anonumae Hetaireia) (AE). Selbstverständlich heißt die Aktiengesellschaft in Griechenland nicht genauso wie in Deutschland. Der griechische Name lautet Ανώνυμη Εταιρεία, was so viel bedeutet wie „anonyme Gesellschaft“. Dies bezieht sich darauf, dass im Falle der Verausgabung von Inhaberaktien die Aktionäre nach außen nicht bekannt sind. Die meisten griechischen Aktiengesellschaften (A.E.) werden für einen Zeitraum von ca. 50 Jahren gegründet. Wichtig zu beachten ist weiterhin, dass die Gründung der Aktiengesellschaft einer notariellen Beurkundung mit Anwaltszwang und behördlicher Genehmigung durch die Präfektur bedarf. Ferner sind - je nach Geschäftsbereich - unter Umständen noch weitere Genehmigungen erforderlich. Welche Genehmigungen das im Detail sind und was Sie sonst noch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft Griechenland beachten müssen, erklären wir Ihnen sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Erbrecht kurios

Publiziert am 13.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Das Erbrecht kann teilweise sehr kuriose Formen annehmen. Geht das auch in Griechenland? Folgender Beitrag im Deutschen Fernsehen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) erregte mein Aufsehen und ließ mich anschließend schmunzeln. Kann der Familienhund das Vermögen des verstorbenen Herrchens erben? Und kann ein Testament auf einem Bierdeckel verfasst werden? Die Antworten auf diese Fragen gibt es im MDR-Beitrag.

Erbrecht in Griechenland genauso verrückt wie in Deutschland?

Das Erbrecht ist in Griechenland und natürlich auch in Deutschland nicht verrückt, sondern folgt gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften. Erst der konkrete Einzelfall kann das Erbrecht bis ins Absurde treiben. Der bereits erwähnte Beitrag des MDR-Fernsehens ist so ein Fall. Der Familienvater stirbt und hinterlässt im zuerst gefundenen Testament seiner Sekretärin das gesamte Vermögen. Daraufhin taucht eine Videobotschaft auf dem Laptop des Verstorbenen auf, die wiederum seine Familie als Erben einsetzt. Doch es geht noch verrückter: Die jüngste Tochter findet im Bücherregal ein Testament auf einem Bierdeckel verfasst. Und zu allem Überfluss kommt am nächsten Tag auch noch die Schwägerin mit einem Schreiben, das den Familienhund als Alleinerben einsetzt, da der Verstorbene „mit Bello immer so viel erlebt“ hat. Und jetzt stellen Sie sich noch vor, in dem ganzen Fall ginge es um Erbrecht in Griechenland und nicht um die Vererbung eines Familienvermögens. httpv://www.youtube.com/watch?v=ulbUWpibd-I

Erbrecht in Griechenland mit hoher Seriosität

Wenn es um das Erbrecht in Griechenland geht, müssen Sie natürlich deutlich mehr Hinweise beachten, zumal in diesem Fall das Erbrecht von zwei Ländern zur Geltung kommt. Um das Dilemma aus dem Fernsehbeitrag aufzuklären: Ein Testament muss handschriftlich vorliegen und darf nicht nur aus einer Videobotschaft bestehen. Der Bierdeckel ist in der Tat gültig, wenn der Inhalt mit einer Unterschrift des Testamentsinhabers versehen ist. Hunde und alle anderen Tiere sind keine natürlichen oder juristischen Personen (Stiftungen, Vereine, Firmen) und können somit niemals erben. Welche Überraschung das Video am Ende beinhaltet, soll an dieser Stelle natürlich nicht verraten werden. Wenn Sie mehr Fragen zum Erbrecht in Griechenland haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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