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Griechenland Steuern 2017: neue Steuermaßnahmen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro geplant

Publiziert am 26.November.2016 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Während sich die bereits fälligen Steuerschulden auf fast 93 Mil. Euro belaufen, beschließt die griechische Regierung mit dem Jahresaushalt 2017 neue Jahr Steuermaßnahmen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro. Dabei entfällt der Großteil der Belastung auf die indirekten Steuern des Konsums entfällt und sämtliche Steuerpflichtigen betrifft.

Bereits das achte Jahr in Folge werden Privathaushalte und Unternehmen mit zusätzlichen Steuerbelastungen konfrontiert. Das neue Jahr wird mit Erhöhungen der Kraftstoff-und Tabaksteuer, mit Auferlegung von neuen Steuern in der Festnetztelefonie, für Kaffeeprodukte und elektronische Zigaretten, sowie mit der Aufhebung der MwSt.- Sonderregelung auf sämtlichen Ägäischen Inseln begonnen. Für das Frühjahr 2017 sind nach Einreichung der Steuererklärungen weitere Steuerbelastungen vorgesehen, und Millionen von Steuerzahlern werden einen erneut erhöhten Einkommensteuerbescheid erhalten.

Arbeitnehmer – Rentner: Kurz nach Einreichung ihrer Steuererklärung werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner gemäß dem Steuerbescheid feststellen, dass sie eine höhere Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für ihre diesjährigen Bezüge entrichten müssen. Der Grund dafür ist, dass die Abrechnung gemäß den neuen, gekürzten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen für die gesamten Bezüge des Jahres 2016 erfolgen wird.

Für die ersten fünf Monate des laufenden Jahres (Januar – Mai) ist der Steuereinbehalt mit der indirekten Steuerfreigrenze der 9.550 Euro und den günstigen Steuersätzen berechnet worden, während in den nachfolgenden, sieben Monaten (Juni – Dezember) seine Berechnung gemäß den ermäßigten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen erfolgt ist. Die Endabrechnung der Einkommenssteuer wird jedoch umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen in 2017 erfolgen, mit den neuen Sätzen auf die gesamten Bezüge, welche von den Arbeitnehmern und Rentnern für alle 12 Monate des laufenden Jahrs eingenommen worden sind. Somit werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner mit den neuen Steuerbescheiden zur Entrichtung von zusätzlichen Steuern aufgefordert werden, welche den zusätzlichen Differenzen zwischen den sich gemäß den früheren und neuen Steuersätzen ergebenden Steuerbeträgen für die ersten fünf Monate von 2016 entsprechen werden.  
Anfallende Steuer nach Steuerabzug für Arbeitnehmer, Rentner und Landwirte
Gesamtsteuer 2016 Gesamtsteuer 2016
Jahres-einkommen Kinderlos Ein Kind Zwei Kinder Drei Kinder Jahres-einkommen Kinderlos Ein Kind Zwei Kinder Drei Kinder
5.000 0 0 0 0 28.000 5.476 5.426 5.376 5.276
6.000 0 0 0 0 30.000 6.176 6.126 6.076 5.976
7.000 0 0 0 0 32.000 7.066 7.016 6.966 6.866
8.000 0 0 0 0 35.000 8.401 8.351 8.301 8.201
9.000 80 30 0 0 38.000 9.736 9.686 9.636 9.536
10.000 300 250 200 100 40.000 10.626 10.576 10.526 10.426
12.000 740 690 640 540 42.000 11.696 11.646 11.596 11.496
14.000 1.224 1.174 1.124 1.024 45.000 13.301 13.251 13.201 13.101
15.000 1.466 1.416 1.366 1.266 48.000 14.906 14.856 14.806 14.706
16.000 1.708 1.658 1.608 1.508 50.000 15.976 15.926 15.876 15.776
18.000 2.192 2.142 2.092 1.992 52.000 17.046 16.996 16.946 16.846
20.000 2.676 2.626 2.576 2.476 55.000 18.651 18.601 18.551 18.451
22.000 3.376 3.326 3.276 3.176 60.000 21.326 21.276 21.226 21.126
25.000 4.426 4.376 4.326 4.226 70.000 26.751 26.701 26.651 26.551
  Arbeitnehmer und Rentner, Landwirte, Immobilieneigentümer und Freiberufliche mit mittleren und hohen Einkünften werden eine Erhöhung der auf ihr Einkommen anfallenden Steuern feststellen, vor allem aufgrund der herabgesetzten Steuerfreigrenzen und der Änderungen der Einkommenssteuersätze für natürliche Personen, sowie des speziellen Solidaritätszuschlags.  
Steuerpflichtige mit Miteinnahmen
Einkommen 2015 Einkommen 2016
Jahres-einkommen Steuer 2015 Solidaritäts-zuschlag Steuer- Summe Steuer 2016 Solidaritäts-zuschlag Steuer- Summe Differenz 2015-2016
5.000 550 0 550 750 0 750 200
6.000 660 0 660 900 0 900 240
8.000 880 0 880 1200 0 1200 320
10.000 1100 0 1.100 1500 0 1500 400
11.000 1210 0 1.210 1650 0 1650 440
12.000 1320 0 1.320 1800 0 1800 480
13.000 1650 91 1.741 2150 22 2172 431
14.000 1980 98 2.078 2500 44 2544 466
15.000 2310 105 2.415 2850 66 2916 501
16.000 2640 112 2.752 3200 88 3288 536
17.000 2970 119 3.089 3550 110 3660 571
18.000 3300 126 3.426 3900 132 4032 606
19.000 3630 133 3.763 4250 154 4404 641
20.000 3960 140 4.100 4600 176 4776 676
25.000 5610 350 5.960 6350 426 6776 816
30.000 7260 420 7.680 8100 676 8776 1.096
35.000 8910 700 9.610 9850 1001 10851 1.241
40.000 10560 800 11.360 12100 1326 13426 2.066
45.000 12210 900 13.110 14350 1651 16001 2.891
50.000 13860 1.000 14.860 16600 2026 18626 3.766
    Mieteinnahmen: Für Mieteinnahmen fallen erhöhte Steuern von bis zu 36,36% an. Diese Einnahmen sollen nach der neuen Steuerskala und den erhöhten Steuersätzen besteuert werden: -Von 11% auf 15% für ein Jahreseinkommen von bis zu 12.000 Euro. Somit werden alle Steuerpflichtigen mit Mieteinnahmen von bis zu 12.000 Euro einer erhöhten Steuerbelastung um 36,36% unterliegen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro wird im Vergleich zu der diesjährig anfallenden Steuer von 1.100 Euro, eine um 400 Euro erhöhte Steuer von 1.500 Euro für das nächste Jahr zahlen müssen. -Von 33% auf 35% für die jährliche Einkommensspanne von 12.001 bis 35.000 Euro. - Von 33% auf 45% für die jährliche Einkommensspanne von über 35.001 Euro. Darüber hinaus sollen Steuerpflichtige mit Einnahmen von über 12.000 Euro mit einem Solidaritätszuschlag und Stufensätzen von 2,2% bis zu 10% belastet werden.   Landwirte: Die unabhängige Besteuerung von 13% des landwirtschaftlichen Einkommens schon ab dem ersten Euro ist abgeschafft worden, und fortan gilt auch für Landwirte die Steuerfreigrenze des Einkommens von 8.636 bis 9.545 Euro, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und einer Besteuerungsskala mit mehr als einen Steuersatz. Den Einkünften der Landwirte aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse werden die grundsätzlichen, landwirtschaftlichen Beihilfen hinzugerechnet, wodurch sich die Gesamtbruttoeinnahmen erhöhen, welche zur Berechnung des endgültigen, zu versteuernden landwirtschaftlichen Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. Die Besteuerung des Agrareinkommens wird gemäß der Steuerskala mit den darin geltenden Steuersätzen von 22% - 45% erfolgen. Der Steuerfreibetrag soll den Landwirten in Form von einem Steuerabzug gewährt werden, dessen Höchstbetrag sich auf 1.900 bis 2.100 Euro belaufen wird, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Darüber hinaus soll allen Landwirten mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro auch der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll. Zugleich werden Landwirte mit einer von 75% auf 100% der Hauptsteuer erhöhten Steuervorauszahlung belastet.   Freiberufler: Das diesjährige Einkommen der Freiberufler und Einzelunternehmer, welches im kommenden Frühjahr anzumelden ist, soll gemäß der für Arbeitnehmer geltenden Steuerskala besteuert werden, mit der Ausnahme, dass für die entsprechenden Steuerpflichtigen die indirekte Steuerfreigrenze keine Anwendung findet. Somit wird das Einkommen dieser Kategorie der Steuerpflichtigen schon ab dem ersten Euro besteuert. Dennoch werden sich für die Mehrheit der Selbständigen Steuerermäßigungen ergeben, zumal der auf Einkünfte von bis zu 50.000 Euro zuvor auferlegte Steuersatz von 26% auf 22% für Einkünfte von bis zu 20.000 Euro herabgesetzt worden ist. Für Einkommen über 35.000 Euro werden sich Belastungen ergeben. Zudem soll für Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro der neu reformierte Solidaritätszuschlag mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% auferlegt werden.   Arbeitnehmer mit zusätzlichem Einkommen aus Dienstleistungserbringung: Im Falle der Arbeitnehmer, die ihr Einkommen mit zusätzlichen Einkünften aus Dienstleistungserbringung fördern, wird das Einkommen aus beiden Quellen addiert und gemäß der einheitlichen Steuerskala besteuert. Infolgedessen wird der vorgesehene Steuerabzugsbetrag je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abgezogen. Dennoch soll der Steuerabzug lediglich für das Lohneinkommen gelten. Auf Einkommen von über 12.000 Euro soll zudem der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll.   Geschäftsfahrzeuge: Einkommen aus dem Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen während des laufenden Jahrs, deren Besteuerung in 2017 erfolgen soll, sollen mit einem Anteil von 80% des Jahresleasings berechnet werden, im Vergleich zu dem 30%-igen Anteil im Jahre 2015. Darüber hinaus ist zudem eine Steuer für Ersatzflüssigkeiten der elektronischen Zigaretten vorgesehen.   Neujahr mit Steuererhöhungen für Kaffee, Treibstoff, Tabakwaren und Festnetztelefonie Die Erhöhung des Einzelhandelspreises für Benzin soll sich nach Einschätzungen auf 4 Cent pro Liter belaufen. Die Steuererhöhung um 8 Cent pro Liter für Dieselkraftstoff wird dazu führen, dass der durchschnittliche Einzelhandelspreis 1,10 Euro überschreiten wird.   Steuererhöhungen im neuen Jahr: Treibstoff: Die Verbrauchssteuer auf Benzin wird um 3 Cent pro Liter (von 0,67 auf 0,7 Euro / Liter) und auf Dieselkraftstoff um 8 Cent pro Liter (von 0,33 auf 0,41 / Liter) erhöht. Auf Autogas soll eine Erhöhung der Verbrauchssteuer um 10 Cent erfolgen (von 0,33 auf 0,43 Euro / Liter). Tabakwaren: Auch für sämtliche Tabakwaren ist eine Erhöhung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die spezifische Verbrauchssteuer auf Feinschnitttabak wird von 156,70 auf 170 Euro pro Kilogramm steigen. Die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer wird von 20% auf 26% des Einzelhandelsverkaufspreises steigen. Diese Erhöhungen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren werden zur Folge haben, dass die Einzelhandelspreise um 0,50 bis zu 1 Euro pro Packung steigen werden.   Kaffeeprodukte: Eine Verbrauchssteuer soll auch auf den importierten und den im Inland erzeugten Kaffee auferlegt werden, mit Steuersätzen von 2 bis 3 Euro pro Kilogramm für gerösteten Kaffee, und 4 Euro pro Kilogramm für Instantkaffe und Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee. Die entsprechende Steuerauferlegung soll erwartungsgemäß die Einzelhandelspreise der verschiedenen Kaffeesorten mit Erhöhungen um 10 – 20% belasten. Elektronische Zigaretten: Auch auf Ergänzungsflüssigkeiten für elektronische Zigaretten ist eine Auferlegung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die Steuerhöhe wird sich auf 10 Cent pro ml belaufen. Festnetztelefonie: Auferlegung einer 5%-igen Gebühr auf jede monatliche oder zweimonatliche Festnetzrechnung. Die entsprechende Gebühr soll auf die Nettofestnetzgebühren (ohne MwSt.) jeder monatlichen oder zweimonatlichen Rechnung auferlegt werden. Auf diese neu eingeführte Gebühr soll folglich die 24%-ige Mehrwertsteuer anfallen. Die Endbelastung der Festnetzrechnungen wird sich somit auf 6% belaufen. Dividenden. Die Steuer auf Dividenden wird sich von 10% auf 15% erhöhen. Mehrwertsteuersatz auf Inseln: Ab dem 1. Januar 2017 werden die um 30% herabgesetzte und noch geltende Mehrwertsteuersätze auf alle übrigen 54 Inseln der Ägäis abgeschafft. Im Wesentlichen wird im neuen Jahr eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 5, 9 und 17% auf 6, 13 und 24% auf viele Inseln der Ägäis erfolgen, wie unter anderen auf Lesbos, Chios, Samos, Lemnos, Agios Efstratios usw. Weitere Informationen zu steuerlichen Fragen in Griechenland erhalten Sie unter: https://rechtsanwalt-griechenland.de/steuerrecht.html oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@kpag.com


Neue Sparmaßnahmen in Griechenland

Publiziert am 1.Juli.2011 von techmin

Die Ende Juni 2011 beschlossenen neuen Sparmaßnahmen für Griechenland sehen weitere Einsparungen und Steuermaßnahmen mit einem Volumen von insgesamt 28 Milliarden Euro vor.

Am 29./30. Juni 2011 hat das griechische Parlament die "Eilmaßnahmen über die mittelfristige Strategie zur Konsolidierung des Staatshaushalts für den Zeitraum 2012 - 2015" sowie das Ausführungsgesetz dazu beschlossen. Die Gesetze sehen erneut eine Reihe einschneidender Maßnahmen zur Reduzierung des Staatsdefizits und zum des Abbaus der Staatsverschuldung vor. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1. Steuermaßnahmen und Sonderabgaben:

  • Senkung des allgemeinen Steuerfreibetrags von 12.000 Euro auf 8.000 Euro
  • Einführung eines einkommensabhängigen Solidaritätszuschlags in Höhe von 1% bis zu 4% (5% für Abgeordnete, Minister und hochrangige Beamte)
  • Einführung einer Sondersteuer für Fahrzeuge mit einem Hubraum ab 1.929 cm³, Boote, Swimmingpools, Flugzeuge
  • Einführung einer Sondersteuer für Freiberufler
  • Einführung einer Sonderabgabe zugunsten der Arbeitslosenkasse
  • Einführung einer Sondersteuer für Immobilien mit einem Wert ab 200.000 Euro
  • Erhöhung der Umsatzsteuer für bestimmte Warengruppen und Dienstleistungen (Gastronomie, Erfrischungsgetränke usw.)
  • Erhöhung der KFZ-Steuer
  • Erhöhung der Mineralölsteuer und der Steuer für Flüssig- und Erdgas
  • Besteuerung von Finanztransaktionen
  • Generierung von Steuereinnahmen durch Regelungen bezüglich ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude
  • Abschaffung weiterer Steuerfreibeträge durch Vorlage entsprechender Einkaufsbelege
  • Streichung von Steuerfreibeträgen und teilweise Deckelung von Höchstbeträgen (Absetzbarkeit von Lebensversicherungen, Ausgaben für medizinische Behandlungen, Zinsen für Baudarlehen usw.)
  • Erhöhung der fiktiven Lebenshaltungskosten und der daraus resultierenden Steuern (in Griechenland wird für den Besitz von Fahrzeugen, Swimming-Pools, Booten und eine Reihe weiterer Vermögenswerte ein fiktives Einkommen unterstellt, aus welchem Steuern bezahlt werden müssen, egal ob dieses laut Steuererklärung tatsächlich erwirtschaftet wurde oder nicht).

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