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Steuerrecht Griechenland : Was sich in 2016 ändert

Publiziert am 8.Dezember.2015 von Abraam Kosmidis
Griechischen SteuerbehördenKurz vor dem Ende des Jahres sollen neue Überraschungen tausenden Steuerpflichtigen nicht erspart bleiben, zumal neue Regelungen in Bezug auf die Einkünfte von 2015 im Parlament verabschiedet werden sollen. Insbesondere erstellt die Führung des Finanzministeriums eine weitere, steuerliche Gesetzgebung, in der die Vorschriften hinsichtlich der freiwilligen Offenlegung der nicht angemeldeten Einkünfte, das Vermögensverzeichnis (Periousiologio) sowie begrenzte Änderungen in der Besteuerung der Jahreseinkünfte von natürlichen Personen aufgenommen werden. Den neuesten Angaben zufolge beziehen sich die bereits mit den Institutionen überprüften, äußerst kurzfristigen Änderungen auf folgendes: Steuerskala – Steuerfreigrenze. Die Überprüfung und eventuelle Genehmigung durch die Institutionen der Festlegung einer niedrigen Steuerfreigrenze für Einkünfte von bestimmten Freiberuflern (z.B. Arbeitnehmer, die ihr Einkommen durch Einkünfte auf Rechnung ergänzen), um die sich aus der Zunahme der Steueranzahlung von 55% auf 75% ergebenden Belastung für die Einkünfte 2015 zu beschränken. Mieteinnahmen. Steuerpflichtige mit diesjährigen Mieteinnahmen aus Immobilien werden im nachfolgenden Jahr zur Entrichtung von erhöhten Steuern um 142,2 Mil. Euro aufgerufen. Für diese Einkünfte wird die Festlegung einer neuen Steuerskala erwartet, in der sich die Steuersätze 11% (für Jahresbeträge von bis zu 12.000 Euro) und 33% (für Jahresbeträge über 12.000 Euro) erhöhen werden. Der Wirtschaftsstab bearbeitet einen neuen Entwurf, womit ein Fortschritt der Besteuerungsskala für Mieteinnahmen mit mehreren Stufen erreicht werden soll. Ziel ist die Übertragung der steuerlichen Belastung auf die höheren Einkommensgruppen, mit hohen Einkünften aus den vermieteten Immobilien. Landwirte. Der Haushaltsplan für das kommende Jahr sieht zusätzliche Steuern um 32 Mil. Euro aus der Besteuerung der Landwirte vor. Nach der erhöhten Anzahlung der Einkommenssteuer auf 75% für diesjährige, landwirtschaftliche Einkommen sind weitere Eingriffe auf den Steuerstatus der Landwirte nicht ausgeschlossen. Quittungen. Die bereits bekannte Regelung zum Sammeln von Quittungen findet auf die diesjährigen Einkünfte keine Anwendung. Zur Sicherung der Steuerfreigrenze von 9.550 Euro durch den Steuerabzug in Höhe von 2.100 Euro, mussten Arbeitnehmer und Rentner im letzten Jahr Quittungen vorlegen, welche einem Anteil von 10% ihres Einkommens entsprachen. Dennoch sucht der Wirtschaftsstab eine Lösung zur Erhaltung der Steuerfreigrenze auch für diesjährige Einkommen von Arbeitnehmern und Rentnern, welche im kommenden Jahr besteuert werden sollen.

Die vom Wirtschaftsstab vorbereitende zehn Eingriffe auf die Steuerfront für 2016 sind insbesondere:

  1. Die Einreichung des Gesetzentwurfs im Parlament zur freiwilligen Legalisierung von Schwarzgeld aus Einlagen in den kommenden Tagen.
  2. Vermögensverzeichnis. Mitte Dezember wird der diesbezügliche Gesetzentwurf erwartet, und umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen werden die Besteuerten zur Anmeldung ihrer Vermögenswerte über ein E-Formular des TAXIS-Net aufgefordert.
  3. Nach dem Vermögensverzeichnis werden kleinere Änderungen in der Steuerskala für die Einkünfte von 2015 erfolgen. Ziel ist der schnelle Abschluss der Steuererklärungen, um die ENFIA – Steuerbescheide daraufhin vornehmen zu können.
  4. Im Februar sollen Eingriffe für breitere Veränderungen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen erfolgen.
  5. Maßnahmen für den Tabak-und Treibstoffschmuggel.
  6. Neuer Gesetzentwurf über die Steuer, welche die Sonderimmobiliensteuer ENFIA ersetzen soll, und welche gerechter und angemessener, jedoch stets einnahmenorientiert sein wird.
  7. Die neue Form des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen.
  8. Das elektronische Finanzamt zur Erweiterung von elektronischen Transaktionen, sodass die Finanzämter für das Publikum nunmehr geschlossen bleiben und sich der Besteuerte durch einen spezialisierten Call-Center, das Internet oder durch seinen Buchhalter bedienen kann.
  9. Die Festlegung der Marktpreise anstatt der Einheitswerte zur Berechnung der Immobiliensteuer.
  10. Bildung eines Rates zur Koordinierung der Steuerpolitik, um einen effektiven Dialog zu gewährleisten.


Harte Steuerregelung mit umgehender Umsetzung

Publiziert am 30.September.2015 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Bereits am Ende des laufenden Monats werden die neuen Steuererhöhungen in Kraft treten, während im Herbst weitere, neue Steuern für das kommende Jahr verabschiedet werden sollen. Am 30. September läuft die Frist für die Entrichtung der zweiten Rate der Einkommenssteuer sowie der zusätzlichen „Luxussteuer“ für Besitzer von Autos mit viel Hubraum, Booten, Swimmingpools usw. ab. Alle Steuerpflichtigen, die die Steuer vorausgezahlt haben, haben bereits zusätzliche Steuerbescheide für die von 10% auf 13% erhöhte Luxussteuer erhalten. Darüber hinaus werden auch Landwirte und Unternehmen zur Entrichtung einer Zusatzsteuer im Oktober aufgefordert, zumal sich die Steuervorauszahlung für Landwirte gemäß dem dritten Sparpaket verdoppelt hat. Im Oktober werden zudem auch die Steuerbescheide zur ENFIA – Steuer (einheitliche Immobilienbesitz – Steuer) im Taxisnet bereitgestellt, während auch die Besteuerung von Agrardiesel von 66 auf 200 Euro / Kiloliter Anwendung finden soll. Zum 1. Oktober wird auch für die ersten sechs Urlaubsinseln der vergünstigte Mehrwertsteuersatz abgeschafft, mit einer Erhöhung von 30% für die Inseln und 13% für Hotels. Ab dem 12. Oktober sind dann auch die Steuerbescheide zur ENFIA – Immobilienbesitzsteuer auf Taxisnet zu finden, mit der ersten Ratenzahlung am Monatsende. Es folgt zudem die Erhöhung des Zinssatzes sowie die Festsetzung weniger Raten für alle Zahlungsfähigen im Rahmen der 100 – Raten – Regelung. Für Staatsschulden über 70.000 Euro werden Zwangsbeschlagnahmungen eintreten, während auch die Pfändungsfreigrenze für Gehälter und Renten von 1500 auf 1000 Euro herabgesetzt wird. Die Mittel für Heizkostenzuschüsse werden um 50% reduziert, die für Mieteinnahmen anfallende Steuer wird von 11 auf 15% für Einkünfte bis 12.000 € und von 33 auf 35% für höhere Einkünfte erhöht. Die Landwirte werden sich erneut im Visier der Steuerbehörde befinden, mit einer Erhöhung der Einkommenssteuer von 13 auf 20%, Abschaffung sämtlicher Steuerbefreiungen, und der Legalisierung und Aufnahme des Sonderbeitrags in der Steuerskala. Was die neuen Steuerskalen der Einkommensbesteuerung betrifft, wird durch die Neuanpassung die Belastung der mittleren und hohen Einkommen erwartet. Das Finanzministerium überprüft zugleich die Möglichkeit, ausstehende Gerichtsverfahren bezüglich steuerlicher Differenzen mit einem Rabatt von 60% abzuschleßen, sofern die Steuerpflichtigen 40% der Steuern und Bußgelder leisten.
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Die Änderung der Besteuerung von Immobilien in Griechenland ab 2013

Publiziert am 12.Oktober.2012 von Abraam Kosmidis
Das griechische Wirtschaftsministerium plant für 2013 teils einschneidende Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien. Dabei sollen Häuser, Gewerbeimmobilien, Grundstücke und sogar unbebaute Agrarflächen mit Ertragssteuersätzen einheitlich besteuert, und der Steuerfreibetrag auf 100.000 € herabgesetzt werden. Durch diese Maßnahme sollen zusätzliche Jahreseinnahmen in Höhe von 3 Milliarden Euro generiert werden. Die Besteuerung soll zudem auch zum ersten Mal sowohl Eigentümer von Flurstücken als auch Besitzer, die das Land für Anbau nutzen, betreffen. Hierbei stehen aktuell folgende Vorschläge im Raum: - Herabsenkung des Steuerfreibetrages von 200.000 € auf 100.000 €. Ferner sollen auch die den Steuerfreibeträgen zugrundliegenden Immobilienwerte herabgesetzt werden. Diese sollen für das Haus eines Steuerpflichtigen betragsmäßig auf 100.000 € bzw. 150.000 € und flächemäßig auf 80qm bzw. 100 qm festgesetzt werden. - Die Besteuerung soll von 0,1 % bis ca. 3-4 % für Großvermögen betragen. - Einführung einer Steuer für Gebäude, welche außerhalb der Bebauungspläne und Bauzonen liegen. - Die Steuer soll auch für Agrarflächen gelten, die aktiven Landwirt gehören. Dabei werden bestimmte objektive Kriterien für die Besteuerung vorausgesetzt, u.a. die Festsetzung der Steuerklasse, abhängig von der Größe der Anbaufläche. Weiterhin wird in Erwägung gezogen neue Steuerklassen für die Grundstücksübertragungen einzuführen und die Abzugsfähigkeit der Bauspardarlehenszinsen abzuschaffen. Ferner sollen die steuerfreien Grenzen für die Anschaffung des ersten Hauses herabgesetzt und auch die steuerfreien Grenzen für Schenkungen durch die Eltern und Erbschaften reduziert werden. Konkret sind folgende Änderungen beabsichtigt: - die Abschaffung der Reduzierung der Bauspardarlenszinsen bei natürlichen Personen um etwa 10 % für das erste Haus - die Reduzierung der steuerfreien Grenze für den Erwerb des ersten Hauses um etwa 50 %. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Grenze für Ledige 200.000 €, für Verheiratete 250.000 € erhöht um jeweils 25.000 € für jedes der beiden ersten Kinder und um 30.000 € für jedes weitere Kind. - die Reduzierung der steuerfreien Grenze für Schenkungen durch die Eltern und Erbschaften um 33 % unter Änderung der Faktoren und Steuerklassen. Gegenwärtig beläuft sich die steuerfreie Grenze für Schenkungen durch die Eltern und Erbschaften (unter Eheleuten, Kindern, Enkelkindern) auf 150.000 €. Immobilien, für die ein Steuerfreibetrag von 150.000 € bis 300.000 € gilt, werden mit 1 % besteuert, von 300.000 € bis 600.000 € mit 5 % und über 600.000 € mit 10%. - Hinsichtlich den Grundstücksübertragungen wird soll die Besteuerung 8 % - 10 % betragen. Die 8% gelten für Immobilien bis zu einem Wert von 20.000 Euro, darüber hinaus gilt der Faktor von 10 %. - der Besteuerungsfaktor für alle Einnahmen, die aus Immobilien resultieren, beträgt 20 %. Dabei müssen die Eigentümer, die ihre Immobilien vermieten, diese Mieteinnahmen mit dem Faktor von 20 % besteuern. - die Abschaffung der Steuerbefreiung für Agrarflächen von natürlichen Personen - die Vereinigung von Steuerfaktoren von Immobilien für Unternehmen zwischen 0,6 % - 1 % samt seinen Einnahmen
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